Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Anpassung der Unterhaltsrenten für Minderjährige
(AnpVO 1994)
Vom 17. November 1994
Aufgrund von Artikel 234 § 8 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2494) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz vom 29. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1241) wird verordnet:
§ 1
Unterhaltsrenten für Minderjährige im Gebiet des Freistaates Sachsen können nach Maßgabe des § 1612a BGB für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1994 um 20 vom Hundert erhöht werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 30. November 1994 in Kraft.
Dresden, den 17. November 1994
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann