Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit
(VwV SG-Statistik)
Vom 17. Dezember 2007
I.
Durchführung der statistischen Erhebung
- In der Sozialgerichtsbarkeit werden die Geschäftszahlen statistisch erhoben.
- Die statistische Erfassung wird nach der in der Anlage beigefügten Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) vorgenommen.
II.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (VwV SG-Statistik) vom 21. November 2006 (SächsJMBl. SDr. 2007 Nr. 2 S. 38) außer Kraft.
Dresden, den 17. Dezember 2007
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth
Anlage
zu Ziffer I Nr. 2)
Anordnung
über die Erhebung von
statistischen Daten
in der Sozialgerichtsbarkeit
(SG-Statistik)
Stand: 1. Januar 2008
§ 1
Art und Umfang der Erhebung
(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht gemäß Anlagen 1 oder 3 erhoben.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die in der Verfahrenserhebung (Anlagen 1 und 3) im Abschnitt „Art des Verfahrens“ in der Aufzählung aufgeführt sind.
(3) Daneben wird der sonstige Geschäftsanfall im Sinne von Abschnitt F der Anlagen 5 und 6 erfasst.
§ 2
Erhebungseinheiten
(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 9 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
(2) Erhebungseinheiten sind
- a)
- beim Landessozialgericht die Senate und
- b)
- beim Sozialgericht die Kammern.
(3) Die Behördenleitung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu, die der Zahlengruppe 10001 bis 19999 zu entnehmen ist. Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.
(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils unverzüglich mitzuteilen.
§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung
(1) Sachliche Änderungen der Geschäftsverteilung, die anhängige Verfahren nicht einbeziehen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Behördenleitung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Abs. 3), erforderlich ist.
(3) Auf anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, sind die Bestimmungen des § 4 entsprechend anzuwenden.
§ 4
Abgabe innerhalb des Gerichts
(1) Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 5), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben oder übertragen, ist lediglich der Abschnitt „Abgabe innerhalb des Gerichts“ auszufüllen und das Verfahren abschließend statistisch zu behandeln (§ 6). Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren neu erfasst. Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, es sei denn, dass insoweit eine besondere Anordnung getroffen worden ist (zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten).
(2) Die Schlussbehandlung bei der abgebenden Erhebungseinheit ist in demselben Monat durchzuführen, in dem die statistische Erfassung für die übernehmende Erhebungseinheit vorgenommen wird.
(3) Auch irrtümlich statistisch erfasste Verfahren sind als Abgaben innerhalb des Gerichts abzuschließen (vergleiche § 5 Abs. 5).
§ 5
Erfassung des Verfahrens
(1) Jedes Verfahren, das eine in § 1 Abs. 2 bezeichnete Angelegenheit zum Gegenstand hat, ist unverzüglich nach dem Eingang der Sache statistisch zu erfassen. Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn ein Rechtsmittel vor Erledigung eines anderen eingeht.
(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn
- a)
- ein Verfahren, das durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
- b)
- ein Verfahren, das durch Beschluss über die Prozesskostenhilfe oder wegen Ruhens, Aussetzung oder Unterbrechung beendet worden ist und wegen des Ablaufs der in § 6 Abs. 3 genannten Frist als erledigt gilt, nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterführende Erklärung fortgesetzt wird,
- c)
- ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
- d)
- in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,
- e)
- ein Verfahren innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
- f)
- ein Verfahren über einen Antrag nach § 145 SGG als Berufungsverfahren weitergeführt wird,
- g)
- durch das Einreichen einer Rügeschrift von der durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Prozesses nach § 178a SGG begehrt wird.
(3) K e i n e neue statistische Erfassung ist vorzunehmen
- a)
- beim Eingang eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, sofern das zugrunde liegende Verfahren oder der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das zugrunde liegende Verfahren oder der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gezählt,
- b)
- beim Eingang eines Antrags, einer Klage oder einer Berufung, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die statistische Erfassung für das Prozesskostenhilfeverfahren für die Hauptsache weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird die Klage auch dann nicht statistisch erfasst, wenn sie vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
- c)
- beim Eingang einer Berufung, einer Beschwerde oder eines Antrags auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde, sofern gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren gezählt.
(4) Die Daten werden erfasst, indem die Angaben zu den Abschnitten A bis I und T in der Anlage 1 und zu den Abschnitten A bis L und W in der Anlage 3 entsprechend den Erläuterungen in den Anlagen 2 und 4 eingetragen werden.
(5) Nachträgliche Änderungen des Sachgebiets, der Art des Verfahrens oder irrtümlich statistisch erfasste Verfahren sind wie Abgaben innerhalb des Gerichts zu behandeln (§ 4).
§ 6
Statistischer Abschluss des Verfahrens
(1) Sobald ein Verfahren bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche in der Instanz erledigt ist, ist es statistisch abzuschließen. Dazu sind die in den Anlagen 1 und 3 enthaltenen Angaben nach Maßgabe der entsprechenden Erläuterungen in den Anlagen 2 und 4 zu erfassen, alle Eintragungen zu überprüfen und das Erfassen der Daten auf dem Aktendeckel oder der von der Behördenleitung bestimmten Stelle unter Angabe des Tages mit Namen zu vermerken.
(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung der Geschäftsstelle vorliegt oder, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, wenn die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht. Bei nicht verkündeten Urteilen oder Beschlüssen und Gerichtsbescheiden gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Absendung der ersten Ausfertigung der Entscheidung maßgebend.
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:
- a)
- bei Beschlüssen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die eingereicht worden sind, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist, mit dem Ablauf von einem Monat nach dem Beschluss, wenn innerhalb dieser Frist der beabsichtigte Antrag, die beabsichtigte Klage oder Berufung nicht eingereicht und gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts auch keine Beschwerde eingelegt worden ist. Ist innerhalb dieser Frist Beschwerde eingelegt worden, tritt die Erledigung erst ein, wenn auch bis zum Ablauf von einem Monat nach Erledigung der Beschwerde die Klage oder der Antrag nicht eingegangen ist. Geht die Klage vor Ablauf dieser Frist oder die Berufung vor Ablauf der erstgenannten Frist ein, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit der Erledigung der Hauptsache ein,
- b)
- bei einem durch einen bedingten Vergleich beendeten Verfahren mit dem fruchtlosen Ablauf der Widerrufsfrist,
- c)
- bei Ruhen des Verfahrens oder Aussetzung des Verfahrens mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht wieder aufgenommen worden ist,
- d)
- bei Unterbrechung des Verfahrens mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Unterbrechung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht fortgesetzt worden ist. Das gilt auch, wenn ein Verfahren nicht betrieben wird, weil die ladungsfähige Anschrift eines Beteiligten nicht mehr feststellbar ist und der Verfahrensgegner zugestimmt hat. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Grund-, Zwischen- oder Teilurteil nicht fortgesetzt worden ist,
- e)
- bei Gerichtsbescheiden mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt wurde.
In diesen Fällen ist die rechtzeitige Durchführung der Arbeiten nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung oder Ablauf der Frist durch Fristverfügung sicherzustellen.
(4) Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 und 3 statistisch als erledigt gilt. Dies gilt in den Fällen des Absatz 3 auch dann, wenn vor Ablauf der Wartefrist die Sache als endgültig erledigt behandelt wird.
(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie nicht bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind. Die Überprüfung ist mit Namen und Datum zu dokumentieren.
§ 7
Monatserhebung
(1) Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1 und 3 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 5 und 6 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungszeitraums, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand zum Ende des Berichtszeitraums anzugeben. Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.
(2) Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Berichtsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem DV-System zu ermitteln. Dabei hat der Bestand zu Beginn des Berichtsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen. Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Berichtsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.
(3) Außerdem sind die im Abschnitt F der Anlagen 5 und 6 genannten Geschäfte zusammenzustellen. Dabei sind die Erläuterungen der Anlage 7 zu beachten. Den einzelnen Monatserhebungen sind die im entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Datensätze beizufügen.
(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.
(5) Die Behördenleitung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.
§ 8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt
Die Behördenleitung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Unterlagen aller Erhebungseinheiten bis zum 5. Werktag des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.
§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen
Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse den jeweiligen obersten Landesbehörden sowie den jeweiligen Gerichten zur Verfügung.
§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Vorsitzenden der Kammern und Senate
Der Behördenleitung sowie dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats sind die Zusammenstellungen der Monatserhebung zur Verfügung zu stellen.
Anlage 1
Anlage 2
Erläuterungen
zu den Merkmalen der Erhebung für Verfahren vor dem Sozialgericht
I. Allgemeiner Teil
Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt H genannte Angelegenheit betrifft, werden die folgenden Erhebungsmerkmale erfasst, und zwar
beim Eingang der Sache die Angaben A bis I und T,
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der SG-Statistik) die übrigen Daten.
Neben den Angaben A bis I und T müssen die Angaben zu den Abschnitten K, M bis O und Q bis S eingegeben werden, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Die Eingabe für den Abschnitt P richtet sich nach dem Einzelfall.
Für die Angaben A bis G, L und R sind die entsprechenden Ziffern einzutragen.
Treffen in den Abschnitten H, K, M, N und O mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt.
Im Abschnitt M ist jeweils für Kläger und Beklagten eine der 3, in Abschnitt N eine der 4 Positionen anzugeben. In Abschnitt Q ist ebenfalls eine der Positionen auszufüllen.
Zu B:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 9.
Zu C:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört (zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1), sondern diejenige Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Abs. 3 der SG-Statistik).
Zu D:
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom DV-System vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu F und R:
Das Datum ist mit jeweils 2 Stellen für Tag und Monat und 4 Stellen für das Jahr auszugeben (TT.MM.JJJJ).
Zu G:
In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl anzugeben, die sich aus dem Katalog der Anlage 8 ergibt.
II. Besonderer Teil
Zu F:
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag beim Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts.
Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss, Unterbrechung oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (§ 6 der SG-Statistik) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Tag des Eingangs dieser Erklärung einzutragen.
Bei Trennung eines Verfahrens ist als Tag des Eingangs für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses einzutragen. Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.
Zu H:
Die Nummer 1.1. ist auch bei der Wiederaufnahmeklage anzugeben. Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist Nummer 1.2. oder 2.2. anzugeben.
Zu J:
- a)
- Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch für Verfahren, die zum Zwecke der Verbindung an eine andere Kammer abgegeben werden. In diesem Falle sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- b)
- Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn
- 1.
- sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt G) ändert oder ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 5 der SG-Statistik);
- 2.
- eine Kammer wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der SG-Statistik).
- c)
- Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Abschnitt O 8. oder O 9. auszufüllen.
- d)
- Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Kammer der Fall ist, sind die Schlussbehandlung der bisherigen Kammer und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 4 Abs. 2 der SG-Statistik).
- Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher bei den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Serviceeinheit führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ausfüllen des Abschnitts J zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Sachen für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.
Zu K:
Versicherte und Leistungsberechtigte sind die im Sinne des § 183 SGG.
Widerklagen sind nicht einzubeziehen.
Zu L:
Anzugeben ist die Zahl der Beigeladenen am Schluss des Verfahrens. Reichen die Felder für die Ziffern der einzutragenden Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.
Zu M:
Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern oder Beklagten zutreffen (zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist) und wenn eine Vertretung nur zeitweise erfolgte.
Zu 1.1. gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.
Zu 1.3. gehören alle natürlichen Personen mit Ausnahme der unter 1.1. fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Die gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.
Zu N:
In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Kläger und für Beklagte zu erfassen.
Zu 1.1. bleibt die nachträgliche Änderung oder Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung unberücksichtigt. Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Ratenbewilligung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Raten behandelt.
Zu O:
Die Positionen dieses Abschnittes sind zu erfassen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch Urteil hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils), ist nur der Tatbestand anzugeben, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (im Beispielsfall also der Vergleich). Die weiteren Ergebnisse (im Beispielsfall das Urteil) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel in demselben Termin), ist nur der Erledigungstatbestand einzugeben, der in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommt (im Beispielsfall also nur das Urteil).
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens wie Teil-, Grund- und Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.
Die Position 1.1. ist nur bei den Urteilen anzugeben, die eine ausdrückliche Zulassung der Berufung gem. § 144 SGG enthalten.
Die Position 1.2. ist nur bei den Urteilen anzugeben, die eine ausdrückliche Zulassung der Revision
gem. § 161 SGG enthalten.
Die Position 1.3. ist nur bei den Urteilen anzugeben, die nicht unter die Positionen 1.1. und 1.2. fallen.
Zu P:
Hier ist der materielle Erfolg aus der Sicht der beteiligten Versicherten und Leistungsberechtigten unabhängig von der formalen Erledigung zugrunde zu legen. Versicherte und Leistungsberechtigte sind die im Sinne des § 183 SGG.
Zu Q:
Hier werden lediglich die Fälle von Beweisaufnahmen mittels Gutachten abgefragt. Dabei ist es unerheblich, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet wird.
Wird Beweis zum Beispiel ausschließlich durch die Vernehmung eines Zeugen erhoben, ist 2. (keine Beweiserhebung durch Erstattung eines Gutachtens) anzugeben. Außerdem ist 2. anzugeben, wenn kein Beweis erhoben wird.
Zu R:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O aufgeführte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 der SG-Statistik außer Betracht. Einzutragen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs einzutragen, sondern der Tag, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu S:
Hier ist einzutragen, wenn vor der in Abschnitt O angegebenen Erledigung durch einen Gerichtsbescheid entschieden wurde, der wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt.
Anlage 3
Anlage 4
Erläuterungen
zu den Merkmalen der Erhebung für Verfahren vor dem Landessozialgericht
I. Allgemeiner Teil
Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt K genannte Angelegenheit betrifft, werden die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
beim Eingang der Sache die Angaben A bis L und W,
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der SG-Statistik) die übrigen Daten.
Neben den Angaben A bis L und W müssen die Angaben zu den Abschnitten N bis Q, T und V eingegeben werden, sofern nicht Abschnitt M (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Die Eingabe für die Abschnitte R, S und U richtet sich nach dem Einzelfall.
Für die Angaben A bis I und V sind die entsprechenden Ziffern einzutragen.
Treffen in den Abschnitten K und O bis Q mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt.
Im Abschnitt O ist jeweils für Rechtsmittelführer und Rechtsmittelgegner eine der 3, in Abschnitt P eine der 4 Positionen anzugeben. In Abschnitt T ist ebenfalls eine der Positionen auszufüllen.
Die Abschnitte R, S und U sind nur auszufüllen, wenn das Verfahren durch Urteil (Q 1.) oder Beschluss (Q 2.) beendet wurde.
Zu B und H:
Die Schlüsselzahl der Gerichte ergibt sich aus der Anlage 9.
Zu C:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört (zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1), sondern diejenige Zahl, die er zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Abs. 3 der SG-Statistik).
Zu D:
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom DV-System vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu F, I und V:
Das Datum ist mit jeweils 2 Stellen für Tag und Monat und 4 Stellen für das Jahr auszugeben (TT.MM.JJJJ).
Zu G:
In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl anzugeben, die sich aus dem Katalog der Anlage 8 ergibt.
II. Besonderer Teil
Zu F:
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Berufung oder der Antrag beim Rechtsmittelgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts.
Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss, Unterbrechung oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (§ 6 der SG-Statistik) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Tag des Eingangs dieser Erklärung maßgebend.
Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist als Tag des Eingangs für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses einzutragen. Bei der Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.
Zu H:
Bei Verfahren über Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und diesen ggf. vorausgehenden Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Abschnitt K 3) ist die Schlüsselzahl des Gerichts einzutragen, das im erstinstanzlichen Hauptverfahren zuständig war.
Zu I:
Bei Verfahren über Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und diesen ggf. vorausgehenden Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Abschnitt K 3) ist das Datum des Eingangs beim Landessozialgericht anzugeben.
Zu J:
Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist als angefochtene Entscheidung diejenige anzugeben, die mit der späteren Berufung oder Beschwerde zur Hauptsache angefochten werden soll.
Zu M:
- a)
- Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Falle sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- b)
- Abschnitt M ist auch auszufüllen, wenn
- 1.
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 5 der SG-Statistik);
- 2.
- ein Senat wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der SG-Statistik).
- c)
- Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt M, sondern Abschnitt Q 8. auszufüllen.
- d)
- Wird eine Sache zum 1. eines Monats an einen anderen Senat abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall des Senats der Fall ist, sind die Schlussbehandlung des bisherigen Senats und das Ausfüllen des Abschnitts M erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 4 Abs. 2 der SG-Statistik).
- Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher bei den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Serviceeinheit führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ausfüllen des Abschnitts M zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Sachen für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.
Zu N:
Versicherte und Leistungsberechtigte sind die im Sinne des § 183 SGG.
Bei mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern, die verschiedenen Gruppen angehören, sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen anzugeben. Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen. Gehen Rechtsmittel der Parteien gleichzeitig ein, ist der Kläger der 1. Instanz als Rechtsmittelführer anzugeben.
Gehören mehrere Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner zur selben Gruppe, ist die zutreffende Position anzugeben.
Ist an einem sonstigen Beschwerdeverfahren der Bezirksrevisor als Vertreter der Landes- oder Staatskasse beteiligt, ist er je nach Stellung als “Sonstiger“ zu erfassen, auch wenn er in der 1. Instanz nicht aufgetreten ist.
Maßgebend sind die Beteiligten zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses.
Zu O:
Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern zutreffen (zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Rechtsmittelführern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist) und wenn eine Vertretung nur zeitweise erfolgte. Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen.
Zu 1.1. gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.
Zu 1.2. gehören alle natürlichen Personen mit Ausnahme der unter 1.1. fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Die gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.
Zu P:
In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Rechtsmittelführer und Rechtsmittelgegner zu erfassen. Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen.
Zu 1.1. bleibt die nachträgliche Änderung oder Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung unberücksichtigt. Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Ratenbewilligung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Raten behandelt.
Zu Q:
Die Positionen dieses Abschnittes sind zu erfassen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch Urteil hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils), ist nur der Tatbestand anzugeben, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (im Beispielsfall also der Vergleich). Die weiteren Ergebnisse (im Beispielsfall das Urteil) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel in demselben Termin), ist nur der Erledigungstatbestand einzugeben, der in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommt (im Beispielsfall also nur das Urteil).
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens wie Teil-, Grund- und Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.
Die Position 1.1. ist nur bei den Urteilen anzugeben, die eine ausdrückliche Zulassung der Revision gem. § 160 SGG enthalten.
Die Position 1.2. ist nur bei den Urteilen anzugeben, die nicht unter die Position 1.1. fallen.
Zu S:
Hier ist der materielle Erfolg aus der Sicht der beteiligten Versicherten und Leistungsberechtigten unabhängig von der formalen Erledigung zugrunde zu legen. Versicherte und Leistungsberechtigte sind die im Sinne des § 183 SGG.
Zu T:
Hier werden lediglich die Fälle von Beweisaufnahmen mittels Gutachten abgefragt. Wird Beweis zum Beispiel ausschließlich durch die Vernehmung eines Zeugen erhoben, ist 2. (keine Beweiserhebung durch Erstattung eines Gutachtens) anzugeben.
Zu V:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt P aufgeführte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 der SG-Statistik außer Betracht. Einzutragen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs einzutragen, sondern der Tag, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Erläuterungen
zu den Monatserhebungen
Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.
Zu E:
Die Zahlen für die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem DV-System zu entnehmen.
Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.
Zu F:
Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten.
Unter F.I.a) werden Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts erfasst, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind.
An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht mitzuzählen.
Anlage 8
Katalog der Sachgebietsschlüssel
Erläuterung: In den gem. § 1 Abs. 2 durchzuführenden Verfahrenserhebungen nach den Anlagen 1 und 3 sind Sachgebietsschlüssel zu vergeben. Die gem. § 1 Abs. 3 in Abschnitt F der Monatserhebungen nach den Anlagen 5 und 6 zu erfassenden Verfahren erhalten keine Sachgebietsschlüssel.
Die Schlüssel für die Sachgebiete sind dreistellig. Die ersten beiden Stellen bilden die Gruppe ab (zum Beispiel 100 „Versorgungs- und Entschädigungsrecht“), die 3. Stelle das Einzelsachgebiet (zum Beispiel 102 „Landesblindengeld“).
Trifft innerhalb einer Gruppe ein Einzelsachgebiet zu, hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Gruppe. Zum Beispiel ist bei einem Verfahren zum Landesblindengeld (Nummer 102) nicht der Schlüssel 100 (Versorgungs- und Entschädigungsrecht) für die Verfahrenserhebung einzutragen, sondern der Schlüssel 102.
Treffen mehrere Einzelsachgebiete innerhalb einer Gruppe zu, ist die Gruppe einzutragen.
Treffen Schlüssel aus verschiedenen Gruppen zu, ist der Schlüssel aus der Gruppe für die Verfahrenserhebung einzutragen, in dem das Verfahren seinen Schwerpunkt hat.
Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist der Schlüssel desjenigen Sachgebiets einzutragen, dem der spätere Antrag oder die Klage zur Hauptsache zuzuordnen wäre.
Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, kann der Richter befragt werden.
Angelegenheit | Schlüssel | ||
---|---|---|---|
Krankenversicherung | 010 | ||
z.B. | Gesetzliche Krankenversicherung | ||
Knappschaftliche Krankenversicherung | |||
Krankenversicherung für Künstler und Publizisten | |||
Krankenversicherung der Landwirte | |||
Vertrags(zahn)arztangelegenheiten | 020 | ||
Pflegeversicherung | 030 | ||
z.B. | Soziale und private Pflegeversicherung | ||
Knappschaftliche Pflegeversicherung | |||
Pflegeversicherung für Künstler und Publizisten | |||
Pflegeversicherung der Landwirte | |||
Unfallversicherung | 040 | ||
Rentenversicherung | 050 | ||
Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer | 060 | ||
z.B. | Streitigkeiten nach dem AAÜG | ||
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit | 070 | ||
Angelegenheiten nach dem SGB II | 080 | ||
Streitigkeiten nach dem SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | 090 | ||
Streitigkeiten nach dem SGB XII | 091 | ||
Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | 092 | ||
Versorgungs- und Entschädigungsrecht | 100 | ||
Soziales Entschädigungsrecht | 101 | ||
Landesblindengeld | 102 | ||
Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach SGB IX | 110 | ||
Sonstiges | 130 | ||
Kindergeldrecht | 131 | ||
Erziehungsgeld- und Elterngeldrecht | 132 |
Anlage 9
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte
Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:
Gericht | Schlüssel |
---|---|
Sächsisches Landessozialgericht | 4000 |
Sozialgericht Chemnitz | 4100 |
Sozialgericht Dresden | 4200 |
Sozialgericht Leipzig | 4300 |