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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Einführung Technischer Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse für den Straßen- und Brückenbau

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Einführung Technischer Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse für den Straßen- und Brückenbau vom 22. August 2008 (SächsABl. S. 1395)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Einführung Technischer Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse für den Straßen- und Brückenbau

Vom 22. August 2008

Das als Anlage beigefügte Allgemeine Rundschreiben der Abteilung Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Nr. 1/2008 vom 30. Juni 2008 mit dem Verzeichnis der zum 1. Januar 2008 gültigen, im Verkehrsblatt veröffentlichten Allgemeinen Rundschreiben (ARS) beziehungsweise Rundschreiben (RS) der Abteilung Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einschließlich der darin aufgeführten Technischen Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse wird hiermit für den Bereich der Bundesfern- und Staatsstraßen eingeführt.

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung sollte auch bei den Kreisstraßen und bei den übrigen Straßen in kommunaler Baulast nach den gültigen Rundschreiben verfahren werden.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Einführung Technischer Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse für den Straßen- und Brückenbau vom 12. Juli 2007 (nicht veröffentlicht) wird hiermit aufgehoben.

Dresden, den 22. August 2008

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Hartmut Mangold
Staatssekretär

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 44, S. 1395
    Fsn-Nr.: 471-V08.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008