Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Übertragung von Zuständigkeiten in der Vermögensverwaltung
(Zuständigkeitsverordnung Vermögensverwaltung)
Vom 9. Mai 1996
Aufgrund von § 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:
§ 1
Sachliche Zuständigkeit
Die Staatlichen Liegenschaftsämter nehmen grundsätzlich alle Aufgaben der Landesvermögensverwaltung wahr. Hiervon ausgenommen sind die Staatlichen Schloßbetriebe. Diese sind dem Landesamt für Finanzen nachgeordnet.
§ 2
Örtliche Zuständigkeit
(1) Das Staatliche Liegenschaftsamt (SLA) Bautzen ist im Regierungsbezirk Dresden zuständig für die Landkreise Bautzen, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Löbau-Zittau, Kamenz, für die Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda sowie für die Gemeinden Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Stolpen, Neustadt in Sachsen, Lohmen, Hohwald, Kirnitzschtal, Hohnstein, Hinterhermsdorf, Sebnitz, Wilschdorf und Schönfeld-Weißig des Landkreises Sächsische Schweiz.
(2) Das SLA Chemnitz ist im Regierungsbezirk Chemnitz für alle Landkreise und die Kreisfreien Städte Chemnitz, Plauen und Zwickau zuständig.
(3) Das SLA Dresden ist im Regierungsbezirk Dresden zuständig für die Landkreise Meißen-Radebeul, Riesa-Großenhain, Weißeritzkreis und die Kreisfreie Stadt Dresden sowie für den Landkreis Sächsische Schweiz mit Ausnahme der unter Absatz 1 genannten Gemeinden.
(4) Das SLA Leipzig ist im Regierungsbezirk Leipzig für alle Landkreise und die Kreisfreie Stadt Leipzig zuständig.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.
Dresden, den 9. Mai 1996
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt