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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Religion und Ethik

Vollzitat: VwV Religion und Ethik vom 29. September 2004 (MBl. SMK S. 414), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 12. März 2007 (MBl. SMK S. 69) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

1.
Gesetzliche Grundlagen
 
Gemäß Artikel 105 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung ist Ethik ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen. Auf die §§ 19 und 20 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen wird verwiesen.
2.
Ethik als ordentliches Lehrfach
 
Das Fach Ethik unterliegt grundsätzlich den gleichen Bestimmungen wie die anderen Unterrichtsfächer.
3.
Teilnahmeregelungen
3.1
§ 19 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen regelt, dass die Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, den Unterricht im Fach Ethik besuchen. Bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit entscheiden die Eltern, ob die Kinder am Religions- oder am Ethikunterricht teilnehmen.
3.2
Die Teilnahme evangelischer oder katholischer Schüler am Ethikunterricht setzt die Abmeldung vom Religionsunterricht voraus.
3.3
Ist ein Schüler nicht abgemeldet und kann ihm der Besuch des Unterrichts in den Fächern Evangelische Religion oder Katholische Religion nicht ermöglicht werden, teilen die Eltern oder der religionsmündige Schüler spätestens drei Wochen nach Schuljahresanfang der Schulleitung schriftlich mit, ob der Schüler am Ethikunterricht teilnimmt.
4.
Lehrkräfte für das Fach Ethik
4.1
Das Fach Ethik darf nur von Lehrkräften erteilt werden, die eine Lehrbefähigung für das Fach Ethik oder eine unbefristete Lehrerlaubnis oder eine Unterrichtsgenehmigung im Fach Ethik haben.
4.2
In Ausnahmefällen dürfen mit Zustimmung des Regionalschulamtes auch Lehrkräfte befristet das Fach Ethik unterrichten, solange sie berufsbegleitend an einer entsprechenden Weiter- oder Fortbildungsmaßnahme (Zertifikatskurs) teilnehmen, diese aber noch nicht abgeschlossen haben.
4.3
Lehrkräfte, die bereits seit Jahren fachfremd Ethik unterrichten, haben bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 den Nachweis ihrer Eignung zu erbringen. Der Nachweis kann insbesondere durch die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme oder an einem Zertifikatskurs geführt werden. Ist die Teilnahme an einer solchen Weiterbildung nicht zumutbar oder nicht möglich, so muss die Eignung durch die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von ca. zwei Wochen im Schuljahr nachgewiesen werden.
4.4
Frühere Staatsbürgerkundelehrer, Lehrer mit Lehrbefähigung für Marxismus-Leninismus und ehemalige Freundschaftspionierleiter dürfen nur in Ausnahmefällen und nach Feststellung ihrer Eignung durch das zuständige Regionalschulamt im Ethikunterricht eingesetzt werden.
5.
Schulorganisatorische Regelungen
5.1
Das Fach Ethik kann grundsätzlich unabhängig von dem Angebot der Fächer Evangelische Religion oder Katholische Religion an einer Schule eingerichtet werden.
5.2
Der Unterricht im Fach Ethik ist in der Regel dann einzurichten, wenn eine Gruppe von mindestens acht Schülern gebildet werden kann und entsprechend ausgebildete Lehrkräfte zur Verfügung stehen.
5.3
Bei der Stundenplanung soll der Unterricht im Fach Ethik möglichst parallel zu den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion und in der Regel mit der gleichen Wochenstundenzahl wie diese Fächer erteilt werden.
5.4
Der Ethikunterricht wird grundsätzlich entsprechend den jeweils geltenden Stundentafeln erteilt, sofern die personellen Voraussetzungen gemäß Teil B Nr. 4 vorliegen. Die Sächsische Bildungsagentur sichert vorrangig jeweils für das Gebiet der Regionalstelle die flächendeckende Absicherung des Ethikunterrichts mit einer Wochenstunde. Teil B Nr. 5.3 bleibt hiervon unberührt. Die Bestimmungen für die Wochenstundenzahl in der Sekundarstufe II gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 2 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung bleiben davon unberührt.
6.
Ethikunterricht an berufsbildenden Schulen
 
An berufsbildenden Schulen ist das Fach Ethik zu erteilen, sofern die personellen Voraussetzungen gemäß Teil B Nr. 4 vorliegen.

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

MBl. SMK 2004 Nr. 11, S. 414
Fsn-Nr.: 710-V04.10

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 6. April 2007