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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2009/2010

Vollzitat: VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2009/2010 vom 1. April 2009 (MBl. SMK S. 123), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 13. November 2009 (MBl. SMK S. 678) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2009/2010
(VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2009/2010)

Vom 1. April 2009

[Geändert durch VwV vom 25. Juni 2009 (MBl.SMK S. 262) und durch VwV vom 13. November 2009 (MBl.SMK S. 678)
mit Wirkung vom 4. Dezember 2009]

Aufgrund von § 58 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874) geändert worden ist, und den Schulordnungen der einzelnen Schularten trifft das Staatsministerium für Kultus nachstehende Festlegungen und Weisungen für das Schuljahr 2009/2010.

A
Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung

I.
Grundsätze

Diese Verwaltungsvorschrift trifft allgemeine Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung und Regelungen zur Vorbereitung und zum Ablauf des Schuljahres 2009/2010 für Schulen gemäß § 4 SchulG , auch wenn sie an Schulversuchen gemäß § 15 SchulG teilnehmen. Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie vom Geltungsbereich des Schulgesetzes erfasst werden.
Sofern im Teil A dieser Verwaltungsvorschrift für Schulen des zweiten Bildungsweges keine gesonderten Regelungen getroffen oder sofern Regelungen nicht ausdrücklich auf Mittelschulen und Gymnasien ohne die Schulen des zweiten Bildungsweges beschränkt sind, gelten die Regelungen für Mittelschulen ebenfalls für Abendmittelschulen und die Regelungen für Gymnasien ebenfalls für Abendgymnasien und Kollegs.

II.
Personalzuweisung
1.
Die Regelungen begründen keine Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation oder auf Personal sowie Planstellen, weder der Form noch dem Umfang nach.
2.
Die Sächsische Bildungsagentur hat bei ihren die Unterrichtsversorgung betreffenden Entscheidungen die Unterrichtsversorgung aller Schulen zu berücksichtigen.
3.
Die Schulen und die Sächsische Bildungsagentur weisen ihren angemeldeten Personalbedarf detailliert bei der für sie zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach.
4.
Allgemeinbildende Förderschulen
 
a)
Zuweisung von Stellen für pädagogische Unterrichtshilfen
Um den speziellen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen für Blinde und Sehbehinderte, für geistig Behinderte, für Körperbehinderte und für Erziehungshilfe erfüllen zu können, sind pädagogische Unterrichtshilfen für die Funktion der Unterrichtsbegleitung einzusetzen. Im Rahmen der schulischen Förderung für geistig Behinderte sind die pädagogischen Unterrichtshilfen auch in der förderpädagogischen Ganztagsbetreuung einzusetzen. Für die Berechnung des Bedarfs werden folgende Planungsvorgaben zugrunde gelegt:
 
 
0,20 Stellen pro Klasse für Blinde bei Schulen für Blinde und Sehbehinderte beziehungsweise pro Klasse für Blinde an einer anderen allgemeinbildenden Schule,
 
 
1,20 Stellen pro Klasse bei Schulen für geistig Behinderte beziehungsweise pro Klasse für geistig Behinderte an einer anderen allgemeinbildenden Schule,
 
 
0,75 Stellen pro Klasse bei Schulen für Körperbehinderte beziehungsweise pro Klasse für Körperbehinderte an einer anderen allgemeinbildenden Schule,
 
 
0,50 Stellen pro Klasse bei Schulen für Erziehungshilfe beziehungsweise pro Klasse für Erziehungshilfe an einer anderen allgemeinbildenden Schule.
 
b)
Diagnostik/Beratung und Integrationsbegleitung
Diagnostik/Beratung und Integrationsbegleitung sind unabdingbare Bestandteile des Aufgabenspektrums der allgemeinbildenden Förderschulen. Deshalb sollte der prozentuale Anteil für Diagnostik/Beratung und Integrationsbegleitung an der Gesamtressource der allgemeinbildenden Förderschulen jeweils 3,5 Prozent nicht unterschreiten.
Der Bedarf für Beratung und Diagnostik (BD) wird wie folgt ermittelt:
Bedarf (BD) = Stellenfaktor des Förderschwerpunktes multipliziert mit der Schülerzahl im Wirkungsbereich der Schule geteilt durch die Gesamtschülerzahl an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen im Freistaat.
Der Stellenfaktor Beratung und Diagnostik ergibt sich wie folgt:
Stellenfaktor (BD) = Mittelwert Diagnostikfälle 2005 bis 2008 multipliziert mit der Summe aus Stundenrichtwert Diagnostik und Beratungsfaktor. Es gelten die aktuellen Stundenrichtwerte Diagnostik und Beratungsfaktoren.
Die Ressourcen für die Begleitung schulischer Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Ausbildung ergeben sich aus dem aktuellen Schlüssel je Integrationsfall. Diese werden ergänzt durch Ressourcen der anderen allgemeinbildenden Schulen.
5.
Die Zuweisung für das technische Personal an Schulen in Landesträgerschaft richtet sich nach den im Haushaltsplan festgeschriebenen Ressourcen.
6.
Die Stundenzuweisung der Sächsischen Bildungsagentur an die Schulen erfolgt auf Grundlage der Stellenzahl im Kassenanschlag und umfasst folgende Teile:
 
a)
Grundbereich,
 
b)
Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
 
c)
Ergänzungsbereich,
 
d)
Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters (Pädagogisches Plus).
7.
Die Sächsische Bildungsagentur gewährleistet, dass vorrangig der Grundbereich inklusive Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen zugewiesen wird. Soweit es die Ressourcen zulassen, wird der Ergänzungsbereich gemäß Ziffer II Nr. 9 zugewiesen. Sofern der Grundbereich, Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen sowie der Ergänzungsbereich vollständig abgesichert werden können, weist die Sächsische Bildungsagentur in Abhängigkeit von den vorhandenen Ressourcen den Schulen zusätzlich zu den Zuweisungen des Grundbereichs, der Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen sowie des Ergänzungsbereichs einen Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters zu.
8.
Der Grundbereich umfasst die sich aus den geltenden Stundentafeln und der Klassen- und Gruppenbildung ergebenden Lehrerwochenstunden und die Stunden für Integration nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416). An Grundschulen werden zusätzlich die Lehrerwochenstunden für kooperative Maßnahmen im Schulvorbereitungsjahr im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase vom Grundbereich erfasst. An Gymnasien und Beruflichen Gymnasien ergibt sich in den Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie 12 und 13 die Zahl der Lehrerwochenstunden für Grundkurse und Leistungskurse aus der Zahl der fiktiven Klassen (Schülerzahl geteilt durch 25) multipliziert mit dem Faktor 47. An berufsbildenden Schulen werden abweichend von Satz 1 die Lehrerwochenstunden für den Wahlbereich sowie die Wahlfächer nicht vom Grundbereich erfasst.
9.
Lehrerwochenstunden aus dem Ergänzungsbereich und dem Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters (Pädagogisches Plus) sind für Schüler als zusätzliche Bildungsangebote in den Schulen und für schulübergreifende Projekte zu verwenden solange kein – auch zeitlich befristeter – Bedarf zur Sicherung des Unterrichts im Grundbereich vorhanden ist. Zusätzliche Bildungsangebote in den Schulen können vorrangig sein:
 
Fördermaßnahmen, insbesondere für Migranten, abschlussgefährdete Schüler und Schüler mit Teilleistungsschwäche, genehmigte Einzelintegrationen über die Stunden nach der Schulintegrationsverordnung hinaus,
 
an berufsbildenden Schulen Unterricht im Wahlbereich oder in den Wahlfächern,
 
Arbeitsgemeinschaften.
 
Schulübergreifende Projekte können sein:
 
Unterricht in Sternwarten, Zooschulen, Schulbiologiezentren und andere.
 
Der Ergänzungsbereich berechnet sich nach folgenden Vorschriften:

Darstellung der Berechnung des Ergänzungsbereiches aufgeschlüsselt nach Schularten

Für Schulen mit besonderem pädagogischen Profil/Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches wird der Ergänzungsbereich in der Primarstufe wie bei den Grundschulen und in der Sekundarstufe I wie bei den Mittelschulen berechnet.
III.
Klassen, Kurs- und Gruppenbildung, Unterrichtsversorgung
1.
Alle Schularten
 
a)
Die Unterrichtsversorgung einschließlich Ergänzungsbereich sowie Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen kann grundsätzlich nur gewährleistet werden, wenn die Richtwerte der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung für die einzelnen Schularten im Landesdurchschnitt eingehalten werden.
 
b)
Ausnahmegenehmigungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung
 
 
aa)
Auf Antrag des Schulleiters kann die Sächsische Bildungsagentur befristet, in der Regel für ein Schuljahr, die Unterschreitung der Mindestschülerzahl oder eine Veränderung der Klassen-, Kurs- und Gruppenobergrenze genehmigen.
 
 
bb)
Der Antrag ist zu begründen. Er erfordert das Einvernehmen mit dem Schulträger.
 
 
cc)
Ausnahmegenehmigungen sollen spätestens zu Beginn des Schuljahres erteilt werden. Sie bedürfen der Schriftform. Alle Aspekte der Entscheidungsfindung sind aktenkundig zu machen.
 
 
dd)
Ausnahmegenehmigungen sollen in der Regel nur erteilt werden, wenn die volle Unterrichtsversorgung sichergestellt ist. Dabei ist auf die Vereinbarkeit mit den genehmigten Schulnetzplänen zu achten. Eine Ausnahmegenehmigung:
 
 
 
soll erteilt werden, wenn die Räume der Schule sowie Teilbereiche (zum Beispiel Fachkabinette, Werkstätten, Laborräume, Kursräume der gymnasialen Oberstufe, Sporthalle) die sicherheitstechnischen Anforderungen zur Verhütung von Unfällen nicht gewährleisten und deshalb die Unterschreitung der Klassen-, Kurs- oder Gruppenobergrenze erforderlich machen (Fallgruppe I),
 
 
 
kann erteilt werden, wenn das Schulnetz dies aufgrund regionaler wirtschaftlicher und siedlungsgeographischer Gegebenheiten notwendig macht und keine sinnvolle Alternative gemäß den Planungsvorgaben für die Planung und Einrichtung von Schulstandorten zulässt (Fallgruppe II),
 
 
 
soll erteilt werden, wenn gesonderte Regelungen in Verwaltungsvorschriften oder Erlassen dies bestimmen (Fallgruppe III),
 
 
 
kann erteilt werden, wenn die Ausbildung in Landesfachklassen oder länderübergreifenden Fachklassen erfolgt (Fallgruppe IV).
 
 
Die Regelungen unter Doppelbuchstabe dd gelten nicht für Abweichungen von § 4a Abs. 1 und 3 SchulG , die das öffentliche Bedürfnis für die Schule oder einen Teil von ihr in Frage stellen.
 
c)
Die Sächsische Bildungsagentur prüft die Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung unter Berücksichtigung des vorhandenen Personals sowie der Planstellen und veranlasst gegebenenfalls, insbesondere wenn es zur vollständigen Absicherung des Grundbereiches erforderlich sein sollte, die Korrektur.
 
d)
Notwendige Anpassungen zu Beginn des Schuljahres sollen bis zu vier Wochen nach Unterrichtsbeginn, bei berufsbildenden Schulen unter Beachtung der regionalen Bedingungen entsprechend später, umgesetzt werden. Im weiteren Verlauf des Schuljahres sollen Anpassungen nur dann erfolgen, wenn die Schülerzahlveränderung erheblich ist und keine wesentlichen schulischen Nachteile für die betroffenen Schüler zu erwarten sind.
 
e)
Bei der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung und bei der Einrichtung von Profilen und Kursen sollen benachbarte Schulen kooperieren. Die Sächsische Bildungsagentur koordiniert und überprüft die Kooperation der Schulen. Die Entscheidungen sind unter Beachtung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu treffen.
 
f)
Im Fach Sport ist bei allen Schularten gemäß § 4 SchulG von Gruppengrößen in Klassenstärke auszugehen. Bei der Bildung der Sportgruppen ist der Bedarf aufgrund der Geschlechtertrennung im Grundbereich zu berücksichtigen.
 
g)
Im Rahmen der Integration von Schülern mit Migrationshintergrund ist die Sächsische Konzeption zur Integration von Migranten vom 1. August 2000 (MBl. SMK S. 149) an den allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen umzusetzen. Die Stunden aus dem Grundbereich werden im Rahmen der Klassen- und Gruppenbildung (Vorbereitungsklassen/-Gruppen) zugewiesen und sind für alle drei Etappen zu verwenden. Dafür stehen
 
 
Grundschulen/allgemeinbildenden Förderschulen – 15 Wochenstunden (höchstens zwei Klassenstufen können zusammengefasst werden)
 
 
Mittelschulen/Gymnasien/allgemeinbildenden Förderschulen – 25 Wochenstunden (höchstens zwei Jahrgangs- oder drei Klassenstufen können zusammengefasst werden)
 
 
Beruflichen Schulzentren – 30 Wochenstunden
 
 
zur Verfügung. An Schulen mit Vorbereitungsklassen ist die Aufnahme von Migranten in den Regelklassen bei der Klassenbildung zu berücksichtigen.
 
h)
Bei der Lehrauftragsverteilung ist auf den fachgerechten Einsatz der Lehrkräfte sowie auf den Einsatz nach Qualifikation für die Vermittlung fachtheoretischer beziehungsweise fachpraktischer Inhalte zu achten. Die Sächsische Bildungsagentur überprüft die Lehrauftragsverteilung an den Schulen und kann Korrekturen anordnen.
2.
Grundschulen
 
a)
Im Fach Sachunterricht ist in der Regel von Gruppengrößen in Klassenstärke auszugehen. Für das Lernen im Schulgartenunterricht kann in der Vegetationszeit eine Gruppenbildung vorgenommen werden.
 
b)
Benötigt die Schule für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei der Begleitung von Schülern zum Schwimmunterricht Stunden, sind diese bei der Sächsischen Bildungsagentur zu beantragen. Durch die Sächsische Bildungsagentur sind diese Stunden im erforderlichen Umfang einzuplanen.
 
c)
Die Verteilung der Stunden für kooperative Maßnahmen im Schulvorbereitungsjahr im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase erfolgt über das gesamte Schuljahr nach folgender Differenzierung:
Verteilung
Schulart Anzahl Stunden
Grundschulen mit einzügiger Klassenstufe 1 3 Stunden,
Grundschulen mit zweizügiger Klassenstufe 1 5 Stunden,
Grundschulen mit dreizügiger Klassenstufe 1 7 Stunden,
Grundschulen mit vier- und mehrzügiger Klassenstufe 1 9 Stunden.

Grundlage für die Berechnung sind die zu erwartenden ersten Klassen für das Schuljahr 2009/2010. Soweit im Schuljahr 2009/2010 an der Grundschule keine Klassenstufe 1 gebildet wird, kann der Schulleiter Stunden für kooperative Maßnahmen im Schulvorbereitungsjahr im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase bei der Sächsischen Bildungsagentur im Rahmen der voraussichtlich im Schuljahr 2010/2011 zu erwartenden Zügigkeit der Klassenstufe 1 beantragen. Durch die Sächsische Bildungsagentur sind diese Stunden im erforderlichen Umfang einzuplanen.

3.
Mittelschulen
 
a)
Die Schüler im Hauptschulbildungsgang werden in Gruppen oder Klassen unterrichtet. Abweichungen von den Planungsvorgaben zur Klassen- und Gruppenbildung sind aus pädagogischen Erwägungen – insbesondere bei Gefährdung des Hauptschulabschlusses – möglich, wenn sich durch die Bildung von abschlussorientierten Klassen mit weniger als der Mindestschülerzahl kein Mehrbedarf an Lehrerwochenstunden gegenüber der Gruppenbildung ergibt.
 
b)
Die Gesamtzahl der Gruppen beziehungsweise Klassen in den Fächern Geschichte, Geographie, Kunst und Musik in der Klassenstufe 10 darf die Summe der in der Klassenstufe 9 in diesen Fächern gebildeten Gruppen und Klassen des Realschulbildungsganges um höchstens eins überschreiten.
4.
Gymnasien
 
a)
Die Einrichtung oder Wiedereinrichtung von Profilen ist im Einvernehmen mit dem Schulträger möglich. Sie bedarf der Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur.
 
b)
Schüler, die infolge des Wechsels nach Klasse 10 der Mittelschule erst ab Klasse 10 des Gymnasiums eine zweite Pflichtfremdsprache erlernen, sind in Sprachengruppen zusammenzufassen und erhalten zusätzlich drei Wochenstunden Förderunterricht in der zweiten Pflichtfremdsprache für die Dauer eines Schuljahres.
5.
Allgemeinbildende Förderschulen
 
a)
In den Fächern Sachunterricht und Heimatkunde/Sachunterricht ist in der Regel von Gruppengrößen in Klassenstärke auszugehen. Für das Lernen im Schulgartenunterricht kann in der Vegetationszeit eine Gruppenbildung vorgenommen werden.
 
b)
Benötigt die Schule für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei der Begleitung von Schülern zum Schwimmunterricht Stunden, sind diese bei der Sächsischen Bildungsagentur zu beantragen. Durch die Sächsische Bildungsagentur sind diese Stunden im erforderlichen Umfang einzuplanen.
 
c)
Die Ausprägungsgrade mehrfachbehinderter Schüler oder schwerstmehrfachbehinderter Schüler sind durch die Sächsische Bildungsagentur auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen und pädagogisch-psychologischen Gutachten zu bestätigen. Darüber hinaus legt die Sächsische Bildungsagentur unter Berücksichtigung dieser Gutachten fest, in welchem Umfang zusätzliche sonderpädagogische Förderung erforderlich ist, um dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des mehrfach- beziehungsweise schwerstmehrfachbehinderten Schülers zu entsprechen. Mehrfachbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Schüler nehmen bis zu zwei Plätze in Anspruch.
 
d)
Eine Klinik- und Krankenhausschule kann mehrere Kliniken, Krankenhäuser beziehungsweise Kureinrichtungen betreuen. In der Regel ist an diesen Einrichtungen der Unterricht jahrgangsübergreifend in Gruppen mit sechs Schülern je Gruppe zu organisieren. Die wöchentliche Beschulung soll in der Regel maximal 12 Unterrichtsstunden betragen. Unter Berücksichtigung der Erkrankung kann Einzelunterricht durch die Sächsische Bildungsagentur genehmigt werden.
 
e)
Beratungsstellen
Die Einrichtung einer Beratungsstelle ist durch das Staatsministerium für Kultus zu genehmigen. Das Personal an Beratungsstellen ist auf der Grundlage der 40-Stunden-Woche zu planen. Zur Anrechnung der Anteilsstunden im Unterricht auf der Basis der Pflichtstundenzahl gilt der Umrechnungsfaktor 1,3 (1 Unterrichtsstunde entspricht 1,3 Beratungsstunden). Grundsätzlich sind die an den Beratungsstellen tätigen Lehrkräfte mit mindestens 50 % der Pflichtstunden entsprechend ihrer sonderpädagogischen Ausbildung fachgerecht im Unterricht einzusetzen.
6.
Berufsbildende Schulen
 
a)
Klassen können in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Plätzen in Werkstätten, Laborräumen, PC-Kabinetten und anderen Fachräumen in Gruppen geteilt werden. Ist im berufsbezogenen Bereich der Berufsschule anwendungsbezogener gerätegestützter Unterricht zu erteilen, stehen in jeder Klassenstufe 25 % der Unterrichtsstunden dieses Bereiches zur Teilung der Klasse zur Verfügung.
 
b)
Fachklassenbildung und Blockunterricht
 
 
aa)
Die Klassenbildung an den Berufsschulen erfolgt unter Berücksichtigung des Fachklassenprinzips. Fachklassen können für Berufsbereiche, Berufsgruppen oder einzelne Ausbildungsberufe, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Fachrichtungen oder Schwerpunkte, gebildet werden. Das Staatsministerium für Kultus richtet in Abhängigkeit von der Anzahl der Schüler regionale Fachklassen und überregionale Fachklassen (Bezirksfachklassen, Landesfachklassen und länderübergreifende Fachklassen) ein. Die Einrichtung der regionalen Fachklassen und Bezirksfachklassen erfolgt auf Vorschlag der Sächsischen Bildungsagentur.
 
 
bb)
Für überregionale Fachklassen ist grundsätzlich Blockunterricht vorzusehen. Der Blockunterricht umfasst 13 Wochen pro Schuljahr, wobei mindestens zwei Blöcke zu bilden sind. In Bezirks- und Landesfachklassen sollte eine Blockphase mindestens zwei Wochen, in begründeten Ausnahmefällen eine Woche umfassen. In länderübergreifenden Fachklassen umfasst eine Blockphase mindestens vier Wochen; auf begründeten Antrag des Schulleiters kann die Sächsische Bildungsagentur in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Kultus Ausnahmen zulassen.
IV.
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
1.
An den allgemeinbildenden Schulen und den Schulen des zweiten Bildungsweges wird die Sächsische Schulverwaltungssoftware (SaxSVS) für Berichterstattungen zu Schülerzahlen, zur Personalsituation und zur Unterrichtsversorgung genutzt.
Die Sächsische Bildungsagentur berichtet dem Staatsministerium für Kultus mit Stichtag 2. September 2009 bis zum 17. September 2009 (Posteingang) pro Regionalstelle für die allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungswesens über:
 
Schülerzahlen, Klassenzahlen,
 
den Bedarf an Lehrkräften sowie über das Personal-Ist,
 
die fächerspezifischen Bedarfe und Überhänge sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Defizite,
 
Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
 
die Ausreichung des Ergänzungsbereichs und
 
die ausgereichten Stunden für den Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters.
2.
Berichterstattungen zur Erhebung der Unterrichtsversorgung an berufsbildenden Schulen
Die Sächsische Bildungsagentur berichtet dem Staatsministerium für Kultus mit Stichtag 27. Oktober 2009 bis zum 13. November 2009 (Posteingang) pro Regionalstelle für die berufsbildenden Schulen über:
 
Schülerzahlen, Klassenzahlen,
 
den Bedarf an Lehrkräften sowie über das Personal-Ist,
 
Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
 
die fächerspezifischen Bedarfe und Überhänge sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Defizite,
 
die Ausreichung des Ergänzungsbereichs und
 
die ausgereichten Stunden für den Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters.
3.
Für berufsbildende Schulen ist zusätzlich jeweils zu den Stichtagen 31. August 2009 und 30. September 2009 der Stand der Aufnahmen von Schülern und Klassen getrennt nach Schularten zu erfassen und jeweils spätestens zehn Arbeitstage nach dem Stichtag pro Regionalstelle an das Staatsministerium für Kultus zu übermitteln.
4.
Hinweise zur Erfassung des Unterrichtsausfalls erhält die Sächsische Bildungsagentur mit den Unterlagen zur Einleitung der Erhebung.
5.
Hinweise zur Erhebung zum Schulsport an berufsbildenden Schulen und Gymnasien erhält die Sächsische Bildungsagentur mit den Unterlagen zur Einleitung der Erhebung.
6.
Amtliche Schulstatistik
Die Stichtage für die amtliche Schulstatistik 2009/2010 sind für die Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemeinbildenden Förderschulen, Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches und Schulen des zweiten Bildungsweges der 2. September 2009 und für die berufsbildenden Schulen der 27. Oktober 2009.
7.
Schuldatenbank
Schulen melden Änderungen der Stammdaten der Schule unverzüglich online (http://www-db.sn.schule.de) an die Schuldatenbank. Die Änderungsmeldungen werden von der Schulaufsicht (in der Regel nach Vorlage der entsprechenden Bescheide) freigeschaltet.
8.
Schulporträt
Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemeinbildende Förderschulen und berufsbildende Schulen erstellen nach verbindlichen Kriterien Schulporträts, die Teil schulischer Berichterstattung sind. Die Datenaktualisierung im Schulporträt ist für das 1. Schulhalbjahr bis zum 26. Oktober 2009 und für das 2. Schulhalbjahr bis zum 1. März 2010 zu erbringen. Die Sächsische Bildungsagentur berichtet pro Regionalstelle für das 1. Schulhalbjahr bis zum 9. November 2009 und für das 2. Schulhalbjahr bis 15. März 2010 dem Staatsministerium für Kultus über die Umsetzung des Berichtsauftrages der Schulen.
9.
Ausstattung und Nutzung elektronischer Medien im pädagogischen Bereich
Die Erfassung zur Ausstattung der Schulen mit elektronischen Medien im pädagogischen Bereich einschließlich deren Nutzung erfolgt durch die Schulen aller Schularten online über den Sächsischen Bildungsserver (http://www-db.sn.schule.de/mos). Bei Veränderungen der Ausstattung sind die Daten umgehend zu aktualisieren. Eine verbindliche Datenaktualisierung beziehungsweise die Bestätigung der bestehenden Eintragung ist für das Kalenderjahr 2010 im Zeitraum vom 18. Januar 2010 bis zum 5. März 2010 vorzunehmen. Die Sächsische Bildungsagentur berichtet dem Staatsministerium für Kultus bis zum 16. April 2010 über die Umsetzung und Vollständigkeit der Aktualisierung.
V.
Anlage zu Teil A

B
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemeinbildenden Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

I.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
1.
Der Teil B gilt für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemeinbildende Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges.
2.
Eltern im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Personensorgeberechtigten.
II.
Vorbereitung und Beginn des Schuljahres
1.
Die Woche vom 3. August bis 7. August 2009 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt.
2.
Der Unterricht beginnt am 10. August 2009. Für Schulen des zweiten Bildungsweges beginnt der Unterricht in der Regel am 10. August 2009.
3.
Die Grundschulleiter und die Förderschulleiter gewährleisten, dass die Aufnahme der Schulanfänger am 8. August 2009 erfolgen kann.
4.
An jeder Schule findet ein Tag des Schulsports statt. Der Termin ist der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 18. September 2009 anzuzeigen.
III.
Ferienregelung
1.
Im Schuljahr 2009/2010 gilt für die Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien und allgemeinbildenden Förderschulen folgende Ferienregelung:
Ferien
Ferien Zeitraum
Herbstferien 12. Oktober bis 24. Oktober 2009
Weihnachtsferien 23. Dezember 2009 bis 2. Januar 2010
Winterferien 8. Februar bis 20. Februar 2010
Osterferien 1. April bis 10. April 2010
Sommerferien 28. Juni bis 6. August 2010
unterrichtsfreier Tag 14. Mai 2010
Angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag. Ein frei beweglicher Ferientag wird terminlich von jeder Schule im Einvernehmen mit der Sächsischen Bildungsagentur, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt. Für das Landesgymnasium St. Afra gelten besondere Regelungen.
2.
Für Schulen des zweiten Bildungsweges gilt die Ferienregelung unter Nummer 1; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium für Kultus.
IV.
Ausgabe der Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse

Die Ausgabe der Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse sowie der Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/I erfolgt am 5. Februar 2010. Das zweite Schulhalbjahr und das Kurshalbjahr 11/II beginnen am 22. Februar 2010. Die Ausgabe der Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/I erfolgt am 22. Dezember 2009. Das Kurshalbjahr 12/II beginnt am 4. Januar 2010.
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erfolgt die Ausgabe der Schulberichte und Jahreszeugnisse sowie der Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/II am 25. Juni 2010.
Die Ausgabe der Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss und den Realschulabschluss oder der Abgangszeugnisse der Mittelschule und der Förderschule kann an der Mittelschule sowie der Förderschule zum Schulentlassungstermin erfolgen. Die Ausgabe der Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/II sowie der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife oder der Abgangszeugnisse des Gymnasiums, Abendgymnasiums und Kollegs ist in Ziffer VI Nr. 8 geregelt.

V.
Termine – Mittelschule, Abendmittelschule und allgemeinbildende Förderschulen

Die folgenden Termine gelten auch für allgemein bildende Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schüler nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet werden.

1.
Termine für die Abschlussprüfung und die besondere Leistungsfeststellung
 
a)
Die Fachlehrer übergeben dem Klassenlehrer für die Schüler der Klassenstufe 10 bis zum 28. April 2010 die Jahresnoten. Diese werden den Prüfungsteilnehmern am 30. April 2010 bekannt gegeben. Ebenfalls am 30. April 2010 erhalten die Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang einen Überblick über ihren Leistungsstand.
 
b)
Bis zum 3. Mai 2010 teilt jeder Teilnehmer an der Abschlussprüfung seinem Fachlehrer das gewählte naturwissenschaftliche Fach sowie das gewählte mündliche Prüfungsfach mit. Jeder Teilnehmer an der besonderen Leistungsfeststellung teilt seinem Fachlehrer bis 3. Mai 2010 mit, in welchen Fächern er seine verpflichtenden mündlichen Leistungsnachweise absolvieren möchte.
 
c)
Bis zum 11. Mai 2010 erfolgt die Festlegung, welche Teilnehmer der besonderen Leistungsfeststellung sowie der Prüfung im Fach Englisch für den praktischen Teil jeweils eine Gruppe bilden.
 
d)
Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung, die einen mündlichen Leistungsnachweis oder eine mündliche Prüfung im Fach Sport absolvieren möchten, beantragen diese bis zum 3. Mai 2010 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Schüler, die einen zusätzlichen mündlichen Leistungsnachweis oder eine zusätzliche mündliche Prüfung im Fach Sport absolvieren möchten, sollten diese grundsätzlich bis zum 3. Mai 2010 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragen.
2.
Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses und schriftliche Leistungsnachweise zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
Für die Durchführung der Prüfungen und Leistungsnachweise wird Folgendes festgelegt:
 
b)
Realschulabschluss
Realschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Englisch 5. Mai 2010 28. Mai 2010
Deutsch und Sorbisch 7. Mai 2010 31. Mai 2010
Mathematik 10. Mai 2010 2. Juni 2010
Physik/Chemie/ Biologie 12. Mai 2010 4. Juni 2010
 
b)
Hauptschulabschluss und qualifizierender Hauptschulabschluss
Hauptschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Englisch 5. Mai 2010 28. Mai 2010
Deutsch und Sorbisch 7. Mai 2010 31. Mai 2010
Mathematik 10. Mai 2010 2. Juni 2010
 
c)
Die schriftlichen Prüfungen und Leistungsnachweise beginnen um 8.00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur.
 
d)
Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen sowie den schriftlichen Leistungsnachweisen sind für die Teilnehmer unterrichtsfrei.
 
e)
Bis zum 11. Mai 2010 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für den praktischen Teil der schriftlichen Prüfung sowie des schriftlichen Leistungsnachweises im Fach Englisch als auch für die Prüfung sowie den Leistungsnachweis im Fach Sport und gibt diesen den Teilnehmern bekannt.
 
f)
Bis zum 17. Mai 2010 sind den Teilnehmern die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Prüfung sowie der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch mitzuteilen.
 
g)
Der praktische Teil der schriftlichen Prüfung sowie des schriftlichen Leistungsnachweises zum Ersttermin im Fach Englisch ist im Zeitraum vom 19. Mai bis 27. Mai 2010 durchzuführen. Den praktischen Teil der schriftlichen Prüfung sowie des schriftlichen Leistungsnachweises zum Nachtermin im Fach Englisch regelt die Schule. Gibt es beim praktischen Teil der schriftlichen Prüfung sowie des schriftlichen Leistungsnachweises zum Nachtermin im Fach Englisch nur einen Teilnehmer, muss für die Rolle des zweiten Teilnehmers durch den Fachausschuss eine geeignete Person festgelegt werden.
 
h)
am 27. Mai 2010 werden den Schülern der Klassenstufe 10 die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die erreichten vorläufigen Endnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und dem gewählten naturwissenschaftlichen Fach mitgeteilt. Ebenfalls am 27. Mai 2010 werden den Schülern der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise sowie die erreichten vorläufigen Jahresnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik mitgeteilt.
3.
Mündliche Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses und mündliche Leistungsnachweise zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
 
a)
Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen und Leistungsnachweise im Zeitraum vom 17. Mai bis 2. Juni 2010 Konsultationen an.
 
b)
Ein von Schülern der vertieften sportlichen Ausbildung im Fach Sport beantragter mündlicher Leistungsnachweis oder eine mündliche Prüfung ist im Zeitraum vom 18. Mai bis 27. Mai 2010 durchzuführen. Im Fach Sport beantragte zusätzliche mündliche Leistungsnachweise oder zusätzliche mündliche Prüfungen sind grundsätzlich im Zeitraum vom 18. Mai bis 27. Mai 2010 durchzuführen, um Gruppenprüfungen zu ermöglichen. Soweit Schüler erst zu einem späteren Zeitpunkt einen zusätzlichen mündlichen Leistungsnachweis oder eine zusätzliche mündliche Prüfung im Fach Sport beantragen, sind diese im gemäß Ziffer V Nr. 3 Buchst. d festgelegten Zeitraum durchzuführen; dabei entscheidet der Prüfungsausschuss, ob der fachpraktische Teil als Gruppenprüfung durchgeführt wird.
 
c)
am 31. Mai 2010 melden die Schüler im Rahmen einer Ersterfassung ihre Wünsche für zusätzliche mündliche Prüfungen sowie Leistungsnachweise an.
 
d)
Die mündlichen Prüfungen sowie Leistungsnachweise, einschließlich der zusätzlich beantragten, sind im Zeitraum vom 3. Juni bis 17. Juni 2010 durchzuführen. Wird im Ergebnis einer Prüfung oder eines Leistungsnachweises eine zusätzliche mündliche Prüfung oder ein zusätzlicher mündlicher Leistungsnachweis beantragt, so ist die Antragsfrist gemäß § 38 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412) geändert worden ist, oder § 44 Abs. 2 SOMIAP zu beachten. In Einzelfällen können zusätzlich beantragte mündliche Prüfungen sowie Leistungsnachweise auch noch nach dem 17. Juni 2010 durchgeführt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb des Prüfungszeitraumes die einzelnen Prüfungen sowie Leistungsnachweise stattfinden, und gewährleistet, dass ein Teilnehmer an der Abschlussprüfung oder an der besonderen Leistungsfeststellung an einem Tag nur in einem Fach geprüft wird. Bis zum 1. Juni 2010 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die mündlichen Prüfungen sowie Leistungsnachweise und gibt diesen den Teilnehmern bekannt.
 
e)
Über Konsultationstermine für mündliche Prüfungen sowie Leistungsnachweise zum Nachtermin als auch für zusätzliche mündliche Prüfungen sowie Leistungsnachweise entscheidet die Schule. Die Termine für mündliche Prüfungen sowie mündliche Leistungsnachweise zum Nachtermin als auch für zusätzliche mündliche Prüfungen sowie Leistungsnachweise regelt die Schule.
4.
Schulentlassung
Die Ausgabe der Zeugnisse findet im Zeitraum vom 18. Juni bis 25. Juni 2010 statt.
5.
Schulfremde Prüfungsteilnehmer an Mittelschulen
Schulfremde, die einen der Abschlüsse der Mittelschule erwerben wollen, müssen bis zum 19. März 2010 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des gewünschten Abschlusses bei der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur stellen. Bis zum 14. April 2010 informiert die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur die schulfremden Prüfungsteilnehmer schriftlich, an welcher Mittelschule die Prüfung stattfindet.
6.
Anmeldung an Abendmittelschulen
Die Bewerber zum Besuch der Abendmittelschule sollen sich bis zum 14. Juni 2010 bei der Abendmittelschule ihrer Wahl anmelden.
VI.
Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg
1.
Bis zum 7. September 2009 werden die gewählten Prüfungsfächer (Jahrgangsstufe 12) der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur mitgeteilt.
2.
Bis zum 20. Januar 2010 sollen behinderte Prüfungsteilnehmer die Festlegung von Maßnahmen zur Berücksichtigung ihrer Belange bei der Organisation und Gestaltung der Abiturprüfung bei der Sächsischen Bildungsagentur beantragen.
3.
Die Berufung der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erfolgt durch die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 23. Februar 2010.
4.
am 14. April 2010 wird den Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben, wer zur Abiturprüfung zugelassen ist und wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann.
5.
Schriftliche Prüfungen
Schriftliche Prüfungen
was Termin Erstprüfung Termin Nachprüfung
  Erstprüfung Nachprüfung
Öffnen der Umschläge „Informationen für den Schulleiter“ 19. April 2010  7. Mai 2010
Schriftliche Prüfungen (Leistungskurs- und gegebenenfalls Grundkursfach):
Deutsch, Sorbisch 20. April 2010 10. Mai 2010
praktischer Prüfungsteil in Leistungskursfächern der neuen Fremdsprachen 21. April 2010  7. Mai 2010
Englisch 22. April 2010 11. Mai 2010
Geschichte 23. April 2010 12. Mai 2010
Physik 26. April 2010 17. Mai 2010
Französisch, Evangelische Religion*, Katholische Religion* 27. April 2010 18. Mai 2010
Mathematik 28. April 2010 19. Mai 2010
Geographie, Gemeinschaftskunde/ Rechtserziehung/Wirtschaft 29. April 2010 20. Mai 2010
Kunst, Musik, Biologie, Sport 30. April 2010 21. Mai 2010
Russisch, Spanisch, Polnisch, Tschechisch, Italienisch 3. Mai 2010 25. Mai 2010
Chemie 4. Mai 2010 26. Mai 2010
Latein, Latinum 5. Mai 2010 27. Mai 2010
Griechisch, Graecum, Hebraicum 6. Mai 2010 28. Mai 2010
 
*
nur an Gymnasien nach § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion als Leistungs- und Grundkursfach an Gymnasien in Trägerschaft der evangelischen Landeskirchen und katholischen Bistümer im Freistaat Sachsen (Verordnung zum Leistungs- und Grundkursfach Religion – RelVO) vom 17. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 493)
 
Bis zum 6. Mai 2010 erfolgt der Bericht der notwendigen schriftlichen Nachprüfungen an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur. Anträge auf Anerkennung eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 38 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 12. April 2007 (SächsGVBl. S. 126) sind bis zum 2. Juni 2010 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 2. Juni 2010. Die Termine für Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektur werden durch die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bekannt gegeben. am 4. Juni 2010 wird den Prüfungsteilnehmern das Zeugnis für das Kurshalbjahr 12/II ausgehändigt.
6.
Mündliche Prüfungen
Die mündlichen Prüfungen (P4 und P5) werden vom 10. Mai bis zum 4. Juni 2010 durchgeführt. Die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung und der Ergänzungsprüfung, die Bekanntgabe der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung sowie die Anordnung zusätzlicher mündlicher Prüfungen gemäß § 23 Abs. 10 Nr. 1 OAVO findet am 7. Juni 2010 statt.
Zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 23 Abs. 10 Nr. 2 OAVO sind beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe des Ergebnisses dieser Prüfung schriftlich zu beantragen. Die Anordnung dieser zusätzlichen mündlichen Prüfungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt am 10. Juni 2010.
Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 23 Abs. 10 Nr. 1 und 2 OAVO sowie die mündliche Ergänzungsprüfung (Latinum oder Graecum oder Hebraicum) werden vom 11. Juni bis zum 17. Juni 2010 durchgeführt.
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses, die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation und die Bekanntgabe der Entscheidung über Anträge auf Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 38 OAVO für die Prüfungsteilnehmer finden am 18. Juni 2010 statt.
7.
Besondere Lernleistung
Bis zum 7. September 2009 berichtet jede Schule der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur zusammen mit den gewählten Prüfungsfächern über die Anzahl derjenigen Schüler der Jahrgangsstufe 12, die eine besondere Lernleistung gemäß § 22 der OAVO in die Gesamtqualifikation einbringen werden.
Bis zum 22. Dezember 2009 (Ersttermin) sind die erarbeiteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen beim Schulleiter einzureichen. Für Prüfungsteilnehmer, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund, insbesondere wegen ärztlich attestierter Erkrankung, den Ersttermin nicht einhalten können, ist das Einreichen bis zum 5. Februar 2010 (Nachtermin) möglich.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 4. Mai 2010.
Die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse aller schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen findet bis zum 7. Mai 2010 statt.
Die Kolloquien zu besonderen Lernleistungen werden vom 10. Mai bis zum 4. Juni 2010 durchgeführt.
8.
Ausgabe der Zeugnisse
Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife und die Abgangszeugnisse des Gymnasiums, Abendgymnasiums und Kollegs werden an die Prüfungsteilnehmer in der Zeit vom 19. Juni bis zum 27. Juni 2010 ausgehändigt.
9.
Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Abiturprüfung erfolgt durch den Schulleiter an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 5. Juli 2010.
10.
Abiturprüfung für Schulfremde
Schulfremde, die an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, sollen spätestens am 15. Oktober 2009 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung bei der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur stellen. Spätestens am 20. November 2009 erfolgt durch die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur die schriftliche Mitteilung der Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls die Zulassung der Antragsteller zum schriftlichen Prüfungsteil; die betroffenen Gymnasien werden benannt und von der Zulassung informiert.
Der schriftliche Prüfungsteil findet in dem Zeitraum statt, der in Nummer 5 geregelt ist. Die Bekanntgabe seiner Ergebnisse erfolgt am 2. Juni 2010. Die Zulassung beziehungsweise Nichtzulassung zum mündlichen Prüfungsteil erfolgt am 8. Juni 2010. Der mündliche Prüfungsteil findet vom 9. Juni bis zum 14. Juni 2010 statt.
Zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 46 Abs. 10 Nr. 2 OAVO sind in den Fächern des schriftlichen Teils der Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zum 2. Juni 2010 schriftlich zu beantragen. Die Anordnung dieser zusätzlichen mündlichen Prüfungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt am 4. Juni 2010. Diese zusätzlichen mündlichen Prüfungen werden in der Zeit vom 7. Juni bis zum 8. Juni 2010 durchgeführt.
In den Fächern des mündlichen Teils der Prüfung sind die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 46 Abs. 10 Nr. 2 OAVO spätestens am zweiten Werktag nach der erstmaligen Prüfung in diesem Fach beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu beantragen. Die Anordnung dieser zusätzlichen mündlichen Prüfungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt spätestens am 16. Juni 2010. Diese zusätzlichen mündlichen Prüfungen finden in der Zeit vom 17. Juni bis zum 18. Juni 2010 statt.
VII.
Wechsel an eine weiterführende Schule
1.
Bildungsempfehlung
Alle Schüler der Klassenstufe 4 der allgemeinbildenden Schulen erhalten eine Bildungsempfehlung, sofern kein Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung festgestellt wurde. Grundsätzlich ist bis zur Bekanntgabe der Bildungsempfehlung die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für die Klassenstufe 5 der jeweiligen Schulart abzuschließen.
Die Eltern der Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule und der entsprechenden Förderschulteile, die das Gymnasium besuchen sollen, teilen dies dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 23. Februar 2010 mit. Diese Schüler erhalten ebenfalls eine Bildungsempfehlung.
Die Bildungsempfehlungen werden den Eltern am 3. März 2010 schriftlich bekannt gegeben. Sofern erst am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt werden kann, ist diese am 16. Juni 2010 den Eltern schriftlich bekannt zu geben.
2.
Anmeldung und Aufnahme an der Mittelschule; abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich
 
a)
Anmeldung und Aufnahme an einer Mittelschule
Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung, deren Kinder die Mittelschule besuchen wollen, melden ihre Kinder bis zum 12. März 2010 bei einer Mittelschule ihrer Wahl an. Auch Schüler, die eine Aufnahmeprüfung für das Gymnasium anstreben, können zunächst an einer Mittelschule angemeldet werden. Einen Bescheid über die Aufnahme an einer Mittelschule sollen die Eltern am 18. Mai 2010 erhalten.
 
b)
Abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich der Mittelschule
Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an allgemeinbildenden Förderschulen. Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 6 teilen der Schule bis zum 5. März 2010 mit, mit welchem Abschlussziel ihre Kinder die Mittelschule besuchen sollen und welches Angebot sie im Wahlpflichtbereich der Schule wünschen. Dies gilt auch für die Eltern von Schülern, die ohne eine entsprechende Bildungsempfehlung an ein Gymnasium wechseln sollen. Die Entscheidung nach § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 SOMIAP wird durch die Klassenkonferenz bis spätestens 12. März 2010 getroffen und den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Änderung dieser Entscheidung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 SOMIAP kann bis spätestens 11. Juni 2010 erfolgen und ist den Eltern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang teilen der Schule bis zum 5. März 2010 mit, welches der Fächer Musik oder Kunst beziehungsweise Geschichte oder Geographie ihr Kind in der Klassenstufe 10 fortführen möchte.
3.
Aufnahme von Schülern der Klassenstufe 4 der Grundschule und der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule an das Gymnasium
 
a)
Anmeldung
Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 15. März 2010 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Auch Schüler, die eine Aufnahmeprüfung für das Gymnasium anstreben, können an einem solchen angemeldet werden. Der Schulleiter berät die Eltern in diesem Fall darüber, dass zunächst eine Anmeldung an der Mittelschule ihrer Wahl erfolgen sollte. Die Eltern von Schülern, denen keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist und die zunächst an einer Mittelschule angemeldet wurden, können nach bestandener Aufnahmeprüfung für den Besuch des Gymnasiums bis zum 19. April 2010 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Schüler sind in diesem Fall von den Eltern bei der Mittelschule abzumelden. Die Eltern von Schülern, die an der Aufnahmeprüfung teilgenommen haben und bereits am Gymnasium angemeldet sind, teilen dem Schulleiter das Ergebnis der Aufnahmeprüfung bis zum 19. April 2010 mit. Im Falle des Nichtbestehens der Aufnahmeprüfung melden die Eltern den Schüler an einer Mittelschule an.
 
b)
Aufnahmeprüfung
 
 
aa)
Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung
Die Eltern von Schülern, die eine Bildungsempfehlung für den Besuch der Mittelschule erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden durch die Grundschule beziehungsweise Mittelschule darauf hingewiesen, dass ein Besuch des Gymnasiums nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich ist oder gegebenenfalls nach einer so deutlichen Steigerung der Leistungen im 2. Schulhalbjahr, dass am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium gemäß den Bedingungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2008 (SächsGVBl. S. 276), erteilt werden kann. Den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen die Eltern bis zum 8. März 2010 für die Schüler der Klassenstufe 4 unter Angabe des Gymnasiums ihrer Wahl bei der Grundschule und für die Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule bei dem Gymnasium ihrer Wahl unter Nennung der Mittelschule, an der sie bisher angemeldet worden sind beziehungsweise beschult werden.
 
 
bb)
Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule
Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium finden am 10. März 2010 (Deutsch) und am 11. März 2010 (Mathematik) an den von der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Grundschulen statt. Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 24. März 2010 (Deutsch) und am 25. März 2010 (Mathematik) an den von der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Grundschulen statt.
 
 
cc)
Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule
Die Aufnahmeprüfungen finden an den von der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Gymnasien statt. Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, finden am 10. März 2010 (Deutsch), am 11. März 2010 (Mathematik) und am 12. März 2010 (Englisch) statt. Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 24. März 2010 (Deutsch), am 25. März 2010 (Mathematik) und am 26. März 2010 (Englisch) an den von der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Gymnasien statt.
 
 
dd)
Ergebnis der Aufnahmeprüfung
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Eltern der Schüler der Klassenstufe 4 durch die Grundschule des Kindes bis zum 1. April 2010 schriftlich mitgeteilt. Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung der Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule wird den Eltern bis zum 1. April 2010 durch das Gymnasium, das die Aufnahmeprüfung durchgeführt hat, schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig erhält die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur eine Ergebnisliste.
 
c)
Entscheidung über die Aufnahme
Die Gymnasien berichten am 30. April 2010 mit Stichtag 30. April 2010 über die Anzahl der Neuzugänge für die Klassenstufen 5, 6 und 7 und über freie Aufnahmekapazitäten an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur. Einen Bescheid über die Aufnahme an einem Gymnasium sollen die Eltern am 18. Mai 2010 erhalten. Für die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden konnte, erfolgt eine Entscheidung über die Aufnahme am Gymnasium am 23. Juli 2010.
 
d)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufe 10 der Mittelschule an das Gymnasium
Die Eltern von Schülern, die nach der Klassenstufe 10 der Mittelschule zum Gymnasium wechseln wollen, müssen bis zum 15. März 2010 unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Eltern derjenigen Schüler der Klassenstufe 10 der Mittelschule, die zum 15. März 2010 die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 32 Abs. 2 SOGY nicht erfüllt haben, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, stellen bei dem Gymnasium ihrer Wahl unter Vorlage einer beglaubigten Kopie des Abschlusszeugnisses der Mittelschule (Klassenstufe 10) einen Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium bis zum 30. Juni 2010. Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe, welchem Gymnasium der Schüler zugewiesen wird, ist den Eltern bis zum 30. Juli 2010 schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung durch die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur, wenn der Besuch des Unterrichts in der 2. Fremdsprache nicht nachgewiesen werden kann, und in allen anderen Fällen durch den zuständigen Schulleiter mitzuteilen.
VIII.
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung (§ 4 Abs. 2 SOGY)
1.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule
 
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde oder deren Kinder die Aufnahmeprüfung gemäß Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb Satz 1 bestanden haben, können bis zum 15. März 2010 oder bis zum 29. März 2010, soweit deren Kinder die Aufnahmeprüfung gemäß Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb Satz 2 in der schriftlichen Nachprüfung bestanden haben, den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
 
b)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 22. März 2010 und am 23. März 2010 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen Bereich und die unter Einbeziehung der Landesfachverbände durchzuführenden sportlichen Eignungstests im sportlichen Bereich wird der Zeitrahmen entsprechend erweitert.
 
c)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 31. März 2010 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern unverzüglich bei einem Gymnasium oder einer Mittelschule für einen Bildungsgang ohne vertiefte Ausbildung einen Antrag auf Aufnahme. Dieser Antrag ist durch den Schulleiter des Gymnasiums oder der Mittelschule ohne vertiefte Ausbildung gleichgestellt zu denjenigen Anträgen zu behandeln, die gemäß Ziffer VII Nr. 3 Buchst. a Abs. 1 an einem Gymnasium oder gemäß Ziffer VII Nr. 2 Buchst. a Satz 1 an einer Mittelschule gestellt wurden.
 
d)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren oder die Aufnahmeprüfung gemäß Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb Satz 2 in der schriftlichen Nachprüfung bestanden haben, finden am 12. April 2010 und am 13. April 2010 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.
 
e)
Die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur gewährleistet, dass alle Schüler, die das Aufnahmeverfahren nicht bestanden haben, nachträglich in einem Gymnasium ohne vertiefte Ausbildung aufgenommen werden.
 
f)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 4 der Grundschule, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erworben hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, das das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bis zum 25. Juni 2010 durchführen soll.
2.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 6
 
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums oder von Schülern der Klassenstufe 6 der Mittelschule mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium oder von Schülern, die die Aufnahmeprüfung gemäß Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. cc Satz 2 bestanden haben, deren Kinder die vertiefte Ausbildung beginnen wollen, können bis zum 15. März 2010 oder bis zum 29. März 2010, soweit deren Kinder die Aufnahmeprüfung gemäß Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. cc Satz 3 in der schriftlichen Nachprüfung bestanden haben, den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen.
 
b)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 29. März 2010 und am 30. März 2010 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.
 
c)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 14. April 2010 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern unverzüglich bei einem Gymnasium für einen Bildungsgang ohne vertiefte Ausbildung einen Antrag auf Aufnahme.
 
d)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren oder die Aufnahmeprüfung gemäß Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. cc Satz 3 in der schriftlichen Nachprüfung bestanden haben, finden am 15. April 2010 und am 16. April 2010 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.
 
e)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 6 der Mittelschule, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erworben hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, das das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bis zum 25. Juni 2010 durchführen soll.
IX.
Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs

Die Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs findet gemäß § 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (Abendgymnasien- und Kollegverordnung – AGyKoVO) vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599) statt.
Die Erstprüfung (Fächer: Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache) wird am 8. Mai 2010 durchgeführt, die entsprechende Nachprüfung für Bewerber, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, am 21. August 2010.
Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung wird den Teilnehmern an der Erstprüfung bis zum 31. Mai 2010 und den Teilnehmern an der Nachprüfung bis zum 3. September 2010 vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt.

X.
Berufs- und Studienorientierung
1.
am 5. September 2009 findet im Congress Center in Leipzig eine Informationsmesse „Studieren in Mitteldeutschland“ statt. Die Schulleitungen sollen die Schüler auf diese Veranstaltung hinweisen.
2.
Zur Studien- und Berufsberatung findet am 14. Januar 2010 ein „Tag der offenen Tür“ an den sächsischen Hochschulen für Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 statt (Schulveranstaltung).
3.
Mit der Zielsetzung, die Eltern, insbesondere von Schülern der Klassenstufe 4, rechtzeitig über die weiteren Bildungsmöglichkeiten ihrer Kinder zu informieren, sollen neben den Vertretern der allgemeinbildenden Schulen auch Vertreter der Beruflichen Schulzentren an den Informationsveranstaltungen zur Schullaufbahnberatung beteiligt werden.
4.
Von den Beruflichen Schulzentren werden zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 über die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur die Termine für den „Tag der offenen Tür“ bekannt gegeben.
5.
Der „Girls Day 2010“ wird bundesweit am 22. April 2010 durchgeführt. Zielstellung dieses Projektes ist eine Auffächerung des Berufswahlspektrums für Mädchen, insbesondere in technischen und techniknahen Berufen und Studienfächern.
6.
In der Schuljahresplanung der jeweiligen Schule sind die Maßnahmen der Berufsorientierung, wie Schülerbetriebspraktika, Termine für den Besuch der Berufsinformationszentren und spezielle Veranstaltungen der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit zu berücksichtigen.
7.
Die „Woche des offenen Unternehmens Sachsen“ findet für Schüler an allgemeinbildenden Förderschulen, Mittelschulen und Gymnasien ab Klassenstufe 7 in der Zeit vom 15. März bis 20. März 2010 statt.
XI.
Kompetenztests

Mit Kompetenztests werden Lernergebnisse im Hinblick auf die Bildungsstandards der KMK überprüft.
Für Grundschulen, Mittelschulen und Gymnasien ist die Teilnahme an den Kompetenztests obligatorisch. Diese Festlegung gilt auch für allgemeinbildende Förderschulen, sofern an diesen Förderschulen Schüler abschlussorientiert beziehungsweise nach dem Lehrplan der Grundschule unterrichtet werden. Die Regelungen über Kompetenztests gelten an diesen Förderschulen und für Schüler an anderen allgemeinbildenden Schulen, die nach Schulintegrationsverordnung lernzielgleich unterrichtet werden, mit folgender Maßgabe: Entscheidungen über erforderliche Modifizierungen nach dem Umfang und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs trifft der Schulleiter. Entsprechend ist bei diagnostizierten Teilleistungsschwächen zu verfahren. An Schulen für Hörgeschädigte mit umfassendem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören kann nach Einzelfallentscheidung des Schulleiters für ausgewählte Schüler die Teilnahme am Kompetenztest im Fach Englisch ausgesetzt werden.
Kompetenztests werden in den Klassenstufen 3 im Mai 2010 (Deutsch und Mathematik), in den Klassenstufen 6 und 8 Ende Februar/Anfang März 2010 (Deutsch, Mathematik und Englisch) geschrieben.
Wegen der nationalen Vernetzung werden die noch festzulegenden konkreten Termine sowie der Umfang der Kompetenztests vor Beginn des Schuljahres 2009/2010 festgelegt und der Sächsischen Bildungsagentur bekannt gegeben. Außerdem werden Informationen zur Organisation und zu den Terminen im Ministerialblatt sowie im Internet veröffentlicht.

XII.
Pädagogische Tage

Jeder Schule stehen zwei Pädagogische Tage im Schuljahr zur Verfügung, die der inhaltlichen Entwicklung der Schule dienen. Pädagogische Tage finden in der Regel an unterrichtsfreien Tagen statt. Wenn die Teilnahme von Schülern an diesen Veranstaltungen vorgesehen ist, können sie auch an Unterrichtstagen stattfinden.

XIII.
Besondere Leistungsfeststellung an allgemeinbildenden Gymnasien
1.
Für Schüler der Klassenstufe 10 des allgemeinbildenden Gymnasiums, die noch keinen Realschulabschluss erworben haben, ist die Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung nach § 23 SOGY obligatorisch. Schülern der Klinik- und Krankenhausschulen ist in enger Absprache mit der Stammschule die Teilnahme zu ermöglichen.
2.
Die Materialien für die Schüler sowie die Bewertungshinweise für die Fachlehrer werden über den Sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (www.sachsen-macht-schule.de/blf). Die Materialien sind nach dem Herunterladen in der notwendigen Anzahl zu kopieren. Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt aufgrund der notwendigen Geheimhaltung passwortgeschützt. Die mit der Vervielfältigung der Materialien Beauftragten sind auf eine entsprechende Verschwiegenheit hinzuweisen.
3.
Der Bericht über die Analyseergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung erfolgt durch den Schulleiter an die jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 5. Juli 2010.
4.
Termine – Ersttermin
Ersttermin
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Deutsch 26. Mai 2010 31. Mai 2010
Englisch 28. Mai 2010 2. Juni 2010
Mathematik 1. Juni 2010 4. Juni 2010
Termine – Nachtermin
Nachtermin
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Deutsch 9. Juni 2010 14. Juni 2010
Englisch 11. Juni 2010 16. Juni 2010
Mathematik 15. Juni 2010 18. Juni 2010

C
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

I.
Geltungsbereich

Der Teil C gilt für Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufliche Gymnasien und für entsprechende berufsbildende Förderschulen.
Er gilt nicht für Landwirtschaftliche Fachschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 20. August 2003 (SächsGVBl. S. 389), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 323) geändert worden ist.

II.
Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts
1.
Die Woche vom 3. August bis 7. August 2009 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt.
2.
Der Unterricht beginnt für alle berufsbildenden Schulen grundsätzlich am 10. August 2009. Das erste Schulhalbjahr endet am 5. Februar 2010, bei Teilzeitausbildungen erst am 6. Februar 2010. Das zweite Schulhalbjahr beginnt am 22. Februar 2010.
3.
Es gelten folgende Sonderregelungen:
 
a)
Berufsfachschule für Krankenpflege, Berufsfachschule für Hebammen:
Der Unterricht kann am 1. September 2009 oder am 1. März 2010 beginnen. Diese Schulen melden den gewählten Termin für den Unterrichtsbeginn mindestens zwei Monate vorher an die Sächsische Bildungsagentur.
 
b)
Berufliches Gymnasium:
Das Kurshalbjahr 12/I endet am 5. Februar 2010. Das Kurshalbjahr 12/II beginnt am 22. Februar 2010. Das Kurshalbjahr 13/I endet am 22. Dezember 2009. Das Kurshalbjahr 13/II beginnt am 4. Januar 2010.
III.
Ferienregelung
1.
Grundsätzliche Regelung
Im Schuljahr 2009/2010 gilt folgende Ferienregelung:
Ferien
Ferien Zeitraum
Herbstferien 12. Oktober bis 24. Oktober 2009
Weihnachtsferien 23. Dezember 2009 bis 2. Januar 2010
Winterferien 8. Februar bis 20. Februar 2010
Osterferien 1. April bis 10. April 2010
Sommerferien 28. Juni bis 6. August 2010
unterrichtsfreier Tag 14. Mai 2010
Angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag. Der Termin für einen frei beweglichen Ferientag wird von jeder Schule im Einvernehmen mit der Sächsischen Bildungsagentur, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt.
2.
Ausnahmen an einzelnen Schularten
 
a)
Berufsschule:
Die Herbstferien können unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Abstimmung mit benachbarten Schulen, mit den Ausbildungsbetrieben oder mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, ganz oder teilweise verlegt werden.
 
b)
Vollzeitschulische Bildungsgänge:
Für Betriebspraktika oder die berufspraktische Ausbildung, die außerhalb schulischer Einrichtungen durchgeführt werden, kann in begründeten Fällen von der Ferienregelung abgewichen werden, ohne jedoch die Anzahl der Ferientage zu ändern.
 
c)
Abweichende Ferienregelungen für die einzelnen Schulen sind zu Beginn des Schuljahres festzulegen und bis zum 2. September 2009 der Sächsischen Bildungsagentur mitzuteilen.
 
d)
Weitere Abweichungen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur.
3.
Sonderregelungen
Für Schüler der Fachschulen – Fachbereich Sozialwesen – gilt die Ferienregelung nach Ziffer III Nr. 1 während der berufspraktischen Ausbildung nur insoweit, als die Praktikantenstelle nichts anderes vorsieht.
IV.
Prüfungszeiträume und -termine
1.
Soweit keine zentralen Prüfungen durchgeführt werden oder zentrale Prüfungstermine nicht vorgegeben sind, legt das Berufliche Schulzentrum die Prüfungstermine in Abstimmung mit der Sächsischen Bildungsagentur fest. Für alle Prüfungen sind die in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeiträume verbindlich, soweit nicht Ausnahmen nach Nummer 2, 3 oder 4 zugelassen sind.
2.
Für medizinische Berufsfachschulen, Berufsfachschulen für Podologen und Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenten setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter die Prüfungstermine fest.
3.
Für die Berufsfachschule für Altenpflege legt die Sächsische Bildungsagentur einheitliche Prüfungstermine für alle Schulen für die schriftliche Prüfung im Rahmen des in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeitraumes verbindlich fest. Sind darüber hinaus weitere Prüfungstermine notwendig, legt diese die Sächsische Bildungsagentur in eigener Zuständigkeit fest.
4.
An der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen – finden die schriftlichen Prüfungen in der Fachrichtung Heilpädagogik im Zeitraum vom 11. Januar bis 22. Januar 2010 statt, wenn sich die berufspraktische Ausbildung an die schulische Ausbildung anschließt.
In der Fachrichtung Heilerziehungspflege kann im Zeitraum vom 11. Januar bis 22. Januar 2010 und in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Zeitraum vom 1. März bis 12. März 2010 die schriftliche Prüfung stattfinden, wenn die berufspraktische Ausbildung parallel zur schulischen Ausbildung durchgeführt wird und der schulische Teil bis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet ist.
Sofern die Sächsische Bildungsagentur im Bereich der Fachschule Fachbereich Sozialwesen andere Prüfungszeiträume für angezeigt hält, entscheidet darüber das Staatsministerium für Kultus.
5.
Für die zentralen Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen, für die Abiturprüfungen an den Beruflichen Gymnasien und für die Prüfung zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung werden folgende Termine festgelegt:
 
a)
Berufsfachschule für Wirtschaft
 
 
aa)
Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Informationsverarbeitung
Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Informationsverarbeitung
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holtermin
IT-Anwendungen/IT-Systeme (Komplexprüfung) ab 17. Mai 2010 ab 16. August 2010
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse/ Rechnungswesen und Controlling (Komplexprüfung) 26. Mai 2010 23. August 2010
Fachenglisch 28. Mai 2010 25. August 2010
 
 
 
Die mündliche Prüfung in Fachenglisch kann frühestens am 26. April 2010 stattfinden.
 
 
bb)
Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Fremdsprachen
Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Fremdsprachen
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holtermin
Büromanagement und Kommunikation ab 17. Mai 2010 ab 16. August 2010
zweite Fremdsprache (Französisch, Russisch, Spanisch) 21. Mai 2010 23. August 2010
Englisch 26. Mai 2010 25. August 2010
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse 28. Mai 2010 27. August 2010
 
 
 
In welcher der aufgeführten zweiten Fremdsprache eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, ist von der Sächsischen Bildungsagentur zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 19. August 2009 mitzuteilen. Die mündlichen Prüfungen in dem Wahlpflichtfach, in Englisch und in der zweiten Fremdsprache können frühestens am 26. April 2010 stattfinden.
 
 
cc)
Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Umweltschutz
Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Umweltschutz
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holtermin
Umweltberatung und Öffentlichkeitsarbeit ab 10. Mai 2010 ab 16. August 2010
Umweltorientierte Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling (Komplexprüfung) 28. Mai 2010 30. August 2010
Umwelttechnologien und Umweltrecht 2. Juni 2010 1. September 2010
 
 
dd)
Fremdsprachenkorrespondent/in
Fremdsprachenkorrespondent/in
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holtermin*
Managementassistenz und interkulturelle Kommunikation ab 25. Mai 2010 ab 16. August 2010
Das Unternehmen am Binnenmarkt und in der Außenwirtschaft 28. Mai 2010 23. August 2010
Wirtschaftsenglisch 31. Mai 2010 25. August 2010
zweite Fremdsprache (Wirtschaftsfranzösisch, Wirtschaftsrussisch) 2. Juni 2010 27. August 2010
 
 
 
*
Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)
 
 
 
In welcher der aufgeführten zweiten Fremdsprache eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, ist von der Sächsischen Bildungsagentur zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 19. August 2009 mitzuteilen. Die mündlichen Prüfungen in Wirtschaftsenglisch, in der zweiten und dritten Fremdsprache können frühestens am 26. April 2010 stattfinden.
 
 
ee)
Internationale/r Touristikassistent/in
Internationale/r Touristikassistent/in
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holtermin
Reisen organisieren und verkaufen oder Touristische Leistungen am Markt beschaffen ab 25. Mai 2010 ab 16. August 2010
zweite Fremdsprache (Französisch, Russisch, Spanisch) 28. Mai 2010 20. August 2010
Märkte analysieren und Marketingprozesse gestalten 31. Mai 2010 23. August 2010
dritte Fremdsprache (Spanisch) 2. Juni 2010 25. August 2010
Englisch 4. Juni 2010 27. August 2010
 
 
 
In welcher der aufgeführten zweiten Fremdsprache eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, ist von der Sächsischen Bildungsagentur zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 19. August 2009 mitzuteilen. Die mündlichen Prüfungen in Englisch und in der zweiten Fremdsprache oder dritten Fremdsprache können frühestens am 26. April 2010 stattfinden.
 
 
ff)
Assistent/in für Hotelmanagement
Assistent/in für Hotelmanagement
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holtermin*
Technologische Prozesse in der Gastronomie gestalten oder Gastgewerbliche Prozesse gestalten ab 25. Mai 2010 ab 16. August 2010
Märkte analysieren und Marketingprozesse gestalten 31. Mai 2010 23. August 2010
Englisch 2. Juni 2010 25. August 2010
Französisch 4. Juni 2010 27. August 2010
 
 
 
*
Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)
 
 
 
Die mündlichen Prüfungen in Englisch und Französisch können frühestens am 26. April 2010 stattfinden.
 
b)
Fachoberschule sowie Erwerb der Fachhochschulreife in berufsqualifizierenden Bildungsgängen
Fachoberschule
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holtermin
Deutsch 17. Mai 2010 20. August 2010
fachrichtungsbezogenes Fach/ praktische Prüfung im Fach Künstlerisch-ästhetische Praxis (nur Fachoberschule, DOBA*) 19. Mai 2010 23. August 2010
Mathematik 21. Mai 2010 25. August 2010
Englisch 25. Mai 2010 27. August 2010
 
 
*)
DOBA – Berufsausbildung von Beton- und Stahlbetonbauern, Maurern, Straßenbauern und Zimmerern mit gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife
 
 
Die mündliche Prüfung in Englisch kann frühestens am 3. Mai 2010 stattfinden.
 
c)
Berufliches Gymnasium
Schriftliche Abiturprüfung
BGym Schriftliche Abiturprüfung
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach
(G = Grundkurs,
L = Leistungskurs)
Termin Nachtermin
Englisch (L) – praktischer Prüfungsteil 19. April bis 28. Mai 2010
Deutsch (G/L) 26. April 2010 31. Mai 2010
Englisch (L) 28. April 2010 1. Juni 2010
Agrartechnik mit Biologie (L) 30. April 2010 2. Juni 2010
Biotechnologie (L) 30. April 2010 2. Juni 2010
Ernährungslehre mit Chemie (L) 30. April 2010 2. Juni 2010
Gesundheit und Soziales (L) 30. April 2010 2. Juni 2010
Informatiksysteme (L) 30. April 2010 2. Juni 2010
Technik/Bautechnik (L) 30. April 2010 2. Juni 2010
Technik/ Datenverarbeitungstechnik (L) 30. April 2010 2. Juni 2010
Technik/Elektrotechnik (L) 30. April 2010 2. Juni 2010
Technik/Maschinenbautechnik (L) 30. April 2010 2. Juni 2010
Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Wirtschaftlichem Rechnungswesen (L) 30. April 2010 2. Juni 2010
Geschichte/Gemeinschaftskunde (G) 3. Mai 2010 3. Juni 2010
Physik (G) 3. Mai 2010 3. Juni 2010
Mathematik (G/L) 5. Mai 2010 4. Juni 2010
 
 
Im Prüfungszeitraum vom 19. April bis 28. Mai 2010 findet für die Jahrgangsstufe 13 kein Unterricht statt. Die mündlichen Prüfungen im vierten und fünften Prüfungsfach finden im Zeitraum vom 7. Mai bis 28. Mai 2010 statt. Schüler, die an schriftlichen Prüfungen zum Nachtermin teilgenommen haben, werden vom 7. Juni bis 10. Juni 2010 im vierten und fünften Prüfungsfach mündlich geprüft. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen finden für alle Schüler in der Zeit vom 11. Juni bis 18. Juni 2010 statt.
 
d)
Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen
Fach Bereich Niveaustufe mündliche Pürfung schriftliche Pürfung
Fach Bereich Niveau-
stufe
mündliche Prüfung
(frühestens)
schriftliche Prüfung
Englisch IT-Berufe II 22. Februar 2010 28. Mai 2010
Englisch Chemie- und chemieverwandte Berufe II 22. Februar 2010 31. Mai 2010
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe, gastgewerbliche Berufe, gewerblich-technische Berufe, Berufe im Gesundheits- und Pflegebereich II 22. Februar 2010 8. Juni 2010
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 22. Februar 2010 26. Mai 2010
Englisch Bankkaufleute III 22. Februar 2010 31. Mai 2010
Englisch gastgewerbliche Berufe III 22. Februar 2010 2. Juni 2010
Englisch Touristikberufe III 22. Februar 2010 4. Juni 2010
Französisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 22. Februar 2010 21. Mai 2010
Französisch Touristikberufe III 22. Februar 2010 28. Mai 2010
Französisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 22. Februar 2010 2. Juni 2010
Französisch gastgewerbliche Berufe II 22. Februar 2010 4. Juni 2010
Russisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 22. Februar 2010 21. Mai 2010
Russisch Touristikberufe III 22. Februar 2010 28. Mai 2010
Russisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 22. Februar 2010 2. Juni 2010
Spanisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 22. Februar 2010 21. Mai 2010
V.
Weitere Termine
1.
Die Aufnahmeprüfung der Fachoberschule, Fachrichtung Gestaltung ist am 17. April 2010 durchzuführen.
2.
Prüfung zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
Die Anmeldung durch die Schüler bei der Schulleitung ist bis zum 1. Dezember 2009 möglich. Die Schulleitung meldet die Teilnehmer bis zum 8. Dezember 2009 an die Sächsische Bildungsagentur.
3.
Schüler der einjährigen Berufsfachschule für Technik erhalten am 17. Mai 2010 die Prüfungsaufgabe für die praktische Prüfung.
4.
Berufliches Gymnasium
 
a)
Im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
Abiturprüfung
Mitteilung Termin
Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Abiturprüfung 29. März 2010
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Haupttermin) 3. Juni 2010
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Nachtermin) 10. Juni 2010
 
b)
Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL)
BELL
Aktion Termin
Abgabe der korrigierten und bewerteten BELL beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 19. April 2010
Bekanntgabe der Bewertung der Dokumentation 25. Mai 2010
Öffentliches Kolloquium 26. Mai bis 4. Juni 2010
 
c)
Termine der Vergleichsarbeiten in Klassenstufe 11
Vergleichsarbeiten
Fach Termin
Deutsch 12. April 2010
Englisch 14. April 2010
Mathematik 16. April 2010
VI.
Zeugnisausgabe
1.
Zeugnisse der Fachhochschulreife und Abgangszeugnisse der Fachoberschulen werden in der Zeit vom 18. Juni bis 27. Juni 2010 ausgegeben.
2.
Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Abgangszeugnisse der Beruflichen Gymnasien werden in der Zeit vom 19. Juni bis 27. Juni 2010 ausgegeben.
VII.
Pädagogische Tage

Jedem Beruflichen Schulzentrum stehen zwei Pädagogische Tage im Schuljahr zur Verfügung, die der Entwicklung des Beruflichen Schulzentrums dienen. Pädagogische Tage finden in der Regel an unterrichtsfreien Tagen statt. Wenn die Teilnahme der Schüler an diesen Veranstaltungen vorgesehen ist, können sie auch an Unterrichtstagen stattfinden.

VIII.
Berufs- und Studienorientierung
1.
am 5. September 2009 findet im Congress Center in Leipzig eine Informationsmesse „Studieren in Mitteldeutschland“ statt. Die Schulleitungen sollen die Schüler auf diese Veranstaltung hinweisen.
2.
Zur Studien- und Berufsberatung findet am 14. Januar 2010 ein „Tag der offenen Tür“ an sächsischen Hochschulen statt. Die Schulleiter können die Teilnahme an dieser Veranstaltung als Schulveranstaltung für verbindlich erklären.
3.
Zur Berufsberatung der Agenturen für Arbeit finden für Schüler des Berufsvorbereitungsjahres, des Berufsgrundbildungsjahres und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit spezielle Veranstaltungen der Berufsinformationszentren statt. Die Schulleiter können die Teilnahme an diesen Veranstaltungen als Schulveranstaltung für verbindlich erklären.
4.
Zur Berufsberatung kann an Beruflichen Schulzentren ein „Tag der offenen Tür“ durchgeführt werden. Die Beruflichen Schulzentren geben den Termin dieser Veranstaltung am Beginn des Schuljahres über die Sächsische Bildungsagentur bekannt.
5.
Zur Schullaufbahnberatung finden an Grundschulen und an Mittelschulen Informationsveranstaltungen statt. An diesen Veranstaltungen sollen auch Vertreter der Beruflichen Schulzentren teilnehmen.
IX.
Anlage zu C

D
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2007/2008 vom 12. April 2007 (MBl. SMK S. 82) außer Kraft.

Dresden, den 1. April 2009

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hansjörg König
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2009 Nr. 5, S. 123
    Fsn-Nr.: 710-V09.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Dezember 2009

    Fassung gültig bis: 5. Mai 2011