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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Kostenfestlegung 2013

Vollzitat: VwV Kostenfestlegung 2013 vom 11. Oktober 2012 (SächsABl. S. 1324), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung
(VwV Kostenfestlegung 2013)

Vom 11. Oktober 2012

Aufgrund von § 29 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz und für Europa, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft folgende Verwaltungsvorschrift:

Abschnitt 1

A.
Anwendungsbereich

1.
Verwaltungsgebühren
a)
Verordnungsgeber
 
Diese Verwaltungsvorschrift dient dem Verordnungsgeber zur Ermittlung der Höhe des Verwaltungsaufwandes der abzugeltenden Amtshandlungen im Rahmen der Normierung des Sächsischen Kostenverzeichnisses gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SächsVwKG .
b)
Behörden
 
Verwaltungsgebühren sind von den gebührenerhebenden Behörden nach dieser Verwaltungsvorschrift zu ermitteln, soweit sie eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens gemäß § 8 SächsVwKG festzusetzen haben. Dies gilt auch für Gemeinden, Landkreise und sonstige kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, wenn sie derartige Gebühren für Tätigkeiten erheben, die sie im Rahmen der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben nach Weisung oder im Auftrag des Freistaates Sachsen durchführen.
2.
Benutzungsgebühren
 
Diese Verwaltungsvorschrift findet unter Berücksichtigung der Maßgaben in Großbuchstabe C auch Anwendung für die Ermittlung der Höhe des Verwaltungsaufwandes bei der Bestimmung von Benutzungsgebühren im Sinne des § 27 Abs. 1 SächsVwKG durch den jeweiligen Verordnungsgeber. Soweit in einer Benutzungsgebührenverordnung Gebührenrahmen festgelegt wurden, haben auch die gebührenerhebenden Behörden diese Verwaltungsvorschrift anzuwenden.
3.
Sonstige Entgelte
 
Unter Berücksichtigung der Maßgaben in Großbuchstabe D, ist diese Verwaltungsvorschrift für die Berechnung von sonstigen Entgelten für Leistungen der Landesverwaltung anzuwenden.

B.
Verwaltungsgebühren

I.
Allgemeines

1.
Begriffsbestimmung
 
Die Verwaltungsgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die als Gegenleistung für eine den Einzelnen betreffende und von diesem veranlasste oder in dessen Interesse vorgenommene Amtshandlung erhoben wird (vergleiche BVerfGE 93, 319, 345; 50, 217, 226; BVerwGE 13, 214, 219; 12, 162,164; 8, 93, 95).
2.
Ermittlung der Gebühr unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SächsVwKG
a)
Gebührenbemessungskriterien
 
aa)
Verwaltungsaufwand
 
 
Die Verwaltungsgebühr soll entsprechend dem Kostendeckungsgebot grundsätzlich den mit der Amtshandlung verbundenen notwendigen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen decken. Deshalb ist der regelmäßig entstehende Verwaltungsaufwand von Beginn bis zur Beendigung der Amtshandlung zu berücksichtigen. Wie der Verwaltungsaufwand zu ermitteln ist, wird in Ziffer II festgelegt.
 
bb)
Bedeutung der Amtshandlung
 
 
Die Bedeutung der Amtshandlung für die Beteiligten ist neben dem Verwaltungsaufwand gleichrangiger Gebührenbemessungsmaßstab. Zur Bestimmung der Bedeutung ist in erster Linie zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Vor- oder Nachteil mit der Amtshandlung verbunden ist. Daneben sind Vor- und Nachteile rechtlicher, tatsächlicher und sonstiger Art für die Beteiligten zu würdigen.
b)
Höhe der Verwaltungsgebühr
 
Die anhand der Gebührenbemessungskriterien ermittelte Höhe der Verwaltungsgebühr darf gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsVwKG nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung stehen und ist vor Festlegung der Verwaltungsgebühr auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
3.
Ermittlung der Gebühr unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3 Satz 2 SächsVwKG
 
Soweit nach Bundesrecht oder nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft für die Festlegung einer Gebühr oder eines Gebührenrahmens die Ermittlung der Höhe des Verwaltungsaufwandes notwendig ist, ist hierfür Ziffer II anzuwenden.
4.
Sächsisches Kostenverzeichnis
 
Vor der Aufnahme von Verwaltungsgebühren oder Gebührenrahmen in das Sächsische Kostenverzeichnis ist dem Verordnungsgeber vom fachlich zuständigen Ressort die Kalkulation der jeweiligen Verwaltungsgebühr oder des Gebührenrahmens vorzulegen. Gleiches gilt auch bei Änderungen von Verwaltungsgebühren oder Gebührenrahmen im Sächsischen Kostenverzeichnis. Für die Kalkulation nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SächsVwKG ist das Formblatt der Anlage 1a oder 1b zu verwenden. Für die Kalkulation nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SächsVwKG soll das Formblatt der Anlage 1c verwendet werden. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der für die Vornahme der Amtshandlung notwendige Verwaltungsaufwand unter Zugrundelegung der Zahlen der Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt wird. Die Ausführungen zur Kalkulation der Höhe der Gebühren oder Gebührenrahmen können in diesen Fällen formlos erfolgen.

II.
Ermittlung der Höhe des Verwaltungsaufwandes

1.
Allgemeines
 
Die Höhe des Verwaltungsaufwandes bestimmt sich durch Personal- und Sachkosten. Für diese Kosten sind grundsätzlich die unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Pauschalsätze zugrunde zu legen. Besteht im Einzelfall ein offenes Missverhältnis zu den tatsächlichen Personal- und Sachkosten, ist die Höhe des entsprechenden Verwaltungsaufwandes konkret unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Berechnungsmethoden zu ermitteln. Liegen für eine Amtshandlung aus der Kosten-/Leistungsrechnung fundierte Zahlen über die Höhe des mit ihrer Vornahme verbundenen Verwaltungsaufwandes vor, können diese abweichend von Satz 2 bei der Ermittlung der Höhe des notwendigen Verwaltungsaufwandes zu Grunde gelegt werden.
2.
Personalkosten
 
Die Personalkostenpauschalen je Arbeitsstunde für die einzelnen Laufbahnen der Beamten betragen:
Personalkostenpauschale
Dienstgrad Kosten in Euro
Einfacher Dienst 27,59 EUR
Mittlerer Dienst 37,51 EUR
Gehobener Dienst 46,59 EUR
Höherer Dienst 65,86 EUR.
Hinsichtlich der Ermittlung der Personalkostensätze wird auf die Anlagen 2a bis 2c verwiesen.
Die pauschalierten Stundensätze sollen auch bei den Beschäftigten vergleichbarer Entgeltgruppen zugrunde gelegt werden. Die mit den einzelnen Laufbahnen vergleichbaren Entgeltgruppen ergeben sich aus Anlage 3.
3.
Sachkosten
a)
Raumkosten
 
Mit den Raumkosten wird die Nutzung von Diensträumen in landeseigenen und angemieteten Dienstgebäuden abgegolten. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem durchschnittlichen Nutzungswert für Diensträume in landeseigenen und angemieteten Gebäuden.
Die Raumkostenpauschale je Arbeitsstunde beträgt 1,04 EUR und ist je Bediensteten anzusetzen. Sie ist auch dann je Arbeitsstunde in Ansatz zu bringen, wenn die Amtshandlung teilweise außerhalb der Behörde vorgenommen und ein Büroarbeitsplatz vorgehalten wird.
Hinsichtlich der Ermittlung der Raumkostenpauschale wird auf die Anlage 2c Nr. 8 verwiesen.
Soweit im Einzelfall zur Ermittlung der Raumkosten konkrete Berechnungen erforderlich sind, ist der Nutzungswert vom Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement zu ermitteln.
b)
Sonstige Kosten für den sächlichen Verwaltungsaufwand
 
Als Pauschalbetrag für die sonstigen noch nicht in den Personalkosten- und Raumkostenpauschalsätzen berücksichtigten Kosten (einschließlich der kalkulatorischen Kosten) wird ein Betrag von 5,06 EUR je Arbeitsstunde festgelegt.
Soweit in besonderen Einzelfällen ein offenes Missverhältnis zwischen dem Pauschalsatz und den tatsächlichen Kosten besteht, sind die sonstigen Sachkosten konkret zu ermitteln und bei Vermögensgegenständen die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) nach folgender Methode zu berechnen:
 
aa)
Abschreibungen
 
 
Kalkulatorische Abschreibungen sollen den gesamten zur Erstellung der Leistung erforderlichen Güterverzehr ausgleichen. Sie werden nach der jeweiligen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes in Anlehnung an die Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung berechnet. Dabei ist von den Anschaffungs- und Herstellungskosten auszugehen. Diese sind linear abzuschreiben. Eine lineare Abschreibung von den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese die Anschaffungs- und Herstellungskosten so erheblich übersteigen, dass bei deren Ansatz eine Kostendeckung in Frage gestellt wäre.
Wird im Ausnahmefall eine Abschreibung von den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten vorgenommen, ist von deren Zeitwert, nicht dem Zukunftswert (das heißt Wert, den entsprechende Einrichtungen und Ausstattungen bei Ablauf der Nutzungsdauer der derzeit vorhandenen Einrichtungen und Ausstattungen haben werden) auszugehen. Soweit in den sonstigen Sachkosten Wirtschaftsgüter enthalten sind, deren Nutzung sich über mehrere Jahre erstreckt, ist nur der jeweils auf ein Jahr entfallende Abschreibungssatz zu berücksichtigen. Bei den im folgenden genannten Wirtschaftsgütern ist für den Bereich der Landesverwaltung von folgender durchschnittlicher Nutzungsdauer auszugehen:
Nutzungsdauer
Wirtschaftsgut Nutzungsdauer in Jahren
Wirtschaftsgut Nutzungsdauer in Jahren
Büromöbel 13
Panzerschränke 23
Büromaschinen  
   Adressiermaschinen 8
   Fotokopiergeräte 7
   Schreibmaschinen 9
Dienstfahrzeuge 6.
Bei anderen als den genannten Wirtschaftsgütern ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gleichmäßigkeit der Gebührenerhebung die jeweilige Nutzungsdauer in Anlehnung an die Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung (zum Beispiel Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter, veröffentlicht im BStBl I 2000 S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung, zu bestimmen.
Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, zum Beispiel Grund und Boden, werden keine Abschreibungen in Ansatz gebracht.
Der Abschreibungssatz je Arbeitsstunde errechnet sich nach folgender Formel:
Formel
Formel
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des Wirtschaftsgutes

Nutzungsdauer x 1 632
 
bb)
Zinsen
 
 
Kalkulatorische Zinsen sind Kosten für die Bereitstellung des notwendigen Kapitals. Kalkulatorische Zinsen werden für das durchschnittlich gebundene Kapital in Ansatz gebracht; dies sind im gesamten Nutzungszeitraum eines abzuschreibenden Vermögensgegenstandes die halben Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Höhe der kalkulatorischen Zinsen richtet sich nach dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz).
Der kalkulatorische Zinsatz je Arbeitsstunde errechnet sich nach folgender Formel:
Formel
Formel
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes  
x SRF-Satz
2 x 1 632  
4.
Summe der Personal- und Sachkostenpauschalen
 
Soweit die Pauschalen zugrunde gelegt werden, betragen die zur Ermittlung der Höhe des Verwaltungsaufwandes maßgeblichen durchschnittlichen Kosten je Arbeitsstunde:
Kosten
Dienstgrad Kosten in Euro
Einfacher Dienst 33,69 EUR
Mittlerer Dienst 43,61 EUR
Gehobener Dienst 52,69 EUR
Höherer Dienst 71,96 EUR.
Hinsichtlich der Ermittlung dieser Stundensätze wird auf die Anlagen 2a bis 2c verwiesen.

C.
Benutzungsgebühren

Benutzungsgebühren werden in Abgrenzung zu Amtshandlungen für schlicht-hoheitliche Tätigkeiten erhoben. Um für derartige Tätigkeiten Benutzungsgebühren und Auslagen erheben zu können, bedarf es des vorherigen Erlasses einer entsprechenden Rechtsverordnung im Sinne des § 27 Abs. 1 SächsVwKG .
Im Gegensatz zu den Verwaltungsgebühren ist bei den Benutzungsgebühren der Verwaltungsaufwand nach Möglichkeit konkret zu ermitteln. Soweit nicht die Personalkostensätze nach den jeweiligen Laufbahnen angewandt werden sollen, sind bei der Berechnung der Personalkosten die für die betreffenden Besoldungsgruppen durchschnittlichen Beträge zugrunde zu legen (vergleiche auch Anlagen 2a bis 2c). Soweit für die Vornahme der schlicht-hoheitlichen Tätigkeit fundierte Zahlen aus der Kosten- und Leistungsrechnung vorliegen, können diese abweichend von Satz 2 bei der Ermittlung der Höhe des Verwaltungsaufwandes zu Grunde gelegt werden.
Im Übrigen gelten die Ausführungen in Großbuchstabe B entsprechend.

D.
Sonstige Entgelte

Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Pauschalsätze nach Großbuchstabe B der Berechnung von sonstigen Entgelten für Leistungen der Landesverwaltung zugrunde gelegt. Die Ausführungen in Großbuchstabe B gelten entsprechend.

Abschnitt 2

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung 2010) vom 4. Mai 2009 (SächsABl. S. 947), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), außer Kraft.

Dresden, den 11. Oktober 2012

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anlagen

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 1c

Anlage 2a

Anlage 2b

Anlage 2c

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 46, S. 1324
    Fsn-Nr.: 211-V12.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Mai 2020