Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur vorläufigen Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
(VwV Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger)
Vom 22. März 2006
I.
Erteilung von Aufenthaltstiteln mit dem Zusatz „Daueraufenthalt-EG“
auf Antrag an den berechtigten Personenkreis
- 1.
- Erteilung von Aufenthaltstiteln mit dem Zusatz „Daueraufenthalt-EG“
Dem nach Nummer 6 berechtigten Personenkreis ist auf Antrag ein Aufenthaltstitel mit dem Zusatz „Daueraufenthalt-EG“ zu erteilen (Artikel 7 Abs. 3; Artikel 8 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2003/109/EG). Dem Antragsteller wird damit die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG verliehen. Sofern ein Antragsteller dem berechtigten Personenkreis angehört, ist er so zu stellen, als habe er einen Anspruch auf den derart erteilten Aufenthaltstitel (Artikel 4 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG). Der Zusatz ist im Eintragungsfeld „Art des Aufenthaltstitels“ hinter dem Wort „Aufenthaltserlaubnis“ oder „Niederlassungserlaubnis“ oder darunter einzutragen (Artikel 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG).
- 2.
- Art des Aufenthaltstitels
Erfüllt ein Antragsteller, der dem nach Nummer 6 berechtigten Personenkreis angehört, zugleich die Voraussetzungen, die das Aufenthaltsgesetz an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis stellt (§§ 19, 21 Abs. 4, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, §§ 35 und 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), ist die Niederlassungserlaubnis mit dem genannten Zusatz zu erteilen. Ansonsten ist eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund derjenigen Rechtsgrundlage des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen, die auch ohne Anwendung der Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen wäre, wenn der Antragsteller hierfür die jeweiligen Voraussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt. Ist eine solche Rechtsgrundlage nicht vorhanden, ist die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu erteilen.
Folgendes ist zu beachten:
- a)
- Nicht jeder Ausländer, der nach dem AufenthG in der derzeit geltenden Fassung eine Niederlassungserlaubnis erhalten kann oder hierauf einen Anspruch hat, kann die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen. Zwar ermöglicht es die Richtlinie 2003/109/EG, dauerhafte oder unbefristete Aufenthaltstitel auch in solchen Fällen nach nationalem Recht zu erteilen (Artikel 13 Satz 1 Richtlinie 2003/109/EG). Da solche Aufenthaltstitel aber nicht ein Recht auf einen Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten begründen (Artikel 13 Satz 2 Richtlinie 2003/109/EG), darf nach einhelliger Auffassung der Mitgliedstaaten ein Aufenthaltstitel in solchen Fällen nicht mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen werden, weil ansonsten die Behörden anderer Mitgliedstaaten das fehlende Mobilitätsrecht nicht erkennen können.
- b)
- Umgekehrt kann eine Niederlassungserlaubnis nicht mit der Begründung versagt werden, dass ein Ausländer keinen Anspruch auf die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG hat, wenn er die Voraussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.
- c)
- Außerdem erfüllt nicht jeder Ausländer, der einen Anspruch auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, die Anforderungen, die nach dem Aufenthaltsgesetz an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geknüpft werden.
- 3.
- Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltserlaubnisse, die mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen werden, sind für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen (Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 Richtlinie 2003/109/EG). Stehen dem ausnahmsweise gesetzliche Fristbestimmungen entgegen (etwa § 21 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), sind die Aufenthaltserlaubnisse nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu erteilen.
- 4.
- Verlängerung und Umwandlung von Aufenthaltserlaubnissen
Aufenthaltserlaubnisse, die mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen sind, sind ohne weiteres auf Antrag zu verlängern (Artikel 8 Abs. 2 Richtlinie 2003/109/EG), und zwar – nach In-Kraft-Treten der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die durch das geplante Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union geschaffen werden sollen – als Niederlassungserlaubnis.
- 5.
- Nebenbestimmungen und Auflagen
Die Aufenthaltstitel, die mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen werden, sind stets ohne Bedingungen und Auflagen zu erteilen und mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ zu versehen (Artikel 11 Richtlinie 2003/109/EG).
- 6.
- Berechtigter Personenkreis
- a)
- Voraussetzungen
- Einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen ist, hat jeder Ausländer, dessen Rechtsstellung nicht durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1825), geregelt ist, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung
- aa)
- er sich seit fünf Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet aufhält (Artikel 4 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG),
- bb)
- sein Lebensunterhalt und derjenige seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen im unter c) näher beschriebenen Sinne durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist (Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2003/109/EG),
- cc)
- er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Artikel 5 Abs. 2 Richtlinie 2003/109/EG),
- dd)
- er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Artikel 5 Abs. 2 Richtlinie 2003/109/EG),
- ee)
- Gründe der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen (Artikel 6 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG),
- ff)
- er keinen Aufenthaltstitel nach den §§ 16 oder 17 AufenthG besitzt (Artikel 3 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2003/109/EG),
- gg)
- er keinen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG besitzt oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat (Artikel 3 Abs. 2 Buchst. b und c Richtlinie 2003/109/EG),
- hh)
- er nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder einen Aufenthalt aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationaler Verpflichtungen, nationaler Rechtsvorschriften oder Praktiken in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Artikel 3 Abs. 2 Buchst. d Richtlinie 2003/109/EG),
- ii)
-
er sich nicht im Zusammenhang mit folgenden vorübergehenden Zwecken oder aufgrund einer formalen Befristung (Ausschluss der Verlängerung des vorhandenen Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 2 AufenthG) aufhält (Artikel 3 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 2003/109/EG).
Neben den in Nummer 6 genannten Fällen handelt es sich um Aufenthalte aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG, bei denen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach der Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung – BeschV) vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf, - jj)
- er nicht im Gebiet der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG beschriebenen entspricht (Artikel 3 Abs. 2 Buchst. f Richtlinie 2003/109/EG).
- b)
- Anrechnung von Zeiten
- Folgende Zeiten werden auf die Fünfjahresfrist angerechnet:
- aa)
- Zeiten eines Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß, wenn sie sechs aufeinander folgende Monate und innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten (Artikel 4 Abs. 3 Unterabsatz 1 Richtlinie 2003/109/EG),
- bb)
- Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte (Artikel 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 Richtlinie 2003/109/ EG).
- Nicht angerechnet werden Zeiten, in denen ein Aufenthaltstitel zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilt wurde, insbesondere zur Studienbewerbung oder aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG, bei denen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden durfte, oder wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen wurde (Artikel 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 Richtlinie 2003/109/EG).
- c)
- Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers und der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Antragsteller lebenden Angehörigen durch feste und regelmäßige Einkünfte
- In der Regel, also vorbehaltlich der in jedem Fall gebotenen ergänzenden Einzelfallbetrachtung, gilt der Lebensunterhalt des Antragstellers und der mit dem Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen nur dann als durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert, wenn
- aa)
- der Ausländer und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch einen Versicherungsschutz abgesichert sind (Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2003/109/EG), der im Wesentlichen dem Schutz durch die deutsche gesetzliche Krankenversicherung entspricht. Dem Bundesministerium des Innern ist allerdings bekannt geworden, dass sich von vornherein auf eine lange Dauer (etwa 15 Jahre) befristete Krankenversicherungspolicen auf dem Markt befinden, die gerade dann auslaufen, wenn das Krankheitsrisiko des Inhabers altersbedingt größer wird. Derartige Policen genügen für die Erfüllung der Sicherung des Lebensunterhalts durch feste und regelmäßige Einkünfte regelmäßig nicht. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich ein unbefristeter oder sich automatisch verlängernder Versicherungsschutz,
- bb)
- dem Ausländer die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist (Voraussetzung für feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2003/109/EG; vergleiche auch Artikel 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 Richtlinie 2003/109/ EG),
- cc)
- der Ausländer im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist (Voraussetzung für feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2003/109/EG; vergleiche auch Artikel 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 Richtlinie 2003/109/EG) und
- dd)
- der Ausländer über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt (Artikel 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 Richtlinie 2003/109/EG).
- Ausweislich der Erwägungsgründe zur Richtlinie 2003/109/EG kann auch berücksichtigt werden, ob der Ausländer (etwa aufgrund einer Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes) seine Verpflichtungen nach den Abgabengesetzen erfüllt hat (Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2003/109/EG), und ob der Ausländer oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte in ein Alterssicherungssystem Beiträge für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat (Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2003/109/EG), wobei die Regelung in § 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG jedenfalls als Obergrenze hinsichtlich der Anforderungen an die Beiträge zu behandeln ist.
II.
Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten wird mit der Erteilung des Aufenthaltstitels mit dem Zusatz „Daueraufenthalt-EG“ (Zuerkennungsakt nach Artikel 7 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG), nicht aber bereits mit der Erfüllung der Voraussetzungen nach der Richtlinie 2003/109/EG und außerdem nur auf Antrag (Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2003/109/EG) erworben. Die einmal so zuerkannte Rechtsstellung ist dauerhaft (Artikel 8 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG); ihr Entzug oder Verlust richtet sich nach Maßgabe des Artikel 9 Richtlinie 2003/109/EG. Zur Umsetzung dieser Vorgabe ist Folgendes zu beachten:
- 1.
- Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes
Die Verlusttatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG finden bis auf Weiteres mit Bezug auf den Aufenthaltstitel weiterhin Anwendung.
Der Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten tritt hingegen nicht ein (Artikel 9 Abs. 6 Richtlinie 2003/109/EG), es sei denn, dass sich der betreffende Ausländer während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Europäischen Union aufgehalten hat (Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/109/EG). Hat die Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG eine zwölf Monate überschreitende Frist zur Wiedereinreise gesetzt, tritt kein Verlust der Rechtsstellung ein (Artikel 9 Abs. 2 Richtlinie 2003/109/EG).
Sofern danach die Rechtsstellung noch gewahrt bleibt, obwohl der Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erloschen ist, ist dem Antragsteller ein Visum zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet beziehungsweise ein neuer Aufenthaltstitel auszustellen, falls nicht Ausweisungsgründe im Sinne des Artikels 9 Abs. 3 oder des Artikels 12 Richtlinie 2003/109/EG vorliegen. Da in dieser Fallkonstellation nach der Richtlinie 2003/109/EG ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, kann die Ausländerbehörde von der Möglichkeit des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Variante AufenthG Gebrauch machen. Zur Rechtsgrundlage für das Visum wird auf Abschnitt I Nr. 2 verwiesen.
Sollte der Ausländerbehörde die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat bekannt werden, hat sie zu beachten, dass dieser Umstand zwar zum Verlust dieser Rechtsstellung in Deutschland führt (Artikel 9 Abs. 4 Richtlinie 2003/109/EG), allerdings ein deutscher Aufenthaltstitel nur erlischt oder widerrufen werden kann, wenn hierfür die nach dem Aufenthaltsgesetz in der geltenden Fassung vorgesehenen Gründe bestehen. Der betreffende Ausländer ist mit einem mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid darüber zu unterrichten, dass seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter erloschen ist und ob der Aufenthaltstitel fortbesteht oder nicht.
- 2.
- Ausweisung
Die Ausweisungsgründe des Aufenthaltsgesetzes finden grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Der Ausweisungsschutz, den langfristig Aufenthaltsberechtigte nach Artikel 12 Richtlinie 2003/109/EG genießen, entspricht im Ergebnis dem besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG, so dass im Rahmen der Ermessensanwendung bei Regel- und Ermessensausweisungen (§§ 54 und 55 AufenthG) das Ermessen als gebundenes Ermessen so auszuüben ist, als finde § 56 Abs. 1 AufenthG Anwendung, auch wenn der langfristig Aufenthaltsberechtigte ausnahmsweise nicht unter § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fällt. Auch in Fällen des § 53 AufenthG ist – ähnlich wie in Fällen, in denen das EU-Assoziationsrecht dies zwingend vorsieht – zusätzlich Ermessen auszuüben. Allerdings ist dann in Entsprechung mit Artikel 12 Richtlinie 2003/109/EG nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel, allerdings nach eingehender Prüfung der in Artikel 12 Richtlinie 2003/109/EG genannten Entscheidungskriterien, die Ausweisung zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 54a und 58a AufenthG bleiben uneingeschränkt anwendbar.
Artikel 9 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG sieht für den Entzug der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vor, dass dieser auch unter gegenüber der Ausweisung erleichterten Voraussetzungen möglich ist („… wenn er in Anbetracht der Schwere der von ihm begangenen Straftaten eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstellt, ohne dass diese Bedrohung eine Ausweisung im Sinne von Artikel 12 rechtfertigt“). Im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Artikel 12 der Richtlinie 2003/109/EG ist daher zumindest der Widerruf der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu prüfen; als Rechtsgrundlage können diejenigen landesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, die dem § 49 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, mit Wirkung vom 1. Juli 2004 entsprechen.
- 3.
- Rücknahme wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung
Ist der Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ nachweislich durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt worden, ist dieser zurückzunehmen (Artikel 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2003/109/EG). Als Rechtsgrundlage können diejenigen landesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, die § 48 VwVfG entsprechen.
III.
Aufenthaltstitel für langfristig Aufenthaltsberechtigte aus anderen Mitgliedstaaten
Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (ohne Dänemark, Großbritannien und Irland) die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will (Artikel 14 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG) und er die nachfolgend dargestellten Voraussetzungen erfüllt.
Die Rechtsstellung wird durch einen Aufenthaltstitel des betreffenden Mitgliedstaates mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ in der jeweiligen Staatssprache nachgewiesen (Artikel 15 Abs. 4 Richtlinie 2003/109/EG). Eine Liste mit den Übersetzungen der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EU“ in die verschiedenen Amtssprachen der Europäischen Union ist der Anlage 1 zu entnehmen. Langfristig aufenthaltsberechtigt im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist daher nicht etwa jeder Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzt, sondern nur ein Ausländer, dem die besondere Rechtsstellung nach der Richtlinie 2003/109/EG verliehen wurde, und dessen Aufenthaltstitel den genannten Vermerk trägt.
§ 39 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2982) geändert worden ist, ist in dem Sinne anzuwenden, dass auf die Aufenthaltserlaubnis – sofern die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind – ein Anspruch besteht. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsmarktprüfung durchführt, weil diese nicht mit einer Ermessensentscheidung verbunden ist. Somit findet je nach Fallgestaltung § 39 Nr. 1, 3 oder 6, letztere in Verbindung mit § 41 Abs. 3 AufenthV Anwendung (Artikel 15 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG). Auf die Einfügung des § 39 Nr. 6 AufenthV durch Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2982) wird hingewiesen.
Langfristig Aufenthaltsberechtigte, die das Reiserecht aus Artikel 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in Anspruch nehmen können – die also einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzen, der den Schengen-Acquis vollständig anwendet, und die übrigen in Artikel 21 SDÜ genannten Voraussetzungen erfüllen –, können aufgrund dieses Aufenthaltstitels nach Deutschland einreisen und im Inland einen Aufenthaltstitel beantragen.
Hinsichtlich der Visumpflicht für Ausländer aus einem der in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. EG Nr. L 81 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 41 S. 3) geändert worden ist, aufgeführten Staaten, die in einem Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigt sind, dessen Aufenthaltstitel nicht zur visumfreien Einreise nach Artikel 21 SDÜ berechtigt, ergeben sich durch die Richtlinie 2003/109/EG keine Änderungen. Allerdings ist im Hinblick auf Artikel 15 Abs. 1 1. Unterabsatz Richtlinie 2003/109/EG stets eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Variante AufenthG zuzulassen.
Die Aufenthaltserlaubnis ist aufgrund der §§ 16 bis 21 AufenthG und zu den dort genannten Aufenthaltszwecken nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der für den Aufenthaltszweck jeweils geltenden Vorschrift erfüllt sind. Die Voraussetzungen des § 5 AufenthG sind zu beachten (Artikel 15 Abs. 2 und 4, Artikel 17 und 18 Richtlinie 2003/109/EG). Insbesondere können bei Erwerbstätigen geeignete Nachweise eine konkrete Beschäftigung beziehungsweise über die Finanzierung einer selbständigen Tätigkeit und über das Vorliegen etwa erforderlicher behördlicher Erlaubnisse gefordert werden (Artikel 15 Abs. 4 Unterabsatz 3 Buchst. a Richtlinie 2003/109/EG), bei Aufenthalten zum Studium oder zur Berufsausbildung, dass eine Einschreibung vorliegt (Artikel 15 Abs. 4 Unterabsatz 3 Buchst. b Richtlinie 2003/109/EG).
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die in den §§ 18, 19 oder 21 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sind; dies gilt auch und vor allem hinsichtlich der Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (Artikel 14 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG). Wird der Aufenthaltstitel für ein Studium erteilt, findet § 16 Abs. 3 AufenthG Anwendung. Wird ein Aufenthaltstitel für eine betriebliche Berufsausbildung erteilt, findet § 17 AufenthG Anwendung. Eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich, da sich die Arbeitsmarktprüfung nach Artikel 14 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG auf die Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit beschränkt.
Die Bundesagentur für Arbeit wird bei den Personen, die als langfristig Aufenthaltsberechtigte aus einem anderen Mitgliedstaat als Arbeitnehmer zugelassen werden sollen, nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 AufenthG die Arbeitsmarktprüfung durchführen und dabei neben Unionsbürgern und gemeinschaftsrechtlich begünstigten Drittstaatsangehörigen auch alle sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden drittstaatsangehörigen Ausländer, die Unterstützungsleistungen als Arbeitslose erhalten – auch wenn sie noch kein uneingeschränktes Recht auf Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben –, als vorrangig gegenüber den in einem anderen Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigten berücksichtigen (Artikel 14 Abs. 3 Unterabsatz 2 Richtlinie 2003/109/EG). Die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen mit denjenigen deutscher Beschäftigter ist nach § 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Teilsatz AufenthG Bestandteil der Arbeitsmarktprüfung.
Will sich der Ausländer nicht zu Studien-, Ausbildungs- oder Erwerbszwecken im Bundesgebiet aufhalten, ist die Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen, deren Voraussetzungen erfüllt sind, ansonsten nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Hinsichtlich der Nebenbestimmungen, insbesondere zur Erwerbstätigkeit, gelten die allgemeinen Vorschriften; Aufenthaltserlaubnisse nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ zu versehen.
Formale Befristungen nach § 8 Abs. 2 AufenthG sind unzulässig (Artikel 19 Abs. 2 Richtlinie 2003/109/EG).
Die vorstehenden Hinweise zur Mobilität langfristig Aufenthaltsberechtigter aus anderen Mitgliedstaaten finden nach Artikel 14 Abs. 5 Richtlinie 2003/109/EG keine Anwendung auf Ausländer, die
- 1.
- von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
- 2.
- sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
- 3.
- sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.
IV.
Familienangehörige von langfristig Aufenthaltsberechtigten aus anderen Mitgliedstaaten
Auf drittstaatsangehörige Familienangehörige von langfristig Aufenthaltsberechtigten aus anderen Mitgliedstaaten finden grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (VwV Familienzusammenführung) vom 4. Januar 2006 (SächsABl. S. 90) gilt für Familienangehörige von langfristig Aufenthaltsberechtigten aus anderen Mitgliedstaaten entsprechend (Artikel 16 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG, Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG). Dabei ist § 32 Abs. 4 AufenthG im Sinne einer richtlinienkonformen Ermessensausübung so anzuwenden, dass dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, dem als in einem anderen Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigten ein deutscher Aufenthaltstitel erteilt wurde, dann eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft zuvor bereits in dem Mitgliedstaat bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besaß, auch wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 3 AufenthG nicht vorliegen.
Die Aufenthaltstitel an Familienangehörige müssen die gleiche Gültigkeitsdauer haben wie der Aufenthaltstitel des langfristig Aufenthaltsberechtigten, sofern es sich dabei nicht um eine Niederlassungserlaubnis handelt (Artikel 19 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG).
V.
Verfahrensregelungen
Hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens und der vorhandenen Rechtsbehelfe sind die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie der Verwaltungsgerichtsordnung ausreichend. Auf jeden Fall sind für Betroffene nachteilige Entscheidungen schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (Artikel 10 und 20 Richtlinie 2003/109/EG). Nur wenn die Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ wegen der Schwierigkeit der Überprüfung eines Antrages länger als sechs Monate dauert, kann die Bearbeitungsdauer verlängert werden (Artikel 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/109/EG). Anträge von langfristig Aufenthaltsberechtigten aus anderen Mitgliedstaaten und ihrer Familienangehörigen sind grundsätzlich innerhalb von vier Monaten zu bescheiden. Wenn wegen der Schwierigkeit der Überprüfung eines Antrages die Bearbeitung länger als vier Monate dauert, kann die Bearbeitungsdauer um höchstens drei Monate verlängert werden, wovon der Antragsteller zu unterrichten ist (Artikel 19 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG).
VI.
Innergemeinschaftlicher Datenaustausch
In Artikel 19 Abs. 2, Artikel 22 Abs. 2 und Artikel 23 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG sind Vorschriften über die Durchführung des innergemeinschaftlichen Datenaustauschs enthalten, zu deren Teilnahme die Bundesrepublik Deutschland nach den Vorgaben der Richtlinie verpflichtet ist. Die Daten müssen nach Artikel 25 Richtlinie 2003/109/EG über eine nationale Kontaktstelle ausgetauscht werden. Als solche Kontaktstelle wurde für Deutschland vorläufig und vorbehaltlich der in Vorbereitung befindlichen gesetzlichen Regelung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge benannt.
Die Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Gebietskörperschaften ist ab dem 23. Januar 2006 verpflichtet (Artikel 26 und 28 Richtlinie 2003/109/EG), die in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten durchzuführen.
Übermittlungsanlässe sind:
- 1.
- Nach Artikel 19 Abs. 2 Richtlinie 2003/109/EG:
Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen in einem anderen Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigten oder einen Familienangehörigen zu den Zwecken - a)
- der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Artikel 14 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2003/109/EG);
- b)
- der Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung (Artikel 14 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2003/109/EG) oder
- c)
- für sonstige Zwecke (Artikel 14 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2003/109/EG);
- 2.
- Nach Artikel 22 Abs. 2 Richtlinie 2003/109/EG:
Versagung der Verlängerung oder Entziehung des Aufenthaltstitels eines in einem anderen Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigten oder eines Familienangehörigen aus - a)
- Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit (Artikel 22 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2003/109/EG);
- b)
- wegen des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen (Artikel 22 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2003/109/EG) oder
- c)
- wegen eines unrechtmäßigen Aufenthalts (Artikel 22 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/109/EG);
- 3.
- Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ an einen in einem anderen Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigten (Artikel 23 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG).
Die Erhebung der Daten ist zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden, die nach § 71 Abs. 1 AufenthG für die Durchführung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen allgemein zuständig sind, erforderlich. Für die mit der Übermittlung verbundene Änderung des Erhebungszwecks personenbezogener Daten, die im Rahmen ausländerrechtlicher Verwaltungsverfahren allgemein anfallen, besteht allerdings bislang keine bundesrechtliche Grundlage. Daher sind die für die Übermittlungen nach der Richtlinie 2003/109/EG erforderlichen personenbezogenen Daten bis zur Schaffung einer entsprechenden Regelung für den Zweck der Durchführung der Übermittlungsvorschriften der Richtlinie 2003/109/EG gesondert und beim Betroffenen zu erheben und zwar durch ein Zusatzblatt zum Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels.
Die Erhebung ist nur bei Ausländern erforderlich, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten haben oder bei Familienangehörigen, die von ihm ein Aufenthaltsrecht ableiten.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten sind nur
- 1.
- Vorname(n),
- 2.
- Familienname(n),
- 3.
- Geburtsdatum,
- 4.
- Staatsangehörigkeit,
- 5.
- Geschlecht,
- 6.
- zum vorgelegten Pass oder Passersatz: Art, Nummer, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit,
- 7.
- gegebenenfalls zum Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates, der die Rechtsstellung eines langfristig Daueraufenthaltsberechtigten besitzt: ausstellender Mitgliedstaat, Nummer, Ausstellungsdatum, Ablauf der Gültigkeit.
Das vom Antragsteller zu unterzeichnende Zusatzblatt muss folgende Information enthalten:
„Die vorbezeichneten Daten werden auf freiwilliger Grundlage zur Ermöglichung des Datenaustausches zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhoben, der in Artikel 19 Abs. 2, Artikel 22 Abs. 2 und Artikel 23 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU Nr. L 16 S. 44) vorgesehen ist. Danach teilt ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Ausländer langfristig aufenthaltsberechtigt ist, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihn oder einen seiner Familienangehörigen und den Aufenthaltszweck, den Widerruf oder die Rücknahme sowie die beabsichtigte oder die durchzuführende Rücknahme oder die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Deutschland mit. Verantwortliche Stelle ist die Ausländerbehörde, bei der sie dieses Zusatzblatt abgeben. Der Austausch zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt über nationale Kontaktstellen, die entsprechende Mitteilungen an Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates zur Erfüllung ihrer Aufgaben weiterleiten. Nationale Kontaktstelle der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nutzt die auf diesem Zusatzblatt erhobenen Daten nur für die Weiterleitung an die nationale Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaates. Beim Wechsel der Zuständigkeit der Ausländerbehörde in Deutschland wird dieses Zusatzblatt an die nach diesem Wechsel zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet, die dann verantwortliche Stelle wird.“
Für den erforderlichen Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten ist das beiliegende zweiseitige Formblatt (Anlage 2) zu benutzen. Es ist ausgefüllt und unterzeichnet per Post an das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Referat 221 – Kontaktstelle –
90343 Nürnberg
oder per Telefax an die Telefaxnummer 0911/943-4007 zu übersenden.
Als Ansprechpartner der Ausländerbehörden speziell für das Kontaktstellenverfahren (nicht für Bürgeranfragen oder allgemeine Auskünfte, für die bestehende „Hotlines“ zu nutzen sind) stehen Frau Alescio oder ihre Vertreterin, Frau Vlachou, mit ihren Telefonnummern 0911/943-4710 oder 0911/943-4713 zur Verfügung.
Die Ausländerbehörde muss ihren Absender und auf jeden Fall den betroffenen Mitgliedstaat angeben.
Bei Bedarf übermittelt das Bundesamt ein zum Ausfüllen am Personalcomputer geeignetes Meldeformular.
Ist ein Familienangehöriger betroffen, sind auf dem ersten Blatt die Daten des langfristig Aufenthaltsberechtigten einzutragen und im Feld „Bemerkungen“ ist zu vermerken: „Betrifft den/die Familienangehörigen [Vorname(n), Name(n)]“ beziehungsweise „Betrifft auch den/die Familienangehörigen [Vorname(n), Name(n)]“.
Das Bundesamt wird eingehende Meldungen nach Übertragung des Inhalts auf das im Zusammenhang mit der Kontaktgruppensitzung am 5. Dezember 2005 entwickelte (englischsprachige) einheitliche Formblatt an die zuständige Kontaktstelle weiterleiten.
Sollte ein betroffener Ausländer bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsgrundlage die Ausfüllung oder Unterzeichnung des Zusatzblattes verweigern, ist eine Übermittlung nicht möglich. Es ist damit zu rechnen, dass die betreffenden Daten nach Schaffung der entsprechenden bundesgesetzlichen Vorgaben nachträglich zu übermitteln sind.
Sofern die Anwendung elektronischer Verfahren und die Speicherung des Zusatzblattes oder der Mitteilungen beabsichtigt sind, wird empfohlen, dies zuvor mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten eingehend abzustimmen; gegebenenfalls müsste der Text des Zusatzblattes dann ergänzt werden.
Beim Bundesamt eingehende Meldungen aus anderen Mitgliedstaaten werden zum Zweck der Verwendung durch die deutschen Ausländerbehörden zur Anwendung des Aufenthaltsgesetzes übermittelt. Die Ausländerbehörden können sie daher zu diesem Zweck nutzen. Das Bundesamt wird gebeten, solche Meldungen als Bote an die jeweils zuständige inländische Ausländerbehörde weiterzuleiten, diese aber nicht im Bundesamt elektronisch zu speichern. Unbedenklich ist eine Bearbeitung im Bundesamt anhand von Papierakten. Sobald eine Rechtsgrundlage für eine Nacherfassung von Sachverhalten besteht, soll nacherfasst werden.
VII.
Erfassung im Ausländerzentralregister
Derzeit besteht keine Rechtsgrundlage dafür, im Ausländerzentralregister den Sachverhalt zu speichern, dass ein Ausländer die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten besitzt. Des Weiteren besteht keine Rechtsgrundlage für die Speicherung des Sachverhalts, dass einem in einem anderen Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgrund dieser Rechtsstellung ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass in dem in Vorbereitung befindlichen Gesetz, das der Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG dient, die Nacherfassung dieser Sachverhalte vorgesehen werden soll. Es wird daher angeregt, die Nacherfassung dieser Sachverhalte organisatorisch vorzubereiten.
VIII.
Beabsichtigte Mitteilung an die Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten mitteilen, dass ab dem 23. Januar 2006 Mitteilungen nach Artikel 19 Abs. 2, Artikel 22 Abs. 2 und Artikel 23 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG von der Kontaktstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entgegengenommen und versandt werden.
IX.
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 23. Januar 2006 in Kraft.
Dresden, den 22. März 2006
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo