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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Zeugnisformulare – ZeugnisVwV

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Zeugnisformulare – ZeugnisVwV vom 2. Mai 2008 (MBl. SMK S. 285)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Zeugnisformulare – ZeugnisVwV

Vom 2. Mai 2008

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gestaltung der Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse und Abgangszeugnisse der Grund-, Förder-, Mittelschule, des Gymnasiums (Sekundarstufe I) und des Abendgymnasiums und Kollegs (Sekundarstufe I) im Freistaat Sachsen (Verwaltungsvorschrift Zeugnisformulare – ZeugnisVwV) vom 19. Oktober 2004 (MBl. SMK S. 434), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. November 2006 (MBl. SMK S. 421), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird nach dem Wort „Kollegs“ die Angabe „(Sekundarstufe I)“ durch die Angabe „(jeweils Vorkurs und Einführungsphase)“ ersetzt.
2.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5 Buchst. c werden nach dem Wort „Gymnasiums“ die Wörter „/für Klassen“ eingefügt.
 
b)
In Nummer 5 Buchst. d werden nach dem Wort „Gymnasiums“ die Wörter „/für Klassen“ eingefügt.
 
c)
Nummer 5 Buchst. e wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird gestrichen.
 
 
bb)
Es werden nach Satz 1 folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt:
„In den Abgangszeugnissen ist auf der Seite 2 der jeweils höchste erworbene Schulabschluss anzukreuzen. Auf der Seite 3 ist im Feld ,Bemerkungen’ für Schüler, die in der Klassenstufe 10 eine weitere Fremdsprache gemäß § 11 Abs. 5 Schulordnung Gymnasien begonnen haben, die Teilnahme am Unterricht in der in den Klassenstufen 5 bis 9 besuchten und in der Klassenstufe 10 nicht mehr belegten Fremdsprache zu vermerken.“
3.
In Nummer 7 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Jahreszeugnisse und Halbjahreszeugnisse, Abgangszeugnisse und das Zeugnis zur Schulentlassung werden mit dem Dienstsiegel der Schule versehen.“
4.
Die Anlagen 20 bis 26 werden neu gefasst.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 2. Mai 2008

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2008 Nr. 6, S. 285
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Juni 2008

    Fassung gültig bis: 14. August 2009