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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Biotopschutz

Vollzitat: VwV Biotopschutz vom 27. November 2008 (SächsABl. S. 1716), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zum Vollzug des § 26 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege – Schutz bestimmter Biotope
(VwV Biotopschutz)

Vom 27. November 2008

Zum Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 543), erlässt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft folgende Verwaltungsvorschrift:

I.
Vorbemerkung zum gesetzlichen Biotopschutz

§ 26 SächsNatSchG schafft über den in § 30 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege ( Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686, 688) geändert worden ist, enthaltenen Katalog hinaus einen gesetzlichen Biotopschutz für im Freistaat Sachsen besonders charakteristische Biotope. Das betrifft die Biotoptypen magere Frisch- und Bergwiesen, höhlenreiche Altholzinseln, höhlenreiche Einzelbäume, Streuobstwiesen, Stollen früherer Bergwerke, Serpentenitfelsfluren sowie in der freien Landschaft befindliche Steinrücken, Hohlwege und Trockenmauern. § 26 SächsNatSchG regelt ferner weitere Einzelheiten des Biotopschutzes durch die Naturschutzbehörden, insbesondere die Eintragung in Verzeichnisse und deren Bekanntmachung.

II.
Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen

1.
§ 26 Abs. 1 SächsNatSchG
 
Die Biotope des § 26 Abs. 1 SächsNatSchG sind unmittelbar kraft Gesetzes geschützt, ohne dass es eines weiteren Umsetzungsaktes bedarf. Die in § 26 Abs. 6 SächsNatSchG genannten, von den unteren Naturschutzbehörden zu führenden Verzeichnisse haben nur deklaratorischen Charakter. Sie konkretisieren die gesetzlich geschützten Biotope, erhöhen die Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger sowie vereinfachen den Verwaltungsvollzug. Dem gesetzlichen Schutz unterliegen daher auch die Biotope, die nicht oder noch nicht in den Verzeichnissen enthalten sind. Da bestimmte Biotope einer hohen Eigendynamik unterliegen und im Laufe der Zeit entstehen oder sich verändern können, kommt es allein auf den tatsächlichen Zustand der Natur an. Die in § 26 Abs. 1 SächsNatSchG genannten Biotoptypen werden in Abschnitt III dieser Verwaltungsvorschrift näher definiert.
2.
§ 26 Abs. 2 SächsNatSchG
 
In den geschützten Biotopen gilt ein umfassendes Veränderungsverbot. Verboten sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können. Ausreichend ist danach die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die verbotene Handlung zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führt. Das Veränderungsverbot nach § 26 Abs. 2 SächsNatSchG verpflichtet nicht zur Vornahme bestimmter Handlungen, die über die bisherige Nutzung oder Bewirtschaftung hinausgehen.
 
a)
Verbot der Änderung der bisherigen Nutzung oder Bewirtschaftung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SächsNatSchG)
Gibt ein Eigentümer die Nutzung oder Bewirtschaftung auf, so soll er nicht zur Fortsetzung der Maßnahmen verpflichtet werden. In § 41 Abs. 2 Satz 2 SächsNatSchG wurde jedoch die Möglichkeit geschaffen, dass die Naturschutzbehörde zur Durchsetzung des Biotopschutzes Pflegemaßnahmen auf den Grundstücken durchführt, die der Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen zu dulden hat. Unter dieses Verbot der Veränderung der Nutzung können zum Beispiel fallen:
Intensiv-Beweidung auf bisher extensiv genutztem Grünland, Aufforstung von offenen Dünen, Entwässerung von Feuchtflächen. Nicht dem Verbot unterfallen demgemäß regelmäßig:
 
 
aa)
Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der geschützten Biotope notwendig sind;
 
 
bb)
Bewirtschaftungsmaßnahmen der Forstbehörden in Waldbiotopen nach § 24 Abs. 1 und 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erhaltung und Schaffung ökologisch stabiler Wälder aus standortgerechten Baumarten sowie natürlicher oder naturnaher Biotope und Waldränder;
 
 
cc)
die Fortsetzung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung in der Art und in dem Umfang, wie sie bei Inkrafttreten des SächsNatSchG ausgeübt wurde;
 
 
dd)
Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die den langfristigen Bestand eines geschützten Biotops nicht beeinträchtigen.
 
b)
Verbot der Einbringung von Stoffen, die Beeinträchtigungen herbeiführen können (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SächsNatSchG)
Hierunter können zum Beispiel fallen: Düngung von Magerrasen, Biozidspritzungen. Zu weiteren Handlungen, die in dem jeweiligen Biotop verboten sind, gibt die untere Naturschutzbehörde Hinweise. Im Verhältnis zu bestehenden Rechtsverordnungen nach §§ 16 bis 22 SächsNatSchG gewährleistet § 26 SächsNatSchG einen allgemeinen gesetzlichen Schutz der dort genannten Biotope. Besondere Regelungen in Rechtsverordnungen und Satzungen über geschützte Gebiete bleiben neben § 26 Abs. 1 SächsNatSchG anwendbar.
 
c)
Beseitigung und Beeinträchtigung invasiver Arten
Für die Beseitigung oder Beeinträchtigung invasiver Arten gilt das Verbot des § 26 Abs. 2 SächsNatSchG nicht. Bei der Regelung handelt es sich um eine gesetzliche Klarstellung insbesondere im Hinblick auf die in § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsNatSchG genannten Biotoptypen. Es soll deutlich werden, dass die Beseitigung von invasiven Arten insbesondere an Gewässern zulässig ist. Das gilt jedoch dann nicht, wenn mit der Beseitigung der invasiven Arten auch das Biotop an sich zerstört oder erheblich beeinträchtigt wird. Dies setzt eine Bewertung im Einzelfall voraus. Die Definition der invasiven Art befindet sich in § 3 Abs. 2 Nr. 6 SächsNatSchG .
3.
§ 26 Abs. 3 SächsNatSchG
 
Das Klettern an Felsen und das Begehen von offenen natürlichen Block- und Geröllhalden außerhalb von bestehenden Wegen können zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Biotope führen. Als gesetzliche Ausnahme von den Verboten des § 26 Abs. 2 SächsNatSchG bleibt jedoch das Felsklettern an den Klettergipfeln im Sächsischen Elbsandsteingebirge, im Zittauer Gebirge, im Erzgebirge und im Steinicht in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang zulässig. Art und Umfang der seither ausgeübten Felskletterei im Freistaat Sachsen bestimmen sich nach den Sächsischen Kletterregeln, die zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens und der Verabschiedung des Sächsischen Naturschutzgesetzes galten, veröffentlicht in Band 6 des Kletterführers, Sportverlag Berlin, Seite 44-57, Auflage 1991. In der Ausgabe bis 1990 sind die circa 1 100 anerkannten, von der gesetzlichen Ausnahme betroffenen Klettergipfel im Einzelnen aufgeführt. Die gesetzliche Ausnahme gilt nicht für das Klettern an Massivwänden. Als Massivwände werden Felswände bezeichnet, deren höchster Punkt ohne oder mit sehr kurzer Kletterei erreichbar ist, durch deren Abbrüche aber Kletterwege hindurchführen. Weiterhin gilt die gesetzliche Ausnahme nicht, soweit besondere gesetzliche Vorschriften (§ 25 Abs. 1 Nr. 7 SächsNatSchG), Festsetzungen in Rechtsverordnungen (Schutzgebietsverordnungen nach §§ 16 bis 21 SächsNatSchG) oder Einzelanordnungen (etwa nach § 25 Abs. 5 SächsNatSchG) entgegenstehen.
4.
§ 26 Abs. 4 SächsNatSchG
 
Nach den beiden Tatbestandsalternativen des § 26 Abs. 4 Satz 1 können von dem umfassenden Beeinträchtigungsverbot des § 26 Abs. 2 SächsNatSchG Ausnahmen zugelassen werden. Darüber hinaus bestehen für weitere Tatbestände gesetzliche Ausnahmen in § 26 Abs. 4 Satz 3, ohne dass eine Entscheidung im Einzelfall notwendig ist.
 
a)
Rechtscharakter der Ausnahmetatbestände
§ 26 SächsNatSchG ist gegenüber der Eingriffsregelung (§ 8 ff. SächsNatSchG) die speziellere Vorschrift. Für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer gemäß § 26 Abs. 2 SächsNatSchG verbotenen Veränderungshandlung sind deshalb immer die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 4 SächsNatSchG zu prüfen. Soweit es sich um ein Biotop im Bereich eines durch Rechtsverordnung nach §§ 16 bis 21 SächsNatSchG besonders geschützten Gebietes handelt, ist zusätzlich eine Befreiung nach § 53 SächsNatSchG erforderlich. Diese ist gleichzeitig mit der Ausnahmeentscheidung nach § 26 Abs. 4 SächsNatSchG zu erteilen, wenn für beide Entscheidungen dieselbe Behörde zuständig ist. Im Übrigen weist die Naturschutzbehörde bei der Erteilung der Ausnahmeentscheidung darauf hin, dass zusätzlich eine Befreiung nach § 53 SächsNatSchG einzuholen ist. Ist das Verbot des § 26 Abs. 2 SächsNatSchG deshalb nicht zu beachten, weil ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand nach § 26 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG vorliegt, greift zwar die spezielle Biotopschutzvorschrift des § 26 SächsNatSchG nicht, andere Schutzvorschriften des Naturschutzrechtes, beispielsweise artenschutzrechtliche Vorschriften oder Schutzgebietsvorschriften, sind bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einzuhalten.
 
b)
Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände im Einzelnen
 
 
aa)
Nach der ersten Tatbestandsalternative in § 26 Abs. 4 Satz 1 SächsNatSchG können Ausnahmen nur zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Nach der Neufassung des Naturschutzrechtes ist es für die Ausnahme nicht mehr erforderlich, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn nach Beendigung der nach § 26 Abs. 2 SächsNatSchG verbotenen Veränderungshandlung im konkreten Fall ein gleichartiger Biotop mit naturräumlichem Bezug zum Ort der Beeinträchtigungshandlung entsteht. Unter einem gleichartigen Biotop ist ein Biotop vom selben Biotoptyp zu verstehen, der in den standörtlichen Gegebenheiten und der Flächenausdehnung mit dem zerstörten oder beeinträchtigten Biotop im Wesentlichen übereinstimmt. Ferner muss wahrscheinlich sein, dass sich in absehbarer Zeit ein in seiner biologischen Funktion etwa gleichwertiger Biotop entwickeln kann. Die untere Naturschutzbehörde prüft unter Zugrundelegung der vom Antragsteller beigebrachten Informationen, ob ein derartiger Ausgleich möglich ist und welche Ausgleichsmaßnahmen hierfür geeignet und erforderlich sind. Dabei ist nach den Bewertungskriterien der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (Naturschutz-Ausgleichsverordnung – NatSchAVO) vom 30. März 1995 (SächsGVBl. S. 148, 196), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 734, 735), in der jeweils geltenden Fassung, zu verfahren.
 
 
bb)
Nach der zweiten Tatbestandsalternative in § 26 Abs. 4 Satz 1 SächsNatSchG müssen überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine Ausnahme erfordern. Es ist eine Abwägung in zwei Schritten vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob Gründe des Gemeinwohls das Interesse an der Erhaltung des Biotops überwiegen. Der Begriff „überwiegende Gründe des Gemeinwohls“ entspricht dem des § 53 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG . Überwiegende Gründe des Gemeinwohls können unter anderem dann gegeben sein, wenn die bauliche Entwicklung einer Gemeinde überhaupt oder nahezu nur unter Eingriffen in nach § 26 Abs. 1 SächsNatSchG geschützte Biotope möglich ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn in einer Gemeinde auf dem unbebauten Gemeindegebiet in großem Umfang nur noch Flächen vorhanden sind, die die Tatbestandsmerkmale nach § 26 Abs. 1 SächsNatSchG erfüllen. Dabei ist jedoch eine sorgfältige Prüfung der Erforderlichkeit vorzunehmen (siehe unten). Außerdem ist die allgemeine Häufigkeit und jeweilige Wertigkeit des betroffenen Biotoptypes besonders zu berücksichtigen. Ein überwiegender Gemeinwohlbelang kann auch die unter Beachtung der ökologischen Erkenntnisse durchgeführte Flurneuordnung darstellen, mit der ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen angestrebt wird. Nach §§ 37, 38 und 41 des Flurbereinigungsgesetzes ( FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Belange des Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zum Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan ist für jeden Einzelfall zu begründen, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 SächsNatSchG erfüllt sind, wenn ein Biotop beeinträchtigt oder zerstört werden soll.
 
 
cc)
In einem zweiten Schritt ist die Erforderlichkeit zu prüfen. Diese ist nur gegeben, wenn eine Verwirklichung des Vorhabens nicht an anderer Stelle als an der des Biotops möglich oder zumutbar ist. Bei der Beurteilung der baulichen Entwicklung einer Gemeinde ist jeweils zu prüfen, ob nicht an anderer Stelle des Gemeindegebiets ungeschützte Flächen zur Verfügung stehen. Ergibt die Prüfung, dass die Maßnahme nur am Ort des Biotops verwirklicht werden kann, so sind Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 und 3 SächsNatSchG zu veranlassen. In erster Linie sind Ausgleichsmaßnahmen zu veranlassen. Dies sind solche, die mit naturräumlichem Bezug zum Ort der nach § 26 Abs. 2 SächsNatSchG verbotenen Veränderungshandlung durchgeführt werden und durch die ein funktionsbezogener Ausgleich erreicht wird. Ausgleich in diesem Sinne bedeutet den Erhalt eines gleichwertigen Naturpotentials im Sinne der Erhaltung von Minimallebensräumen für die vom Eingriff beeinträchtigten Populationen auf gleichen Biotoptypen mit möglichst gleichem Vernetzungsgrad (siehe Buchstabe b Doppelbuchst. aa). Sind derartige Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Ersatzmaßnahmen sind solche, die nicht am Ort der nach § 26 Abs. 2 SächsNatSchG beeinträchtigenden Handlung zu einem Ausgleich führen oder mit denen kein funktionsbezogener Ausgleich erreicht wird. Sie können auf mehreren Flächen verteilt erfolgen und können nach Art und Umfang verschiedenartig ausgestaltet sein.
 
 
dd)
In § 26 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG sind gesetzliche Ausnahmetatbestände enthalten, die, ohne dass es einer Zulassung durch die Naturschutzbehörde bedarf, kraft Gesetzes gelten. Die Privilegierung gilt einerseits für Fälle der freiwilligen Bewirtschaftungsbeschränkung aus Gründen des Naturschutzes. Eine Rückkehr zur ursprünglichen Bewirtschaftung soll innerhalb der genannten Fristen möglich sein. Eine weitere Privilegierung gilt für technische Anlagen der öffentlichen Wasserwirtschaft. Eine Anordnung von Kompensationsmaßnahmen erfolgt in beiden Fällen nicht. Die gesetzlichen Ausnahmen bestehen jedoch gegebenenfalls vorbehaltlich der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes.
5.
§ 26 Abs. 5 SächsNatSchG
 
Die Vorschrift dient der Genehmigungskonzentration bei der verfahrensführenden Behörde, allerdings bleibt das Einvernehmen der Naturschutzbehörde erforderlich. In Anlehnung an die Fristverkürzung im Rahmen der Eingriffsregelung soll bei der Ausnahmeerteilung von Biotopschutzvorschriften eine Fristverkürzung möglich sein, da im Rahmen von Eingriffen vielfach auch Biotope betroffen sind. Betroffen sind hiervon vor allem Schadensbeseitigungsmaßnahmen nach Hochwasserereignissen. Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Biotope ist eine Fristverkürzung nur bei unverzüglichen Schadensbeseitigungsmaßnahmen aufgrund der mit der Fristverkürzung einher gehenden Belastung für die Behörden angemessen.
6.
§ 26 Abs. 6 SächsNatSchG
 
a)
Führen der Verzeichnisse
Die unteren Naturschutzbehörden führen Verzeichnisse der ihnen bekannten geschützten Biotope, die Listen und Karten umfassen. Sie können von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden und werden in regelmäßigen Abständen veröffentlicht. Die Listen haben zumindest folgenden Inhalt:
 
 
aa)
Flurstücksnummer,
 
 
bb)
Gemarkung,
 
 
cc)
Größe (m²),
 
 
dd)
Name und Anschrift des Eigentümers und – soweit bekannt – des Pächters,
 
 
ee)
Biotoptyp entsprechend Abschnitt III,
 
 
ff)
Art der Pflegemaßnahmen,
 
 
gg)
Erhaltungszustand des Biotops,
 
 
hh)
Nummer der Biotopkartierung.
 
 
Das Recht zur Einsichtnahme umfasst nicht die in den Listen unter Doppelbuchstabe dd und ff enthaltenen Angaben. In den der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Listen sind diese Angaben wegzulassen oder unkenntlich zu machen (zum Beispiel durch Schwärzen). Die Kartendarstellung erfolgt vorzugsweise digital oder in einer geeigneten analogen Karte. Die parzellenscharfe Erfassung erfolgt auf der Grundlage von Flurstückskarten oder Forstgrundkarten. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) dokumentiert die in den Verzeichnissen geführten geschützten Biotope, die ihm hierzu von den unteren Naturschutzbehörden regelmäßig mitgeteilt werden. Das LfULG übersendet den unteren Naturschutzbehörden die ausgewerteten Ergebnisse von Biotopkartierungen. Die Wald-Biotop-Kartierung ist eine gesetzliche Aufgabe der Forstbehörden und erfolgt auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 Nr. 10 SächsWaldG . Sie wird vom Staatsbetrieb Sachsenforst im Zusammenwirken mit dem LfULG erarbeitet und laufend fortgeschrieben. Sie dient als Grundlage für die Aufnahme in die Verzeichnisse der geschützten Biotope. Weitere Kartierungen können als Arbeitsgrundlage verwendet und in die Verzeichnisse überführt werden, wenn diese vorher von einer Fachbehörde oder unteren Naturschutzbehörde bewertet worden sind. Ein Anspruch auf umfassende Kartierung der geschützten Biotope innerhalb einer bestimmten Frist besteht nicht, wie sich aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 5 Satz 1 SächsNatSchG ergibt. Danach sind nur über die „bekannten“ Biotope Verzeichnisse zu führen.
 
b)
Rechtscharakter der Eintragung in Verzeichnisse und der Bekanntmachung
Die von den unteren Naturschutzbehörden geführten Verzeichnisse in Form von Listen und Karten haben als Folge des unmittelbaren Schutzes der Biotope kraft Gesetzes nur deklaratorische Bedeutung. Wie in § 26 Abs. 1 SächsNatSchG ausdrücklich bestimmt ist, hängt der Schutz der Biotope nicht davon ab, dass sie in den Verzeichnissen eingetragen sind. Die Eintragung ist daher kein Verwaltungsakt und kann von den betroffenen Grundstücksberechtigten nicht mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden. Die Möglichkeit der Feststellungsklage bleibt unberührt. Gegen nachfolgende Entscheidungen, die auf Eintragungen in den Verzeichnissen beruhen, können hingegen die üblichen Rechtsmittel eingelegt werden. Aus demselben Grund ist die schriftliche Information der Gemeinden sowie der Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten über die Biotopeigenschaft eine Auskunft und stellt keinen Verwaltungsakt dar. Dies gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter die Feststellung der Biotopeigenschaft beantragt. In einem solchen Fall ist der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte mit einfachem Schreiben über die auf seinem Grundstück vorgefundenen Biotope, gegebenenfalls nach Einzelfeststellung, im Übrigen auf der Grundlage der Verzeichnisse nach Buchstabe a zu unterrichten. Ist ein geschützter Biotop im Sinne des § 26 Abs. 1 SächsNatSchG vorhanden, wird empfohlen, den Antragsteller mit der Auskunft darüber gleichzeitig auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 SächsNatSchG sowie darauf, dass Ausnahmen zugelassen werden können, und die Voraussetzungen hierfür nach § 26 Abs. 4 SächsNatSchG hinzuweisen. Das Schreiben muss den Hinweis enthalten, dass es sich lediglich um eine Auskunft und nicht um eine verbindliche Feststellung handelt.
 
c)
Information der Gemeinden und Grundstücksberechtigten
Die Biotopeigenschaft und die damit verbundenen Veränderungsverbote im Sinne des § 26 Abs. 2 SächsNatSchG werden dem Grundstückseigentümer, dem Nutzer, der Gemeinde und allen anderen sonstigen Betroffenen durch einfaches Anschreiben mitgeteilt und bei mehr als fünf Betroffenen in der Regel durch öffentliche Bekanntmachung bekannt gemacht, sofern es mehr als fünf Betroffene gibt. Diese richtet sich nach den durch die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde festgelegten oder – in Ermangelung derselben – nach den ortsüblichen Formen. Insoweit übliche Formen sind:
 
 
aa)
das Einrücken der Listenbeschreibung in das Amtsblatt der betroffenen Gemeinde;
 
 
bb)
das Einrücken der Listenbeschreibung in eine bestimmte, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinende Zeitung, oder
 
 
cc)
sofern die betroffene Gemeinde weniger als 5 000 Einwohner hat, der Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses und an den sonstigen hierfür ortsüblich bestimmten Stellen während der Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Sächsische Amtsblatt, die Zeitung oder auf andere geeignete Weise auf den Anschlag aufmerksam zu machen ist.
 
 
Die in den Biotopverzeichnissen enthaltenen Karten können dadurch bekannt gemacht werden (Ersatzbekanntmachung), dass sie an einer bestimmten Verwaltung der Gemeinde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt werden, hierauf im schriftlichen Teil hingewiesen wird und im schriftlichen Teil der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile umschrieben wird.
 
d)
Veröffentlichung der Verzeichnisse
Die regelmäßige Veröffentlichung der Verzeichnisse durch die unteren Naturschutzbehörden gemäß § 26 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG kann in folgenden Formen erfolgen:
 
 
aa)
den unter Buchstabe c dargelegten oder
 
 
bb)
durch Einrücken der Listen in einer bestimmten, mindestens einmal wöchentlich kreisweit erscheinenden Zeitung, wobei in den gemeindlichen Amtsblättern, Zeitungen, Anschlagtafeln oder auf andere geeignete Weise mindestens eine Woche zuvor auf die Veröffentlichung aufmerksam zu machen ist. Dabei soll ein Hinweis erfolgen, dass die den Biotopverzeichnissen beigefügten Karten bei der unteren Naturschutzbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden ausliegen. Bei der Veröffentlichung sind Name und Anschrift der Eigentümer und sonstigen Grundstücksberechtigten sowie Angaben über die Art der bisherigen Nutzung (siehe Buchstabe a Doppelbuchst. dd und ff) wegzulassen. Die Veröffentlichung der Verzeichnisse ist bei entscheidenden Veränderungen, mindestens jedoch alle drei Jahre, vorzunehmen. Die untere Naturschutzbehörde ist grundsätzlich zuständig für die Weitergabe der § 26-Kartierungen an berechtigte Dritte. Für die Weitergabe an die Forstverwaltung, an Bundes- oder EU-Behörden sowie für die Einspeisung in das Umweltinformationssystem ist das LfULG zuständig. Damit diese Aufgabe erfüllt werden kann, sind Kopien der erstellten Verzeichnisse in digitaler Form zu übergeben. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind zu beachten. Die Weitergabe von Informationen über Standorte stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Arten an Dritte darf, soweit dies zwingend erforderlich ist, nur in Abstimmung mit der Fachbehörde erfolgen.

III.
Definitionen der einzelnen Biotoptypen

1.
Vorbemerkung
 
Biotop ist der Lebensraum einer Lebensgemeinschaft freilebender Tier- und Pflanzenarten (Biozönose), deren Zusammensetzung aufgrund standörtlicher Gegebenheiten und abiotischer Faktoren typisch und charakteristisch ist. Als geschützte Biotope gelten nur solche Flächen, welche aufgrund der Standortverhältnisse und langjährigen Nutzung beziehungsweise langjährigen Sukzession bei Nutzungsaufgabe Gewähr für einen langfristig gesicherten Bestand des Biotops bieten. Für Flächen, welche lediglich vorübergehend im Rahmen von Fördermaßnahmen extensiv genutzt oder stillgelegt werden, gilt § 26 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG . Für Flächen, auf denen rechtmäßig ein Kahlhieb vorgenommen worden ist, steht § 26 SächsNatSchG einer nach § 20 SächsWaldG bestehenden Verpflichtung zur Wiederaufforstung nicht entgegen.
 
a)
Die nach § 26 Abs. 1 SächsNatSchG geschützten Biotope werden anhand der Standortverhältnisse, der Vegetation und sonstiger Eigenschaften definiert.
 
b)
Zur Verdeutlichung der Biotopdefinitionen sind in der Regel kennzeichnende Arten aufgeführt. Die Nennung kennzeichnender Arten beschränkt sich auf die wichtigsten Pflanzen- beziehungsweise Tierarten, die den Biotop charakterisieren. Die Arten stehen als Beispiel für weitere nicht genannte Pflanzen und Tiere innerhalb des Biotopgefüges. In einzelnen Fällen wird auf eine Mindestgröße des Biotoptypes, der erfasst wird, hingewiesen. Abweichungen hiervon sind möglich und müssen immer im Zusammenhang mit der Naturraumausstattung gesehen werden. Insbesondere bei Wiesen- und Waldbiotopen begründet nicht das Vorkommen einer einzigen besonderen typischen Art, sondern erst die Kombination von mehreren genannten Arten das Vorliegen eines geschützten Biotops. Ein Bestand kann in der Regel aus vegetationskundlicher Sicht einem bestimmten Biotoptyp zugeordnet werden, wenn die Pflanzendecke zu einem erheblichen Anteil aus kennzeichnenden Arten der Pflanzengesellschaften besteht; dabei ist nicht die Artenzahl, sondern der Deckungsgrad entscheidend. Die bei der Definition der Biotope beispielhaft genannten Vegetationseinheiten entsprechen in der Regel den in der einschlägigen Fachliteratur beschriebenen Gesellschaften. Stehen mehrere Bestände der geschützten Biotoptypen untereinander in direktem Kontakt, sind sie unabhängig von ihrer Größe alle geschützt, wenn einer der Bestände die typenspezifische Mindestgröße erreicht.
 
c)
Als naturnah werden Biotope bezeichnet, die ohne gezielte Veränderung des Standortes oder ohne direkten menschlichen Einfluss entstanden sind, nicht wesentlich vom Menschen verändert wurden und höchstens extensiv genutzt werden, sowie künstlich geschaffene Biotope, die nach ihrer Entstehung einer weitgehend natürlichen Entwicklung überlassen wurden und für den Standort typische Pflanzen- und Tierarten aufweisen. Als naturnahe Wälder werden Wälder bezeichnet, deren Baumschicht weitgehend aus standorttypischen Baumarten besteht und die eine weitgehende Übereinstimmung von Standort, Waldbestand und Bodenvegetation aufweisen.
2.
Definition der einzelnen Biotoptypen
 
Inhaltsübersicht nach Buchstabe a:
 
aa)
Moore
 
bb)
Sümpfe
 
cc)
Röhrichte
 
dd)
Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 
ee)
Bruchwälder
 
ff)
Moorwälder
 
gg)
Sumpfwälder
 
hh)
Auwälder
 
Inhaltsübersicht nach Buchstabe b:
 
aa)
Quellbereiche
 
bb)
Natürliche und naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen und naturnahen Vegetation und regelmäßig vom Gewässer überschwemmten Bereiche
 
cc)
Altarme fließender Gewässer
 
dd)
Natürliche und naturnahe Bereiche stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und ihrer natürlichen und naturnahen Verlandungsbereiche
 
Inhaltsübersicht nach Buchstabe c:
 
aa)
Trocken- und Halbtrockenrasen
 
bb)
Magere Frisch- und Bergwiesen
 
cc)
Borstgrasrasen
 
dd)
Wacholder-, Ginster- und Zwergstrauchheiden
 
ee)
Schwermetallrasen
 
Inhaltsübersicht nach Buchstabe d:
 
aa)
Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume
 
bb)
Höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume
 
cc
Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder
 
Inhaltsübersicht nach Buchstabe e:
 
aa)
Offene Felsbildungen
 
bb)
Offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden
 
cc
Offene Binnendünen
 
dd)
Serpentinitfelsfluren
 
ee)
Löss- und Lehmwände
 
Inhaltsübersicht nach Buchstabe f:
 
aa)
Streuobstwiesen
 
bb)
Stollen früherer Bergwerke
 
cc)
Steinrücken
 
dd)
Hohlwege
 
ee)
Trockenmauern
 
a)
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG
 
 
aa)
Moore
Moore sind vom Regen- oder vom Mineralbodenwasser abhängige, natürliche oder naturnahe Lebensräume, überwiegend baumfrei oder mit Moorwäldern bestockt und durch Torfböden (Moorböden) charakterisierte Biotopkomplexe sowie Moorgewässer (Kolke, Schlenken, nasse Torfstiche). Zu den Mooren gehören:
Hochmoore sind gekennzeichnet durch ausschließlich vom Niederschlag bestimmte Wasser- und Nährstoffversorgung sowie charakterisiert durch dichte Torfmoospolster (extreme Nährstoffarmut der Standorte).
Zwischenmoore (Übergangsmoore) sind Übergangsstadien zwischen Niedermooren und Hochmooren mit Pflanzenarten aus beiden Biotoptypen.
Niedermoore (Flachmoore) sind Moore, deren Böden von Grund-, Quell- oder Sickerwasser (Mineralbodenwasser) durchtränkt sind, insbesondere Kleinseggen-Moore.
Zu den Mooren einschließlich der Moorwälder gehören auch Moorkolke, regenerierende Torfstiche, Schwingrasen, Wollgras-, Pfeifengras-, Zwergstrauch und moorbirkenreiche Degenerations- und Regenerationsstadien sowie Weidengebüsche auf Torfböden sowie Komplexe aus diesen Einheiten. Erfasst sind alle Biotope auf Moorböden, die in der Regel im Komplex untereinander vorkommen. Sie stehen oft in Kontakt zu anderen geschützten Biotopen wie Bruchwälder, Kleinseggensümpfe, Röhrichte, Nasswiesen und Quellbereiche. Nicht erfasst sind Flächen auf standortfremden Aufforstungen, zum Beispiel isolierte kleinflächige Moorgesellschaften in Gräben.
Kennzeichnende Arten der Moore sind:
Hoch- und Übergangsmoore:
Torfmoos-Arten (zum Beispiel Sphagnum rubellum, Sphagnum magellanicum), Moosbeere (Vaccinium oxycoccus), Rauschbeere (Vaccinium uliginosum), Scheiden-Wollgras (Eriophorum vaginatum), Rosmarinheide (Andromeda polifolia), Sonnentau-Arten (Drosera spp.), Heidekraut (Calluna vulgaris), Moor-Bergkiefer (Pinus rotundata), Birken (Betula spp.), Wasserschlauch-Arten (Utricularia spp.), Schlamm-Segge (Carex limosa), Schnabelbinsen-Arten (Rhynchospora alba et fusca);
Niedermoore:
Seggen-Arten (zum Beipsiel Carex nigra, Carex flava, Carex echinata), Sumpf-Herzblatt (Parnassia palustris), Fadenbinse (Juncus filiformis), Fettkraut (Pinguicula vulgaris), Schmalblättriges und Breitblättriges Wollgras (Eriophorum angustifolium et latifolium), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Sumpf-Blutauge (Comarum palustre).
 
 
bb)
Sümpfe
Sümpfe sind überwiegend baumfreie, teils gebüschfreie, von Sumpfpflanzen dominierte Lebensräume auf mineralischen bis anmoorigen (torfigen) Nassböden, die durch Oberflächen-, Quell- oder hochanstehendes Grundwasser geprägt sind und nicht oder nur extensiv genutzt werden, insbesondere Kleinseggen-Sümpfe, Großseggenriede, Schneiden- und Binsenriede, Waldsimsen-, Schachtelhalm- und Hochstaudenvegetation, Weidensumpfgebüsche.
Kennzeichnende Arten der Sümpfe sind:
Schlank -Segge (Carex acuta), Sumpf-Segge (Carex acutiformis), Steife Segge (Carex elata), Blasen-Segge (Carex vesicaria), Schnabel-Segge (Carex rostrata), Spitzblütige Binse (Juncus acutiflorus), Flatter-Binse (Juncus effusus), Knäuel-Binse (Juncus conglomeratus), Fadenbinse (Juncus filiformis), Waldsimse (Scirpus sylvaticus), Sumpf-Schachtelhalm (Equisetum palustre), Sumpf-Reitgras (Calamogrostis canescens), Echtes Mädesüß (Filipendula ulmaria), Sumpf-Storchschnabel (Geranium palustre), Echter Baldrian (Valeriana officinalis), Sumpf-Kratzdistel (Cirsium palustre), Kohldistel (Cirsium oleraceum), Wald-Engelwurz (Angelica sylvestris), Behaarter Kälberkropf (Chaerophyllum hirsutum), Sumpf-Pippau (Crepis paludosa), Akeleiblättrige Wiesenraute (Thalictrum aquilegiifolium), Grau-Weide (Salix cinerea), Ohr-Weide (Salix aurita) sowie Arten der Riede, der Niedermoore oder der Quellbereiche.
 
 
cc)
Röhrichte
Röhrichte sind durch meist hochwüchsige und artenarme Pflanzenbestände gekennzeichnete Biotope am Ufer und im Verlandungsbereich stehender oder fließender Gewässer oder auf mehr oder weniger nassen Standorten außerhalb von Gewässern.
Kennzeichnende Arten der Röhrichte sind:
Schilf (Phragmites australis), Schmalblättriger Rohrkolben (Typha angustifolia), Breitblättriger Rohrkolben (Typha latifolia), Rohr-Glanzgras (Phalaris arundinacea), Schwaden-Arten (Glyceria fluitans, Glyceria maxima), Seggen-Arten (Carex acuta, Carex acutiformis, Carex disticha, Carex elata, Carex rostrata, Carex riparia), Gewöhnliche Teichsimse (Schoenoplectus lacustris), Kalmus (Acorus calamus), Teich-Schachtelhalm (Equisetum fluviatile), Gelbe Schwertlilie (Iris pseudacorus), Wasserfenchel (Oenanthe aquatica), Schwanenblume (Butomus umbellatus), Wasserkresse (Rorippa amphibia), Blutweiderich (Lythrum salicaria), Binsen-Schneide (Cladium mariscus), Pfeilkraut (Sagittaria sagittifolia), Aufrechter Igelkolben (Sparganium erectum), Gewöhnlicher Froschlöffel (Alisma plantago-aquatica) sowie Arten der Niedermoore und Sümpfe.
 
 
dd)
Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
Seggen- und binsenreiche Nasswiesen sind extensiv genutzte Pflanzenbestände auf nassen oder wechselnassen Moor-, Anmoor- oder Gleyböden. Sie sind gekennzeichnet durch einen hohen Anteil von Nässe anzeigenden Pflanzenarten mit einem hohen Anteil von Seggen und Binsen (Carex und Juncus).
Erfasst sind auch staudenreiche Brachestadien von seggen- und binsenreichen Nasswiesen sowie linienförmige Bestände an Bach- und Flussufern. Nicht erfasst sind Flächen, die kleiner als 300 m² oder zu mehr als 50 Prozent verbuscht sind, wenn sie nicht in engem räumlichen Kontakt zueinander oder zu anderen geschützten Biotopen liegen und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, auf denen ein Kahlhieb vorgenommen ist.
Kennzeichnende Arten der Nasswiesen sind:
Wiesen-Segge (Carex nigra), Schlank-Segge (Carex acuta), Sumpf-Segge (Carex acutiformis), Hirsen-Segge (Carex panicea), Flatter-Binse (Juncus effusus), Knäuel-Binse (Juncus conglomeratus), Spitzblütige Binse (Juncus acutiflorus), Faden-Binse (Juncus filiformis), Wald-Binse (Scirpus sylvaticus), Sumpf-Schachtelhalm (Equisetum palustre), Kuckucks-Lichtnelke (Lychnis flos-cuculi), Echtes Mädesüß (Filipendula ulmaria), Rasen-Schmiele (Deschampsia cespitosa), Großer Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis), Wald-Engelwurz (Angelica sylvestris), Sumpf-Kratzdistel(Cirsium palustre), Sumpf-Schafgarbe (Achillea ptarmica), Sumpf-Hornklee (Lotus pedunculatus), Wolliges Honiggras (Holcus lanatus), Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), Sumpfdotterblume (Caltha palustris), Wiesen-Knöterich (Bistorta officinalis), Kohldistel (Cirsium oleraceum), Sumpf-Pippau (Crepis paludosa), Sumpf-Vergißmeinnicht (Myosotis scorpioides agg.), Trollblume (Trollius europaeus), Bach-Nelkenwurz (Geum rivale), Pfeifengras (Molinia caerulea), Teufelsabbiss (Succisa pratensis), Gewöhnliche Natternzunge (Ophioglossum vulgatum), Prachtnelke (Dianthus superbus), Färber-Scharte (Serratula tinctoria), Lungen-Enzian (Gentiana pneumonanthe), Wiesensilge (Silaum silaus), Sibirische Schwertlilie (Iris sibirica), Brenndolde (Cnidium dubium),Weißes Straußgras (Agrostis stolonifera agg.), Kriechendes Fingerkraut (Potentilla reptans) sowie Arten der Niedermoore und Riede.
 
 
ee)
Bruchwälder
Bruchwälder sind naturnahe Wälder und Gebüsche auf nassen, nährstoffreichen Moorböden mit ganzjährig hochanstehendem Grundwasser. Zu den naturnahen Bruchwäldern gehören Erlen-Bruchwälder, Birken-Bruchwälder und Weiden-Faulbaum-Gebüsche.
Kennzeichnende Arten der Bruchwälder sind:
Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Moor-Birke (Betula pubescens), Seggen-Arten (Carex elongata, Carex acutiformis), Bittersüßer Nachtschatten (Solanum dulcamara), Gelbe Schwertlilie (Iris pseudacorus), Ufer-Wolfstrapp (Lycopus europaeus), Gewöhnlicher Gelbweiderich (Lysimachia vulgaris), Weiden-Arten (Salix cinerea, Salix aurita, Salix pentandra), Faulbaum (Frangula alnus), Sumpf-Reitgras (Calamogrostis canescens), Sumpf-Haarstrang (Peucedanum palustre), Sumpf-Labkraut (Galium palustre), Blut-Weiderich (Lythrum salicaria), Schlangen-Wurz (Calla palustris), Torfmoos-Arten (Sphagnum spp.).
 
 
ff)
Moorwälder
Moorwälder sind naturnahe Wälder auf nassen, nährstoffarmen Moorstandorten. Dazu gehören Moorbirken-, Waldkiefern- und Fichtenmoorwälder.
Kennzeichnende Arten der Moorwälder sind:
Moor-Birke (Betula pubescens), Karpaten-Birke (Betula pubescens ssp. carpatica), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris), Gemeine Fichte (Picea abies), Torfmoos-Arten (Sphagnum spp.) sowie Arten der Hoch- und Zwischenmoore.
 
 
gg)
Sumpfwälder
Naturnahe Sumpfwälder sind Wälder und Gebüsche auf Mineralboden mit hochanstehendem Grundwasser, die größere Wasserschwankungen vertragen; in der Regel liegen sie außerhalb der Überflutungsauen. Zu den Sumpfwäldern gehören die Erlen-Eschenwälder, insbesondere die Traubenkirschen-Erlen-Eschenwälder, nasse Eichen-Hainbuchenwälder, nasse Eichen-Birkenwälder sowie weitere Wälder auf nassen sumpfigen Mineralböden.
Kennzeichnende Arten der Sumpfwälder sind:
Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior), Traubenkirsche (Prunus padus), Sumpf-Segge (Carex acutiformis), Echtes Mädesüß (Filipendula ulmaria), Gelbe Schwertlilie (Iris pseudacorus), Gewöhnlicher Gelbweiderich (Lysimachia vulgaris), Wald-Engelwurz (Angelica sylvestris), Wald-Binse (Scirpus sylvaticus), Sumpf-Pippau (Crepis paludosa), Pfeifen-Gras (Molinia coerulea), Rasenschmiele (Deschampsia cespistosa), Echtes Springkraut (Impatiens noli-tangere), Bitteres Schaumkraut (Cardamine amara), Wechselblättriges Milzkraut (Chrysosplenium alternifolium), Quell-Sternmiere (Stellaria uliginosa) sowie Arten der entsprechenden Waldtypen.
 
 
hh)
Auwälder
Auwälder sind naturnahe Wälder und Ufergebüsche in Überflutungsbereichen von Bächen und Flüssen. Charakteristisch sind die unterschiedlich lang andauernden periodischen Überschwemmungen und die damit verbundene Ablagerung der im Wasser mitgeführten Sedimente. In der Flussaue werden unterschieden:
Weichholzauwälder und Uferweidengebüsche, die jährlich mehrmals überflutet werden. Sie sind zudem gekennzeichnet durch laufende Erosions- und Sedimentationsvorgänge in Abhängigkeit von Bodenbeschaffenheit, Höhenlage und Wasserregime im Bereich von Flüssen/Bächen und Altarmen. Kennzeichnende Baumarten sind Silberweide (Salix alba) und weitere Weidenarten der Weichholzaue.
Hartholzauwälder
Dieser Typus ist seltener bis sporadisch überflutet. Nur stärkere Hochwasser erreichen diese Standorte.
Beherrschende Baumarten sind: Stieleiche (Quercus robur), Esche (Fraxinus excelsior), Feld-Ulme (Ulmus minor), Flatter-Ulme (Ulmus leavis). Nicht erfasst sind ein- und zweireihig gepflanzte standortfremde Ufergehölze an ausgebauten Gewässern.
Kennzeichnende Arten der Auwälder sind:
Weichholzaue
Silber-Weide (Salix alba), Bruch-Weide (Salix fragilis), Korb-Weide (Salix viminalis), Mandel-Weide (Salix triandra), Schwarzpappel (Populus nigra), Rohrglanz-Gras (Phalaris arundinacea), Große Brennnessel (Urtica dioica), Bittersüßer Nachtschatten (Solanum dulcamara), Kletten-Labkraut (Galium aparine);
Hartholzauwälder
Stieleiche (Quercus robur), Esche (Fraxinus excelsior), Feld-Ulme (Ulmus campestris), Flatter-Ulme (Ulmus laevis), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Weißdorn-Arten (Crataegus spp.), Europäisches Pfaffenhütchen (Euomymus europaeus), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus), Scharbockskraut (Ficaria verna), Buschwindröschen (Anemone nemorosa), Gelbes Windröschen (Anemone ranunculoides), Wald-Goldstern (Gagea lutea), Gundermann (Glechoma hederacea), Echter Nelkenwurz (Geum urbanum), Waldziest (Stachys sylvatica).
Die Erlen-Eschen-Wälder bilden an kleinen Flüssen, Bächen und Quellbereichen meist schmale Bestände mit den charakteristischen Baumarten: Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Gewöhnliche Traubenkirsche (Prunus padus), Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior), Winkel-Segge (Carex remota), Wechselblättriges Milzkraut (Chrysosplenium alternifolium), Sumpf-Pippau (Crepis paludosa), Wald-Sternmiere (Stellaria nemorum), Rauhaariger Kälberkropf (Chaerophyllum hirsutum), Rasenschmiele (Deschampsia cespitosa), Gewöhnliches Hexenkraut (Circea lutetiana), Wald-Schachtelhalm (Equisetum sylvaticum).
 
b)
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG
 
 
aa)
Quellbereiche
Quellbereiche sind natürliche, ständig oder zeitweise schüttende Grundwasseraustritte aus der Erdoberfläche im Wald oder im offenen Gelände. Quellbereiche umfassen Quellen einschließlich deren typischen Umgebung. Die typische Umgebung der Quellen umfasst je nach Quelltyp Quellflur, Quellbach, Quellwald, Kleinseggensumpf, Nasswiese, Niedermoor oder Zwischenmoor sowie nasse Staudenflur, die vom Quellwasser beeinflusst sind. Die Quelle kann als Sturz-, Tümpel- oder Sickerquelle auftreten. In der Regel sind eigentliche Quellfluren nur wenige Quadratmeter groß. Erfasst sind alle natürlichen nicht gefassten Quellwasseraustritte einschließlich ihrer naturnah ausgebildeten Umgebung sowie an gefassten Quellen alle naturnah ausgebildeten Quellbereiche. Quellbäche sind auch als naturnahe und unverbaute Bachabschnitte erfasst. Quellbereiche kommen oft in Verbindung mit anderen geschützten Biotopen wie Bruchwäldern, Röhrichten, Mooren und Nasswiesen vor.
Kennzeichnende Arten der Quellfluren sind:
Quellkraut (Montia fontana), Bitteres Schaumkraut (Cardamine amara), Milzkraut-Arten (Chrysosplenium spp.), Quell-Sternmiere (Stellaria uliginosa), Armleuchter-Algen (Characeae), Quellmoos-Arten (Philonotis spp.).
 
 
bb)
Natürliche und naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen und naturnahen Vegetation und regelmäßig vom Gewässer überschwemmten Bereiche.
In naturnahen Landschaften sind naturnahe und unverbaute Bäche und Flüsse in Wälder und Wiesen ihrer Auen eingebunden. Ihr Verlauf ist nicht oder nur unwesentlich künstlich verändert. Die Ufervegetation kann aus Gehölz- oder Hochstaudensäumen und Uferröhrichten bestehen. Naturnahe Fließgewässer sind gekennzeichnet durch wechselnde, träge fließende oder stark strömende Flussbereiche oder Wasserfälle, seichte oder tiefe Stellen (Kolke) mit verschiedenartigen Sohlensubstraten, sowie Prallhänge mit Uferabbrüchen und -rutschungen, Gleitufer mit Kies-, Sand-, Schlick oder Felsbänken einschließlich der Ufervegetation. Langsam fließende Gewässer zeigen häufig einen gewundenen, mäandrierenden Verlauf. In träge fließenden Abschnitten kann es zu Abschnürungen und Bildung von Altarmen und Altwassern, ähnlich stehender Gewässer, kommen (siehe Buchstabe b Doppelbuchst. cc). Die Pflanzendecke umfasst sowohl die Wasservegetation, die aus charakteristischen Wasserpflanzengesellschaften, zum Beispiel Unterwasservegetation und Schwimmblattgesellschaften bestehen kann, wie auch typische Gesellschaften der Ufervegetation. Dazu gehören zum Beispiel Zweizahngesellschaften und Röhrichte, Nasswiesen und Hochstaudenfluren, Pestwurzfluren und Gehölzsäume. Erfasst sind alle Fließgewässerabschnitte ab einer Länge von 20 m, deren Sohle weitgehend naturbelassen geblieben ist und ungestörten Kontakt zum Untergrund hat. Der Übergangsbereich zwischen Wasser und Land ist in der Regel vielgestaltig. Technische Ufersicherungen, welche die natürliche Fließgewässerdynamik und den natürlichen Gewässerverlauf erheblich einschränken, existieren nicht oder nur an wenigen Stellen. Eingeschlossen sind regelmäßig überschwemmte und unverbaute beziehungsweise unversiegelte Retentionsflächen an den Ufern und in den Auen von naturnahen Fließgewässern oder Fließgewässerabschnitten. Erfasst sind nur Vordeichbereiche oder Bereiche an nicht eingedeichten Fließgewässern, bei denen Vegetation, Geländemerkmale oder sonstige Merkmale auf eine in der Regel jährliche Überflutung hinweisen. In trockenen Jahren kann die Überflutung ausbleiben.
Kennzeichnende Arten naturnaher und unverbauter Bach- und Flussabschnitte einschließlich der Ufervegetation sind:
Flutender Hahnenfuß (Ranunculus fluitans), Wasser-Hahnenfuß (Ranunculus aquatilis), Kamm-Laichkraut (Potamogeton pectinatus), Wasserstern-Arten (Callitriche spp.), Flutender Schwaden (Glyceria fluitans), Igelkolben-Arten (Sparganium spp.), Pfeilkraut (Sagittaria sagittifolia), Gelbe Teichrose (Nuphar lutea), Rohr-Glanzgras (Phalaris arundinacea), Echtes Mädesüß (Filipendula ulmaria), Gewöhnliche Pestwurz (Petasites hybridus), Zweizahn-Arten (Bidens spp.), Weiden-Arten (Salix spp.) sowie Arten der Auwälder, Bruchwälder, Röhrichte und Riede.
 
 
cc)
Altarme fließender Gewässer
Altarme fließender Gewässer einschließlich der naturnahen Ufervegetation sind durch Abtrennung vom Fluss/Bach entstandene Gewässer. Sie sind ehemalige, zumindest zeitweise wasserführende Haupt- oder Nebenarme von Fließgewässern. Eine Verbindung der Altarme zum Flussbett kann zumindest zeitweise vorhanden sein. Durch die Nähe zu den Fließgewässern können die Altarme und Uferbereiche zeitweise überflutet werden. Die Ufervegetation entspricht im Wesentlichen den Verlandungsbereichen stehender Gewässer und naturnaher Bach- und Flussabschnitte (siehe Buchstabe b Doppelbuchst. bb und dd).
Kennzeichnende Pflanzengesellschaften sind Laichkraut- und Schwimmkrautgesellschaften, sowie Röhrichte, Seggenriede und Ufergehölze. Nicht erfasst sind Altarme, deren Ufer oder Sohle über längere Strecken künstlich verändert wurde.
Kennzeichnende Arten der Altarme fließender Gewässer inklusive der Ufervegetation sind:
Kleine Teichlinse (Lemna minor), Vielwurzlige Teichlinse (Lemna polyrhiza), Bucklige Wasserlinse (Lemna trisulca), Laichkraut-Arten (Potamogeton spp.), Froschbiss (Hydrocharis morsus-ranae), Krebsschere (Stratiotes aloides), Kanadische Wasserpest (Elodea canadensis), Wasserfeder (Hottonia palustris), Rauhes Hornblatt (Ceratophyllum demersum), Weiße Seerose (Nymphaea alba).
 
 
dd)
Natürliche und naturnahe Bereiche stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und ihrer natürlichen und naturnahen Verlandungsbereiche
Natürliche oder anthropogene (von Menschenhand geschaffene) stehende Gewässer aller Trophiestufen (dystroph, oligotroph, mesotroph und eutroph) mit naturnaher Wasser- und Ufervegetation. Die naturnahe Uferzone wird insbesondere durch den Gewässertyp bestimmt, die Wasservegetation durch den Nährstoffgehalt des Gewässers. Oft handelt es sich um nährstoffreiche Gewässer mit gut ausgebildeter Vegetation. Die Gewässer können ständig Wasser führen und auch zeitweise trockenfallen. Eingeschlossen sind auch Kleingewässer (unter 1 ha) und ephemere Gewässer mit fragmentarisch ausgebildeter Ufer- und Wasservegetation, insbesondere wenn sie Bedeutung als Laichgewässer für Amphibien besitzen oder eine für ephemere Gewässer typische Fauna (Blattfußkrebse, Libellen, Wasserkäfer) aufweisen.
Zu den natürlichen oder naturnahen stehenden Binnengewässern gehören Tümpel, Weiher sowie naturnahe Teiche und Abbaugewässer.
Tümpel sind naturnahe, in der Regel abflusslose Kleingewässer mit geringer Tiefe, oft nur wenige Quadratmeter groß, die zeitweise trockenfallen können.
Weiher sind größere abflusslose Flachgewässer mit weniger als 2 m Tiefe, deren Gewässerboden von Wasserpflanzen noch besiedelt werden kann.
Naturnahe Teiche sind künstlich angelegte Stillgewässer mit regulierbarem Wasserzu- und -ablauf, die eine gut ausgebildete Verlandungsvegetation und Wasserpflanzenbestände, teilweise in jährlich wechselnder Ausprägung, besitzen.
Naturnahe Abbaugewässer umfassen zum Beispiel ehemalige Kies-, Sand-, Ton- und Lehmgruben sowie Steinbrüche.
Verlandungsbereiche stehender Gewässer (Seen, Teiche, Weiher, sonstige Stillgewässer) sind die Bereiche der Stillgewässer mit ihren Ufern, in denen durch Ablagerungen von Pflanzenteilen und Schwebstoffen eine fortschreitende langsame Aufhöhung des Gewässerbodens erfolgt. Durch diese natürlichen Verlandungsprozesse entsteht eine zeitliche und räumliche Abfolge bestimmter Pflanzengesellschaften in den Flachwasserzonen mit Unterwasservegetation, Schwimmblattgesellschaften, Röhrichten und Seggenbeständen bis hin zu Ufergehölzen. Sofern nicht das gesamte Gewässer naturnah ist, sind unverbaute Uferabschnitte mit naturnahen Verlandungsbereichen wasserwärts mit der gesamten emersen und submersen Wasservegetation eingeschlossen. Erfasst werden die Verlandungsbereiche der Seen, Teiche, Weiher und sonstiger Stillgewässer auch dann, wenn die Vegetationsabfolge unvollständig oder unterbrochen ist. Nicht erfasst sind technische Gewässer (Talsperren, Wasserspeicher).
Kennzeichnende Arten der naturnahen stehenden Binnengewässer sowie ihrer natürlichen und naturnahen Verlandungsbereiche sind:
Wasserlinsen (Spirodela polyrhiza, Wolffia arriza), Laichkraut-Arten (Potamogeton spp.), Hornblatt-Arten (Ceratophyllum spp.), Tausendblatt-Arten (Myriophyllum spp.), Wasser-Knöterich (Persicaria amphibia), Artengruppe Wasserhahnenfuß (Ranunculus aquatilis agg.), Strandling (Littorella uniflora), Teichfaden (Zannichellia palustris), Gelbe Teichrose (Nuphar lutea), Weiße und Glänzende Seerose (Nymphaea alba et candida), Kanadische Wasserpest (Elodea canadensis), Wassernuss (Trapa natans), Froschbiss (Hydrocharis morsus-ranae), Wasserfeder (Hottonia palustris), Wasserschlauch-Arten (Utricularia spp.), Wasserstern-Arten (Callitriche spp.), Characeae, Froschkraut (Luronium natans), Scheidenblütgras (Coleanthus subtilis), Kröten-Binse (Juncus bufonius), Binsen-Arten (Juncus spp.), Zyperngras-Arten (Cyperus spp.), Zweizahn- Arten (Bidens spp.) sowie Arten der Verlandungsbereiche stehender Gewässer und Röhrichte (siehe Buchstabe b Doppelbuchst. dd).
 
c)
§ 26 Abs. 1 Nr. 3 SächsNatSchG
 
 
aa)
Trocken- und Halbtrockenrasen
Trocken- und Halbtrockenrasen sind naturbelassene oder extensiv genutzte, oft lückige, von niederwüchsigen Gräsern und Kräutern geprägte Magerrasen auf trockenwarmen, flachgründigen, oft südexponierten Standorten, zum Beispiel auf Fels-, Löss- und Sandböden. Natürliche Trockenrasen sind nur kleinflächig an extremen Standorten zu finden, zum Beispiel an Steilhängen. Durch extensive Mahd oder Beweidung und durch Rodung der Wälder sind dagegen Grasfluren als extensiv genutzte Formationen großflächiger Magerrasen entstanden. Es werden Sand- und Silikatmagerrasen und Halbtrockenrasen unterschieden.
Sand- und Silikatmagerrasen kommen auf nährstoffarmen Sand- oder flachgründigen Gesteinsverwitterungsböden vor. Dazu gehören die Gesellschaften der Silbergrasfluren, Grasnelken-Trockenrasen oder Schafschwingelrasen.
Halbtrockenrasen sind artenreiche, durch extensive Bewirtschaftung (Weide, Mahd) geprägte Pflanzengesellschaften, zum Beispiel Fiederzwenken-Halbtrockenrasen und Trespen-Halbtrockenrasen. Erfasst sind Trocken- und Halbtrockenrasen sowie kleinere Bestände, wenn sie in engem räumlichen Kontakt zueinander oder zu anderen geschützten Biotopen stehen. Vegetationsfreie Felskomplexe sind mit einzubeziehen. Verbuschte Bereiche sind als Trocken- und Halbtrockenrasen einzuordnen, wenn mindestens 50 Prozent der Fläche offen sind. Nicht erfasst sind schmale (unter circa 2 m Breite), lineare Ausbildungen an Wegrändern, sofern sie nicht in engem räumlichen Kontakt zueinander oder zu anderen geschützten Biotopen stehen.
Kennzeichnende Arten der Trocken- und Halbtrockenrasen sind:
Silbergras (Corynephorus canescens), Frühlings-Spergel (Spergula morisonii),Kleiner Vogelfuß (Ornithopus perpusillus), Seggen-Arten (Carex spp.), Knabenkraut-Arten (Orchis spp.), Gemeine Grasnelke (Armeria maritima), Karthäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum), Heide-Nelke (Dianthus deltoides), Feld-Beifuß (Artemisia campestris), Schaf-Schwingel (Festuca ovina agg), Fieder-Zwenke (Brachypodium pinnatum), Aufrechte Trespe (Bromus erectus), Zierliches Schillergras (Koeleria macrantha), Fingerkraut-Arten (Potentilla spp.), Wolfsmilch-Arten (Euphorbia spp.), Gewöhnliches Sonnenröschen (Helianthemum nummularium), Astlose Graslilie (Anthericum liliago) sowie Arten der offenen Felsbildungen (siehe Buchstabe e Doppelbuchst. aa), der offenen Binnendünen (siehe Buchstabe e Doppelbuchst. cc), der Gebüsche trockenwarmer Standorte und ihrer Staudensäume (siehe Buchstabe d Doppelbuchst. aa).
 
 
bb)
Magere Frisch- und Bergwiesen
Frischwiesen und Bergwiesen sind extensiv durch Mahd oder gelegentliche Abweidung geschützte Wiesen auf frischen Standorten. Frischwiesen gehören vegetationskundlich zu den Glatthaferwiesen und schließen Kammgraswiesen ein. Bezeichnend für diesen Typus sind Pflanzenarten mit geringen Nährstoffansprüchen (sogenannte „Magerkeitszeiger“). Die Übergänge zu den Halbtrockenrasen (siehe Buchstabe c Doppelbuchst. aa) oder Borstgrasrasen (siehe Buchstabe c Doppelbuchst. cc) sind kennzeichnend.
Bergwiesen gehören zum Verband Goldhafer-Wiesen auf mäßig trockenen bis mäßig feuchten Standorten in den Höhenlagen der Mittelgebirge. Nicht erfasst sind stark gestörte und nährstoffangereicherte Wiesentypen der Frischwiesen. Erfasst sind Frisch- und Bergwiesen ab 300 m² Größe.
Kennzeichnende Arten der mageren Frisch- und Bergwiesen sind:
Frischwiesen
Glatthafer (Arrhenaterum elatius), Wiesen-Labkraut (Galium mollugo agg.), Wiesen-Glockenblume (Campanula patula), Wiesen-Pippau (Crepis biennis), Pastinak (Pastinaca sativa), Wiesen-Schwingel (Festuca pratensis), Weide-Kammgras (Cynosurus cristatus), Rundblättrige Glockenblume (Campanula rotundifolia), Kleiner Sauerampfer (Rumex acetosella), Gemeines Ruchgras (Anthoxantum odoratum), Rotes Straußgras (Agrostis capillaris), Rot-Schwingel (Festuca rubra agg), Wiesen-Margerite (Leucanthemum vulgare agg), Rauher Löwenzahn (Leontodon hispidus), Wiesen-Salbei (Salvia pratensis), Gewöhnliches Zittergras (Briza media), Mittlerer Wegerich (Plantago media), Borstgras (Nardus stricta) sowie Arten der Halbtrockenrasen (siehe Buchstabe c Doppelbuchst. aa) und Borstgrasrasen (siehe Buchstabe c Doppelbuchst. cc).
Bergwiesen
Gewöhnlicher Goldhafer (Trisetum flavescens), Wald-Storchschnabel (Geranium sylvaticum), Bärwurz (Meum athamanticum), Perücken-Flockenblume (Centaurea pseudophrygia), Verschiedenblättrige Kratzdistel (Cirsium heterophyllum), Geflecktes Johanniskraut (Hypericium maculatum), Rot-Schwingel (Festuca rubra agg), Berg-Rispengras (Poa chaixii), Wiesen-Knöterichknöterich (Bistorta officinalis), Rauher Kälberkropf (Chaerophyllum hirsutum), Trollblume (Trollius europaeus) sowie Arten seggen- und binsenreicher Nasswiesen (siehe Buchstabe a Doppelbuchst. dd) und Borstgrasrasen (siehe Buchstabe c Doppelbuchst. cc).
 
 
cc)
Borstgrasrasen
Borstgrasrasen sind durch extensive Beweidung oder einschürige Mahd entstandene ungedüngte, niederwüchsige gras- oder zwergstrauchreiche Rasen auf sauren, trockenen bis staufeuchten Böden.
Borstgrasrasen leiten oft über zu weiteren geschützten Biotopen und stehen in komplexen Zusammenhang mit diesen. Nicht erfasst sind schmale (unter circa 2 m Breite), lineare Ausbildungen an Wegrändern, sofern sie nicht in engem räumlichen Kontakt zueinander oder zu anderen geschützten Biotopen stehen.
Kennzeichnende Arten der Borstgrasrasen sind:
Borstgras (Nardus stricta), Arnika (Arnica montana), Gewöhnliches Katzenpfötchen (Antennaria dioica), Blutwurz (Potentilla erecta), Gewöhnliches Kreuzblümchen (Polygala vulgaris),, Pillen-Segge (Carex pilulifera), Dreizahn (Danthonia decumbens), Heidekraut (Calluna vulgaris), Heidelbeere (Vaccinium myrtillus), Preiselbeere (Vaccinium vitis-idaea), Sparrige Binse (Juncus squarrosus), Wald-Läusekraut (Pedicularis sylvatica), Echte Mondraute (Botrychium lunaria) sowie Arten der Zwergstrauchheiden (siehe Buchstabe c Doppelbuchst. dd) und Moore (siehe Buchstabe a Doppelbuchst. aa).
 
 
dd)
Wacholder-, Ginster- und Zwergstrauchheiden
Heiden stellen zum Teil natürliche, meist durch Beweidung, Plaggen, Streunutzung oder sonstige menschliche Beeinflussung entstandene Ersatzgesellschaften dar. Immergrüne Zwerg-, Ginster- oder Wacholdersträucher, prägen die überwiegend bodensauren oder oberflächlich versauerten Standorte. Erfasst sind Wacholderheiden mit mindestens sechs Wacholdersträuchern auf einer Fläche von mindestens 100 m² sowie Ginster- und Zwergstrauchheiden, auch wenn sie gestört sind. Nicht erfasst sind von Ginster oder Zwergsträuchern bestandene Schlagflächen (Kahlschlag) im Wirtschaftswald sowie schmale (unter circa 2 m Breite), lineare Ausbildungen an Wegrändern, sofern sie nicht in engem räumlichen Kontakt zueinander oder zu anderen geschützten Biotopen stehen.
Kennzeichnende Arten der Wacholder-, Ginster- und Zwergstrauchheiden sind:
Wacholder (Juniperus communis), Glockenheide (Erica tetralix), Heidekraut (Calluna vulgaris), Heidelbeere (Vaccinium myrtillus), Preiselbeere (Vaccinium vitisidaea), Rauschbeere (Vaccinium uliginosum), Schafschwingel (Festuca ovina agg.), Heideginster (Genista pilosa), Färberginster (Genista tinctoria), Besenginster (Sarothamnus scoparius), Deutscher Ginster (Genista germanica), Borstgras (Nardus stricta), Pfeifengras (Molinia coerulea), Flechten- und Moos-Arten sowie Arten der Magerrasen.
 
 
ee)
Schwermetallrasen
Schwermetallrasen sind oft lückige grasreiche Fluren auf älteren Abraumhalden des Erzbergbaus mit schwermetallreichem (zum Beispiel Blei, Zink, Arsen, Kupfer) Gestein. Auf den vergleichsweise jungen, anthropogen bedingten Ausbildungen der Schwermetallstandorte in Sachsen finden sich insbesondere charakteristische schwermetallspezifische Flechtengesellschaften (Acarosporetum sinopicae, Lecanoretum epanorae). Kennzeichnende Arten der Schwermetallrasen sind:
Schwermetalltolerante Sippen von Armeria maritima, Silene vulgaris, Thlaspi caerulescens und Cardaminopsis halleri sowie die Flechten Acarospora sinopica, A. smaragdula, A. rugulosa, Lecidea silacea, Lecanora subaurea, L. epanora, L. handelii, Rhizocarpon oederi, R. ridescens, Stereocaulon spp., Tremoleica atrata.
 
d)
§ 26 Abs. 1 Nr. 4 SächsNatSchG
 
 
aa)
Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume
Gebüsche trockenwarmer Standorte sind meist sonnenexponierte Gebüsche in Felsbereichen und anderen trockenen, flachgründigen, steinig-felsigen Standorten sowie sonstige Trockenheit ertragende Gebüsche an südexponierten Waldrändern oder in der Feldflur an Standorten, an denen Frische oder Feuchtigkeit anzeigende Pflanzenarten weitgehend fehlen. Naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte sind Wälder auf flachgründigen, meist südexponierten Steilhängen, Felsstandorten, Steinschutthängen oder Dünensanden. Dazu gehören thermophile Eichen-Hainbuchenwälder und Eichenmischwälder mit Trauben-, Stiel- und Flaumeiche, trockene Eichen-Birkenwälder, Ahorn Lindenwälder und naturnahe Kiefernwälder trockenwarmer Fels- und Sandstandorte. Staudensäume von Gebüschen und naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte sind Staudenfluren an sonnenexponierten, trockenen Wald- oder Gebüschrändern mit Trockenheit ertragenden und meist wärmebedürftigen Arten. Nicht erfasst sind ruderale Verbuschungsstadien auf Siedlungsbrachen.
Kennzeichnende Arten der Gebüsche und naturnahen Wälder trockenwarmer Standorte sind:
Trauben-Eiche (Quercus petraea) und Stiel-Eiche (Quercus robur), Hainbuche (Carpinus betulus), Hänge-Birke (Betula pendula), Sommer-Linde (Tilia platyphyllos), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Feld-Ahorn (Acer campestre), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris), Elsbeere (Sorbus torminalis), Weißdorn (Crateagus monogyna), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Hasel (Corylus avellana), Rosen-Arten (Rosa spp.), Schlehe (Prunus spinosa), Liguster (Ligustrum vulgare), Kreuzdorn (Rhamnus catharticus), Mispel (Mespilus germanica), Zypressen-Wolfsmilch (Euphorbia cyparissias), Straußblütige Wucherblume (Chrysanthemum corymbosum), Schwalbenwurz (Vincetoxicum hirundinaria), Fieder-Zwenke (Brachypodium pinnatum), Schwarze Platterbse (Lathyrus niger), Große Fetthenne (Sedum maximum), Wald-Labkraut (Galium sylvaticum), Nickendes Leimkraut (Silene nutans), Dürrwurz (Inula conyza), Astlose Graslilie (Anthericum liliago), Schaf-Schwingel (Festuca ovina agg.), Bleiches Habichtskraut (Hieracium schmidtii), Pfirsichblättrige Glockenblume (Campanula persicifolia), Pechnelke (Viscaria vulgaris), Schwarzwerdender Geißklee (Cytisus nigricans), Blut-Storchschnabel (Geranium sanguineum), Rauhaariger Alant (Inula hirta), Kleiner Odermennig (Agrimonia eupatoria), Sand-Segge (Carex arenaria agg.).
 
 
bb)
Höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume
Höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume sind ältere Baumgruppen und Einzelbäume mit einem hohen Anteil an Höhlen. Erfasst sind alle heimischen Baumarten und Obstbäume, unabhängig, ob es sich um lebende oder abgestorbene Bäume handelt. Einzelbäume werden bei Vorkommen einer großen Höhle (zum Beispiel Schwarzspechthöhle) oder mehrerer kleiner Höhlen erfasst. Bei nachweislichem Vorkommen unten genannter höhlenbewohnender Tierarten sind höhlenreiche Einzelbäume, unabhängig von der Anzahl der Höhlen, erfasst. Als höhlenreiche Altholzinseln werden Baumgruppen erfasst, die sich in der natürlichen Alterungs- oder Zerfallphase befinden, einen hohen Anteil an Totholz besitzen und zumindest zu 20 Prozent aus Höhlenbäumen bestehen.
Kennzeichnende Tierarten der höhlenreichen Altholzinseln und höhlenreichen Einzelbäume sind:
Hohltaube, Spechte, Rauhfußkauz, Steinkauz, Sperlingskauz, Fledermäuse, Baummarder, Siebenschläfer, Hornissen, Bienen.
 
 
cc)
Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder
Darunter sind vorwiegend Laub- und Laubmischwälder in steil eingeschnittenen Tälern oder am Fuße von Steilwänden und Felsabbrüchen auf Hang- und Blockschutt zu verstehen. Sie wachsen sowohl auf kühl-feuchten als auch auf frischen bis trocken-warmen und silikatischen bis kalkreichen Standorten. Kennzeichnende Merkmale sind starke Hangneigung, Steinschutt- und/ oder Blockreichtum, feinerdearme Rohböden und nachrutschendes Substrat in Verbindung mit einem lichten Kronenschluss der Baumschicht und einer häufig üppig entwickelten Krautschicht. Dazu gehören Ahorn-Eschen-Schatthang-, Schlucht- und Gründchenwälder, Ahorn-Linden-Hangschuttwälder, Eichen-Sommerlinden-Blockhaldenwälder sowie Fichten- und Birken- Ebereschen-Blockwälder.
Kennzeichnende Arten der Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder sind:
Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior), Berg-Ulme (Ulmus glabra), Sommer-Linde (Tilia platyphyllos), Eberesche (Sorbus aucuparia) Karpaten-Birke (Betula pubescens ssp. carpatica), Fichte (Picea abies), Ausdauerndes Silberblatt (Lunaria rediviva), Waldgeiß-Bart (Aruncus dioicus), Dorniger Schildfarn (Poystichum aculeatum), Wald-Frauenfarn (Athyrium filix-femina), Zerbrechlicher Blasenfarn (Cysptopteris fragilis), Echtes Springkraut (Impatiens nolitangere), Platanenblättriger Hahnenfuß (Ranunculus platanifolius), Alpen-Milchlattich (Cicerbita alpina), Hohler Lerchensporn (Corydalis cava), Ausdauerndes Bingelkraut (Mercurialis perennis), Ruprechtskraut (Geranium robertianum), Gewöhnliche Goldnessel (Lamium galeobdolon), Wald-Schwingel (Festuca altissima), Christophskraut (Actea spicata) Tannen-Bärlapp (Hyperzia selago), Sprossender Bärlapp (Lycopodium annotinum), Heidelbeere (Vaccinium myrtillus) sowie Moosarten.
 
e)
§ 26 Abs. 1 Nr. 5 SächsNatSchG
 
 
aa)
Offene Felsenbildungen
Offene Felsenbildungen sind Gesteinsblöcke innerhalb und außerhalb des Waldes mit spärlichem Gehölzaufwuchs auf Felsen, Felsköpfen, Felswänden, Felsbändern und Felsspalten sowie alte, offengelassene Steinbrüche mit spezifischen Flechten- und Moosgesellschaften. Erfasst sind Felsbildungen, die mehr als 1,5 m aus dem Boden ragen. Nicht erfasst sind Vorkommen in Abbaustätten mit genehmigtem Betriebsplan.
Kennzeichnende Arten der offenen Felsbildungen sind:
Scharfer Mauerpfeffer (Sedum acre), Felsen-Fetthenne (Sedum reflexum), Große Fetthenne (Sedum maximum), Braunstieliger Streifenfarn (Asplenium adulterinum), Nördlicher Streifenfarn (Asplenium septentrionale), Serpentin-Streifenfarn (Asplenium cuneifolium), Gewöhnlicher Tüpfelfarn (Polypodium vulgare), Pfingst-Nelke (Dianthus gratianopolitanus), Habichtskraut-Arten (Hieracium spp.) und Moos- und Flechten-Arten sowie Arten der Trockenrasen.
 
 
bb)
Offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden
Offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden sind waldfreie, natürlich entstandene Ansammlungen von Gesteinsblöcken und Geröllen auf Kuppen und Steilhängen. Block-, Schutt- und Geröllhalden sind über lange Zeiträume in langsamer Bewegung. Erfasst sind auch steinige Rutschungen und Schutthalden mit größeren Feinerdevorkommen sowie naturnahe Block- und Geröllhalden mit einzelnen Sträuchern und Bäumen.
Kennzeichnende Arten der offenen natürlichen Block-, Schutt- und Geröllhalden sind:
Heidekraut (Calluna vulgaris), Heidelbeere (Vaccinium myrtillus), Preiselbeere (Vaccinium vitis-idaea), Drahtschmiele (Deschampsia flexuosa), Rotes Straußgras (Agrostis capillaris), Wolliges Reitgras (Calamagrostis villosa), Flechten- und Moos-Arten, Arten der offenen Felsbildungen (siehe Buchstabe e Doppelbuchst.aa), der Ginster- und Zwergstrauchheiden (siehe Buchstabe c Doppelbuchst. dd) sowie der Gebüsche und naturnahen Wälder warmer Standorte (siehe Buchstabe d Doppelbuchst. aa).
 
 
cc)
Offene Binnendünen
Offene Binnendünen sind waldfreie, vom Wind aufgewehte hügelartige Formen im Binnenland aus lockeren Sanden und mit hoher Trockenheit. Erfasst sind unbewaldete oder nur sehr locker mit Gehölzen bestandene Binnendünen oder Teilbereiche von Binnendünen und Binnendünen mit naturnahen Kiefernwaldgesellschaften (siehe Buchstabe d Doppelbuchst. aa). Nicht erfasst sind bereits überbaute Bereiche.
Kennzeichnende Arten der offenen Binnendünen sind:
Silbergras (Corynephorus canescens), Frühlings-Spergel (Spergula morisonii), Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis), Sand-Segge (Carex arenaria), Mäuseschwanz-Federschwingel (Vulpia myuros), Kleiner Vogelfuß (Ornithopus perpusillus), Berg-Sandglöckchen (Jasione montana), Schaf-Schwingel (Festuca ovina agg.), Gemeine Grasnelke (Armeria maritima), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Feld-Beifuß (Artemisa campestris), Ausdauerndes Knäulkraut (Scleranthus perennis).
 
 
dd)
Serpentinitfelsfluren
Natürliche oder anthropogene offene Felsbildungen oder Block- und Geröllhalden aus Serpentinit mit Vorkommen der Serpentinit-Streifenfarn-Gesellschaft beziehungsweise der für Serpentinit typischen Streifenfarn-, Moos- oder Flechtenarten.
Kennzeichnende Arten der Serpentinitfelsfluren sind:
Serpentin-Streifenfarn (Asplenium cuneifolium), Braungrüner Streifenfarn (Asplenium adulterinum), Asplenium x poscharskyanum, Frullania fragilifolia, F. dilatata, F. tamarisci, Thermutis velutina.
 
 
ee)
Löss- und Lehmwände
Löss- und Lehmwände sind durch natürliche Erosion oder anthropogen entstandene mehr oder weniger stark geneigte Steilwände und Böschungen in Lössgestein oder lehmigen Substraten zum Beispiel im Bereich von Uferabbrüchen, (Hohl-) Wegen, Weinbergterrassen oder Abbaugebieten. Steile und in Erosion befindliche Wände weisen keine oder eine schüttere Vegetation meist aus Kryptogamen auf. Auf weniger stark geneigte Abschnitte können Fragmente von Trocken- und Halbtrockenrasen sowie Ruderal- und Saumvegetation, Hochstaudenfluren und Gebüsche zu finden sein. Erfasst sind Löss- und Lehmwände, deren Böschungsneigung mindestens 45 Grad beträgt ab einer Höhe von 1 m. Eingeschlossen sind auch Uferabbrüche geringerer Höhe, die eine besondere Eignung als Bruthabitat für den Eisvogel aufweisen.
Nicht erfasst sind Erosionsrinnen auf Ackerflächen.
Kennzeichnende Tierarten der Löss- und Lehmwände sind:
Eisvogel, Bienenfresser, Uferschwalbe, Bienen, Grab- und Faltenwespen.
 
f)
§ 26 Abs. 1 Nr. 6 SächsNatSchG
 
 
aa)
Streuobstwiesen
Streuobstwiesen sind extensiv genutzte Obstbaumbestände aus hoch- oder mittelstämmigen Gehölzen, die oft unregelmäßig (gestreut) in Grünland oder typischen Brachestadien angeordnet sind. Sie sind gekennzeichnet durch einen artenreichen Unterwuchs und vielfältige Kleinstrukturen wie Totholz und Baumhöhlen. Erfasst sind flächige Bestände in der freien Landschaft und im Siedlungsbereich ab circa 500 m² oder zehn Obstbäumen. Intensiv genutzte Obstbaumanlagen sind nicht erfasst. Typische Tierarten der Streuobstwiesen sind:
Steinkauz, Wendehals, Grünspecht, Kleinspecht, Neuntöter sowie zahlreiche Insekten-Arten.
 
 
bb)
Stollen früherer Bergwerke
Stollen früherer Bergwerke sind durch den Bergbau entstandene unterirdische Hohlräume. Erfasst sind auch nach längerer Zeit nicht genutzte künstliche Hohlräume. Nicht erfasst sind für den Besucherverkehr erschlossene oder genutzte Stollen. Typische Tierarten der Stollen früherer Bergwerke sind:
Fledermausarten, zum Beispiel Wasserfledermaus, Mausohr und Braunes Langohr sowie Feuersalamander, Zimteule, Höhlenspinne.
 
 
cc)
Steinrücken
Steinrücken sind linienförmige oder flächige Steinanhäufungen in der freien Landschaft, entstanden aus abgesammelten Steinen von landwirtschaftlichen Nutzflächen und zumeist abgelagert an deren Rändern. Steinrücken besitzen in der Regel eine mehr oder weniger ausgeprägte Baum-, Strauch- und Krautschicht. Sie können auch vegetationsfrei oder nur spärlich bewachsen sein. Erfasst sind Steinrücken ab einer Länge von circa 10 m beziehungsweise einer Fläche ab 20 m² Größe.
Kennzeichnende Arten der Steinrücken sind:
Gewöhnliche Eberesche (Sorbus aucuparia), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior), Zitterpappel (Populus tremula), Wilder Apfelbaum (Malus sylvestris), Wilder Birnbaum (Pyrus pyraster), Hänge-Birke (Betula pendula), Trauben-Holunder (Sambucus racemosa), Hasel (Corylus avellana), Faulbaum (Frangula alnus), Grau-Weide (Salix cinerea), Ohr-Weide (Salix aurita), Weißdorn (Crataegus monogyna), Schlehe (Prunus spinosa), Rosenarten (Rosa spp.), Himbeere (Rubus idaeus), Brombeere (Rubus fruticosus), Heidekraut (Calluna vulgaris), Heidelbeere (Vaccinium myrtillus).
 
 
dd)
Hohlwege
Hohlwege sind Wege in der freien Landschaft, die sich durch die nutzungsbedingt verstärkte Erosion in das Gelände eingeschnitten haben, einschließlich ihrer Steilböschung und eines ungenutzten Streifens entlang der Böschungsoberkante. Die typische Vegetation an Hohlwegen bilden insbesondere Gebüsche, Gehölze, Magerrasen, Staudensäume und magere Frischwiesen. Nicht erfasst sind Hohlwege, die weniger als 1 m eingeschnitten sind und deren Böschungsneigung an der steilsten Stelle weniger als 45 Grad beträgt.
 
 
ee)
Trockenmauern
Trockenmauern sind ältere, aus Natursteinen aufgeschichtete, nicht verfugte Mauern, deren Mauerkörper von verschiedenen Tier- und Pflanzenarten besiedelt ist. Nicht erfasst sind Trockenmauern mit weniger als 0,5 m Höhe oder einer Mauerfläche von weniger als 2 m².
Kennzeichnende Arten der Trockenmauern sind:
Mauerraute (Asplenium ruta-muraria), Nordischer Streifenfarn (Asplenium septentrionale), Scharfer Mauerpfeffer (Sedum acre), Moos- und Flechtenarten sowie Arten der offenen Felsbildungen (siehe Buchstabe e Doppelbuchst. aa).

IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zum Vollzug des § 26 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege – Schutz bestimmter Biotope (VwV Biotopschutz) vom 22. Februar 1994 (SächsABl. S. 466), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 8. August 1997 (SächsABl. S. 965), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658), außer Kraft.

Dresden, den 27. November 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 51, S. 1716
    Fsn-Nr.: 653-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Dezember 2008