Verordnung
des Sächsischen Oberbergamtes
zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG
Vom 9. Juli 2008
Aufgrund des § 107 Abs. 4 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, 2852) geändert worden ist, der mit Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. i des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1003) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 1360) im Beitrittsgebiet gilt, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über bergrechtliche Zuständigkeiten (Zuständigkeitsverordnung BBergG – BergZustVO ) vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 589, 590) wird verordnet:
§ 1
Das in der Gemeinde Bergen gelegene und in der Anlage 1 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-10 Bergen-Kräuterhaus wird aufgehoben.
§ 2
Das in der Gemeinde Trebendorf gelegene und in der Anlage 2 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-164 Ton Mühlrose 1 wird aufgehoben.
§ 3
Das in der Gemeinde Quitzdorf am See gelegene und in der Anlage 3 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-173 Kieselschiefer Pansberg wird aufgehoben.
§ 4
Die in der Gemeinde Claußnitz gelegene und in der Anlage 4 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes BBG-18 Diethensdorf wird aufgehoben.
§ 5
Die in der Gemeinde Neukirchen/Erzgebirge gelegene und in der Anlage 5 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes BBG-20 Neukirchen wird aufgehoben.
§ 6
Die in der Gemeinde Oberwiera gelegene und in der Anlage 6 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes BBG-33 Oberwiera wird aufgehoben.
§ 7
Die in der Stadt Rochlitz gelegene und in der Anlage 7 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes BBG-53 Rochlitz wird aufgehoben.
§ 8
Die in der Stadt Meerane und der Stadt Crimmitschau gelegenen und in der Anlage 8 näher bezeichneten Teilflächen des Baubeschränkungsgebietes BBG-58 Gablenz werden aufgehoben.
§ 9
Die in der Gemeinde Crinitzberg gelegene und in der Anlage 9 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes BBG-64 Obercrinitz wird aufgehoben.
§ 10
Die in der Gemeinde Guttau gelegene und in der Anlage 10 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes BBG-85 Kiessand Kleinsaubernitz wird aufgehoben.
§ 11
Die in der Gemeinde Guttau gelegene und in der Anlage 11 näher bezeichnete Teilfläche des Baubeschränkungsgebietes BBG-89 Schamotteton Guttau/Neudörfel wird aufgehoben.
§ 12
Die Karten und Pläne, die Bestandteil dieser Verordnung sind, werden gemäß § 107 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 2 BBergG zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim Sächsischen Oberbergamt niedergelegt.
§ 13
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Freiberg, den 9. Juli 2008
Sächsisches Oberbergamt
Prof. Schmidt
Präsident