Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Erhebung statistischer Daten bei den Staatsanwaltschaften
(VwV StA-Statistik)
Vom 22. Dezember 2004
I.
- 1.
- Bei den Staatsanwaltschaften werden die Geschäftszahlen statistisch erhoben.
- 2.
- Die statistische Erfassung wird nach der in der Anlage beigefügten bundeseinheitlichen Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik) vorgenommen.
- 3.
- Die bei der Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingehenden Beschwerden in Rehabilitierungsverfahren sind in der Anlage 4 der StA-Statistik unter der Position „E. 2.1 Beschwerden -Ws-“ zu erfassen.
- 4.
- Soweit ein entsprechendes Geschäftsstellenautomationsprogramm zur Verfügung steht, erfolgt die Erhebung der statistischen Daten mit dem DV-System.
II.
- 1.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
- 2.
- Gleichzeitig tritt das Justizministerialschreiben „Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik), hier: Neufassung der Anordnung zum 1. Januar 2004“ vom 15. Dezember 2003 (n. v.), geändert durch Justizministerialschreiben vom 3. Februar 2004 (n. v.), außer Kraft.
Dresden, den 22. Dezember 2004
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth