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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV StA-Statistik

Vollzitat: VwV StA-Statistik vom 15. Dezember 2005 (SächsJMBl. SDr. 2006 S. S 1), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Erhebung statistischer Daten bei den Staatsanwaltschaften
(VwV StA-Statistik)

Vom 15. Dezember 2005

I.

1.
Bei den Staatsanwaltschaften werden die Geschäftszahlen statistisch erhoben.
2.
Die statistische Erfassung wird nach der in der Anlage beigefügten bundeseinheitlichen Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik) vorgenommen.
3.
Die bei der Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingehenden Beschwerden in Rehabilitierungsverfahren sind in der Anlage 4 der StA-Statistik unter der Position „E. 2.1 Beschwerden -Ws-“ zu erfassen.
4.
Soweit ein entsprechendes Geschäftsstellenautomationsprogramm zur Verfügung steht, erfolgt die Erhebung der statistischen Daten mit dem DV-System.

II.

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Erhebung statistischer Daten bei den Staatsanwaltschaften (VwV StA-Statistik) vom 22. Dezember 2004 (SächsJMBl. SDr. 2005 Nr. 1 S. 1) außer Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 2005

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlage 
(zu Ziffer I Nr. 2)

Anordnung
über die
Erhebung von statistischen Daten
bei den Staats- und Amtsanwaltschaften
(StA-Statistik)

Stand: 1. Januar 2006

1. Abschnitt:
Erhebung von statistischen Daten

§ 1
Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Organe der Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Ermittlungsverfahren und über sonstige Tätigkeiten der Staatsanwaltschaften erhoben. Soweit in dieser Anordnung von Staatsanwaltschaften und Staatsanwälten die Rede ist, sind darunter auch Amtsanwaltschaften und Amtsanwälte zu verstehen.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Ermittlungsverfahren, die im Js-Register einzutragen sind. Ausgenommen sind Anträge der Finanzbehörden auf Erlass eines Strafbefehls in Steuerstrafsachen, Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht (Bußgeldverfahren), Verfahren zur Vollstreckbarerklärung im Ausland verhängter Sanktionen sowie Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, und zwar auch dann, wenn der Staatsanwalt eigene Ermittlungen betreibt. Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt werden erst dann in die Erhebung einbezogen, wenn gegen einen namentlich bezeichneten Beschuldigten ermittelt wird. Der Inhalt der Erhebung ergibt sich aus Anlage 1.

(3) Sonstige Tätigkeiten der Staatsanwaltschaften werden nach Maßgabe dieser Anordnung in dem aus den Anlagen 3, 4 und 5 ersichtlichen Umfang erfasst.

(4) Die statistischen Daten werden manuell oder mit einem DV-Geschäftsstellenautomationssystem (DV-System) erhoben. Für die manuelle Erhebung gelten die Bestimmungen im 2. Abschnitt, für die Erhebung mit einem DV-System die Bestimmungen im 3. Abschnitt.

§ 2
Erhebungseinheiten

(1) Die Staatsanwaltschaften erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 8 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) Erhebungseinheit ist das Dezernat. Ein Dezernat sind die durch Geschäftsverteilungsplan einzelnen Staatsanwälten zugewiesenen Aufgaben. Die Behördenleitung kann einem Staatsanwalt durch Aufteilung der diesem zugewiesenen Aufgaben mehrere Erhebungseinheiten zuteilen. Der Begriff des Dezernats ist von der Person des Staatsanwalts unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung (ausgenommen bei rechtlicher Verhinderung, vergleiche § 5) sowie ein Wechsel in der Person des Staatsanwalts berühren den Bestand des Dezernats nicht. Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben in Dezernate ohne Bedeutung.

(3) Die Behördenleitung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine vierstellige Schlüsselzahl zu. Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet auf

1
für den Staatsanwalt, soweit nicht die Zahl 3 zutrifft,
2
für den Amtsanwalt, soweit nicht die Zahl 4 zutrifft,
3
für den Jugendstaatsanwalt in Verfahren nach dem JGG (§ 36 JGG),
4
für den Amtsanwalt in Verfahren nach dem JGG,
5
für Rechtsreferendare (vergleiche Anlage 7 Abschnitt II „Zu F“ Absatz 2).

Die Stellen zwei bis vier der Schlüsselzahl sind aus der Zahlengruppe 001 bis 999 zu bilden. Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Änderungen der Geschäftsverteilung, die nur die Person des Staatsanwalts betreffen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht. Dasselbe gilt für sachliche Änderungen der Geschäftsverteilung, die anhängige Verfahren nicht einbeziehen.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Behördenleitung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Abs. 3), erforderlich ist.

(3) Auf anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, sind die Bestimmungen des § 5 entsprechend anzuwenden.

§ 4
Erfassung von Ermittlungsverfahren

(1) Jedes in die Erhebung einzubeziehende Ermittlungsverfahren (vergleiche § 1 Abs. 2) ist unverzüglich statistisch zu erfassen. Ist ein Verfahren von einer anderen Staatsanwaltschaft zu übernehmen, so ist es erst dann statistisch zu erfassen, wenn die Übernahmebestätigung abgesandt wird.

(2) Ein Ermittlungsverfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

a)
ein Verfahren, das eingestellt oder ausgesetzt war, wieder aufgenommen wird, es sei denn, dass zwischenzeitlich die Strafverfolgungsverjährung ein getreten ist;
b)
ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt wird.

(3) Die Erfassung eines Ermittlungsverfahren geschieht dadurch, dass die Abschnitte A bis L der Anlage 1 ausgefüllt werden.

(4) Irrtümlich statistisch erfasste Ermittlungsverfahren sind wie Abgaben innerhalb der Staatsanwaltschaft zu behandeln (§ 5).

§ 5
Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft

(1) Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb der Staatsanwaltschaft an eine andere Erhebungseinheit abgegeben oder ist das Verfahren wegen rechtlicher Verhinderung (zum Beispiel bei Ablehnung, Ausschluss) von einem anderen Staatsanwalt durchzuführen, so ist lediglich noch der Abschnitt M (Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft) auszufüllen und die Schlussbehandlung (§§ 6, 10, 12) durchzuführen. Für das übernehmende Dezernat wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei derselben Staatsanwaltschaft auf andere Erhebungseinheiten übergehen, es sei denn, dass insoweit (zum Beispiel Umbildung von Staatsanwaltschaften) eine besondere Anordnung getroffen worden ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

a)
die Generalstaatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gemäß § 145 Abs. 1 GVG übernimmt,
b)
die Generalstaatsanwaltschaft ein gemäß § 145 Abs. 1 GVG übernommenes Verfahren unerledigt an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung zurückgibt,
c)
die Staatsanwaltschaft ein Verfahren an ihre Zweigstelle(n) abgibt und umgekehrt,
d)
die Staatsanwaltschaft ein Verfahren an die selbständige Amtsanwaltschaft am selben Ort abgibt und umgekehrt.

(3) Die Schlussbehandlung bei der abgebenden Erhebungseinheit ist in demselben Monat durchzuführen, in dem die statistische Erfassung für die übernehmende Erhebungseinheit vorgenommen wird.

§ 6
Abschluss der statistischen Erhebung von Ermittlungsverfahren

(1) Ein Ermittlungsverfahren ist statistisch abzuschließen, sobald das Verfahren bezüglich aller Beschuldigten und aller Straftaten erledigt ist und die vollständige Schlussverfügung des Staatsanwalts der Geschäftsstelle vorliegt.

(2) Bei vorläufiger Einstellung gilt das Verfahren mit der entsprechenden Verfügung des Staatsanwalts als erledigt; eine Erfüllung von Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen ist nicht abzuwarten.

(3) Wird ein Verfahren an eine andere Staatsanwaltschaft abgegeben, so gilt es erst dann als erledigt, wenn die Übernahmebestätigung vorliegt.

(4) Die Behördenleitung hat sicherzustellen, dass der statistische Abschluss unverzüglich nach Eintritt der Erledigung durchgeführt wird. Aus der Schlussverfügung sollen sich für die Geschäftsstelle die Einstellungsvorschriften zweifelsfrei ergeben.

2. Abschnitt:
Manuelle Erhebung der statistischen Daten

§ 7
Muster für die manuelle Erhebung

Die manuelle Erhebung erfolgt mit Zählkarte, Monatsübersichten und Übersendungsschreiben nach den Mustern der Anlagen 1, 3, 4, 5 und 6.

§ 8
Fortlaufende Nummerierung der Zählkarte

(1) Die Zählkarten sind getrennt für jede Schlüsselzahl einer Erhebungseinheit (§ 2) in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren. Die Nummerierung erstreckt sich über vier Jahre und beginnt nach Ablauf des vierten Jahres jeweils von Neuem mit der Zahl 1. Der Zeitpunkt des Wechsels rechnet vom 1. Januar 1976 an; dies gilt auch für Erhebungseinheiten, die während eines laufenden 4-Jahres-Zeitraums neu gebildet werden.

(2) Sind für ein Dezernat mehrere Abteilungen der Geschäftsstelle zuständig, so nummeriert jede Abteilung ihre Zählkarten der betreffenden Erhebungseinheit gesondert durch. In diesen Fällen teilt die Behördenleitung den jeweiligen Abteilungen Nummernblocks zu (zum Beispiel einer Abteilung von 1 bis 400 000 und einer zweiten Abteilung von 400 001 bis 800 000).

(3) Die laufende Nummer der Zählkarte ist auf dem Aktenumschlag der Verfahrensakten zu vermerken. Die abschließende Ausfüllung der Zählkarte ist auf dem Aktenumschlag zu dokumentieren (Datum, Unterschrift). Gleichzeitig ist auf dem Aktenumschlag die laufende Nummer der Zählkarte durchzustreichen; die durchgestrichene Zahl muss lesbar bleiben.

(4) Der Sachgebietsschlüssel nach Anlage 11 der Anordnung ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. Bei der Änderung des Sachgebiets ist der Vermerk zu berichtigen.

§ 9
Verwahrung der angelegten Zählkarten

(1) Die angelegten Zählkarten sind in der Reihenfolge der laufenden Nummern nach Erhebungseinheiten getrennt (§ 8 Abs. 1 und 2) auf der Geschäftsstelle zu verwahren. Die Ablage ist so anzuordnen, dass die zuletzt angelegte Zählkarte jeweils oben liegt, damit die laufende Nummer für die nächste eingehende Sache stets ohne weiteres festgestellt werden kann. Wird die oberste Zählkarte vor Eingang der nächsten Sache abgeschlossen (§§ 6, 10), so ist durch Vermerk der letzten laufenden Nummer auf einem besonderen Blatt in der Verwahrmappe oder in sonst geeigneter Weise sicherzustellen, dass die laufende Nummer der erledigten Sache nicht doppelt verwendet wird.

(2) Die Aufbewahrung erfolgt in besonderen Mappen. Die Mappen sind mit der Aufschrift „Anhängige Verfahren“ zu versehen. Auf der Außenseite der Verwahrmappe ist ferner die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit anzugeben. Auf der Innenseite sind folgende Spalten anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen:

Formular für Zühlkarten
Berichtsmonat Lfd. Nr. der letzten für den Berichtsmonat angelegten Zählk. Bestand zu Beginn des Berichtsmonats Zugang Abgang Bestand am Ende des Berichtsmonats Bemerkungen
Jahr, Monat
(Berichts-
monat)
Lfd. Nr. der letzten für den Berichts-
monat angelegten Zählk.
Bestand
(Zahl d. vorhand. angelegten Zählkarten) zu Beginn des Berichts-
monats
Zugang
(Zahl der für den Berichts-
monat neu angelegten Zählkarten)
Abgang
(Zahl der für die im Berichts-
monat erledigten Verfahren ausgeson-
derten Zählkarten)
Bestand
(Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) am Ende des Berichts-
monats
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6 7
2006: Januar            
           Februar            

Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden.

Für die Ausfüllung gilt Folgendes:

a)
Der Bestand zu Beginn des Berichtsmonats (Spalte 3) entspricht der im Vormonat in Spalte 6 enthaltenen Zahl.
b)
Der Zugang (Spalte 4) errechnet sich aus der Differenz zwischen der laufenden Nummer der letzten für den Berichtsmonat und der letzten für den Vormonat angelegten Zählkarte; für jeden ersten Monat nach Neubeginn der Nummerierung mit der Zahl 1 (§ 8 Abs.1) ergibt er sich unmittelbar aus der laufenden Nummer der letzten für den betreffenden Monat angelegten Zählkarte.
c)
Der Abgang (Spalte 5) ist gleich der Zahl der für die erledigten Verfahren ausgesonderten und abgeschlossenen Zählkarten (§§ 6, 10); diese Zahl ist aus Spalte 2 der Sammelmappe für die abgeschlossenen Zählkarten (§ 10 Abs. 2) zu übernehmen.
d)
Der Bestand am Ende des Berichtsmonats (Spalte 6) entspricht der Gesamtzahl der bei Ablauf des Berichtsmonats in der Verwahrmappe befindlichen angelegten, unerledigten Zählkarten; er ergibt sich rechnerisch aus der in Spalte 3 eingetragenen Zahl zuzüglich der in Spalte 4 eingetragenen Zahl, abzüglich der in Spalte 5 eingetragenen Zahl. Seine Richtigkeit ist mindestens vierteljährlich durch Auszählen der in der Verwahrmappe befindlichen Zählkarte zu überprüfen. Ergeben sich bei der Auszählung Differenzen, so sind sie durch Korrektur der Spalte 6 zu bereinigen. Im nächsten Berichtsmonat erscheint in Spalte 3 die korrigierte Zahl. Bei der Auszählung sind nur die Zählkarten von der untersten bis zu der in Spalte 2 bezeichneten Zählkarte zu zählen; etwaige bereits für den neuen Monat angelegte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
e)
Mindestens einmal jährlich sind die in der Verwahrmappe befindlichen, länger als 6 Monate angelegten Zählkarten darauf zu prüfen, ob das betreffende Verfahren nicht bereits bezüglich aller Beteiligten erledigt ist. Sollte das der Fall sein, so ist die Zählkarte abzuschließen (§§ 6, 10).
f)
Die Überprüfungen nach Buchstaben d und e sind unter Angabe des Überprüfungstages in Spalte 7 der Übersicht zu vermerken. Der Vermerk ist zu unterschreiben.

§ 10
Sammlung der abgeschlossenen Zählkarten

(1) Die abgeschlossenen Zählkarten der erledigten Verfahren sind auf der Geschäftsstelle in einer besonderen Mappe zu sammeln. Hierbei sind die Zählkarten für die jeweils in einem Kalendermonat erledigten Verfahren zusammenzufassen. Die Sammlung ist nach Erhebungseinheiten getrennt durchzuführen.

(2) Die Sammelmappe ist mit der Aufschrift „Erledigte Verfahren“ und der Schlüsselzahl der Erhebungseinheit zu versehen. Auf der Innenseite der Sammelmappe sind die Spalten

Innenseite der Sammelmappe
Jahr, Monat Zahl Verfahren
Jahr, Monat Zahl der für die in nebenstehendem Monat erledigten Verfahren insgesamt abgeschlossenen Zählkarten
1 2
2006: Januar  
         Februar  

anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen.
Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Sammelmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden.
Die Gesamtzahl der für den abgelaufenen Monat abgeschlossenen Zählkarten (Spalte 2) ist durch Auszählen der in der Sammelmappe befindlichen Zählkarten zu ermitteln. Die Auszählung ist erst vorzunehmen, nachdem die Zählkarten für alle in dem betreffenden Monat erledigten Verfahren abgeschlossen sind. Etwaige bereits für Erledigungen im neuen Monat abgeschlossene Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.

(3) Die für den abgelaufenen Monat gesammelten Zählkarten sind spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats mit einer Monatsübersicht (dreifach) nach den Mustern der Anlagen 3 oder 4 an die Geschäftsleitung oder eine sonst von der Behördenleitung bestimmte Stelle zur Weiterleitung an das Statistische Landesamt abzuliefern. Die Monatsübersichten sind nach den Erläuterungen in der Anlage 7 auszufüllen. Es ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Ordnungszahlen (Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft, Schlüsselzahl der Erhebungseinheit) von Zählkarten und Monatsübersichten übereinstimmen.

(4) Die Behördenleitung erhält eine Durchschrift der Monatsübersicht und des Übersendungsschreibens, der Staatsanwalt eine Durchschrift der Monatsübersicht.

(5) Monatsübersichten sind auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen und abzuliefern, die keine über Zählkarten zu erfassenden Verfahren bearbeiten.

§ 11
Übersendung der Erhebungsunterlagen an das Statistische Landesamt

(1) Die Behördenleitung fasst die jeweils für einen Monat abgelieferten Zählkarten aller Erhebungseinheiten zusammen und übersendet sie mit dem Erststück der Monatsübersichten bis zum 5. des jeweils folgenden Monats unmittelbar an das Statistische Landesamt. Der Sendung ist ein Begleitschreiben nach dem Muster der Anlage 5 (für Staatsanwaltschaften) oder der Anlage 6 (für die Generalstaatsanwaltschaft) beizufügen. In dem Begleitschreiben ist die Gesamtzahl der übersandten Monatsübersichten anzugeben. Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten dürfen nicht an das Statistische Landesamt übersandt werden. Die Zählkarte und die Erststücke der Monatsübersichten sind in der Farbe Gelb und die Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten in der Farbe Hellblau gehalten.

(2) Die Begleitschreiben sind ebenso wie die Zählkarten und Monatsübersichten nicht für zusätzliche Mitteilungen an das Statistische Landesamt geeignet. Notwendige Informationen (zum Beispiel Änderung der Schlüsselzahl einer Erhebungseinheit) sind durch besondere Schreiben mitzuteilen.

3. Abschnitt:
Erhebung der statistischen Daten mit einem
DV-System

§ 12
Erhebung mit einem DV-System

(1) Für die statistische Erhebung mit einem DV-System gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts entsprechend. An die Stelle der Zählkarte, Monatsübersichten und Übersendungsschreiben sowie Sammelmappen tritt das DV-System. Die Datenübermittlung von den Staatsanwaltschaften an das Statistische Landesamt richtet sich nach einer zwischen der Landesjustizverwaltung und dem Statistischen Landesamt zu treffenden Vereinbarung.

(2) Mit Zustimmung der Landesjustizverwaltung kann abweichend von § 8 Absätze 1 und 3

a)
im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt die Vergabe der Nummer der Zählkarte geregelt werden; hierbei ist die eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten,
b)
auf die Angabe der Nummer der Zählkarte auf dem Aktenumschlag der Verfahrensakten verzichtet werden,
c)
die Dokumentation des statistischen Abschlusses im DV-System erfolgen.

(3) Im Rahmen der automatisierten Erstellung der Monatsübersichten ist zusätzlich eine Bilanzierung der Sachgebiete (Anlage 11) nach Maßgabe der Erläuterungen in der Anlage 7 vorzunehmen.

(4) Die Behördenleitung und der Staatsanwalt erhalten eine den Monatsübersichten (Anlagen 3 und 4) – die Behördenleitung darüber hinaus eine den Übersendungsschreiben (Anlagen 5 und 6) – entsprechende Zusammenstellung der Daten (vergleiche § 10 Abs. 4).

4. Abschnitt:
Auswertung, Schlussbestimmungen

§ 13
Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse den Behörden der Justizverwaltung zur Verfügung.

§ 14
Unterlagen für die Dienstaufsicht

Über die Auswertung nach § 13 hinaus steht der Dienstaufsicht mit den Durchschriften der Monatsübersichten oder mit der entsprechenden Zusammenstellung für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung (§ 10 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 4); zudem ist den Übersichten bei Einsatz eines DV-Systems eine Bilanzierung von Sachgebieten zu entnehmen (§ 12 Abs. 3). Aus der Mappe der angelegten Zählkarten (§ 9 Abs. 2) oder aus den im DV-System gespeicherten Daten (§ 12 Abs. 1) ergibt sich ferner jederzeit, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind, und es kann ermittelt werden, aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

§ 15
Bezeichnungen

Die in dieser Anordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

Anlage 1

Anlage 2

Erläuterungen
zu der Zählkarte für Ermittlungsverfahren bei der
Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft (Anlage 1)

I.  Allgemeines

1.
Für jedes Ermittlungsverfahren wird, unbeschadet des § 1 Abs. 2 Satz 2 und des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung, zugleich mit der Eintragung in das Js-Register eine Zählkarte nach dem Muster der Anlage 1 der Anordnung angelegt. In der Zählkarte sind auszufüllen:
 
a)
Beim Eingang des Verfahrens die Kopfangaben A bis D sowie die Angaben in den Abschnitten E bis L;
 
b)
nach Erledigung des Verfahrens (§ 6 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
 
Neben den Angaben A bis L müssen die Abschnitte N, O und Q in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt M (Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft) zutrifft.
2.
Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik.
3.
a)
Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. Die in der rechten Hälfte oder unter den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Ausfüllenden ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und Daten sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; nur beim Datum sind links freibleibende Kästchen durch eine Null auszufüllen. Zum Beispiel ist der Tag des Eingangs der Akten bei der Staatsanwaltschaft (5. Mai 2004) wie folgt einzutragen:

Zählkarte

 
b)
Sind offene Kästchen auszufüllen und reichen diese für die Ziffern der einzutragenden Zahl nicht aus, so ist die höchstmögliche Zahl einzusetzen.
4.
Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (zum Beispiel ein Verfahren wird wieder aufgenommen, das hinsichtlich eines Beschuldigten vorläufig eingestellt, hinsichtlich des anderen Beschuldigten nicht eingestellt war), so ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielfall also nur Position J 1). Bei Abschnitten, die mit Kleinbuchstaben unterteilt sind, sind dagegen alle zutreffenden Positionen auszufüllen. Für die Ausfüllung der Abschnitte F und O gelten im übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu.
5.
Die Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beschuldigten zutreffen (zum Beispiel Abschnitt J, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten das Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt war).

II.  Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:

Die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus der Anlage 8.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die der Behördenleiter für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Beispiel:
Schlüsselzahl des Dezernats eines Staatsanwalts (nicht Jugendstaatsanwalt)

Schlüsselzahl
Schlüsselzahl Schlüsselzahl Schlüsselzahl Schlüsselzahl
1 1 1 2

Als Verfahren des Jugendstaatsanwalts sind grundsätzlich solche Verfahren anzusehen, an denen mindestens ein Jugendlicher oder Heranwachsender beteiligt ist.

Beispiel:
Schlüsselzahl des Dezernats eines Jugendstaatsanwalts

Schlüsselzahl
Schlüsselzahl Schlüsselzahl Schlüsselzahl Schlüsselzahl
3 1 2 2

Zu C:

Die Nummerierung der Zählkarten richtet sich nach § 8 der Anordnung.

Zu D:

Die Js/OJs/ObJs-Geschäftsnummer ist wie folgt einzutragen:

a)
In die ersten drei Kästchen von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das dritte Kästchen von links eine Null einzutragen;
b)
im vierten Kästchen von links – soweit nicht bereits eingedruckt – das Aktenregisterzeichen (RZ) „Js“, „OJs“ oder „ObJs“;
c)
in die folgenden sechs Kästchen die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens; hier ist Nr. 3 a der vorstehenden allgemeinen Erläuterungen zu beachten;
d)
in die beiden letzten Kästchen die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe des Aktenzeichens.

Beispiel für die Eintragung im Abschnitt D:

Geschäftsnummer

Zu E:

Als Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft ist der Tag einzutragen, an dem die Anzeige oder der Antrag bei der Staatsanwaltschaft eingegangen oder die Anzeige zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Ist die Staatsanwaltschaft Einleitungsbehörde (vergleiche Abschnitt K), so ist als Tag des Eingangs der Sache der Tag der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (vergleiche Abschnitt L) einzutragen.

Bei Trennung des Verfahrens oder im Falle des § 5 der Anordnung (Abgaben innerhalb der Staatsanwaltschaft) ist der Tag des ersten Eingangs bei der Staatsanwaltschaft, nicht der Tag der Trennungsverfügung oder der Tag des Eingangs bei dem übernehmenden Dezernat maßgebend.

Bei Übernahme einer Sache von einer anderen Staatsanwaltschaft ist der Tag des Eingangs der Sache bei der übernehmenden Staatsanwaltschaft maßgebend.

Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, für das die ursprünglich angelegte Zählkarte bereits abgeschlossen ist (§ 6 der Anordnung), wieder aufgenommen, so ist der Tag der Wiederaufnahmeverfügung maßgebend.

Bei Verfahren, die zunächst gegen Unbekannt geführt wurden (UJs-Sachen), ist als Tag des Eingangs der Tag einzusetzen, an dem der Staatsanwalt die Eintragung eines Beschuldigten in das Js-Register verfügt hat.

Zu F:

In diesem Abschnitt ist unter Position F a ein Sachgebietsschlüssel einzutragen. Der Schlüssel und die zugehörigen Erläuterungen sind dem Sachgebietskatalog in Anlage 11 zu entnehmen.

Die Angaben zur „Organisierten Kriminalität“ (Position F b) und zur „Jugendschutzsache“ (Position F c) sind zusätzlich zu einer Eintragung unter Position F a anzukreuzen. Zur Definition der Organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf Anlage E der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) verwiesen.

Als Jugendschutzsache sind solche Verfahren zu zählen, die vom Staatsanwalt nach den §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt werden.

Zu G:

In diesem Abschnitt sind die Ermittlungsverfahren zu erfassen, die bisher als Verfahren gegen Unbekannt anhängig waren (vergleiche § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Anordnung).

Zu H:

In diesem Abschnitt sind nur die durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Abtrennungen zu erfassen. Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt wurde oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgte.

Zu J:

In diesem Abschnitt ist anzugeben, ob das Ermittlungsverfahren eingestellt war.

Zu K:

Als Einleitungsbehörde ist die Behörde anzukreuzen, die zuerst mit den Ermittlungen befasst wurde. Wird ein Verfahren wieder aufgenommen, ist stets die Staatsanwaltschaft als Einleitungsbehörde anzukreuzen.

Zu L:

Als Tag der Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist der Tag einzutragen, an dem die Einleitungsbehörde (vergleiche Abschnitt K) erstmals mit der Angelegenheit befasst wurde.

Bei Wiederaufnahme eines – auch vorläufig – eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung einzutragen, mit der das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft wieder aufgenommen worden ist.

Bei Verfahren, die zunächst gegen Unbekannt geführt wurden (UJs-Sachen), ist als Tag der Einleitung des Ermittlungsverfahrens der Tag einzusetzen, an dem der Staatsanwalt die Eintragung eines Beschuldigten in das Js-Register verfügt hat.

Zu M:

a)
Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit derselben Staatsanwaltschaft für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe zum Zwecke der Verbindung. In diesem Falle sind die Abschnitte N bis Q nicht auszufüllen.
b)
Abschnitt M ist auch anzukreuzen, wenn
  1. eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 4 Abs. 4 der Anordnung) oder sich die Zuordnung des Ermittlungsverfahrens in Abschnitt F (Sachgebiet, Organisierte Kriminalität oder Jugendschutzsache) ändert;
  2. die Generalstaatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gemäß § 145 Abs. 1 GVG übernimmt oder ein solches Verfahren unerledigt an die Staatsanwaltschaft (bei dem Landgericht) zur weiteren Bearbeitung zurückgibt (§ 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Anordnung);
  3. die Staatsanwaltschaft ein Verfahren an ihre Zweigstelle(n) abgibt und umgekehrt oder ein Verfahren an die selbständige Amtsanwaltschaft am selben Ort abgibt und umgekehrt (§ 5 Abs. 2 Buchst. c und d der Anordnung);
  4. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung). Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Schlüsselzahl der bisherigen Erhebungseinheit der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts M zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer (Abschnitt C) erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt B zu berichtigen;
  5. das Verfahren von einem anderen Dezernat übernommen werden muss, weil der Staatsanwalt der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert ist (zum Beispiel bei begründeter Ablehnung, Ausschluss).
c)
Bei Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft ist nicht Abschnitt M, sondern Position O v auszufüllen.
d)
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Erhebungseinheit der Fall ist, so sind die Schlussbehandlung der Zählkarte der bisherigen Erhebungseinheit und das Ankreuzen des Abschnitts M in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Abs. 3 der Anordnung).
 
               
Beispiel:

Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 1109 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher bei den Erhebungseinheiten 1105 bis 1107 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung schließt die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 1105 bis 1107 auf die Erhebungseinheit 1109 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai unter Ankreuzen des Abschnitts M ab. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Erhebungseinheit 1109 anzulegen.

 

Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, so ist sicherzustellen, dass die Schlussbehandlung der Zählkarten der alten Erhebungseinheit und die Neuanlage der Zählkarten bei der neuen Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.

Zu N:

In diesem Abschnitt sind alle Beschuldigten zu erfassen, für die im Abschnitt O ein Erledigungstatbestand einzutragen ist.

Zu O:

In diesem Abschnitt ist das Ermittlungsergebnis für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten zu vermerken. Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt O muss mit der Zahl der Beschuldigten im Abschnitt N übereinstimmen. Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu (zum Beispiel Anklage wegen bestimmter Straftaten zum Strafrichter und Einstellung wegen unwesentlicher Nebenstraftaten, Positionen O a gg und O k), so ist das Ermittlungsergebnis für diesen Beschuldigten nur bei der Position zu vermerken, die nach der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt (im Beispielsfall also bei Position O a gg).

Zu O d, O e und O f:

Ist ein Ermittlungsverfahren nach § 153a Abs. 1 StPO, nach § 37 Abs. 1 BtMG oder § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 BtMG oder nach § 45 JGG vorläufig eingestellt worden, so ist die Zählkarte sogleich abzuschließen. Die Erledigung der Auflage, Weisung oder erzieherischen Maßnahme ist nicht abzuwarten. Wird das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen, so ist eine neue Zählkarte anzulegen und Abschnitt J entsprechend auszufüllen.

Zu O n und O o:

Bei Fristbestimmung zur oder Einstellung wegen Klärung einer Vorfrage oder bei Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 154d und § 154e StPO) ist die Zählkarte sogleich abzuschließen. Wird das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen, so ist eine neue Zählkarte anzulegen und Abschnitt J entsprechend auszufüllen.

Zu O u:

Diese Position ist auszufüllen, wenn das Verfahren, in welchem zunächst eine Straftat verfolgt wurde, insgesamt als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben worden ist.

Zu O w:

Diese Position ist auszufüllen, wenn das Verfahren mit einem anderen, bei derselben Erhebungseinheit anhängigen Verfahren verbunden worden ist.

Bei Abgabe an eine andere Erhebungseinheit innerhalb der Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Verbindung ist Abschnitt M anzukreuzen; bei der

übernehmenden Erhebungseinheit ist eine neue Zählkarte anzulegen und in dieser nach Verbindung die Position O w auszufüllen.

Bei Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Verbindung ist nicht die Position O w, sondern die Position O v auszufüllen.

Zu P:

Als Einleitung von Maßnahmen der Gewinnabschöpfung sind solche Sicherstellungshandlungen der Staatsanwaltschaften anzusehen, die in Ermittlungsverfahren (zum Beispiel bei Betrug, Geldwäsche, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) zur Durchsetzung der Rückgewinnungshilfe oder einer zu erwartenden Entscheidung auf Verfall oder Einziehung von Vermögenswerten (nicht von Gegenständen nach den §§ 74 ff. StGB) ergriffen werden. Anträge in der Anklageschrift und Strafbefehlsanträge sind nicht als Maßnahmen der Gewinnabschöpfung zu zählen.

Zu Q:

Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem der Staatsanwalt die in Abschnitt O erfasste Verfügung getroffen hat.

Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, so ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgebend. Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Erläuterungen
zu den Monatsübersichten (Anlagen 3 und 4) und
Übersendungsschreiben (Anlagen 5 und 6)

I.  Allgemeines

Die Monatsübersichten sind in dreifacher Ausfertigung herzustellen. Die Erststücke sind für das Statistische Landesamt bestimmt und auf gelben Vordrucken zu fertigen. Die Zweit- und Drittstücke verbleiben bei der Behördenleitung, die ein Exemplar dem zuständigen Staatsanwalt zur Verfügung stellt (§ 10 Abs. 4, § 12 Abs. 3 der Anordnung); für sie sind hellblaue Vordrucke zu verwenden. Die Übersendungsschreiben sind auf gelben Vordrucken zu fertigen.

Die in Betracht kommenden Zahlen sind in die vorgedruckten offenen Kästchen einzutragen, und zwar von rechts nach links beginnend mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen; nur beim Berichtsmonat ist ein links freibleibendes Kästchen mit einer Null auszufüllen. Der Berichtsmonat „Mai 2004“ ist zum Beispiel also wie folgt einzutragen:

Berichtsmonat

Monatsübersichten sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt wurden.

II.
Zu den einzelnen Abschnitten
 
a)
der Monatsübersichten (Anlagen 3 und 4)

Zu A:

Die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus der Anlage 8.

Zu B:

Hier ist diejenige Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu D (Anlagen 3 und 4) und F (Anlage 4):

  1. Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der durch Zählkarten erfassten Verfahren sind den Spalten 3 bis 6 der Übersicht auf der Innenseite oder dem Vorblatt der Verwahrmappe für die angelegten Zählkarten (§ 9 Abs. 2 der Anordnung) zu entnehmen.
  2. Fällt eine Erhebungseinheit weg, so werden die Zählkarten für die als Abgaben innerhalb der Staatsanwaltschaft erledigten Verfahren mit der Monatsübersicht an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatsübersicht für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. In der Monatsübersicht für die Erhebungseinheit, die die Verfahren übernimmt, erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang (nicht als Bestand).
  3. Gemäß § 12 Abs. 2 der Anordnung ist im Rahmen der automatisierten Erstellung der Monatsübersichten zusätzlich eine Bilanzierung der Sachgebiete (Abschnitt F der Zählkarte) vorzunehmen. Hierbei sind im Abschnitt D bei den Positionen 1 (Bestand zu Beginn des Berichtsmonats), 2 (Neuzugänge), 3 (erledigte Verfahren) und 4 (Bestand am Ende des Berichtsmonats) neben den jeweiligen Gesamtzahlen auch die Zahlen für jedes Sachgebiet anzugeben.

Das Nähere richtet sich nach einer zwischen der Landesjustizverwaltung und dem Statistischen Landesamt zu treffenden Vereinbarung.

Zu E:

Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist aus den Registern der Aktenordnung zu ermitteln. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft abgegebene Verfahren sind dabei nicht mitzuzählen. Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Erhebung fallenden Ermittlungsverfahren bearbeiten.

Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur ein Register geführt, so sind in der Monatsübersicht unter Abschnitt E die jeweiligen Gesamtzahlen des betreffenden Registers nur bei einer der zusammengefassten Erhebungseinheiten einzutragen; für die übrigen miterfassten Erhebungseinheiten ist die Ziffer 0 einzutragen.

In der Monatsübersicht über die Geschäfte der Staatsanwaltschaft (Anlage 3) sind zu erfassen:

  1. Unter Position E 6 neben Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland oder in das Ausland auch inländische Ersuchen um Amtshilfe einer inländischen Staatsanwaltschaft;
  2. unter Position E 7 Anträge auf DNA-Identitätsfeststellung, die nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz eine Speicherung der Daten des Betroffenen beim Bundeskriminalamt zum Ziel haben;
  3. unter Position E 8 die in das AR-Register einzutragenden Anzeigen und Mitteilungen, die nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen.

Zu den Erhebungen in der Monatsübersicht über die Geschäfte der Generalstaatsanwaltschaft (Anlage 4) wird auf Folgendes hingewiesen:

  1. Das sich einer Einstellungsbeschwerde (Zs-Beschwerde, zu erfassen unter Position E 2.2) anschließende Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) ist unter der Position E 2.1 (Ws-Beschwerden) nicht gesondert zu zählen.
  2. Unter Position E 7 sind die Entscheidungen in Vorverfahren gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG und die sonstigen Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG zu erfassen.

Zu F (Anlage 3) und G (Anlage 4):

Zur Erfassung des Sitzungsdienstes und der eigenen Ermittlungstätigkeit sind von dem Staatsanwalt Vordrucke nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 auszufüllen und an die Geschäftsstelle weiterzuleiten. Die Geschäftsstelle sammelt die Vordrucke getrennt für jedes Dezernat, zählt die Angaben aus den für das Dezernat vorgelegten Vordrucken zu Monatsergebnissen zusammen und trägt die Ergebnisse in die Monatsübersichten (Anlagen 3 und 4) ein.

Soweit Rechtsreferendare eigenverantwortlich Sitzungsdienst wahrnehmen, füllen sie ebenfalls einen Vordruck nach Maßgabe der Anlage 9 aus und leiten ihn an die Geschäftsstelle zur Eintragung in die Monatsübersicht (Anlage 3) weiter. Vorzugsweise sollten die Sitzungsstunden aller Rechtsreferendare unter einer einzigen Erhebungseinheit zusammengefasst werden. Soweit für Zwecke der Behörde eine weitere Unterteilung notwendig ist, sollte diese möglichst auf Abteilungsebene begrenzt bleiben. Die Zuweisung eigener Dezernatsschlüsselzahlen für jeden Rechtsreferendar ist nicht notwendig.

Die Mitteilungen des Staatsanwalts über den Sitzungsdienst und die eigene Ermittlungstätigkeit sind nach Auswertung für die Monatsübersichten abzulegen; sie können nach 2 Jahren vernichtet werden.

Als Großverfahren gelten die Ermittlungsverfahren, die den Staatsanwalt mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft über einen längeren Zeitraum (mindestens 6 Monate) belasten.

 
b)
des Übersendungsschreibens (Anlage 5)

Zu A:

Die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus der Anlage 8.

Zu C a:

Bei dieser Position sind nur solche Fälle zu zählen, in denen die Anrechnung geleisteter Arbeit dazu geführt hat, dass

  • eine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr stattfindet oder
  • nur noch ein Teil der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
Wurde dem Verurteilten zwar Arbeit zugewiesen, ist jedoch eine Anrechnung nicht erfolgt (zum Beispiel weil der Verurteilte die zugewiesene Arbeit nicht aufgenommen, nicht fortgesetzt oder nicht ordnungsgemäß geleistet hat), so werden diese Fälle nicht erfasst

Zu D:

Sind in einem Verfahren gegen einen Verurteilten verschiedene Vollstreckungsarten gegeben (zum Beispiel Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafe), so ist der Verurteilte nur einmal zu zählen. In solchen Fällen ist der Verurteilte nur für die Vollstreckungsart zu zählen, die in der Reihenfolge zuerst angeführt ist (zum Beispiel bei Freiheits- und Geldstrafe ist der Verurteilte bei der Position D a zu erfassen). Ersatzfreiheitsstrafen sind in Abschnitt D nicht zu erfassen.

Alle nachträglichen Änderungen in der Strafvollstreckung (zum Beispiel Widerruf einer Strafaussetzung oder nachträgliche Gesamtstrafenbildung) bleiben unberücksichtigt. Diese Fälle sind daher nicht zu erfassen.

Vollstreckungen von Verwarnungen mit Strafvorbehalt sind bei der Position D e (Geldstrafe) zu erfassen.

Anlage 8

Freistaat Sachsen

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Staatsanwaltschaften

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Staatsanwaltschaften
Staatsanwaltschaft Schlüsselzahl
Generalstaatsanwaltschaft Dresden 2000
Staatsanwaltschaft Bautzen 2100
Staatsanwaltschaft Chemnitz 2200
Staatsanwaltschaft Dresden 2300
Staatsanwaltschaft Görlitz 2400
Staatsanwaltschaft Leipzig 2500
Staatsanwaltschaft Zwickau 2600

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Katalog der Sachgebietsschlüssel

Sachgebiet

Staatsschutzsachen, politische Strafsachen, Vergehen nach § 131 StGB (bei allen Staatsanwaltschaften);
sonstige Verfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft und dem Oberlandesgericht

 
10
Staatsschutzsachen
 
11
Politische Strafsachen
 
12
Vergehen nach § 131 StGB
 
13
sonstige Ermittlungsverfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft und die daraus hervorgehenden gerichtlichen Verfahren (auch soweit der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Ermittlungen geführt hat)

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

 
15
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (soweit nicht Sachgebiet 20)
 
16
Verbreitung pornografischer Schriften (§§ 184 bis 184c StGB)

Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit

 
20
Kapitalverbrechen im Sinne von § 74 Abs. 2 GVG
 
21
vorsätzliche Körperverletzungen (soweit nicht Sachgebiete 20 oder 90)

Eigentums- und Vermögensdelikte

 
25
Diebstahl und Unterschlagung (soweit nicht Sachgebiete 30, 31 oder 51)
 
26
Betrug und Untreue (soweit nicht Sachgebiete 30, 31, 40, 41 oder 51)

Serien-, Banden- und Gewaltkriminalität

 
30
Straftaten der Serien- und Bandenkriminalität sowie Gewaltkriminalität mit mehreren Tätern, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht (soweit nicht Sachgebiete 55, 56 oder 60)
 
31
sonstige Straftaten der Serien- und Bandenkriminalität sowie Gewaltkriminalität mit mehreren Tätern (soweit nicht Sachgebiete 55, 56 oder 61)

Verkehrsstraftaten

 
35
Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 315 bis 315d, ausgenommen Vergehen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB
 
36
sonstige Verkehrsstraftaten

Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, Geldwäschedelikte

 
40
Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des § 74c GVG mit Ausnahme der Verfahren, in denen allein Anklage zum Strafrichter oder ein Strafbefehlsantrag, falls bei diesem nach Einspruch der Strafrichter entscheiden soll, in Betracht kommen; bei Einstellung ist maßgeblich, ob die Sache nach Art und Umfang mindestens zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört hätte
 
41
sonstige Wirtschaftsstrafsachen
 
42
Steuerstrafsachen (soweit nicht Sachgebiet 40)
 
43
Geldwäschedelikte nach § 261 StGB

Straftaten gegen die Umwelt

 
45
Umweltschutzstrafsachen

Korruptionsdelikte und Straftaten von Amtsträgern

 
50
Korruptionsdelikte (soweit nicht Sachgebiete 40 oder 41)
 
51
Verfahren gegen Justizbedienstete, Richter, Notare, sonstige Amtsträger und Rechtsanwälte wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen (ohne Korruptionsdelikte) (soweit nicht Sachgebiete 40 oder 41)

Einschleusung von Ausländern und Straftaten nach dem Aufenthalts-, dem Asylverfahrens- und dem Freizügigkeitsgesetz/EU

 
55
Einschleusung von Ausländern
 
56
sonstige Straftaten nach dem Aufenthalts-, dem Asylverfahrens- und dem Freizügigkeitsgesetz/EU

Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz

 
60
Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht
 
61
sonstige Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz

Sonstige besondere Straftaten

 
65
Ärztesachen und Straftaten nach dem Heilpraktikergesetz
 
66
Pressestrafsachen

Sonstige Straftaten

 
90
sonstige, allgemeine Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht (Verbrechen im Sinne des § 12 StGB)
 
98
Verfahren gegen Strafunmündige
 
99
sonstige allgemeine Straftaten

Erläuterungen:

Zu allen Sachgebieten:

Maßgebend für die Eintragung des Schlüssels ist der Deliktsschwerpunkt des Ermittlungsverfahrens. Der Deliktsschwerpunkt beurteilt sich zunächst nach dem Tatverdacht bei Eingang des Ermittlungsverfahrens. Wenn sich im Laufe des Verfahrens der Deliktsschwerpunkt durch eine andere rechtliche Würdigung ändert, ist das Sachgebiet zu berichtigen (Beispiel: ein ursprünglich angezeigter versuchter Mordfall – Sachgebiet 20 – wird als gefährliche Körperverletzung angeklagt – Sachgebiet 21). Es muss sichergestellt sein, dass bei Abschluss des Verfahrens die korrekte Zuordnung durch den Staatsanwalt überprüft und nach Maßgabe des Deliktsschwerpunkts in diesem Zeitpunkt gegebenenfalls berichtigt wird. Insbesondere bei voraussichtlich überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren sollte eine zusätzliche Überprüfung zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden. Die Änderung des Sachgebiets erfolgt durch Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft (vergleiche Erläuterung „Zu M“ Buchstabe b Nr. 1 in Anlage 2 der Anordnung).

Der Deliktsschwerpunkt muss auf der Basis aller Tatkomplexe im Verfahren ermittelt werden, unabhängig davon, wie diese Tatkomplexe erledigt werden (zum Beispiel durch Einstellung oder Anklage). Beispiel: Verfahren wegen eines Mordes und wegen eines zu einem späteren Zeitpunkt begangenen Raubes wird bezüglich des Mordes eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO und wegen des Raubes angeklagt. Es bleibt bei Sachgebiet 20.

Wenn sich der Deliktsschwerpunkt durch Verbindung mehrerer Verfahren ändert, ist nur im führenden Verfahren der Sachgebietsschlüssel zu korrigieren. Beispiel: Verbindung von 3 Verfahren wegen je einer Beförderungserschleichung zu einem Verfahren, das nunmehr statt Sachgebiet 99 in Sachgebiet 31 umzutragen ist.

Bei der Bestimmung des Sachgebiets sind die nachstehenden Erläuterungen zu beachten; im Übrigen wird ergänzend auf die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) nebst Anlagen verwiesen.

Zu 11:

Das Sachgebiet erfasst politische Strafsachen einschließlich Demonstrationsstrafsachen sowie Verfahren gegen Abgeordnete, die Immunität genießen (ausgenommen Verkehrsstrafsachen) und Beleidigungen im politischen Raum.

Zu 15:

Hier sind insbesondere Straftaten des 13. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.

Zu 25:

Hier sind insbesondere Straftaten des 19. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.

Zu 26:

Hier sind insbesondere Straftaten des 22. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.

Zu 30 und 31:

Serienstraftaten sind solche mit mindestens drei einzelnen Taten/Tatkomplexen. Bandenkriminalität und Gewaltkriminalität mit mehreren Tätern setzt die Beteiligung von mindestens 3 (bekannten oder unbekannten) Tätern voraus.

Zu 35 und 36:

Verkehrsstrafsachen sind neben den typischen Straßenverkehrsdelikten (zum Beispiel §§ 142, 315b, 315c, 316 StGB, § 21 StVG, §§ 1, 6 PflVG) insbesondere Straftaten nach den §§ 222, 229, 323a, 323c StGB, § 22 StVG, soweit sie im Verkehr begangen wurden. Die Straftaten nach den §§ 185, 240 StGB sind beim Sachgebiet 99 zu erfassen.

Zu 40 und 41:

Als „Wirtschaftsstrafsache“ sind nur solche Ermittlungsverfahren zu erfassen, die Straftaten im Sinne des § 74c GVG zum Gegenstand haben.

Zu 45:

Hier sind insbesondere Straftaten nach dem 29. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.

Zu 50:

Hier sind insbesondere Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder Bestechung (§§ 331 bis 337 StGB) zu erfassen.

Zu 65:

Ärztesachen sind alle Ermittlungsverfahren, in denen Ärzte Beschuldigte sind und das Verfahren im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht (ausgenommen Abrechnungsbetrug – Sachgebiete 26, 40 oder 41).

Zu 98:

Dieses Sachgebiet ist nur anzugeben, wenn das Verfahren ausschließlich gegen einen Strafunmündigen (§ 19 StGB) und nicht auch gegen weitere strafmündige Personen geführt wird.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. SDr. 2006 Nr. 1, S. 1
    Fsn-Nr.: 300-V06.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007