Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Erweiterung Naturschutzgebiet Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“
Vom 28. Mai 2008
Auf Grund von §§ 52, 22a und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Einstweilige Sicherstellung als Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Zeithain im Landkreis Riesa-Großenhain werden als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Erweiterung Naturschutzgebiet Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 730 ha.
(2) Das Gebiet fügt sich im Osten und Norden dem Naturschutzgebiet „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ an. Im Westen folgt seine Grenze der Eisenbahnstrecke und unter Umgehung des Ortsteiles Jacobsthal Bahnhof den Waldrändern bis zur so genannten Frankfurter Straße. Nach Süden schließt sich das Gebiet entlang kenntlicher Militärtrassen und Waldwege ebenfalls an das Naturschutzgebiet „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ an.
(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 28. Mai 2008 im Maßstab 1 : 25 000 und in einer Flurkarte vom 28. Mai 2008 im Maßstab 1 : 5 000 im Original rot eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Dresden, 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist es, das im Zentrum der Gohrischheide gelegene Gelände des vormaligen Standortübungsplatzes Zeithain für übergreifende Naturschutzbelange zu sichern. Das Gebiet dient der Erweiterung des angrenzenden Naturschutzgebietes „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ und soll im räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit diesem nach überregionalen Naturschutzzielen erhalten, gepflegt und entwickelt werden
- als zentraler Teil einer unzerschnittenen Kernfläche des Biotopverbundes im Elbe-Elster-Tiefland,
- als westlicher Teil einer zusammenhängenden Zwergstrauch- und Ginsterheide mit der gebietstypischen Tier- und Pflanzenwelt von nährstoffarmen, trockenwarmen Sandheiden,
- als südlicher Teil einer umlaufenden randlichen Entwicklungszone für gebietstypische Eichenmischwälder sowie
- als besonderer Lebensraum für gebietstypische gefährdete Tierarten mit spezifischen Habitatansprüchen.
(2) Das Gebiet ist Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (ABl. WG Nr. L 206, S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. WG Nr. L 363 S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) vom 2. April 1979 (ABl. WG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. WG Nr. L 363 S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Schutzzweck ist insbesondere die Bewahrung, Wiederherstellung und zielgerichtete Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes
- für die gebietseigenen Lebensraumtypen Trockene Europäische Heiden und Eichenwälder auf Sandebenen gemäß Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- für die gebietseigenen Populationen aller Tier- und Pflanzenarten gemäß der Anhänge II und IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, insbesondere Zauneidechse, Kreuzkröte und aller Fledermausarten;
- für alle gebietstypischen Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtline, insbesondere Seeadler, Baumfalke, Grauammer, Heidelerche, Raubwürger, Sperbergrasmücke, Wendehals, Wiedehopf und Ziegenmelker.
§ 4
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist es verboten,
- bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 112), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
- Handlungen vorzunehmen, die das Relief oder den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
- Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;
- Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern können;
- Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
- Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, die dem Schutzzweck zuwiderläuft, insbesondere Aufforstungen besonders geschützter Biotope vorzunehmen;
- zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
- Flächen außerhalb markierter Wege zu betreten;
- zu reiten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren;
- Feuerstellen anzulegen, Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
- Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen, die geeignet sind, Tiere oder Pflanzen zu schädigen oder Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
- Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen;
- mit Fluggeräten zu starten, zu landen oder sonstige Flugsportarten auszuüben oder
- Hunde unangeleint laufen zu lassen.
§ 5
Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
- 1.
- für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd;
- 2.
- für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung mit den Maßgaben, dass
- a)
- Kahlhiebe im Sinne von § 19 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
- b)
- der Einsatz von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, die Anwendung von Düngemitteln sowie die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten verboten sind;
- § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
- 3.
- für behördliche oder behördlich angeordnete Maßnahmen der Waldbrandvorsorge und des Forstschutzes gemäß § 28 SächsWaldG ;
- 4.
- für die schutzzweckgerechte Beweidung des Offenlandes;
- 5.
- für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
- 6.
- für das Aufsuchen, Bergen und Beseitigen von Altlasten mit Genehmigung der Naturschutzbehörde. Das Genehmigungserfordernis entfällt bei unaufschiebbaren Handlungen zum Schutz der Bevölkerung und bei behördlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen;
- 7.
- für den Abbruch oder die Beseitigung baulicher Anlagen mit Genehmigung der Naturschutzbehörde;
- 8.
- für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt sind;
- 9.
- für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde veranlasst werden oder die nach Maßgabe des Managementplanes des Regierungspräsidiums Dresden vom 24. März 2006 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) erfolgen;
- 10.
- für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
- 11.
- für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen sowie
- 12.
- für behördliche Maßnahmen zur Kontrolle der Schutzzonenbestimmungen in der Trinkwasserschutzzone IIIB der Wasserfassung Fichtenberg-Jacobsthal.
§ 6
Befreiungen und Genehmigungen
(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen. (2) Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird. Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die das Relief oder den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, die dem Schutzzweck zuwiderläuft, insbesondere Aufforstungen besonders geschützter Biotope vornimmt;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen außerhalb markierter Wege betritt;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuerstellen anlegt, Feuer anmacht oder unterhält;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen verursacht, die geeignet sind, Tiere oder Pflanzen zu schädigen oder Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beinträchtigen;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Veranstaltungen jeglicher Art durchführt;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 mit Fluggeräten startet, landet oder sonstige Flugsportarten ausübt oder
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Hunde unangeleint laufen lässt, sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 dieser Verordnung zulässig sind.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde
- entgegen § 5 Nr. 6 Altlasten aufsucht, birgt oder beseitigt,
- entgegen § 5 Nr. 7 bauliche Anlagen abbricht oder beseitigt oder
- entgegen § 5 Nr. 8 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten vornimmt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung versehen worden ist.
§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 in Kraft. Die Verordnung tritt vorbehaltlich einer Verlängerung 3 Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.
Dresden, den 28. Mai 2008
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident