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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Feuerwehr-Helfer-Ehrenzeichen

Vollzitat: VwV Feuerwehr-Helfer-Ehrenzeichen vom 8. April 2014 (SächsABl. S. 578), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 12. September 2018 (SächsABl. S. 1210) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Stiftung eines Feuerwehr- und Helfer-Ehrenzeichens
(VwV Feuerwehr-Helfer-Ehrenzeichen – VwV Fw-HEZ)

Vom 8. April 2014

[zuletzt geändert durch VwV vom 12. September 2018 (SächsABl. S. 1210)
mit Wirkung ab 12. Oktober 2018]

I.
Stiftungszweck

Der Freistaat Sachsen stiftet als staatliche Anerkennung jeweils verbunden mit einer Verleihungsurkunde die Feuerwehr- und Helfer-Ehrenzeichen am Band für den langjährigen aktiven, ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr, im Rettungsdienst und in den Einheiten des Katastrophenschutzes und die Feuerwehr- und Helfer-Ehrenzeichen als Steckkreuz für besondere Verdienste um die Entwicklung des Brandschutzes, des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes sowie für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatz.

II.
Beschaffenheit, Gestaltung und Trageweise

1.
Ehrenzeichen am Band
 
a)
Das Feuerwehr-Ehrenzeichen am Band besteht aus einem gleichschenkligen, geprägten Kreuz an einem weiß-grün-weißen, bronze-, silber- oder goldfarben eingefassten Band. Auf der Vorderseite des Kreuzes ist mittig ein Flammenkreuz konturenhaft dargestellt. In der Mitte des Flammenkreuzes ist das emaillierte Wappen des Freistaates Sachsen aufgelegt. Das Kreuz und das Flammenkreuz sind rot emailliert und mit einem bronze-, silber- oder goldfarbenen Rand eingefasst. Die Rückseite trägt eine Inschrift, die auf langjährigen aktiven Dienst hinweist und um die Angabe der Dienstjahre ergänzt werden kann. Die Bandschnalle ist mit einem bronze-, silber- oder goldfarben eingefassten weiß-grün-weißen Band bezogen; beim Feuerwehr-Ehrenzeichen in Gold als Sonderstufe ist die Einfassung um einen zweiten goldfarbenen Streifen ergänzt.
 
b)
Das Helfer-Ehrenzeichen am Band besteht aus einem gleichschenkligen, geprägten Kreuz an einem weiß-grün-weißen, bronze-, silber- oder goldfarben eingefassten Band. Auf der Vorderseite der Schenkel des Kreuzes sind bronze-, silber- oder goldfarbene Eichenblätter dargestellt. In der Mitte des Kreuzes ist das emaillierte Wappen des Freistaates Sachsen aufgelegt. Das Kreuz ist weiß emailliert und mit einem bronze-, silber- oder goldfarbenen Rand eingefasst. Die Rückseite trägt eine Inschrift, die auf langjährigen aktiven Dienst hinweist und um die Angabe der Dienstjahre ergänzt werden kann. Die Bandschnalle ist mit einem bronze-, silber- oder goldfarben eingefassten weiß-grün-weißen Band bezogen; beim Helfer-Ehrenzeichen in Gold als Sonderstufe ist die Einfassung um einen zweiten goldfarbenen Streifen ergänzt.
2.
Ehrenzeichen als Steckkreuz
 
a)
Das Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz besteht aus einem gleichschenkligen, geprägten schwarzen Kreuz. Auf der Vorderseite ist mittig ein rotes Flammenkreuz konturenhaft dargestellt. In der Mitte des Flammenkreuzes ist das emaillierte Wappen des Freistaates Sachsen aufgelegt. Das Kreuz und das Flammenkreuz sind emailliert und mit einem silber- oder goldfarbenen Rand eingefasst. Die Rückseite ist silber- oder goldfarben. Die Schenkel des Kreuzes verbindet ein silber- oder goldfarbener geprägter Kranz aus Eichenlaub. Die Bandschnalle ist mit einem silber- oder goldfarben eingefassten weiß-grün-weißen Band bezogen. In der Mitte ist ein silber- oder goldfarbenes Feuerwehremblem aufgesetzt.
 
b)
Das Helfer-Ehrenzeichen als Steckkreuz besteht aus einem gleichschenkligen, geprägten schwarzen Kreuz. Auf der Vorderseite der Schenkel sind silber- oder goldfarbene Eichenblätter dargestellt. In der Mitte des Kreuzes ist das emaillierte Wappen des Freistaates Sachsen aufgelegt. Das Kreuz ist emailliert und mit einem silber- oder goldfarbenen Rand eingefasst. Die Rückseite ist silber- oder goldfarben. Die Schenkel des Kreuzes verbindet ein silber- oder goldfarbener geprägter Kranz aus Eichenlaub. Die Bandschnalle ist mit einem silber- oder goldfarben eingefassten weiß-grün-weißen Band bezogen. In der Mitte sind zwei silber- oder goldfarbene Eichenlaubblätter aufgesetzt.
3.
Verleihungsurkunde
 
Die Verleihungsurkunde trägt das Wappen des Freistaates Sachsen, die Unterschrift des Staatsministers des Innern sowie das Siegel des Staatsministeriums des Innern. Der dem Stiftungszweck entsprechende Auszeichnungsanlass ist aufgetragen.
4.
Trageweise
 
Die Ehrenzeichen sind mittig auf der linken oberen Brustseite der Dienstkleidung in gleicher Höhe nebeneinander zu tragen. Das Ehrenzeichen am Band wird nur in der höchsten verliehenen Stufe (Ziffer III Nr. 1 Buchst. a) getragen. Die Bandschnalle des Ehrenzeichens ist oberhalb der linken Brusttasche jedoch nicht gemeinsam mit den Ehrenzeichen zu tragen. Mehrere Bandschnallen für die Dienstkleidung sind nebeneinander zu tragen.

III.
Ehrenzeichen am Band

1.
Persönliche Voraussetzungen
 
a)
Das Feuerwehr-Ehrenzeichen am Band wird den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, das Helfer-Ehrenzeichen am Band den Mitarbeitern im Rettungsdienst und den Helfern im Katastrophenschutz jeweils in den Stufen Bronze für 10-jährigen, Silber für 25-jährigen, Gold für 40-jährigen und Gold als Sonderstufe für 50-jährigen aktiven ehrenamtlichen Dienst verliehen.
 
b)
Die aktive ehrenamtliche Dienstzeit muss ohne wesentliche Unterbrechung erfolgt sein. Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder eine nachgewiesene Krankheit gelten nicht als Unterbrechung. Wurde die aktive ehrenamtliche Dienstzeit bei verschiedenen Organisationen nach Buchstabe a geleistet oder wurde sie unterbrochen, sind die Dienstzeiten zusammenzufassen. Bei Doppelzugehörigkeiten in Organisationen nach Buchstabe a wird das Ehrenzeichen nur für einen aktiven ehrenamtlichen Dienst verliehen. Vergleichbare aktive ehrenamtliche Dienstzeiten in anderen Ländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden auf Nachweis angerechnet. Zeiten einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit werden nicht berücksichtigt.
2.
Vorschlagsberechtigte
 
Vorschlagsberechtigt sind
 
a)
für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren die Gemeinden,
 
b)
für die Mitarbeiter im Rettungsdienst die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben,
 
c)
für die nicht unter Buchstabe a und b erfassten Helfer im Katastrophenschutz die Landkreise und Kreisfreien Städte,
 
d)
in den Fällen Buchstaben b und c können auch die privaten Hilfsorganisationen Vorschläge einreichen.
3.
Vorschlagsverfahren
 
Die Vorschläge für das laufende Jahr sind der Landesdirektion Sachsen getrennt nach Stufen in einer Vorschlagsliste bis zum 31. Januar vorzulegen. Im Falle der kreisangehörigen Gemeinden und der privaten Hilfsorganisationen erfolgt zunächst bis zum 31. Dezember des Vorjahres die Vorlage an den Landkreis oder an die Kreisfreie Stadt. Diese bestätigen die Kenntnisnahme und leiten die Vorschlagslisten bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Landesdirektion Sachsen weiter. Für die Einreichung der Vorschläge sind die von der Landesdirektion Sachsen vorgegebenen Vorschlagslisten zu verwenden. Die Landesdirektion Sachsen meldet dem Staatsministerium des Innern bis zum 28. Februar des laufenden Jahres den Bedarf an Ehrenzeichen.
4.
Entscheidung über die Auszeichnungsvorschläge
 
Die Landesdirektion Sachsen entscheidet über die Vorschläge zur Verleihung der Ehrenzeichen am Band. Sie teilt ihre Entscheidungen den Vorschlagsberechtigten auf dem Dienstweg mit. Das Staatsministerium des Innern stellt nach Anforderung der Landesdirektion Sachsen die Ehrenzeichen und die Verleihungsurkunden bereit.
5.
Verleihung
 
a)
Die Feuerwehr-Ehrenzeichen am Band in der Stufe Bronze werden durch die Bürgermeister oder Oberbürgermeister ausgehändigt, die Feuerwehr-Ehrenzeichen in den Stufen Silber, Gold und Gold als Sonderstufe sowie die Helfer-Ehrenzeichen am Band in den Stufen Bronze, Silber und Gold durch die Landräte beziehungsweise Oberbürgermeister. Bei der Verleihung der Feuerwehr-Ehrenzeichen am Band sind die Kreisbrandmeister und die Leiter der Berufsfeuerwehren zu beteiligen.
 
b)
Die Übergabe nach Buchstabe a kann im Einzelfall durch den Staatsminister des Innern oder einen von ihm Beauftragten erfolgen.
 
c)
Dem Auszuzeichnenden ist mit dem Ehrenzeichen am Band die Verleihungsurkunde in einer dem Anlass entsprechenden Form zu übergeben. Zugleich soll der Dank nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den Einheiten des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen (Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsBRKJubZVO) vom 16. März 2011 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 339), ausgesprochen werden.

IV.
Ehrenzeichen als Steckkreuz

1.
Persönliche Voraussetzungen
 
Die Feuerwehr- und Helfer-Ehrenzeichen als Steckkreuz werden für besondere Verdienste um die Entwicklung des Brandschutzes, des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes sowie für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatz verliehen. Im Einzelfall kann eine Verleihung postum erfolgen. Die Vorschläge müssen eine ausreichende Begründung der Verleihungsvoraussetzungen enthalten sowie eine Beurteilung der Persönlichkeit ermöglichen. Aus der Begründung für einen Vorschlag muss im besonderen Maße der außerordentliche Verdienst des für die Verleihung mit dem Ehrenzeichen als Steckkreuz Vorgeschlagenen hervorgehen. Sie sollten sich die besonderen Verdienste nicht nur in der eigenen Feuerwehr oder der Gemeinde und der Hilfsorganisation, sondern auch über deren Grenzen hinaus erworben haben. Die Aufzählung von Funktionen und damit verbundenen Aktivitäten reichen nicht aus.
2.
Vorschlagsberechtigte
 
Vorschlagsberechtigt sind die unter Ziffer III Nr. 2 Genannten sowie der Präsident der Landesdirektion Sachsen, der Vorsitzende des Landesfeuerwehrverbandes, die Landräte, die Vertreter der Landesorganisationen der privaten Hilfsorganisationen und das Staatsministerium des Innern.
3.
Vorschlagsverfahren
 
a)
Bei den Vorschlägen ist das Muster nach Anlage zu verwenden. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Die Vorschläge der Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte sind in zweifacher Ausfertigung auf dem Dienstweg der Landesdirektion Sachsen vorzulegen. Zu den Vorschlägen der kreisangehörigen Gemeinden haben der Kreisbrandmeister oder der Leiter der Berufsfeuerwehr Stellung zu nehmen, bei Vorschlägen zum Helfer-Ehrenzeichen der Landkreis beziehungsweise die Kreisfreie Stadt. Die Vorschläge des Vorsitzenden des Landesfeuerwehrverbandes sind der Landesdirektion Sachsen vorzulegen, bei Wohnorten außerhalb des Freistaates Sachsen dem Staatsministerium des Innern. Die Landesdirektion Sachsen nimmt zu den bei ihr eingereichten Vorschlägen Stellung und legt sie mit den eigenen Vorschlägen dem Staatsministerium des Innern vor.
 
b)
Wegen der herausragenden Bedeutung des Ehrenzeichens als Steckkreuz soll die Anzahl der jährlichen Verleihungen auf höchstens 60 Steckkreuze begrenzt werden. Von der Landesdirektion Sachsen können bis zu 45 Vorschläge in der Stufe Silber und bis zu 15 Vorschläge in der Stufe Gold eingereicht werden. Hiervon abweichende Regelungen können durch das Staatsministerium des Innern getroffen werden.
4.
Entscheidung und Verleihung
 
Das Staatsministerium des Innern entscheidet über die Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens als Steckkreuz. Die Verleihung erfolgt durch den Staatsminister des Innern oder einen von ihm Beauftragten.

V.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens (VwV Feuerwehr-Ehrenzeichen – VwVFeuEZ) vom 29. April 2008 (SächsABl. S. 971), geändert durch Ziffer III der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 337), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), außer Kraft.

Dresden, den 8. April 2014

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 17, S. 578
    Fsn-Nr.: 114-V14.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Oktober 2018