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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für Lehrerberufe

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für Lehrerberufe vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 67)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für Lehrerberufe

Vom 16. Februar 2006

Der Sächsische Landtag hat am 24. Januar 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für Lehrerberufe (EU-EWR-Lehrer) vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2, 1997 S. 541) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für Lehrerberufe (EU-EWR-Lehrer)“ wird durch die Angabe „Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem europäischen Ausland (Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer – BefäAnG Lehrer) *) “ ersetzt.
 
b)
Folgende Fußnote wird eingefügt:
*)  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), und der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).“
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Richtlinie“ durch das Wort „Richtlinien“ ersetzt und nach der Angabe „89/48/EWG“ die Angabe „oder 92/51/EWG“ eingefügt.
 
 
bb)
Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
 
 
cc)
Nummer 3 wird gestrichen.
 
 
dd)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
 
 
ee)
In den neuen Nummern 3 und 4 wird jeweils nach der Angabe „89/48/EWG“ die Angabe „oder des Artikels 3 Buchst. a der Richtlinie 92/51/EWG“ eingefügt.
 
 
ff)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Einem Diplom im Sinne des Satzes 1 sind alle Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gleichgestellt, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Europäischen Union erworbene und von einer zuständigen Behörde in diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen und in diesem Mitgliedstaat in Bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen. Auf Lehramtsausbildungen, die den erfolgreichen Abschluss eines postsekundären Ausbildungsganges von mehr als vierjähriger Dauer voraussetzen, findet Artikel 3 der Richtlinie 92/51/EWG keine Anwendung.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „Nr. 4“ wird durch die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Anpassungslehrgang“ wird das Wort „erfolgreich“ eingefügt.
 
 
cc)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Zuvor ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Defizite ganz oder teilweise abdecken. Soweit Berufserfahrung anzurechnen ist, sind die Anforderungen an die im Anpassungslehrgang zu erwerbenden oder in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend zu reduzieren.“
 
d)
In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
 
e)
In Absatz 5 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Diplom“ wird die Angabe „im Sinne der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG“ eingefügt.
 
 
bb)
Die Wörter „in Sachsen“ werden durch die Wörter „im Freistaat Sachsen“ ersetzt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
 
b)
In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils nach der Angabe „§ 1 Abs. 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „in den Fächern des nachgewiesenen Diploms oder wesentliche nicht abgedeckte berufliche Tätigkeitsbereiche mit einem Verzeichnis der fehlenden Sachgebiete“ durch die Wörter „gegenüber der begehrten Lehramtsbefähigung im Freistaat Sachsen“ ersetzt.
4.
In § 3 wird nach der Angabe „Richtlinie 89/48/EWG“ die Angabe „oder des Artikels 10 der Richtlinie 92/51/EWG“ eingefügt.
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Hochschule“ die Wörter „oder einem Staatlichen Seminar gemäß § 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „26. März 1992 (SächsGVBl. S. 173)“ durch die Angabe „13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283, 286),“ ersetzt.
 
b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „(SächsBG)“ wird durch die Angabe „(Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG)“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153)“ wird durch die Angabe „14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „das Landeslehrerprüfungsamt beim Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die in den Regionalschulämtern Dresden und Leipzig eingerichteten Prüfungsämter für Lehramtsprüfungen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kultusverwaltung“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörden“ ersetzt.
7.
In § 6 wird die Angabe „der Sächsischen Staatsregierung zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter (ZuVBD-VO) vom 12. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 570)“ durch die Angabe „des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter (Vorbereitungsdienstbeschränkungsverordnung – VDBeschrVO) vom 1. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 157), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212, 218),“ ersetzt.

Artikel 2

Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Februar 2006

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 3, S. 67

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005