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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 31.07.2012

Abendgymnasien- und Kollegverordnung

Vollzitat: Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen
(Abendgymnasien- und Kollegverordnung – AGyKoVO)

Vom 8. September 2008

[Berichtigt 25. September 2008 (SächsGVBl. S. 599)]

Aufgrund von § 62 Abs. 1, 2 Nr. 5 bis 10 und Abs. 3 sowie § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich und Zusatzbezeichnung

(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen.

(2) Die Kollegs führen die Zusatzbezeichnung „Institut zur Erlangung der Hochschulreife“.

§ 2
Aufbau und Besuchsdauer

(1) Die Ausbildung an Abendgymnasien und Kollegs gliedert sich in den einjährigen Vorkurs, die einjährige Einführungsphase sowie die zweijährige Kursphase mit den Jahrgangsstufen 11 und 12.

(2) Die Besuchsdauer beträgt bei Aufnahme in den Vorkurs höchstens fünf Schuljahre und bei Aufnahme in die Einführungsphase höchstens vier Schuljahre. Sie kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von einem Jahr überschritten werden. Die Sächsische Bildungsagentur kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht vom Schüler zu vertretender Umstände, auf Antrag die Dauer des Besuchs der Kursphase verlängern.

(3) Die Fortsetzung der begonnenen Ausbildung am Abendgymnasium oder Kolleg nach einer Unterbrechung des Schulbesuchs ist nur zulässig, wenn die Unterbrechung nicht länger als ein Jahr gedauert hat.

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeentscheidung

(1) Die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg setzt voraus, dass der Bewerber

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit ausgeübt hat,
2.
nicht bereits die allgemeine Hochschulreife besitzt,
3.
nicht bereits zweimal
 
a)
erfolglos die Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife abgelegt hat oder
 
b)
zu dieser Prüfung nicht zugelassen wurde und
4.
die Anforderungen nach Absatz 3 oder 4 erfüllt.

Die Aufnahme in ein Abendgymnasium setzt zusätzlich voraus, dass der Bewerber eine Berufstätigkeit ausübt. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit, die Inanspruchnahme von Elternzeit, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes oder einer pflegebedürftigen Person sowie Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind der Ausübung einer Berufstätigkeit gleichgestellt.

(2) Zeiten einer Berufsausbildung werden auf die Berufstätigkeit angerechnet. In begründeten Fällen kann der Schulleiter vom Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit ganz oder teilweise absehen, insbesondere bei

1.
Inanspruchnahme von Elternzeit oder tatsächlicher Betreuung eines minderjährigen Kindes oder einer pflegebedürftigen Person,
2.
einer durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesenen Arbeitslosigkeit,
3.
Ableistung von Wehr- oder Zivildienst oder
4.
Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres.

(3) In den Vorkurs kann aufgenommen werden, wer

1.
den Hauptschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten Schulabschluss besitzt und
2.
nicht mehr schulpflichtig ist.

Bewerber am Kolleg müssen zusätzlich zu Beginn des Schuljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) In die Einführungsphase kann aufgenommen werden, wer

1.
am Ende eines Vorkurses versetzt wurde oder
2.
den Realschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten Schulabschluss besitzt und zu Beginn des Schuljahres das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Bewerber am Kolleg, welche nicht am Ende eines Vorkurses versetzt wurden, müssen zusätzlich

1.
die Aufnahmeprüfung gemäß § 5 bestanden haben oder
2.
den Realschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten Schulabschluss mit einem Notendurchschnitt von besser als 2,5 in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie einem Notendurchschnitt von mindestens 2,5 in allen Fächern besitzen.

(5) Berufsausbildung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist

1.
eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
2.
eine schulische Berufsausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung oder
3.
der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn eines Beamten mit Ausnahme des einfachen Dienstes.

(6) Die Aufnahme erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Es entscheidet der Schulleiter durch schriftlichen Bescheid.

§ 4
Anmeldung

(1) Die Bewerber sollen sich bis zum 15. Juni jeden Jahres beim Abendgymnasium oder Kolleg anmelden.

(2) Bei der Anmeldung sind einzureichen:

1.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
2.
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
3.
eine beglaubigte Kopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses zum Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 2,
4.
Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung, die Berufstätigkeit oder zurückgelegte Zeiten nach § 3 Abs. 2, in beglaubigter Kopie oder im Original,
5.
eine Erklärung, dass der Bewerber die allgemeine Hochschulreife noch nicht erlangt hat,
6.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits der Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife unterzogen hat und
7.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis bereits über eine Zulassung des Bewerbers zu der Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife entschieden wurde.

Bei der Anmeldung an einem Abendgymnasium ist zusätzlich eine Bestätigung über die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 3 einzureichen.

§ 5
Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs

(1) Die Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase besteht aus einer schriftlichen Prüfung und wird an dem Kolleg durchgeführt, bei dem der Bewerber sich angemeldet hat. Das Staatsministerium für Kultus legt die Termine für die Aufnahmeprüfung fest.

(2) Über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung entscheidet der Schulleiter. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber eine Aufnahmevoraussetzung nicht erfüllt und bis zum Beginn des Schuljahres nicht mehr erfüllen kann.

(3) Für die Durchführung der Aufnahmeprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:

1.
der Schulleiter als Vorsitzender und
2.
zwei vom Vorsitzenden beauftragte Lehrer des Kollegs.

§ 27 Abs. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 12. April 2007 (SächsGVBl. S. 126), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(4) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einer Fremdsprache, für die eine Teilnahme am Unterricht im Umfang von mindestens sechs Jahren nachgewiesen wurde (erste Fremdsprache), anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt für das Fach

Bearbeitungszeit
Nummer Fach Zeit
1. Deutsch 150 Minuten,
2. Mathematik   60 Minuten und
3. erste Fremdsprache   60 Minuten.

§ 25 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576), die zuletzt durch Verordnung vom 11. April 2008 (SächsGVBl. S. 276) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Über den Verlauf der Prüfung ist von den aufsichtsführenden Lehrern ein Protokoll anzufertigen.

(5) Das Staatsministerium für Kultus erstellt die Prüfungsaufgaben.

(6) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrer korrigiert und bewertet. § 20 Abs. 2 Satz 1 SOGY gilt entsprechend. Für jedes Fach ist eine ganze Note zu bilden.

(7) Bewerber, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ und im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreichen, haben die Aufnahmeprüfung bestanden.

(8) Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

§ 6
Überspringen von Vorkurs und Einführungsphase

Der Schulleiter kann das Überspringen von Vorkurs oder Einführungsphase genehmigen, insbesondere wenn der Schüler

1.
die Fachhochschulreife besitzt,
2.
die fachgebundene Hochschulreife besitzt oder
3.
das Gymnasium nach der Jahrgangsstufe 11 verlassen hat.

§ 7
Feststellungsprüfung in der Fremdsprache

Vor der Aufnahme am Abendgymnasium oder Kolleg können Bewerber eine Feststellungsprüfung in einer Fremdsprache ablegen. Die Feststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Staatsministerium für Kultus erstellt die Aufgaben für den schriftlichen Teil. Die Dauer des schriftlichen Teils beträgt mindestens 90 Minuten. Die Dauer des mündlichen Teils soll 30 Minuten betragen. Für die Gesamtleistung werden die Teilnoten des schriftlichen und des mündlichen Teils zu gleichen Teilen berücksichtigt. Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtleistung mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.

§ 8
Schulwechsel an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg

(1) Schüler, die am Ende des Vorkurses oder der Einführungsphase versetzt wurden, können an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg wechseln.

(2) Schüler der Kursphase können nur dann an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg wechseln, wenn sie dort die zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 fortsetzen können.

(3) Während des Schuljahres ist der Wechsel an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg nur aus wichtigem Grund zulässig.

§ 9
Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder mit dem Abgang von der Schule.

(2) Der Abgang von der Schule erfolgt

1.
durch eine schriftliche Abmeldung des Schülers,
2.
bei einem Ausschluss aus der Schule,
3.
bei zweimaliger Nichtversetzung,
4.
wenn feststeht, dass der Schüler nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden und die Jahrgangsstufe 12 nicht wiederholen kann, oder
5.
wenn die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zweimal versagt wurde.

Abschnitt 2
Unterrichtsorganisation

§ 10
Klassen- und Kursbildung

(1) Im Vorkurs und in der Einführungsphase wird der Unterricht im Klassenverband erteilt.

(2) Für die Kursphase gilt § 4 OAVO entsprechend mit der Maßgabe, dass eine fortgeführte Fremdsprache eine Fremdsprache ist, die in den Klassenstufen 7 bis 10 der Mittelschule oder des Gymnasiums belegt oder die spätestens in der Einführungsphase des Abendgymnasiums oder Kollegs begonnen wurde. Abweichend von § 4 Abs. 4 Nr. 2 und 3 OAVO werden Grundkurse in beiden fortgeführten Fremdsprachen am Abendgymnasium mit je zwei Wochenstunden und am Kolleg mit je drei Wochenstunden unterrichtet.

§ 11
Unterrichtszeit

(1) Der Unterricht wird in der Regel an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt. Er findet am Abendgymnasium überwiegend am Abend und am Kolleg überwiegend am Vormittag statt.

(2) § 14 SOGY gilt entsprechend.

Abschnitt 3
Vorkurs und Einführungsphase

§ 12
Grundlagen der Leistungsbewertung

(1) Grundlage für die Leistungsanforderungen sind im Vorkurs die Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Mittelschule und in der Einführungsphase die Lehrpläne der Klassenstufe 10 des Gymnasiums sowie die jeweiligen Bildungsstandards.

(2) Die Bewertung von Leistungen des Schülers liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers.

(3) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler in dem Fach erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten.

(4) § 22 Abs. 2 SOGY gilt entsprechend.

(5) Der Lehrer hat den Schülern zu Beginn des Schuljahres die maßgebenden Kriterien für die Leistungsbewertung sowie die vorgesehene Gewichtung der verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung bekannt zu geben.

(6) Der Lehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen bekannt zu geben.

§ 13
Bewertung von Leistungen

(1) § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 3 sowie § 21 SOGY gelten entsprechend.

(2) Versäumt ein Schüler eine Klassenarbeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kann er an einem vom Schulleiter bestimmten Nachtermin teilnehmen. Nachtermine finden spätestens bis zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres statt.

(3) Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann zur Bewertung der Leistung für jedes Unterrichtsfach eine gesonderte Leistungsermittlung angesetzt werden. Die Entscheidung trifft der Fachlehrer.

§ 14
Klassenarbeiten

(1) In den Fächern Deutsch und Mathematik sind in einem Schuljahr je mindestens vier Klassenarbeiten zu schreiben. In den Fremdsprachen sind in einem Schuljahr insgesamt mindestens vier Klassenarbeiten zu schreiben. Die Anzahl der Klassenarbeiten je Fach wird am Schuljahresanfang auf Vorschlag der Fachkonferenzen durch die Gesamtlehrerkonferenz festgelegt. Darüber hinaus sind in hinreichendem Maße mündliche oder praktische Leistungen zu bewerten.

(2) Klassenarbeiten sollen sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen.

(3) Klassenarbeiten werden vom Fachlehrer korrigiert und besprochen. Die Zeit bis zur Rückgabe soll zwei Wochen nicht überschreiten.

(4) § 22 Abs. 6 SOGY gilt entsprechend.

§ 15
Halbjahresinformationen und Zeugnisse

(1) Die Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern (Fachnoten) in den Halbjahresinformationen und Zeugnissen werden aus den schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen gebildet. Der Gesamtbewertung der in den Klassenarbeiten erbrachten Leistungen kommt gegenüber der Gesamtbewertung der erbrachten übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen in der Regel ein höheres Gewicht zu.

(2) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Schüler, die über den jeweils erreichten Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. Halbjahresinformationen werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. Sie enthalten die Fachnoten, die mit Notentendenzen ausgewiesen werden können.

(3) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den vom Schüler erreichten Leistungsstand am Ende eines Schuljahres dokumentieren. Die Jahreszeugnisse werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben. Sie enthalten die Fachnoten für das Schuljahr. Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen.

(4) Abgangszeugnisse werden in den Fällen des § 9 Abs. 2 erteilt.

(5) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen.

(6) Auf Jahreszeugnissen und Abgangszeugnissen unterschreiben der Schulleiter und der Klassenlehrer, auf Halbjahresinformationen der Klassenlehrer.

§ 16
Versetzung

(1) Am Ende des Vorkurses und der Einführungsphase wird der Schüler versetzt, wenn in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgeglichen werden können.

(2) In den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache, Geschichte, Biologie, Chemie oder Physik kann die Note „mangelhaft“ einmal durch die Note „gut“ oder besser in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. In den nicht in Satz 1 genannten Fächern kann die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) Der Notenausgleich ist in höchstens zwei Fächern zulässig.

(4) Bei längerer Erkrankung oder Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes können Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der Einführungs- oder Kursphase voraussichtlich gewachsen sein werden. Es entscheidet der Schulleiter. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

(5) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 17
Nichtversetzung und Wiederholung

(1) Schüler, die am Ende des Vorkurses oder der Einführungsphase nicht versetzt werden, können den Vorkurs oder die Einführungsphase einmal wiederholen.

(2) § 28 Abs. 3 und 4 SOGY gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Kursphase, Gesamtqualifikation und Abiturprüfung

§ 18
Aufgabenfelder

Die Fächer werden folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:

1.
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld: Deutsch, Fremdsprachen, Kunst und Musik,
2.
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld: Geschichte, Geographie und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld: Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik.

Alle anderen Fächer sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

§ 19
Leistungskursfächer

(1) Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik. Zweites Leistungskursfach ist nach Wahl des Schülers eine fortgeführte Fremdsprache, Physik oder Geschichte.

(2) Das Abendgymnasium und das Kolleg können mit Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur an Stelle des Leistungskursfachs Physik oder zusätzlich das Fach Chemie als zweites Leistungskursfach anbieten.

(3) Als Leistungskurse können nur die Fächer gewählt werden, in denen der Schüler auch in der Einführungsphase unterrichtet wurde.

(4) Eine in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache kann nicht Leistungskursfach sein.

§ 20
Grundkursfächer

(1) Am Abendgymnasium sind Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen:

1.
Deutsch,
2.
Mathematik,
3.
eine fortgeführte Fremdsprache,
4.
eine weitere fortgeführte Fremdsprache,
5.
Geschichte,
6.
Biologie, Chemie oder Physik,
7.
Biologie, Chemie, Physik, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Geographie, Informatik, Kunst oder Musik.

(2) Am Kolleg sind Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen:

  1.
Deutsch,
  2.
Mathematik,
  3.
eine fortgeführte Fremdsprache,
  4.
eine weitere fortgeführte Fremdsprache,
  5.
Geschichte,
  6.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
  7.
Geographie,
  8.
Biologie,
  9.
Chemie,
10.
Physik und
11.
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik.

(3) Eine der beiden fortgefhrten Fremdsprachen muss Englisch sein.

§ 21
Ersetzungs- und Ergänzungsregelung

(1) Das Kolleg kann Grundkurse in den Fächern Astronomie, Informatik, weitere fortgeführte Fremdsprache, Kunst, Musik, Philosophie und Sport anbieten.

(2) Das Abendgymnasium und das Kolleg können fächerverbindende Grundkurse anbieten.

(3) Schüler am Abendgymnasium können den in § 20 Abs. 1 Nr. 7 genannten Grundkurs durch einen Grundkurs nach Absatz 2 ersetzen.

(4) Schüler am Kolleg können folgende Grundkurse durch je einen Grundkurs nach den Absätzen 1 oder 2 ersetzen:

1.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
2.
Geographie,
3.
Biologie durch einen fächerverbindenden, überwiegend naturwissenschaftlichen Grundkurs.

(5) Schüler können am Abendgymnasium den in § 20 Abs. 1 Nr. 4 genannten Grundkurs und am Kolleg den in § 20 Abs. 2 Nr. 4 genannten Grundkurs durch einen anderen Grundkurs ersetzen, wenn sie

1.
eine Feststellungsprüfung in der Fremdsprache gemäß § 7 bestanden haben oder
2.
Unterricht in der Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10 der Mittelschule oder des Gymnasiums besucht und mindestens die Note „ausreichend“ im Realschulabschluss oder in dem diesem gleichgestellten Schulabschluss erzielt haben.

(6) In der Jahrgangsstufe 12 kann bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung am Abendgymnasium die Belegung eines der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 genannten Grundkurse und am Kolleg die Belegung eines der in Absatz 4 genannten Grundkurse entfallen. Die Belegung des Grundkurses Biologie kann am Kolleg nur bei einer überwiegend naturwissenschaftlichen Besonderen Lernleistung entfallen.

§ 22
Klausuren und Komplexe Leistungen

(1) § 15 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 und 7 OAVO gilt entsprechend. § 15 Abs. 5 OAVO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einführungsphase an die Stelle der Klassenstufe 10 tritt.

(2) Die Aufbewahrung ausgehändigter Arbeiten obliegt dem Schüler.

§ 23
Gesamtqualifikation

§ 21 OAVO gilt entsprechend. Am Abendgymnasium dürfen in der Summe aller Kurshalbjahresergebnisse höchstens 6 Kurshalbjahresergebnisse unter 5 Punkten liegen.

§ 24
Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer

§ 23 Abs. 1 bis 4, 7, 8 und 10 OAVO gilt entsprechend. Unter den Abiturprüfungsfächern muss sich aus jedem der drei Aufgabenfelder gemäß § 18 Satz 1 mindestens eines befinden. Es muss eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache darunter sein. Eine im Vorkurs oder in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache kann nicht Abiturprüfungsfach sein. Jedes Abiturprüfungsfach muss in der Kursphase durchgängig belegt werden.

§ 25
Zulassung

Die Teilnahme an der Abiturprüfung bedarf der Zulassung durch den Schulleiter. Zugelassen wird ein Schüler der Jahrgangsstufe 12, der

1.
sich zur Abiturprüfung angemeldet hat,
2.
zum ersten oder zweiten Mal an der Abiturprüfung teilnimmt,
3.
die Besuchsdauer bei Bestehen der Abiturprüfung nicht überschreiten wird,
4.
die erforderliche Punktzahl im Block I unter Einschluss der Kursergebnisse aus dem Kurshalbjahr 12/II erreichen kann und
5.
die Anforderungen an die Kurshalbjahresergebnisse gemäß § 23 erfüllt.

§ 26
Bestehen der Abiturprüfung und Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn

1.
die Anforderungen des § 21 Abs. 4 OAVO erfüllt sind und
2.
keine der Prüfungsleistungen mit 0 Punkten bewertet wurde; § 23 Abs. 10 OAVO bleibt unberührt.

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn

1.
die Abiturprüfung bestanden wurde und
2.
die Ergebnisse der Kurshalbjahre 11/I bis einschließlich 12/II die Anforderungen des § 23 erfüllen.

Abschnitt 5
Abiturprüfung für Schulfremde

§ 27
Zulassung

§ 44 OAVO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bewerber auch einem öffentlichen allgemeinbildenden Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zugewiesen werden kann.

§ 28
Ziel, Gegenstand und Ablauf der Prüfung, Gesamtqualifikation

Die §§ 45 bis 47 OAVO gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Zuweisung des Bewerbers an ein öffentliches allgemeinbildendes Gymnasium der Prüfungsausschuss an dieser Schule gebildet wird.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 29
Andere Rechtsvorschriften

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten § 25 SOGY und die §§ 13, 14, 17 bis 20, 22, 26 bis 31, 33 bis 38 sowie 40 bis 43 OAVO entsprechend.

§ 30
Übergangsregelung

Für Schüler, die vor dem Schuljahr 2008/09 in die Jahrgangsstufe 11 eingetreten sind und diese nicht wiederholen, gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (AGyKoVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 343) fort.

§ 31
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (AGyKoVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 343) außer Kraft.

(2) § 3 tritt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b tritt am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

Dresden, den 8. September 2008

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 13, S. 555
    Fsn-Nr.: 710-1.60/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2012