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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Weiterbildungsförderungsverordnung

Vollzitat: Weiterbildungsförderungsverordnung vom 15. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 472)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung der Weiterbildung
(Weiterbildungsförderungsverordnung – WbFöVO)

Vom 15. Mai 2024

Auf Grund

des § 9a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Weiterbildungsgesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), der durch Artikel 9 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) eingefügt worden ist,
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899),
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung

und nach Anhörung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt Einzelheiten zum Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 5 Absatz 2 bis 4 des Weiterbildungsgesetzes (Bildungsinstitutionen) sowie zur Art der finanziellen Förderung durch den Freistaat Sachsen nach § 6 des Weiterbildungsgesetzes.

(2) Für die Förderung nach Abschnitt 4 finden die §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), Anwendung.

§ 2
Maßnahmen der Weiterbildung

(1) 1Eine Weiterbildungsmaßnahme ist organisiertes oder pädagogisch begleitetes, selbstgesteuertes Lernen, die zu einer bestimmten Thematik nach didaktischen und methodischen Prinzipien unter besonderer Berücksichtigung des Lernverhaltens von Erwachsenen von pädagogischem Personal geplant und von geeigneten Personen durchgeführt werden. 2Die pädagogische Verantwortung für Weiterbildungsmaßnahmen liegt bei den nach § 5 anerkannten Bildungsinstitutionen. 3Bei Kooperationen untereinander oder mit anderen Einrichtungen der Weiterbildung kann sie gemeinsam wahrgenommen werden.

(2) 1Eine förderfähige Weiterbildungsmaßnahme ist eine organisatorische und inhaltliche Einheit mit mindestens zwei Lerneinheiten zu je 45 Minuten. 2Sie muss mindestens vier Teilnehmende haben. 3Bei ganztägigen Weiterbildungsmaßnahmen, wie beispielsweise bei Exkursionen, können höchstens zehn Lerneinheiten anerkannt werden.

(3) 1Durch analoge und digitale Formate ist den Teilnehmenden ein örtlich und zeitlich gebundener oder ungebundener Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. 2Didaktisch kombinierte Mischformate aus Präsenzlernen, internetbasiertem Lernen oder multimedialem Lernen können umgesetzt werden. 3Weiterbildungsmaßnahmen sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt, organisiert und technisch eingerichtet werden, dass allen Interessierten, insbesondere Menschen mit Behinderungen oder geringen Grundkompetenzen, die Teilnahme ermöglicht wird.

(4) 1Eine Weiterbildungsmaßnahme gilt als Veranstaltungstag, wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt, mindestens sechs Lerneinheiten umfasst und mit einem Unterkunftsangebot verbunden ist. 2Bei mehrtägigen Weiterbildungen gelten der Anreisetag und der Abreisetag zusammen als ein Veranstaltungstag, wenn an beiden Tagen zusammen mindestens 6 Lerneinheiten durchgeführt werden.

(5) 1Über das Angebot von Weiterbildungsmaßnahmen muss die Bildungsinstitution die Öffentlichkeit im Internet oder in Broschüren oder dergleichen informieren. 2Aus der Information müssen der Veranstalter sowie Thema, Ort und Termin der Weiterbildungsmaßnahme ersichtlich sein. 3Weiterhin muss die Bildungsinstitution Angaben zur Barrierefreiheit bereitstellen.

(6) Die Angebote der allgemeinen, arbeitsweltbezogenen, kulturellen, religiösen und politischen Weiterbildung werden zum Zweck der statistischen Erfassung in die in Anlage 1 aufgelisteten Themenbereiche gegliedert.

(7) Keine Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes sind insbesondere Maßnahmen,

1.
die der Erholung, Geselligkeit oder Unterhaltung dienen und bei denen überwiegend der konsumierende Charakter im Vordergrund steht, wie beispielsweise der Besuch von Museen, Ausstellungen, Film-, Konzert- oder Theaterveranstaltungen sowie Tanz- oder Spieleveranstaltungen,
2.
die den Erwerb von Lizenzen und Erlaubnissen ausschließlich oder überwiegend im privaten Interesse zum Gegenstand haben, wie beispielsweise Fahrerlaubnisse, Funklizenzen, Jagdlizenzen oder Fischereischeine,
3.
bei denen nicht das Lernen einschließlich notwendiger Übungen, sondern das Ausüben einer Tätigkeit im Vordergrund steht,
4.
die ausschließlich oder überwiegend auf geregelte Berufs- oder Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz oder anderen Bestimmungen und Rechtsvorschriften vorbereiten oder nicht im Regelungsbereich des Weiterbildungsgesetzes liegen,
5.
die der Vorbereitung auf schulische Abschlüsse oder vorrangig der Nachhilfe für den Schulunterricht dienen,
6.
die ausschließlich oder überwiegend der Ausübung einer Sportart dienen,
7.
die Partei- oder Verbandsarbeit zum Gegenstand haben,
8.
die seelsorgerischen Charakter besitzen oder der Religionsausübung dienen oder
9.
die ausschließlich oder überwiegend als touristische Reisen oder Ausflüge ohne durchgängiges Bildungsprogramm und ohne pädagogische Anleitung durchgeführt werden.

§ 3
Grundversorgung mit Bildungsangeboten

(1) Die Grundversorgung im Sinne von § 6 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes umfasst Bildungsangebote, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die allgemeinen Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen.

(2) Die Grundversorgung wird durch ein Pflichtangebot der Volkshochschulen und Angebote anderer anerkannter Bildungsinstitutionen gewährleistet.

§ 4
Pflichtangebot

(1) 1Zum Pflichtangebot der Volkshochschulen nach § 3 Absatz 2 zählen Veranstaltungen der politischen Bildung, der Alphabetisierung, der arbeitsweltbezogenen Weiterbildung, der kompensatorischen Grundbildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselkompetenzen im Sinne des Europäischen Referenzrahmens für lebenslanges Lernen1. 2Zum Pflichtangebot gehören des Weiteren Bildungsangebote zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung unserer Gesellschaft, zur Medienbildung und Medienkompetenz, zur Gesundheitsbildung, auch soweit sie dem Arbeitsschutz dienen, sowie Bildungsangebote der Eltern- und Familienbildung, zum Leitbild der Geschlechtergerechtigkeit sowie für das Ehrenamt und zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

(2) Im Pflichtangebot müssen mit einem Angebotsumfang von insgesamt mindestens 500 förderfähigen Lerneinheiten aus den Themenbereichen der Anlage 1 die Themenfelder politische Bildung, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Grundbildung sowie Medienbildung und digitale Kompetenz berücksichtigt sein.

(3) Für Einrichtungen mit einem Bildungsangebot von weniger als insgesamt 13 000 Lerneinheiten im Jahr beträgt der Angebotsumfang nach Absatz 2 mindestens 300 förderfähige Lerneinheiten.

Abschnitt 2
Anerkennung und finanzielle Förderung von Bildungsinstitutionen

§ 5
Förderungswürdigkeit von Bildungsinstitutionen

(1) Eine Volkshochschule, Einrichtung oder Landesorganisation ist auf schriftlichen Antrag ihres Trägers als förderungswürdig anzuerkennen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 und 2 des Weiterbildungsgesetzes vorliegen,
2.
kein Ausschlussgrund nach § 5 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes vorliegt,
3.
die überwiegende Zahl der Teilnehmenden an ihren Weiterbildungsmaßnahmen einen Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat,
4.
sie ihre Bildungsangebote der Öffentlichkeit im Internet oder in Broschüren oder dergleichen bekannt macht,
5.
eigenständig Weiterbildungsmaßnahmen aus mindestens drei Themenbereichen nach § 2 Absatz 6 im Umfang von kalenderjährlich insgesamt mindestens 2 000 Lerneinheiten gemäß § 2 Absatz 2 und 3 überwiegend als Präsenzveranstaltung der Teilnehmenden geplant, organisiert und durchgeführt werden,
6.
eine hauptberufliche Leiterin oder ein hauptberuflicher Leiter mit Hochschulabschluss und eine Mindestanzahl an pädagogischem Personal nach Maßgabe der Anlage 2 eingesetzt wird,
7.
ein System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität ihrer Bildungsarbeit (Qualitätssicherungssystem) angewendet und dies mittels einer Zertifizierung nachgewiesen wird und
8.
sie Maßnahmen umsetzt, die allen Interessierten, insbesondere Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit geringen Grundkompetenzen, die barrierefreie Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen ermöglicht.

(2) 1Pädagogisches Personal sind Beschäftigte mit

1.
pädagogischem Hochschulabschluss,
2.
einem Hochschulabschluss und einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation oder
3.
einem Berufsabschluss, einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im erwachsenenpädagogischen oder berufsbildenden Bereich innerhalb der letzten 10 Jahre und einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation.

2Die pädagogische Qualifikation nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist in einem Umfang von mindestens 400 Lerneinheiten zu 45 Minuten mit den inhaltlichen Schwerpunkten und einem Zertifikat nachzuweisen.

(3) 1Die Einrichtungen der Weiterbildung weisen ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach, das vom Staatsministerium für Kultus als geeignet anerkannt ist. 2Das Qualitätssicherungssystem muss mindestens die Bereiche Personal, Organisation, Kommunikation zwischen Bildungsinstitution und Teilnehmenden sowie Evaluation der Weiterbildungsmaßnahmen umfassen. 3Diesem werden andere externe Qualitätsmanagementsysteme gleichgestellt, wenn insbesondere die Qualität der Angebote der Einrichtung und die Qualifikation ihres Personals die Gewähr dafür bieten, dass die Ziele des Weiterbildungsgesetzes erreicht werden. 4Anerkannte und gleichgestellte Qualitätsmanagementsysteme sind vom Staatsministerium für Kultus zu veröffentlichen.

(4) Die Anerkennung einer Landesorganisation der Weiterbildung als förderungswürdig setzt voraus, dass sie Weiterbildungsveranstaltungen für ihre Mitglieder plant und organisiert und sich die Tätigkeit ihrer Mitglieder grundsätzlich auf das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen erstreckt.

(5) 1Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen haben die Träger mit dem jährlichen Antrag auf Zuwendung durch Eigenerklärung zu bestätigen. 2Die Pflicht der Träger, Änderungen mit Auswirkungen auf die Anerkennungsvoraussetzungen unverzüglich mitzuteilen, bleibt unberührt. 3Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist regelmäßig stichprobenhaft zu überprüfen. 4Die Förderwürdigkeit entfällt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. 5Soweit die Anerkennungsvoraussetzungen nur vorübergehend nicht erfüllt werden, hat die Bildungsinstitution darzulegen, durch welche Maßnahmen die fehlenden Voraussetzungen in angemessener Frist, längstens innerhalb eines Jahres wieder erfüllt werden.

§ 6
Zuwendungsberechtigte

(1) Zuwendungsberechtigte sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die Träger von anerkannten Bildungsinstitutionen.

(2) Für Projekte nach § 13 Absatz 2 sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 3 Absatz 1 und 3 des Weiterbildungsgesetzes mit Sitz im Freistaat Sachsen zuwendungsberechtigt.

(3) Landesverbände der Weiterbildung im Sinne von § 3 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes sind für eine Förderung nach § 14 zuwendungsberechtigt.

(4) Mitglieder von Landesorganisationen sind mit Ausnahme von Projekten nach § 13 Absatz 2 und weitergeleiteter Zuwendungen nach § 16 Absatz 7 nicht zuwendungsberechtigt.

§ 7
Aufteilung der Fördermittel

(1) Zur Ermittlung der Antragsbudgets für die einzelnen Förderinstrumente werden von den im jeweiligen Haushaltsjahr zur Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung im Staatshaushalt, Einzelplan 05, insgesamt veranschlagten Haushaltsmitteln abgezogen

1.
die veranschlagten Mittel für Personal- und sächliche Verwaltungsausgaben sowie für investive Maßnahmen und,
2.
das durch das Staatsministerium für Kultus für Projekte nach § 13 und für den Landesverbandszuschuss nach § 14 im jeweiligen Förderjahr festgelegte Fördermittelbudget.

(2) 1Der nach Absatz 1 verbleibende Betrag wird anschließend auf die Einrichtungsgruppe der Volkshochschulen sowie auf die Einrichtungsgruppe der anderen anerkannten Bildungsinstitutionen insgesamt aufgeteilt. 2Die Aufteilung erfolgt auf der Grundlage des auf eine Nachkommastelle gerundeten prozentualen Verhältnisses, dass sich aus einem gleitenden Durchschnitt der von diesen Einrichtungsgruppen erbrachten förderfähigen Lerneinheiten ergibt. 3Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung des gleitenden Durchschnitts sind die drei Kalenderjahre, die dem Vorjahr des jeweiligen Förderjahres vorangegangen sind.

(3) 1Von den nach Absatz 2 ermittelten Beträgen entfallen auf die Grundförderung grundsätzlich 80 Prozent und 20 Prozent auf den Angebotszuschuss nach § 11. 2Von dem Betrag für die Grundförderung ist das nach § 10 rechnerisch mögliche Antragsbudget für den Grundversorgungszuschuss abzuziehen. 3Soweit der verbleibende Betrag den Anteil von 30 Prozent an der Grundförderung übersteigt, ist der übersteigende Betrag dem Antragsbudget für den Angebotszuschuss nach § 11 zuzuordnen.

(4) 1Bei der Einrichtungsgruppe der Volkshochschulen entfallen in der Grundförderung auf den nach Abzug des Antragsbudgets für den Grundversorgungszuschuss verbleibenden Betrag als Antragsbudget 45 Prozent auf den Betriebskostenzuschuss nach § 8 und 55 Prozent auf den Regionalzuschuss nach § 9. 2Bei der Gruppe der anderen anerkannten Einrichtungen steht in der Grundförderung der nicht auf den Grundversorgungszuschuss entfallende Anteil vollständig als Antragsbudget für den Betriebskostenzuschuss nach § 8 zur Verfügung.

(5) Im Haushaltsvollzug können ungebundene Haushaltsmittel für zusätzliche Förderungen nach den §§ 12 und 13 verwendet werden.

(6) 1Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 2Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsplanes und dieser Verordnung. 3Die Grundförderung zur Deckung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Bildungsangeboten geht der sonstigen Förderung von Maßnahmen und Projekten vor. 4Kürzungen von Fördermitteln, die noch nicht gebunden sind, sind im Bereich der sonstigen Förderung vorzunehmen.

Abschnitt 3
Grundförderung

§ 8
Betriebskostenzuschuss

(1) Der Freistaat Sachsen fördert auf Antrag für jedes Kalenderjahr die laufenden Sachausgaben für den Geschäftsbetrieb zur Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen mit einem pauschalen Betriebskostenzuschuss als Festbetrag.

(2) 1Der Betriebskostenzuschuss für Volkshochschulen richtet sich nach der Erwachsenenzahl (§ 21) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Volkshochschule ihren Sitz hat. 2Die Höhe des Betriebskostenzuschusses der einzelnen Volkshochschule errechnet sich durch die Vervielfachung der Erwachsenenzahl mit einem Bemessungsschlüssel. 3Der Bemessungsschlüssel ergibt sich durch Teilung des sich nach § 7 Absatz 4 Satz 1 ergebenden Betrages durch die Erwachsenenzahl des Freistaates Sachsen und ist bis zur fünften Stelle nach dem Komma zu ermitteln. 4Die Erwachsenenzahl eines Landkreises, in dem mehrere Volkshochschulen ansässig sind, ist um die Erwachsenenzahl der kreisangehörigen Gemeinden zu mindern, in denen nur eine örtlich zuständige Volkshochschule ihren Sitz hat. 5Für die Ermittlung des Betriebskostenzuschusses der örtlich zuständigen Volkshochschule ist die Erwachsenenzahl der kreisangehörigen Gemeinde, in der sie ihren Sitz hat, zugrunde zu legen.

(3) 1Die Höhe des Betriebskostenzuschusses für andere Bildungsinstitutionen als Volkshochschulen errechnet sich, in dem der sich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 ergebende Betrag mit einem Prozentwert vervielfacht wird. 2Der Prozentwert ergibt sich aus den erbrachten förderfähigen Lerneinheiten der einzelnen Bildungsinstitution im Verhältnis zu der Gesamtsumme der erbrachten förderfähigen Lerneinheiten sämtlicher Bildungsinstitutionen mit Ausnahme der Volkshochschulen. 3Maßgeblicher Zeitraum sind die drei Kalenderjahre, die dem Vorjahr des jeweiligen Förderjahres vorangegangen sind. 4Das Ergebnis ist bis zur zweiten Stelle nach dem Komma zu ermitteln. 5Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, ist abzurunden, andernfalls ist aufzurunden.

§ 9
Regionalzuschuss

(1) Der Freistaat Sachsen fördert auf Antrag ergänzend zum Betriebskostenzuschuss für jedes Kalenderjahr Träger, die ein Pflichtangebot in den Landkreisen gewährleisten, mit einem pauschalen Zuschuss zu den Sachausgaben zur Verbesserung der Bildungszugänge im ländlichen Raum (Regionalzuschuss).

(2) 1Der Regionalzuschuss errechnet sich durch die Vervielfachung der Fläche des jeweiligen Landkreises mit einem Bemessungsschlüssel. 2Der Bemessungsschlüssel ergibt sich durch Teilung des sich nach § 7 Absatz 4 Satz 1 ergebenden Betrages durch die Gesamtfläche sämtlicher Landkreise des Freistaates Sachsen und ist bis zur fünften Stelle nach dem Komma zu ermitteln. 3Die Fläche eines Landkreises, in dem mehrere Volkshochschulen ansässig sind, ist um die Fläche der kreisangehörigen Gemeinden zu mindern, in denen nur eine örtlich zuständige Volkshochschule ihren Sitz hat.

§ 10
Grundversorgungszuschuss

(1) Der Freistaat Sachsen fördert auf Antrag für jedes Kalenderjahr die Personalausgaben für das hauptberuflich tätige pädagogische Personal, das für die Grundversorgung der Erwachsenen mit Bildungsangeboten in einer Region benötigt wird, mit einem Grundversorgungszuschuss als Festbetrag.

(2) Berechnungsmaßstab für die Grundversorgung sind 4 400 Lerneinheiten pro Jahr je 40 000 erwachsene Einwohnerinnen und Einwohner (Grundversorgungsschlüssel).

(3) 1Der Umfang der Grundversorgung berechnet sich, indem der Grundversorgungsschlüssel auf die Erwachsenenzahl (§ 21) des Freistaates Sachsen angewendet wird. 2Der sich ergebende Umfang an vollen Lerneinheiten ist anschließend nach den gemäß § 7 Absatz 2 ermittelten Prozentanteilen aufzuschlüsseln. 3Der sich für die Volkshochschulen ergebende Umfang an vollen Lerneinheiten ist durch die Erwachsenenzahl des Freistaates Sachsen zu teilen und das Ergebnis bis auf die fünfte Stelle nach dem Komma zu runden. 4§ 8 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 5Der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergebende Wert ist mit der Erwachsenenzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Volkshochschule ihren Sitz hat, zu vervielfachen. 6Die Erwachsenenzahl eines Landkreises, in dem mehrere Volkshochschulen ansässig sind, ist auf den Landkreis und die jeweiligen kreisangehörigen Gemeinden aufzuschlüsseln und Satz 5 auf die aufgeschlüsselten Erwachsenenzahlen anzuwenden.

(4) 1Auf der Grundlage des nach Absatz 3 ermittelten Umfangs der Lerneinheiten ist die Mindestanzahl des zur Gewährleistung der Grundversorgung notwendigen pädagogischen Personals nach Maßgabe der Anlage 2 zu ermitteln. 2Der nach Satz 1 ermittelte Personalbedarf wird mit einem Personalkostensatz in Höhe von jährlich 50 070 Euro je Vollzeitäquivalent als Grundversorgungszuschuss gefördert. 3Die Förderung bemisst sich nach besetzten Stellen. 4Eine Stelle gilt als besetzt, wenn auf ihr eine vollzeitbeschäftigte Person oder in entsprechendem Umfang mehrere teilzeitbeschäftigte Personen geführt werden. 5Bei unterjährigen Stellenbesetzungen wird der Personalkostensatz nur anteilig berücksichtigt.

(5) 1Für andere Bildungsinstitutionen als Volkshochschulen ist der nach Absatz 3 Satz 2 ermittelte Umfang an Lerneinheiten nach Prozentwerten aufzuteilen. 2§ 8 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Förderung von anderen Bildungsinstitutionen als Volkshochschulen setzt zusätzlich voraus, dass

1.
die Planung, Durchführung oder pädagogische Begleitung von Weiterbildungsmaßnahmen in der Mehrzahl der Landkreise und kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen erfolgt,
2.
die Weiterbildungsmaßnahmen mindestens fünf der Themenbereiche nach § 2 Absatz 6 abdecken, von denen wenigstens drei jeweils mindestens 500 förderfähige Lerneinheiten umfassen müssen, und
3.
ein einzelner Themenbereich nicht mehr als 70 Prozent aller förderfähigen Lerneinheiten umfassen darf.

Abschnitt 4
Sonstige Förderung

§ 11
Angebotszuschuss

(1) Zur Steigerung der Teilhabemöglichkeiten der Bevölkerung an Weiterbildung können die Ausgaben für die Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 2, die über die Grundversorgung hinaus erbracht werden, auf Antrag mit einem Angebotszuschuss gefördert werden.

(2) Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als pauschaler Festbetrag vorbehaltlich § 7 Absatz 6 in Höhe von bis zu 18 Euro je förderfähige Lerneinheit gewährt.

(3) 1Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der förderfähigen Lerneinheiten, die in dem Kalenderjahr durchgeführt wurden, das dem Förderjahr um zwei Jahre voranging. 2Von dem Gesamtstundenumfang nach Satz 1 ist der auf die Grundversorgung gemäß § 10 Absatz 3 entfallende Umfang an Lerneinheiten in Abzug zu bringen. 3Bei Bildungsinstitutionen, die die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 5 nicht erfüllen, ist Satz 2 nicht anzuwenden.

(4) Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die nach § 2 Absatz 4 als Veranstaltungstage durchgeführt werden, erhöht sich der Angebotszuschuss um einen pauschalen Festbetrag in Höhe von 220 Euro je Veranstaltungstag.

§ 12
Förderung von investiven Maßnahmen

(1) Um den digitalen Wandel in den anerkannten Einrichtungen zu beschleunigen oder um die Inklusion in der Weiterbildung zu stärken, können die Ausgaben für investive Maßnahmen zur Verbesserung digitaler Strukturen oder zur Verbesserung der Barrierefreiheit in den Bildungsinstitutionen auf Antrag mit einem Investitionszuschuss gefördert werden.

(2) 1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent bei Einrichtungen in Trägerschaft einer kommunalen Gebietskörperschaft, im Übrigen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Investitionsmaßnahme in Form eines Zuschusses gewährt. 2Die Gesamtsumme der Maßnahme muss mindestens 5 000 Euro betragen. 3Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt je Antragsteller im Kalenderjahr insgesamt 30 000 Euro.

(3) Bemessungsgrundlage sind die auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichteten zuwendungsfähigen Ausgaben.

§ 13
Förderung von Bildungsprojekten in besonderem öffentlichen Interesse und von innovativen Projekten

(1) 1Bildungsprojekte in besonderem öffentlichen Interesse greifen Weiterbildungsbedarf zu aktuellen gesellschaftlichen und gesellschaftspolitischen Themen auf und erbringen einen Beitrag zu dem hierzu stattfindenden öffentlichen Diskurs. 2Das Staatsministerium für Kultus legt für den jeweiligen Förderzeitraum die relevanten Themen in Abstimmung mit dem Landesbeirat für Erwachsenenbildung fest und informiert die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen spätestens zwölf Monate vor dem Ende des laufenden Förderzeitraums entsprechend.

(2) 1Innovative Projekte bringen kreative und für Sachsen neue Ansätze in die Bildungsarbeit ein und stärken so das Innovationspotential der Weiterbildungseinrichtungen. 2Ein innovativer Gehalt eines Projektes ist anzunehmen, wenn es für die Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung im Freistaat Sachsen beispielhaft ist, weil es konkrete Herausforderungen durch Erprobung neuer methodischer oder konzeptioneller Ansätze anders und besser als bisher löst und durch die Anwendungsmöglichkeit auf weitere Fälle zur Nachahmung anregt.

(3) Gefördert werden auf Antrag die Personal- und Sachausgaben für die Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 mit einem Sonderzuschuss und für innovative Projekte nach Absatz 2 mit einem Innovationszuschuss.

(4) 1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent bei Einrichtungen in Trägerschaft einer kommunalen Gebietskörperschaft, im Übrigen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form eines Zuschusses gewährt. 2Für Projekte nach Absatz 1 kann der Fördersatz für die zuwendungsfähigen Personalausgaben auf bis zu 100 Prozent erhöht werden, wenn über das besondere öffentliche Interesse hinausgehende Gründe dies rechtfertigen oder wenn der Differenzbetrag durch einen höheren Eigenanteil bei den Sachausgaben ausgeglichen wird. 3Für die Festlegung des erhöhten Fördersatzes nach Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 4Eine Vollfinanzierung von Personal- und Sachausgaben sowie eine Förderung von Personalausgaben, die bereits im Rahmen des Grundversorgungszuschusses berücksichtigt sind, ist nicht zulässig.

(5) Bemessungsgrundlage sind die auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichteten zuwendungsfähigen Ausgaben.

§ 14
Landesverbandszuschuss

(1) Für die Umsetzung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes werden Landesverbänden die Personal- und Sachausgaben für den Betrieb einer Geschäftsstelle auf Antrag mit einem Landesverbandszuschuss gefördert.

(2) Zuwendungsvoraussetzung ist, dass der Landesverband ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 5 Absatz 3 anwendet und einen aktuellen Nachweis gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7 vorlegt.

(3) 1Die Zuwendung wird als institutionelle Förderung im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung der laufenden Ausgaben einer Geschäftsstelle in Form eines Zuschusses gewährt. 2Die Zuwendung darf nicht mehr als 5,5 Prozent der an die Mitglieder des Landesverbandes im Kalenderjahr ausgereichten Grund- und Angebotsförderung, höchstens jedoch 105 Prozent der Zuwendung des Vorjahres betragen.

(4) Bemessungsgrundlage sind die auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichteten zuwendungsfähigen Ausgaben.

Abschnitt 5
Verfahren

§ 15
Zuständigkeiten und Antragsverfahren

(1) 1Die Landesdirektion Sachsen ist als Bewilligungsstelle zuständig für

1.
die Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 und die Bescheinigung der Förderwürdigkeit von Einrichtungen,
2.
die Festsetzung und Auszahlung von Zuwendungen nach den §§ 8 bis 14,
3.
die Verwendungsnachweisprüfung,
4.
die Rückforderung von zu viel oder ungerechtfertigt ausgereichten Zuwendungen.

2Die Landesdirektion kann das Landesamt für Schule und Bildung als Fachstelle beteiligen.

(2) Das Landesamt für Schule und Bildung ist zuständig für

1.
die Aufteilung und Bewirtschaftung der Fördermittel nach § 7 einschließlich der Mittelzuweisung an die Landesdirektion Sachsen,
2.
die fachliche, sachliche und rechnerische Prüfung eingereichter Projekte nach den §§ 12 und 13 sowie des Antrages auf Landesverbandzuschuss nach § 14,
3.
die Beratung und Information insbesondere der anerkannten Einrichtungen zu aktuellen Themen der Weiterbildung und zu pädagogischen Fragen,
4.
die Organisation des Wettbewerbes „Innovationspreis Weiterbildung“, Beratung von Wettbewerbsinteressierten und -teilnehmenden sowie Auszahlung der Preisgelder und
5.
die fachliche Stellungnahme zu den Sachberichten für Projekte nach den §§ 12 und 13.

(3) 1Anträge auf Förderung nach den §§ 8 bis 11 sind bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. 2Der Antrag muss neben der Eigenerklärung nach § 5 Absatz 5 Satz 1 insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.
bei Beantragung eines Betriebskostenzuschusses die Eigenerklärung, dass im Förderjahr Weiterbildungsmaßnahmen im vergleichbaren Umfang wie im vorhergehenden Jahr angeboten werden,
2.
bei Beantragung eines Regionalzuschusses die Eigenerklärung, dass im Förderjahr das Pflichtangebot in den Landkreisen gewährleistet wird,
3.
bei Beantragung eines Grundversorgungszuschusses
a)
das pädagogische Personal mit Angabe der Beschäftigtenzahl und als Vollbeschäftigtenäquivalent zu Beginn des Förderjahres,
b)
im Laufe des Förderjahres beabsichtigte Einstellungen und deren geplanter Zeitpunkt von pädagogischem Personal, soweit dies für die Gewährleistung der Grundversorgung erforderlich ist,
c)
die Eigenerklärung von Volkshochschulen, dass die Voraussetzungen nach § 4 beachtet werden,
d)
die Eigenerklärung anderer Bildungsinstitutionen als Volkshochschulen, dass die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 5 beachtet werden,
4.
bei Beantragung des Angebotszuschusses der Gesamtumfang der als förderfähig anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen in Lerneinheiten und gegebenenfalls in Veranstaltungstagen, die in dem Kalenderjahr durchgeführt wurden, dass dem Förderjahr um zwei Jahre voranging.

(4) 1Projektanträge auf Förderung nach den §§ 12 und 13, die im Förderjahr beginnen, sind bis zum 31. August des vorhergehenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Landesamt für Schule und Bildung bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. 2Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.
bei der Förderung von investiven Maßnahmen nach § 12
a)
eine Darstellung der geplanten Maßnahme mit Beschreibung der Ausgangssituation, des angestrebten Zielzustandes und der damit verbundenen Verbesserung,
b)
ein Ausgaben- und Finanzierungsplan aufgeschlüsselt in Hauptpositionen,
2.
bei der Förderung von Bildungsprojekten von besonderem öffentlichen Interesse und von innovativen Projekten nach § 13
a)
ein aussagekräftiges Konzept mit Lernzielbeschreibung,
b)
eine Beschreibung der Zielgruppe,
c)
gegebenenfalls die Anzahl der erwarteten Teilnehmenden,
d)
gegebenenfalls eine Veranstaltungsplanung aufgeschlüsselt in Format und Anzahl der Veranstaltungen sowie Veranstaltungsorte,
e)
einen Ausgaben- und Finanzierungsplan aufgeschlüsselt in Hauptpositionen und Finanzierungsquellen,
f)
eine Darstellung der Allgemeinzugänglichkeit und
g)
bei innovativen Projekten nach § 13 Absatz 2 eine Darstellung der Neuartigkeit des Konzepts gegenüber bislang im Freistaat Sachsen durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen.

(5) 1Anträge auf Landesverbandszuschuss nach § 14 sind bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Landesamt für Schule und Bildung bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. 2Als Nachweis der Personal- und Sachausgaben für den Betrieb der Geschäftsstelle des Landesverbandes ist der für das Förderjahr vom zuständigen Beschlussorgan bestätigte Wirtschaftsplan vorzulegen.

(6) 1Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn gilt für die Grundförderung, den Angebotszuschuss sowie den Landesverbandszuschuss nach Antragseingang bei der Landesdirektion Sachsen für das gesamte Förderjahr als erteilt. 2Im Übrigen gelten Nummer 1.4 und Anlage 3 Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung. 3Ein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung kann aus Satz 1 nicht abgeleitet werden.

§ 16
Bewilligung und Auszahlung; Weiterleitung

(1) 1Die Bewilligung der Zuwendungen nach den §§ 8 bis 10 erfolgt als pauschale Finanzhilfe zu den Ausgaben, die für die Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen im gesamten Förderjahr erforderlich sind. 2Für die Bewilligung von Zuwendungen nach § 10 werden im Förderjahr auch erst noch geplante Stellenbesetzungen zeitanteilig berücksichtigt, jedoch unter der Bedingung, dass diese zur Gewährleistung der Grundversorgung notwendig sind und die Stellenbesetzung nachgewiesen wird.

(2) 1Für die Bewilligung von Zuwendungen nach den §§ 11 bis 14 gilt § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft. 2Es gelten bei Projektförderung nach den §§ 11 bis 13 die Anlagen 2 und 3a, bei institutioneller Förderung nach § 14 die Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung.

(3) 1Die Auszahlungen von Zuwendungen nach den §§ 8, 9 und 11 erfolgen jeweils ohne Antrag in zwei gleich großen Teilbeträgen unmittelbar nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides sowie zum 15. Juli des Förderjahres. 2Es ergeht keine separate Auszahlungsmitteilung. 3Die Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks zu verwenden.

(4) 1Die Auszahlung der Zuwendungen nach § 10 erfolgt

1.
unmittelbar nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ohne Antrag als erste Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 50 Prozent des Zuwendungsbetrages,
2.
als zweite Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 25 Prozent des Zuwendungsbetrages ohne Antrag zum 15. Juli des Förderjahres und,
3.
als Schlusszahlung in Höhe des verbleibenden Zuwendungsbetrages.

2Bei den Abschlagszahlungen für den Grundversorgungszuschuss werden nur zu Beginn des Förderjahres tatsächlich besetzte Stellen berücksichtigt. 3Personaleinstellungen im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b können erst bei nachgewiesener Stellenbesetzung anteilig bei der Schlusszahlung berücksichtigt werden. 4Für die Schlussauszahlung hat der Zuwendungsempfänger bis zum 15. September des Förderjahres einen Auszahlungsantrag zu stellen und hierbei den Nachweis von gegebenenfalls erfolgten Stellenbesetzungen im Sinne von § 15 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b zu erbringen.

(5) Die Auszahlungen bei Projektförderung nach den §§ 12 und 13 erfolgen

1.
für Gemeinden und Landkreise als Träger von anerkannten Weiterbildungseinrichtungen bei Projekten nach § 12 und § 13 Absatz 2 im Erstattungsverfahren gemäß Nummer 7.4, bei Projekten nach § 13 Absatz 1 im Rahmen des Regelauszahlungsverfahrens gemäß Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung,
2.
für gemeinnützige Vereine, die als juristische Personen des Privatrechts Träger von anerkannten Weiterbildungseinrichtungen sind, sowie für Landesorganisationen der Weiterbildung im Rahmen des Vorauszahlungsverfahrens gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung.

(6) Die Auszahlungen bei institutioneller Förderung nach § 14 erfolgen nach Nummer 7.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung nach näherer Festlegung der Landesdirektion Sachsen ohne Antrag in mehreren Teilbeträgen an bis zu vier Terminen im Jahr.

(7) 1Die Landesorganisationen können einen Anteil der ihnen bewilligten Zuwendungen für ihre zentralen Aufgaben sowie für die Durchführung eigener förderfähiger Weiterbildungsmaßnahmen verwenden (Förderempfängeranteil). 2Im Übrigen leiten sie Mittel aus den ihnen bewilligten Zuwendungen an ihre Mitglieder zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages weiter. 3Die Mittel sind bei der Weiterleitung als Zuwendungen des Freistaats Sachsen zu kennzeichnen. 4In dem Vertrag zur Weiterleitung ist der Endempfänger zu verpflichten, bei der Veröffentlichung seiner Bildungsangebote an geeigneter Stelle mit folgendem Text über die Mittelherkunft zu informieren: „Diese Maßnahme wird (mit-)finanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.“ Neben dem Text ist das Landessignet des Freistaates Sachsen zu platzieren. 5Für die Gestaltung des Landessignets ist die Wappenverordnung vom 4. März 2005 (SächsGVBl. S. 40), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

§ 17
Verwendungsnachweis

(1) 1Der Zuwendungsempfänger hat der Landesdirektion Sachsen die ordnungsgemäße Verwendung der Förderung nach den §§ 8 bis 11 und 14 bis zum 30. Juni des auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahres in einem Verwendungsnachweis darzulegen. 2Der Verwendungsnachweis ist schriftlich oder elektronisch gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen.

(2) 1Bei der Förderung nach den §§ 8 bis 10 umfasst der Verwendungsnachweis

1.
einen Sachbericht,
2.
die Angabe der durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen in Lerneinheiten und in Veranstaltungstagen insgesamt sowie aufgeschlüsselt in die Themenbereiche nach § 2 Absatz 6, in die Themenfelder nach § 4 Absatz 2 sowie in die Angaben nach § 10 Absatz 5 Satz 3,
3.
die Anzahl der Teilnehmenden insgesamt sowie in der Aufschlüsselung nach Nummer 2,
4.
die Anzahl, den Beschäftigungsumfang in Vollbeschäftigtenäquivalenten und die Personalausgaben für das hauptberuflich tätige pädagogische Personal,
5.
die Ausgaben für den Geschäftsbetrieb, aufgegliedert in Hauptpositionen und
6.
die Einnahmen, aufgegliedert nach ihrer Herkunft mit Angabe des Finanzierungszwecks.

2Im Sachbericht nach Satz 1 Nummer 1 sind die Ergebnisse der Zuwendung darzustellen und gegebenenfalls Unterschreitungen des Mindestangebotsumfangs nach § 4 Absatz 2 oder 3, des Umfangs der Grundversorgung nach § 10 Absatz 3 sowie Abweichungen von den Vorgaben in § 10 Absatz 5 Satz 3 zu erläutern. 3Als Verwendungsnachweis nach Satz 1 Nummer 2 bis 6 können auch die mittels eines elektronischen Verwaltungsprogramms an das Landesamt für Schule und Bildung übermittelten Angaben nach § 20 genutzt werden. 4Bei Landesorganisationen sind zusätzlich zu den Nachweisen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 hinsichtlich der nach § 16 Absatz 7 weitergeleiteten Fördermittel die Anzahl der Empfänger und der Gesamtbetrag sowie der einbehaltene Förderempfängeranteil und dessen Verwendung darzulegen.

(3) 1Bei der Förderung nach § 11 gelten für den Verwendungsnachweis die Regelungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend. 2Zuwendungsempfänger, die außer dem Angebotszuschuss auch die Grundförderung nach den §§ 8 bis 10 erhalten, können die Nachweisführung für den Angebotszuschuss im Rahmen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erbringen.

(4) 1Bei der Förderung nach den §§ 12 und 13 gelten für den Verwendungsnachweis jeweils die Regelungen nach Nummer 6 der Anlagen 2 und 3a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung. 2Abweichend von Nummer 6.1 der genannten Anlage 3a beträgt für die kommunalen Körperschaften als Träger von Weiterbildungseinrichtungen der Vorlagezeitraum sechs Monate. 3Im Sachbericht sind die Ergebnisse der Zuwendung unter Beachtung der im Projektantrag dargelegten Punkte darzustellen. 4Bei Projekten nach § 13 Absatz 1 sind zusätzlich die Anzahl der durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen in Lerneinheiten sowie die Anzahl der Teilnehmenden anzugeben.

(5) 1Bei der Förderung nach § 14 gelten für den Verwendungsnachweis die Regelungen nach Nummer 7 der Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung. 2Im Sachbericht sind insbesondere die durchgeführten Maßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes darzustellen.

(6) 1Die Landesdirektion Sachsen prüft die Verwendungsnachweise nach den Absätzen 2 und 3 auf Basis einer stichprobenhaften Auswahl von mindestens 50 Prozent aller Verwendungsnachweise. 2Bei den ausgewählten Verwendungsnachweisen erfolgt eine Stichprobenprüfung im Umfang von 20 Prozent der durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen, für die der jeweilige Zuwendungsempfänger eine Förderung erhalten hat. 3Die Stichproben erfolgen durch Zufallsauswahl. 4Prüfungsmaßstab ist die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2, 4, 5 und 7. 5Sind alle Lerneinheiten und Veranstaltungstage der geprüften Weiterbildungsmaßnahmen anerkennungsfähig, gelten alle weiteren gemeldeten Lerneinheiten oder Veranstaltungstage als anerkennungsfähig. 6Im gegenteiligen Fall erfolgt eine Prüfung aller gemeldeten Lerneinheiten oder Veranstaltungstage. 7Die Bildungsinstitution erhält in diesem Fall die Gelegenheit zur Stellungnahme und Nachbesserung und abschließend eine Mitteilung über das Prüfergebnis.

(7) Für die Prüfung der Verwendungsnachweise nach den Absätzen 4 und 5 gilt § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung.

(8) 1Originalbelege zum Nachweis der Verwendung der gewährten Fördermittel sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Verwendungsnachweis der Landesdirektion Sachsen vorgelegt wird.

(9) 1Das Staatsministerium für Kultus, das Landesamt für Schule und Bildung sowie die Landesdirektion Sachsen sind befugt, die Originalbelege in den Bildungsinstitutionen einzusehen oder von Beauftragten einsehen zu lassen. 2Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes nach § 91 der Sächsischen Haushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 18
Nichtanrechnung anderer Fördermittel

1Neben der Grundförderung ist eine Förderung von Projekten zulässig, unabhängig davon, ob sie von der Europäischen Union, dem Bund, dem Freistaat Sachsen, den Kommunen des Freistaates Sachsen, der Bundesagentur für Arbeit oder sonstigen öffentlichen Rechtsträgern gefördert werden. 2Die Zuwendungen für die Projektförderungen sowie institutionelle Zuwendungen der Weiterbildungsträger werden nicht auf die Grundförderung nach dieser Verordnung angerechnet. 3Weiterbildungsmaßnahmen, die in Projekten durchgeführt werden, dürfen nicht auch als förderfähige Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 2 Absatz 2 für die Grundförderung und den Angebotszuschuss abgerechnet werden.

Abschnitt 6
Wettbewerbe, Berichtspflicht

§ 19
Innovationspreis Weiterbildung

(1) 1Für den Wettbewerb „Innovationspreis Weiterbildung“ des Freistaats Sachsens stehen jährlich bis zu 40 000 Euro zur Verfügung. 2Die Mittel können für Preisgelder sowie für den Transfer von Kompetenzen, Erfahrungen und Ideen aus Preisträgerprojekten in Einrichtungen der Weiterbildung verwendet werden, insbesondere für Fachtagungen, Workshops, Publikationen und Bekanntmachungen.

(2) 1Auf diesen Wettbewerb finden die übrigen Regelungen dieser Verordnung keine Anwendung. 2Bewerbungen zur Teilnahme am Wettbewerb sind über das Landesamt für Schule und Bildung an das Staatsministerium für Kultus zu richten, das über die Preisvergabe entscheidet. 3Das Staatsministerium für Kultus veröffentlicht die Verfahrensbestimmungen jährlich im Sächsischen Amtsblatt und im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.

§ 20
Auskunftspflicht und Datenverarbeitung

(1) Die Bildungsinstitutionen haben dem Landesamt für Schule und Bildung bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Förderjahr Informationen und statistische Daten mitzuteilen

1.
zur Struktur und Leitung
a)
den Namen und die Anschrift der Bildungsinstitutionen mit Angabe der Geschäfts- und Außenstellen, soweit vorhanden,
b)
den Namen des Trägers und die Rechtsform der Bildungsinstitution,
c)
den Namen der Leitung der Bildungsinstitution,
d)
eine Übersicht der einzelnen Mitglieder einer Landesorganisation,
2.
zum Personal
a)
die Personenanzahl und den Beschäftigungsumfang der festangestellt tätigen Mitarbeitenden gemessen in Vollzeitstellen, getrennt nach pädagogischem Personal und Verwaltungspersonal,
b)
die Bruttojahresvergütung der festangestellt tätigen pädagogischen Mitarbeiter in anonymisierter Form,
c)
die Anzahl der nicht festangestellten Beschäftigten aufgeschlüsselt in ehrenamtlich, freiberuflich oder auf Honorarbasis tätige Kursleitende,
3.
zu den durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen
a)
die Anzahl der Lerneinheiten und Veranstaltungstage, aufgeschlüsselt nach Themenbereichen, nach Bildungsformaten sowie nach Zielgruppen,
b)
die Angaben nach Buchstabe a, jedoch zusätzlich aufgeschlüsselt in Weiterbildungsmaßnahmen
aa)
mit bis zu zwei Lerneinheiten,
bb)
mit mehr als zwei Lerneinheiten,
4.
zu den Teilnehmenden
die Anzahl, das Alter, das Geschlecht und den Wohnsitz in anonymisierter Form, aufgeschlüsselt nach Themenbereichen, nach Bildungsformaten sowie nach Zielgruppen,
5.
zur Qualitätssicherung
a)
die Nachweise über erworbene Zertifikate der Qualitätssicherung der Bildungsinstitution sowie deren Aktualisierung,
b)
die Anzahl der Veranstaltungen und Teilnehmenden sowie der Gesamtausgaben für Mitarbeiterqualifizierung
aa)
des hauptberuflich tätigen pädagogischen Personals,
bb)
des hauptberuflich tätigen Verwaltungspersonals,
cc)
der Kursleitenden, jedoch ohne die Angaben nach Doppelbuchstabe aa, und
6.
zur Finanzierung
a)
die Einnahmen, getrennt nach Finanzierungsquellen,
b)
die Ausgaben, gegliedert in Hauptausgabenpositionen.

(2) Das Staatsministerium für Kultus, die Landesdirektion Sachsen sowie das Landesamt für Schule und Bildung dürfen bei den Bildungsinstitutionen personenbezogene Daten der bei diesen tätigen Personen sowie der Teilnehmenden an Weiterbildungsmaßnahmen und Projekten erheben und diese Daten verarbeiten, soweit dies für die Anerkennung gemäß § 5, für die Bewilligung, die Auszahlung, den Nachweis oder die Prüfung der Verwendung von Zuschüssen erforderlich ist oder der Berichterstattung nach § 9b des Weiterbildungsgesetzes dient.

§ 21
Datengrundlagen

1Erwachsene im Sinne dieser Verordnung sind die in einem bestimmten Gebiet des Freistaates Sachsen mit Hauptwohnsitz gemeldeten Menschen ab 18 Jahren (Erwachsenenzahl). 2Die maßgeblichen Datengrundlagen hierfür sind die Bevölkerungsangaben des Landesamtes für Statistik mit Stand 31. Dezember 2022. 3Diese Angaben sind alle vier Jahre, erstmals im Jahr 2025 zu aktualisieren und jeweils ab dem übernächsten Jahr anzuwenden.

§ 22
Wirksamkeitsbeurteilung

Die Umsetzung dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2027 insbesondere hinsichtlich der Förderinstrumente sowie der damit verbundenen Verwaltungsverfahren betrachtet und in ihrer Wirksamkeit beurteilt.

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 23
Übergangsregelungen

(1) 1Für die Bewilligung von bis einschließlich zum 31. Dezember 2023 für das Förderjahr 2024 gestellten Zuwendungsanträgen ist die Weiterbildungsförderungsverordnung in der bis zum Inkraftreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden. 2Dies gilt auch für die Auszahlung und die Verwendungsnachweisprüfung der entsprechenden Zuwendungsbescheide.

(2) Für die Ermittlung der Prozentwerte nach § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 5 Satz 1 wird in den Haushaltsjahren 2024 bis 2027 der Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 zugrunde gelegt.

(3) Für die Ermittlung des gleitenden Durchschnitts nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3 gelten in den Haushaltsjahren 2024 bis 2027 die Kalenderjahre 2017 bis 2019 als maßgeblicher Zeitraum.

(4) 1Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Angebotszuschusses nach § 11 werden für das Haushaltsjahr 2024 die zu berücksichtigenden Weiterbildungsmaßnahmen auf 95 Prozent des Durchschnitts der in den Jahren 2017 bis 2019 erbrachten förderfähigen Lerneinheiten und Veranstaltungstage festgelegt. 2Für das Haushaltsjahr 2025 wird der Prozentwert nach Satz 1 auf 105 Prozent festgelegt.

(5) 1Bei Volkshochschulen, die voraussichtlich die Grundversorgung aufgrund ihrer zu geringen Anzahl pädagogischer Beschäftigter noch nicht gewährleisten können, wird der Personalkostenzuschuss nach § 10 Absatz 4 im Haushaltsjahr 2024 auf höchsten zwei zusätzliche Stellen begrenzt. 2Im Haushaltsjahr 2025 sind höchstens zwei weitere zusätzliche Stellen förderfähig.

(6) 1Bildungsinstitutionen, deren Gesamtzuwendungen nach den §§ 8 bis 11 im Haushaltsjahr 2024 weniger als 20 Prozent über dem Durchschnitt ihrer Grundförderung nach den §§ 5 und 6 der Weiterbildungsförderungsverordnung in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung der Jahre 2017 bis 2019 liegt, erhalten auf Antrag eine Ausgleichszahlung in Höhe des Differenzbetrages. 2Für das Haushaltsjahr 2025 wird der Prozentwert nach Satz 1 auf 15 Prozent festgelegt.

(7) Eine Förderung von neuen Bildungsprojekten im öffentlichen Interesse nach § 13 Absatz 1 ist erst ab dem Haushaltsjahr 2026 möglich.

(8) Im Haushaltsjahr 2024 verlängern sich die Antragsfristen nach § 15 Absatz 3 und 5 bis zum 30. Juni 2024.

(9) 1Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung bei Projektförderung nach den §§ 12 und 13 für Gemeinden und Landkreise abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 derselben Verwaltungsvorschrift Anwendung. 2Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt wird. 3Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet das Auszahlungsverfahren nach § 16 Absatz 5 Nummer 1 Anwendung.

§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsförderungsverordnung vom 15. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 614), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. November 2022 (SächsGVBl. S. 656) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 15. Mai 2024

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 6)

Themenbereiche
1.
Politik – Gesellschaft – Geschlechtergerechtigkeit
2.
Umwelt – Nachhaltigkeit – Naturwissenschaften
3.
Kultur – Gestalten
4.
Medienbildung – digitale Kompetenz
5.
Gesundheit
6.
Sprachen
7.
Arbeit
8.
Grundbildung
9.
Familie – Generationen
10.
Religion – Ethik – Philosophie

Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 6)

Mindestanzahl des pädagogischen Personals
Mindestanzahl
Lerneinheiten Mindestanzahl
Lerneinheiten gemäß § 2 Absatz 1 und 2 jährlich Mindestanzahl des pädagogischen Personals gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 einschließlich eines hauptberuflichen Leiters oder einer hauptberuflichen Leiterin in Vollzeitstellen
mehr als 2 000
4 000
6 000
1
2
2,5
Die Mindestanzahl des pädagogischen Personals erhöht sich um 0,5 Vollzeitstellen je weitere 2 000 Lerneinheiten.
1
Anhang zu der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 6, S. 472
    Fsn-Nr.: 713-1.1/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Mai 2024