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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2009 bis 29.02.2012

RL Radverkehr

Vollzitat: RL Radverkehr vom 23. Juni 2009 (SächsABl. S. 1133), die durch Artikel 3 der Verwaltungsvorschrift vom 2. März 2012 (SächsABl. S. 291) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung des Radverkehrs aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
(RL Radverkehr)

Vom 23. Juni 2009

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2007 bis 2013 und dem Haushalt des Freistaates Sachsen für die Verkehrsinfrastruktur nach dieser Verwaltungsvorschrift und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), in der jeweils geltenden Fassung. Die Förderung erfolgt in Übereinstimmung mit den strategischen Leitlinien gemäß Mitteilung der Kommission „Die Kohäsionspolitik im Dienste von Wachstum und Beschäftigung, Strategische Leitlinien der Gemeinschaft für den Zeitraum 2007 bis 2013“ vom 5. Juli 2005 (KOM[2005]299) Kapitel 4.1.1 „Ausbau und Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur“, den allgemeinen Verordnungen und den EFRE-Verordnungen (VO [EG] Nr. 1083/2006, VO [EG] Nr. 1080/2006 sowie VO [EG] Nr.1828/2006 in der jeweils geltenden Fassung).

EU-rechtliche Bestimmungen, die vom Landesrecht abweichen, sind zu beachten. Das betrifft insbesondere abweichende Aufbewahrungspflichten von Unterlagen, das Erstattungsprinzip, zu beachtende Publizitätsvorschriften und ergänzende Prüfrechte Dritter.

Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der verkehrswirtschaftlichen Nachfrage und Dringlichkeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK), Regionale Entwicklungs- und Handlungskonzepte (REK) sowie Städtebauliche Entwicklungskonzepte (SEKo) dienen, sollen vorrangig gefördert werden.

2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Mit den Fördergegenständen unterstützt der Freistaat Sachsen einen Bereich der Verkehrsinfrastruktur, um die Chancengleichheit zwischen den Verkehrsträgern zu verbessern und das umweltfreundliche, ressourcenschonende Verkehrsmittel Fahrrad weiter zu stärken. Die Schaffung attraktiver Radverkehrsverbindungen trägt zur Verbesserung der Verkehrssicherheit bei, wirkt dem weiteren Anwachsen des Straßenverkehrs im Personenverkehr besonders in Ballungsgebieten entgegen und verbessert hauptsächlich dort die Umweltbedingungen (Verringerung Lärm-, Abgas- und Feinstaubbelastung). Gefördert werden Vorhaben des Radwegebaus und ergänzende Maßnahmen, die die Mobilität in Zukunft umweltverträglich sichern. Der Anspruch einer nachhaltigen Entwicklung ist dabei zu erfüllen.
2.2
Förderfähig sind folgende Vorhaben:
Der Bau von Radwegen, von Schnittstellen des Radverkehrs zum ÖPNV und die Radwegebeschilderung im Sinne der Radverkehrskonzeption des Freistaates Sachsen.
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse sein.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nachrangig gegenüber vergleichbaren Bundesförderungen.

Handelt es sich um ein investives Vorhaben, ist die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft – VwV KommHHWi) vom 14. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. 2008 S. S 49), in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.

5.
Art und Umfang der Zuwendungen, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Fördermittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung auf der Basis geltender fachspezifischer Vorschriften gemäß Nummer 7.5 gewährt.
5.2
Umfang der Zuwendungen
Förderfähig sind die Ausgaben grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind, das heißt, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Zuwendungsempfänger zu tragen sind. Nicht zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers sowie Ausgaben für den laufenden Unterhalt und Betrieb der geförderten Maßnahmen.
5.3
Höhe der Zuwendungen
Es können grundsätzlich bis zu 75 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben (inklusive Planungskosten in Höhe von bis zu 10 Prozent der Gesamtausgaben) gefördert werden.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszweckes gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind beizufügen. Die geltenden fachspezifischen Vorschriften gemäß Nummer 7.5 sind dabei zu beachten, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.

7.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Die Vorhaben sind bei den zuständigen Bewilligungsstellen zu beantragen. Bewilligungsstelle ist die örtlich zuständige Landesdirektion. Die Antragsunterlagen sind gemäß § 44 SäHO zu erstellen, soweit keine abweichenden Festlegungen in den geltenden fachspezifischen Vorschriften gemäß Nummer 7.5 getroffen wurden.
7.2
Bewilligungsverfahren
Das Bewilligungsverfahren erfolgt gemäß § 44 SäHO , soweit keine abweichenden Festlegungen in den geltenden fachspezifischen Vorschriften gemäß Nummer 7.5 getroffen wurden.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Der Antrag auf Auszahlung der Zuwendungsmittel ist nach Muster 3 zu § 44 SäHO bei den Bewilligungsstellen zu stellen, soweit keine abweichenden Festlegungen in den geltenden fachspezifischen Vorschriften gemäß Nummer 7.5 getroffen wurden. Es gilt das Erstattungsprinzip, das heißt Auszahlung erfolgt nur auf der Grundlage vorliegender bezahlter und geprüfter Rechnungen.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Für die Einzelmaßnahmen ist ein Verwendungsnachweis gemäß § 44 SäHO zu erstellen. Die geltenden fachspezifischen Vorschriften gemäß Nummer 7.5 sind zu beachten.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO . Ergänzend sind folgende fachspezifische Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten, sofern diese Richtlinie nichts Abweichendes regelt:
 
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger ( RL-KStB) vom 21. Februar 2008 (SächsABl. S. 502) beziehungsweise Nachfolgerichtlinie,
 
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ( GA-Infra) vom 7. Mai 2008 (SächsABl. S. 814),
 
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr ( RL-ÖPNV) vom 6. April 2004 (SächsABl. S. 498).
7.6
Hinweis auf subventionserhebliche Tatsachen
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 StGB darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
8.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 23. Juni 2009

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 28, S. 1133
    Fsn-Nr.: 5535-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 29. Februar 2012