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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Landesexzellenzinitiative

Vollzitat: RL Landesexzellenzinitiative vom 18. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 173), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 905)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Exzellenzinitiative des Freistaates Sachsen für Forschungskomplexe auf der Basis von Spitzentechnologieclustern an den Universitäten des Freistaates Sachsen
(RL Landesexzellenzinitiative)

Vom 18. Dezember 2008

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen an Universitäten gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) und deren Kooperationspartner für die Realisierung der in einem Wettbewerbsverfahren durch eine fachübergreifende unabhängige Jury ausgewählten Forschungskomplexe an Universitäten, die die Bearbeitung eines wissenschaftlich relevanten Themas gemeinsam mit Kooperationspartnern auf international kompetitivem Niveau zum Gegenstand haben. Forschungskomplexe sind dabei definiert als jeweils mehrere, einer übergeordneten wissenschaftlichen Themenstellung zugeordnete, miteinander verzahnte Forschungsprojekte, deren Hauptbaustein ein in sich abgegrenztes Spitzentechnologiecluster mit anwendungsorientiertem Inhalt ist.
2.
Die Vergabe der Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 853, 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538, S 548), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dieser Richtlinie. Darüber hinaus gelten für Zuwendungen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) insbesondere:
 
a)
das Operationelle Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2007–2013 in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juni 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 25, Nr. L 239 S. 248, Nr. L 145 S. 38, Nr. L 164 S. 36), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 411 S. 6, Nr. L 27 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
 
d)
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S. 1, ABl. EU Nr. L 45 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf der Grundlage der Ergebnisse des Wettbewerbsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Abtretung des Anspruchs auf den Zuwendungsbetrag an Dritte sowie seine Verpfändung sind ausgeschlossen.
II.
Gegenstand der Förderung
1.
Gefördert werden Maßnahmen, die der Herausbildung, Ausstattung, Vernetzung und fachlichen Realisierung des Forschungskomplexes dienen.
2.
Insbesondere kommen als Fördergegenstände in Betracht:
 
a)
zur Realisierung der wissenschaftlichen Zielstellungen des Forschungskomplexes dienende Forschungsprojekte im Bereich der Grundlagenforschung,
 
b)
die zeitlich befristete Einrichtung und Ausstattung von Professuren und Juniorprofessuren,
 
c)
die Einrichtung und Koordination von Graduiertenschulen.
3.
Besondere Bestimmungen für die Förderung im Rahmen des europäischen Strukturfonds EFRE sind unter Ziffer VIII dargestellt.
III.
Zuwendungsempfänger
1.
Antragsberechtigt sind Universitäten im Sinne von Ziffer I Nr. 1 Satz 1 in ihrer Funktion als Träger des Forschungskomplexes, soweit nicht in Ziffer VIII Nr. 2 Buchst. a abweichendes geregelt ist.
2.
Antragsberechtigt sind Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 1 SächsHSG , außeruniversitäre Forschungseinrichtungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, deren Technologie- und Kompetenzzentren sowie entsprechende rechtlich selbständige Einrichtungen der Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 1 SächsHSG in ihrer Funktion als Kooperationspartner des Forschungskomplexes, soweit nicht in Ziffer VIII Nr. 2 Buchst. a abweichendes geregelt ist. Universitätsklinika des Freistaates Sachsen in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts sind entsprechend Satz 1 ebenfalls antragsberechtigt.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den Darstellungen des Wettbewerbsantrages zu Zielstellung und Konzeption des Forschungskomplexes entsprechen. Über die Förderung nicht im Wettbewerbsantrag aufgeführter Teilprojekte oder inhaltlich wesentlich geänderter Teilprojekte entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall anhand der grundsätzlichen Darstellungen des Wettbewerbsantrages.
2.
Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen, dass die Maßnahme unter Berücksichtigung der Gesamtkonzeption des Forschungskomplexes
 
a)
direkt oder indirekt zur Erhöhung der Exzellenz und internationalen Sichtbarkeit der Wissenschaft im Freistaat Sachsen beiträgt,
 
b)
Perspektiven für eine weitere wirtschaftliche Nutzung oder Voraussetzungen für neue wirtschaftliche Anwendungen schafft,
 
c)
einen Beitrag zur kontinuierlichen Profilbildung und -schärfung sowie zur anhaltenden Steigerung der Leistungsfähigkeit der jeweiligen Universität erbringt,
 
d)
nachhaltige positive Wirkungen für die regionale Wirtschaft erwarten lässt,
 
e)
die chancengleiche Teilhabe von Frauen und Männern sicherstellt,
 
f)
bei inhaltlich überschneidenden Themenschwerpunkten geeignete Kooperationen mit den anderen in der Landesexzellenzinitiative geförderten Forschungskomplexen anstrebt und die sich hieraus ergebenden Vorteile nutzbar macht.
3.
Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt für Kooperationspartner nur nach Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung der Universität, die Träger des Forschungskomplexes ist. Die Erklärung beinhaltet die Zustimmung zur beantragten Maßnahme einschließlich der Höhe der beantragten Fördermittel und ist dem Antrag beizufügen. Die Zuständigkeit für die Abgabe dieser Erklärung wird innerhalb der Universität in geeigneter Weise verbindlich festgelegt.
4.
Die thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzten Projekte müssen zusätzliche Vorhaben der Antragsteller darstellen und dürfen noch nicht begonnen worden sein. Für sämtliche Folgekosten nach Ende des Bewilligungszeitraumes, insbesondere die aus Investitionen resultierenden Folgekosten, muss der Antragsteller selbst aufkommen. Die Antragsteller müssen sich verpflichten, die für die Bearbeitung der Forschungsprojekte erforderliche Grundausstattung zur Verfügung zu stellen.
5.
Die Höhe der beantragten Fördermittel muss zum Erreichen des Vorhabenzieles notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
1.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die finanziellen Mittel werden als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Von der Teilfinanzierung kann zur Vollfinanzierung abgewichen werden, wenn der Zuwendungsempfänger im begründeten Einzelfall nicht in der Lage ist, Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen. Sofern Eigen- oder Fremdmittel nicht eingesetzt werden können, ist dies durch den Antragsteller anhand einer schriftlichen Erklärung beziehungsweise geeigneter Unterlagen darzulegen.
2.
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO). Bei öffentlicher Grundfinanzierung der Antragsteller werden nur die zusätzlich auf das Vorhaben bezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben gefördert.
3.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben für
 
a)
Baumaßnahmen,
 
b)
Geräte,
 
c)
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,
 
d)
sonstige Sachausgaben und
 
e)
Personal.
4.
Die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie an gewerbliche Unternehmen ist ausgeschlossen. An die unter Ziffer III genannten Zuwendungsempfänger können Zuwendungen auf Kostenbasis bewilligt werden, sofern beim Antragsteller die Voraussetzungen für eine Förderung auf Kostenbasis gegeben sind. Die Zuwendung wird je Antrag entweder auf Ausgaben- oder auf Kostenbasis gewährt. Mischformen sind ausgeschlossen.
5.
Zuwendungsfähige Kosten sind dabei Kosten für projektgebundene Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände (Abschreibungen) sowie sonstige Sachmittel und Personal. Abschreibungen sind nur mit den Anteilen förderfähig, die dem Vorhaben zeitlich zuzurechnen sind und nur in dem Maße, in dem der Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse oder einer Investitionszulage finanziert worden ist. Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der jeweils geltenden AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen.
6.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn durch den Antragsteller für die förderfähigen Ausgaben/Kosten desselben Vorhabens öffentliche Mittel des Freistaates Sachsen aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch genommen werden.
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

VII.
Verfahren
1.
Nach Abschluss des Wettbewerbsverfahrens sind die Anträge auf Förderung in Abstimmung mit der federführenden Universität an das
Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Abteilung Forschung
Postfach 10 09 20
01079 Dresden
als Bewilligungsbehörde zu richten. Die Zuständigkeit für die Förderung im Rahmen des europäischen Strukturfonds EFRE richtet sich nach Ziffer VIII Nr. 6. Die Gesamtsteuerung des Förderprogramms Exzellenzinitiative obliegt dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Die einzelnen Fördervorhaben werden zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) fortlaufend abgestimmt.
2.
Näheres zu den Terminen und Modalitäten der Beantragung der Zuwendungen sowie zur Bereitstellung der Mittel gemäß vorliegender Richtlinie wird den Antragsberechtigten durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mitgeteilt.
3.
Die Erfolgskontrolle der einzelnen Vorhaben beziehungsweise des Förderprogramms wird anhand wissenschaftsimmanenter Kriterien, die qualitative und quantitative Parameter enthalten, vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unter Zusammenarbeit mit der SAB sowie unter Hinzuziehung externer Gutachter durchgeführt.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.
VIII.
Besondere Bestimmungen für die Förderung im Rahmen des Europäischen Strukturfonds EFRE innerhalb des Operationellen Programms 2007–2013
1.
Gegenstand der Förderung sind insbesondere:
 
a)
Forschungsprojekte zur Realisierung der wissenschaftlichen Zielstellungen des Forschungskomplexes mit anwendungsorientiertem Inhalt,
 
b)
Wissenschaftlergruppen, die mit anwendungsorientierten Fragestellungen des Forschungskomplexes befasst werden sollen,
 
c)
Bau- und Erstausstattungsinvestitionen, die eine Voraussetzung dafür darstellen, dass die laut Juryempfehlung zu realisierenden Konzepte in exzellente und nachhaltige Forschung umgesetzt werden können,
 
d)
Geräte-Erstausstattungen und ergänzende Geräteinvestitionen zur Schaffung der für die Realisierung des Forschungskomplexes erforderlichen Forschungsinfrastruktur,
 
e)
zur Durchführung einzelner Forschungsprojekte notwendige Raum- oder Gebäudemieten, soweit sie dem Antragsteller zusätzlich entstehen und dem Forschungsprojekt direkt zuordenbar sind sowie
 
f)
Ausgaben im Zusammenhang mit Leasing-Geschäften unter den sich aus den entsprechenden Vorschriften des Freistaates Sachsen sowie der EU ergebenden Bedingungen.
2.
Für die Förderung von Baumaßnahmen nach Nummer 1 Buchst. c gilt:
 
a)
Hochschulen im Sinne von § 1 SächsHSG sind nicht nach dieser Richtlinie antragsberechtigt. Die entsprechenden Investitionen werden entsprechend § 11 Abs. 8 SächsHSG direkt durch den Freistaat Sachsen getätigt. Das Verfahren wird in analoger Anwendung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur an Hochschulen für praxisnahe Ausbildung, Forschung mit anwendungsorientierter Ausrichtung und Medientechnologien vom 17. Juli 2007 durchgeführt. Weitere Auskunft zum Verfahren erteilt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
 
b)
Voraussetzung für die Förderung von Baumaßnahmen ist der in geeigneter Weise, insbesondere durch die Vorlage entsprechender vertraglicher Abreden zu erbringende Nachweis, dass die geförderten baulichen Anlagen der als Träger des Forschungskomplexes fungierenden Universität, über die Dauer der Förderung aus der Landesexzellenzinitiative hinaus für die Realisierung und Weiterentwicklung des Forschungskomplexes, in der dem Wettbewerbsverfahren zur Landesexzellenzinitiative zugrunde gelegten Form, zur Verfügung stehen.
 
c)
Finanziert werden können Investitionen einschließlich der dafür erforderlichen Planung und Bauvorbereitung. Planungsleistungen, die im Vorfeld der Antragstellung entstehen und für die Erstellung der Anträge auf Durchführung von Maßnahmen erforderlich sind, können ebenfalls finanziert werden.
3.
Gefördert werden darüber hinaus Maßnahmen außerhalb konkreter Forschungsprojekte, sofern diese dann ausschließlich dem Forschungskomplex insgesamt, etwa im Sinne von Querschnittsaufgaben, zuzurechnen sind. Hierunter fallen insbesondere die ausschließlich für die organisatorische Abwicklung der Forschungskomplexe einschließlich ihrer einzelnen Vorhaben zu schaffenden zentralen Koordinierungsstellen, die als eigene Projekte mit entsprechenden Personal-, Sach- und Investitionsmitteln auszugestalten sind. Die hierfür gewährten Fördermittel sollen nicht mehr als 15 Prozent der aus der Landesexzellenzinitiative für den Forschungskomplex aufgrund der Juryempfehlung vorgesehenen Gesamtfördersumme betragen.
4.
Es sind nur die Ausgaben förderfähig, die vorhabenbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung.
5.
Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn das Vorhaben bereits beendet ist.
6.
Nach Abschluss des Wettbewerbsverfahrens sind die Anträge auf Förderung im Rahmen des Europäischen Strukturfonds EFRE in Abstimmung mit der federführenden Universität an die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Abteilung Wirtschaft
01054 Dresden
als Bewilligungsbehörde zu richten.
7.
Näheres zu den Terminen und Modalitäten der Beantragung der Förderung sowie zur Bereitstellung der Mittel wird den Antragsberechtigten durch die SAB mitgeteilt.
8.
EU-rechtliche Bestimmungen, die vom Landesrecht abweichen, sind zu beachten. Das betrifft insbesondere abweichende Aufbewahrungsfristen von Unterlagen, das Erstattungsprinzip, zu beachtende Publizitätsvorschriften und ergänzende Prüfrechte Dritter.
9.
Die SAB verpflichtet die Zuwendungsempfänger im Bewilligungsverfahren, die Anforderungen aus den EU-Bestimmungen für die Förderung, insbesondere die zur Kennzeichnung der EU-finanzierten Projekte, zur Aufbewahrungspflicht von Belegen, zur Vorlage von Originalbelegen als Grundlage für Zahlungen, zur Einräumung von ergänzenden Prüfrechten Dritter, zu Informations- und Publizitätspflichten, zur Aufnahme in das Verzeichnis der Begünstigten und zu Berichtspflichten einzuhalten.
10.
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306, 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubVG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
IX.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 2008

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 3, S. 173
    Fsn-Nr.: 711-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015