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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Promotions-, Meisterschülerinnen- und Kontaktstipendien gemäß Artikel 1 Hochschul- und Wissenschaftsprogramm

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Promotions-, Meisterschülerinnen- und Kontaktstipendien gemäß Artikel 1 Hochschul- und Wissenschaftsprogramm vom 21. Januar 2004 (SächsABl. S. 154), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 895)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Gewährung von Promotions-, Meisterschülerinnen- und Kontaktstipendien gemäß Artikel 1 Hochschul- und Wissenschaftsprogramm
(FördRL Stipendien HWP)

Vom 21. Januar 2004

A. Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.
Auf der Grundlage der Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung der Weiterentwicklung von Hochschule und Wissenschaft sowie zur Realisierung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre (Hochschul- und Wissenschaftsprogramm – HWP) vom 16. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 1530), geändert durch Vereinbarung vom 11. Dezember 2003 (BAnz. S. 26142), werden im Freistaat Sachsen aus dem Fachprogramm zur Förderung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre (Artikel 1 HWP) vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649, S706), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (SächsABl. S. 125), in der jeweils geltenden Fassung, für Maßnahmen zur Verfügung gestellt, die Frauen zu einer Promotion oder zu einem erfolgreichen Abschluss eines Meisterschülerstudiums führen sollen.
2.
Ein Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, sofern die folgenden Zuwendungsvoraussetzungen gegeben sind.
II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1.
Promotionsstipendien an Universitäten und Fachhochschulen (kooperatives Verfahren) sowie Meisterschülerinnenstipendien an Kunsthochschulen;
2.
Kontaktstipendien bei Unterbrechung einer Promotionsförderung aus familiären Gründen.

B. Besondere Regelungen

I.
Promotionsstipendien an Universitäten und Fachhochschulen sowie Meisterschülerinnenstipendien an Kunsthochschulen
1.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.1
Die Promovendin oder Meisterschülerin darf die Altersgrenze von 30 Jahren – bei Vorliegen sozialer Gründe wie zum Beispiel Mutterschutz, Elternzeit oder Krankheit von 35 Jahren – zu Beginn der Förderung nicht überschritten haben.
1.2
Förderberechtigt sind nur Bewerberinnen, die ihre besondere wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation in der Regel durch die Mindest-Abschlussnote ‚gut‘ nachweisen.
1.3
Von der Förderung ist insbesondere ausgeschlossen, wer
 
a)
ein Landesstipendium nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Sächsischen Landesstipendien (Sächsische Landesstipendienverordnung – SächsLStipVO) vom 14. Februar 2001 (SächsGVBl. S. 144) oder
 
b)
ein Wiedereinstiegsstipendium nach der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit (Wiedereinstiegsstipendien) vom 1. Dezember 2001 (SächsABl. S. 1325) oder
 
c)
ein Stipendium über den Deutschen Akademischen Austauschdienst, die Deutsche Forschungsgemeinschaft oder eine andere Selbstverwaltungsorganisation der Wissenschaft erhält,
 
d)
durch Begabtenförderungswerke gefördert wird oder
 
e)
von einer öffentlichen Einrichtung beschäftigt wird. Auch die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft und Ähnliches ist mit einer Förderung nicht vereinbar.
2.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
2.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
2.2
Der Stipendiensatz beträgt 985 Euro im Monat.
2.3
Die Sach- und Reisekostenpauschale beträgt für Aufwendungen, die für die Durchführung des Forschungs- oder künstlerischen Entwicklungsvorhabens erforderlich sind, 103 Euro im Monat.
2.4
Für Kinder einer Stipendiatin, die in deren Haushalt leben und für die diese oder ihr Ehegatte oder Lebenspartner Kindergeld nach § 62 Einkommensteuergesetz 2002 ( EStG 2002) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach §§ 1 und 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4632) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht, wird bis zum Erreichen des zwölften Lebensjahres ein Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 154 Euro monatlich für das erste und in Höhe von 52 Euro monatlich für jedes weitere Kind gewährt.
2.5
Die Förderung ist auf längstens drei Jahre begrenzt. Dabei sind Förderzeiten, die vor dem 1. Januar 2004 liegen, zu berücksichtigen. Die Förderung endet spätestens am 31. Dezember 2006.
3.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Verfahren
3.1
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst teilt den Hochschulen mit, wie viele Vorhaben finanziert werden können. Diese entscheiden über die Vergabe in eigener Zuständigkeit. Sie schreiben die Stipendien innerhalb der Hochschule allgemein zugänglich aus und legen das Antrags- und Vergabeverfahren im Einzelnen fest.
3.2
Die Anträge sind bei der Graduiertenkommission gemäß § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97) geändert worden ist, beziehungsweise der Meisterschülerkommission gemäß § 28 Abs. 5 Satz 3 SächsHG der jeweiligen Hochschule einzureichen.
3.3
Die Begutachtung der Anträge erfolgt durch die um folgende stimmberechtigte Mitglieder erweiterte Graduierten- beziehungsweise Meisterschülerkommission:
 
a)
die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule,
 
b)
die Gleichstellungsbeauftragte der für das laut Antrag in Aussicht genommene wissenschaftliche oder künstlerische Vorhaben zuständigen Fakultät oder des zuständigen Fachbereichs sowie
 
c)
gegebenenfalls weitere Hochschullehrer zur Sicherstellung der Mehrheitsverhältnisse gemäß § 67 Abs. 3 SächsHG.
 
Im Falle eines kooperativen Promotionsverfahrens nimmt neben der zuständigen Fakultät der Universität auch der zuständige Fachbereich der Fachhochschule zu dem Fördervorhaben Stellung.
3.4
Die Bewilligung obliegt der erweiterten Graduierten- beziehungsweise Meisterschülerkommission. Sie entscheidet darüber hinaus über
 
a)
die Verlängerung der Förderung nach einem Jahr,
 
b)
den Widerruf einer bewilligten Förderung,
 
c)
die Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 2.3.
3.5
Jede beschlossene Förderung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.
3.6
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst weist den Hochschulen die Fördermittel vorbehaltlich der Bereitstellung durch die Haushaltsgesetzgeber nach Anforderung jährlich zur Bewirtschaftung zu. Die Hochschulen erteilen auf der Grundlage dieser Bewirtschaftungsbefugnis jährlich die Zuwendungsbescheide. Für Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung sowie für Nachweis und Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
3.7
Die erweiterte Graduierten- beziehungsweise Meisterschülerkommission überprüft jährlich den Fortschritt jedes Promotions- beziehungsweise Meisterschülerinnenvorhabens und berichtet dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über das Ergebnis.
II.
Kontaktstipendien

Die Mittel dienen dazu, den Begünstigten die Teilnahme an der wissenschaftlichen Entwicklung des eigenen Fachs zu ermöglichen. Gefördert werden insbesondere Ausgaben für die Beschaffung wissenschaftlicher Literatur und Teilnahmen an wissenschaftlichen Veranstaltungen.

1.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Förderberechtigt sind Promovendinnen, die Fördermittel nach dieser Richtlinie erhalten und aus familiären Gründen (zum Beispiel Erziehungsurlaub) die Promotion unterbrechen. In diesen Fällen kann auf Antrag ein Promotionsstipendium auf ein Kontaktstipendium umgestellt werden.
2.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
2.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
2.2
Der Stipendiensatz beträgt 350 Euro im Monat.
2.3
Für Kinder einer Stipendiatin, die in deren Haushalt leben und für die diese oder ihr Ehegatte oder Lebenspartner Kindergeld nach § 62 EStG 2002 oder nach §§ 1 und 2 BKGG bezieht, wird bis zum Erreichen des zwölften Lebensjahres ein Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 154 Euro monatlich für das erste und in Höhe von 52 Euro monatlich für jedes weitere Kind gewährt.
2.4
Die Förderdauer beträgt längstens zwölf Monate. Sie endet spätestens am 31. Dezember 2006.
3.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Verfahren
3.1
Die Umstellung auf ein Kontaktstipendium ist von der Promovendin bei der Graduierten- beziehungsweise Meisterschülerkommission schriftlich zu beantragen. Für Begutachtung und Bewilligung der Anträge gilt Ziffer I Nr. 3.3 und 3.4 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b entsprechend.
3.2
Jede beschlossene Förderung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.
3.3
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst weist die Mittel für die Stipendien vorbehaltlich der Bereitstellung durch die Haushaltsgesetzgeber den Hochschulen nach Anforderung zur Bewirtschaftung zu. Die Hochschulen erteilen auf der Grundlage dieser Bewirtschaftungsbefugnis jährlich die Zuwendungsbescheide. Ziffer I Nr. 3.6 Satz 3 gilt entsprechend.
3.4
Die Verwendung der Mittel ist von der Stipendiatin bis zum Ende des Kontaktstipendiums durch einen Sachbericht nachzuweisen, der der erweiterten Graduierten- beziehungsweise Meisterschülerkommission vorzulegen ist. Diese übersendet dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachrichtlich eine Kopie des Berichts.

C. In-Kraft-Treten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006.

 

Dresden, den 21. Januar 2004

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 7, S. 154

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006