Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung
Vom 29. Dezember 2008
I.
Abschnitt B der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung (VwV zur GVGA und GVO) vom 28. Februar 2002 (SächsJMBl. S. 47), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Ziffer I wird folgende Ziffer II eingefügt:
- „II.
- Reisekostenzuschuss (zu § 14 GVO)
Abweichend von § 14 GVO ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung eines Reisekostenzuschusses und über einen Antrag auf Gewährung eines Vorschusses oder Abschlages auf einen Reisekostenzuschuss der Präsident des Landgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers gelegen ist, zuständig. Ist die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers mit einem Präsidenten besetzt, ist dieser zuständig.“ - 2.
- Die bisherigen Ziffern II bis XI werden die Ziffern III bis XII.
- 3.
- Nach der neuen Ziffer XII wird folgende Ziffer XIII eingefügt:
- „XIII.
- Festsetzung der Entschädigung und Kassenordnung (zu § 77 GVO)
Für die Festsetzungszeiträume ab dem 1. Januar 2009 nimmt der Präsident des Landgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers gelegen ist, die in § 77 GVO aufgeführten Aufgaben der Dienstbehörde wahr. Ist die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers mit einem Präsidenten besetzt, ist dieser zuständig.“ - 4.
- Die bisherigen Ziffern XII bis XV werden die Ziffern XIV bis XVII.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Dresden, den 29. Dezember 2008
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth