Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte
Vom 7. Oktober 2008
Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von
- § 6 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161) geändert worden ist,
- § 167 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist.
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte (KomDAEVO) vom 3. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 179), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Es darf keine Entschädigung für die Mitwirkung in Organen oder Gremien von Zweckverbänden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbänden, denen der Beamte aufgrund Gesetzes, Satzung oder Wahl angehört und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an deren Sitzungen gewährt werden; dies gilt nicht für den Vorsitz in einem Zweckverband oder Regionalen Planungsverband.“ - 2.
- In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „123 EUR“ durch die Angabe „141 EUR“ ersetzt.
- 3.
- Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:
-
Landräte Einwohnerzahl des Landkreises Landräte Beigeordneter, als erster allgemeiner Vertreter weitere Beigeordnete „Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)Monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Landräte und Beigeordnete Einwohnerzahl des Landkreises Landräte Beigeordneter, als erster allgemeiner Vertreter weitere Beigeordnete
bis 200 000 412 EUR 206 EUR 176 EUR über 200 000 440 EUR 221 EUR 191 EUR“ - 4.
- Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:
-
Bürgermeister Einwohnerzahl der Gemeinde Bürgermeister Beigeordneter, als erster allgemeiner Vertreter weitere Beigeordnete „Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1)Monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Bürgermeister und Beigeordnete Einwohnerzahl der Gemeinde Bürgermeister Beigeordneter, als erster allgemeiner Vertreter weitere Beigeordnete
bis 2 000 194 EUR – – bis 5 000 212 EUR – – bis 10 000 236 EUR – – bis 15 000 270 EUR 141 EUR – bis 20 000 335 EUR 159 EUR – bis 30 000 353 EUR 176 EUR 141 EUR bis 40 000 376 EUR 200 EUR 164 EUR bis 60 000 400 EUR 236 EUR 189 EUR bis 100 000 429 EUR 247 EUR 200 EUR bis 250 000 476 EUR 282 EUR 223 EUR bis 500 000 506 EUR 300 EUR 242 EUR über 500 000 606 EUR 317 EUR 253 EUR“ - 5.
- Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:
-
Verbandsvorsitzende Summe der Einwohnerzahlen Verbandsvorsitzender „Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1)Monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden des Verwaltungsverbandes Verbandsvorsitzender
bis 5 000 102 EUR bis 7 500 114 EUR bis 10 000 127 EUR über 10 000 141 EUR“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Dresden, den 7. Oktober 2008
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo