1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Promotions-, Meisterschülerinnen- und Kontaktstipendien gemäß Artikel 1 Hochschul- und Wissenschaftsprogramm

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Promotions-, Meisterschülerinnen- und Kontaktstipendien gemäß Artikel 1 Hochschul- und Wissenschaftsprogramm vom 21. Januar 2004 (SächsABl. S. 154), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 895)

I.
Promotionsstipendien an Universitäten und Fachhochschulen sowie Meisterschülerinnenstipendien an Kunsthochschulen
II.
Kontaktstipendien

Die Mittel dienen dazu, den Begünstigten die Teilnahme an der wissenschaftlichen Entwicklung des eigenen Fachs zu ermöglichen. Gefördert werden insbesondere Ausgaben für die Beschaffung wissenschaftlicher Literatur und Teilnahmen an wissenschaftlichen Veranstaltungen.

1.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Förderberechtigt sind Promovendinnen, die Fördermittel nach dieser Richtlinie erhalten und aus familiären Gründen (zum Beispiel Erziehungsurlaub) die Promotion unterbrechen. In diesen Fällen kann auf Antrag ein Promotionsstipendium auf ein Kontaktstipendium umgestellt werden.
2.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
2.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
2.2
Der Stipendiensatz beträgt 350 Euro im Monat.
2.3
Für Kinder einer Stipendiatin, die in deren Haushalt leben und für die diese oder ihr Ehegatte oder Lebenspartner Kindergeld nach § 62 EStG 2002 oder nach §§ 1 und 2 BKGG bezieht, wird bis zum Erreichen des zwölften Lebensjahres ein Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 154 Euro monatlich für das erste und in Höhe von 52 Euro monatlich für jedes weitere Kind gewährt.
2.4
Die Förderdauer beträgt längstens zwölf Monate. Sie endet spätestens am 31. Dezember 2006.
3.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Verfahren
3.1
Die Umstellung auf ein Kontaktstipendium ist von der Promovendin bei der Graduierten- beziehungsweise Meisterschülerkommission schriftlich zu beantragen. Für Begutachtung und Bewilligung der Anträge gilt Ziffer I Nr. 3.3 und 3.4 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b entsprechend.
3.2
Jede beschlossene Förderung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.
3.3
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst weist die Mittel für die Stipendien vorbehaltlich der Bereitstellung durch die Haushaltsgesetzgeber den Hochschulen nach Anforderung zur Bewirtschaftung zu. Die Hochschulen erteilen auf der Grundlage dieser Bewirtschaftungsbefugnis jährlich die Zuwendungsbescheide. Ziffer I Nr. 3.6 Satz 3 gilt entsprechend.
3.4
Die Verwendung der Mittel ist von der Stipendiatin bis zum Ende des Kontaktstipendiums durch einen Sachbericht nachzuweisen, der der erweiterten Graduierten- beziehungsweise Meisterschülerkommission vorzulegen ist. Diese übersendet dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachrichtlich eine Kopie des Berichts.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 2004 Nr. 7, S. 154

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 2004

Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006