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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 24.12.1997 bis 24.03.2000

Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Vollzitat: Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist

Sächsisches Gesetz
zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Vom 19. Dezember 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 24. Dezember 1997

Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 1991 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Rundfunkstaatsvertrag

(1) Zuständige Behörde nach Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland (Staatsvertrag) vom 31. August 1991 (SächsGVBl. S. 426), zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 11. September 1996 (SächsGVBl. S. 506) ist die Sächsische Staatskanzlei.

(2) Landesmedienanstalt im Sinne des Staatsvertrags ist die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien. Vorbehaltlich des Absatzes 3 steht der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien der zusätzliche Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von 2 vom Hundert nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 des Staatsvertrags für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben zu. Sie kann den Anteil an der Rundfunkgebühr nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des Gebietes des Freistaates Sachsen und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwenden.

(3) Dem Mitteldeutschen Rundfunk stehen ab dem 1. Januar 1998 22 vom Hundert vom zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 des Staatsvertrags aus dem Aufkommen im Sendegebiet des Freistaates Sachsen zu. Der Anteil ist von ihm im Rahmen seiner Aufgaben für die Zwecke der künftigen Filmförderungseinrichtung, an der sich neben dem Mitteldeutschen Rundfunk, der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien und dem Freistaat Sachsen auch andere Länder sowie Institutionen des privaten und öffentlichen Rechts beteiligen können, zu verwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien den ihr nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 des Staatsvertrags zustehenden Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nicht nach Absatz 2 in Anspruch nimmt. Bis zur Gründung der Filmförderungseinrichtung ist der Anteil nach den Sätzen 1 und 3 treuhänderisch und zinsbringend zu verwalten; nach ihrer Gründung ist der Anteil nebst Zinsen abzüglich der notwendigen Kosten für die Verwaltung an die Filmförderungseinrichtung auszukehren.

(4) Kommt eine Vereinbarung über eine Filmförderungseinrichtung bis zum 31. Dezember 1998 nicht rechtswirksam zustande, steht der Anteil nach Absatz 3 Sätze 1 und 3 nebst Zinsen abzüglich notwendiger Kosten der treuhänderischen Verwaltung der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 des Staatsvertrags zu. Rückflußmittel nach Absatz 3 stehen dem Mitteldeutschen Rundfunk zu, der sie für Rundfunkzwecke im Freistaat Sachsen zu verwenden hat. 1

§ 2
Rundfunkgebührenstaatsvertrag

(1) Der Mitteldeutsche Rundfunk erstattet der zuständigen Stelle den für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren erforderlichen, durch Zahlung des Gebührenschuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. Das Nähere der Erstattung wird durch Rechtsverordnung der Sächsischen Staatsregierung geregelt. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß der Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörden zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 § 9 des Staatsvertrags sind die Landratsämter und die Verwaltungen der kreisfreien Städte als untere staatliche Verwaltungsbehörden.

§ 3
(aufgehoben) 2

§ 4
Rundfunkvermögen

Der nach Artikel 36 Abs. 6 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) dem Freistaat Sachsen zustehende Anteil an der in Artikel 36 Abs. 1 des Einigungsvertrags genannten Einrichtung geht, einschließlich des Anteils an der Studiotechnik, kraft dieses Gesetzes vom Freistaat Sachsen auf den Mitteldeutschen Rundfunk über, sobald der Freistaat Sachsen über diesen Anteil verfügen kann. Davon ausgenommen sind die Anteile an den in Artikel 36 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags genannten Liegenschaften sowie die sich aus arbeitsgerichtlichen Verfahren eventuell ergebenden Verpflichtungen. Die Liegenschaften sind hauptsächlich für kulturelle Zwecke in Sachsen zu verwerten. § 46 Abs. 3 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 178) bleibt unberührt; der Anspruch ist zunächst aus dem nach Satz 1 übergehenden Reinvermögen zu befriedigen.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. Dezember 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Staatskanzlei
Arnold Vaatz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 35, S. 457
    Fsn-Nr.: 72-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Dezember 1997

    Fassung gültig bis: 24. März 2000