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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz Öffentlicher Dienst

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz Öffentlicher Dienst vom 14. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 78)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz Öffentlicher Dienst

Vom 14. Februar 1996

Aufgrund von § 48 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1068) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Öffentlichen Dienst (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz – Öffentlicher Dienst) vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 347) wird wie folgt neu gefaßt:

1.
§ 1 Nr. 1 Buchst. f erhält folgende Fassung:
„Für Ausbildungsberufe bei den Sparkassen sowie den Sparkassen- und Giroverbänden der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband,“.
2.
§ 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:
„im übrigen das Regierungspräsidium für den Regierungsbezirk.“.
3.
Die Überschrift des § 2 erhält folgende Fassung:
 
„Zuständige Behörde“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. Februar 1996

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 4, S. 78

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 1996

    Fassung gültig bis: 25. Februar 2000