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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2000 (VwV-HWiF 2000) vom 21. Februar 2000, Az.: 22-H 1200-206/151-72901

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2000 (VwV-HWiF 2000) vom 21. Februar 2000, Az.: 22-H 1200-206/151-72901 vom 26. Mai 2000 (SächsABl. S. 466)

Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2000
(VwV-HWiF 2000) vom 21. Februar 2000, Az.: 22-H 1200-206/151-72901

Vom 26. Mai 2000

1.
Nummer 4.2.3 der VwV-HWiF 2000 wird wie folgt neu gefasst:
 
Die Einwilligung in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen der HGr. 7 und 8 gelten beim jeweiligen Titel in den Fällen
– zu a)     zu 100 vom Hundert und
– zu b)     zu 90 vom Hundert
als erteilt. Weitere Inanspruchnahmen bedürfen der Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.
In den Fällen zu c) bedarf die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen ab sofort in jedem Fall der Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.
2.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 26. Mai 2000 in Kraft.

Dresden, den 26. Mai 2000

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 25, S. 466

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Mai 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000