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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL) vom 1. Januar 1999 RL-Nr.: 73/99

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL) vom 1. Januar 1999 RL-Nr.: 73/99 vom 22. März 1999 (SächsABl. SDr. S. S 196)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL)
vom 1. Januar 1999
RL-Nr.: 73/99

Vom 22. März 1999

1
Beihilfezweck, Rechtsgrundlage
 
Im Interesse
 
einer umweltschonenden landwirtschaftlichen Produktion,
 
der Einführung beziehungsweise Beibehaltung von Produktionsverfahren, die mit den Belangen des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt sowie mit der Erhaltung natürlicher Ressourcen, des natürlichen Lebensraumes, der Landschaft und der genetischen Vielfalt in Einklang stehen,
 
der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft durch extensive Bewirtschaftungsweisen sowie Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
 
der Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, unbelasteten Nahrungsmitteln,
 
der Erhaltung einer genetischen Vielfalt alter Haustierrassen,
 
der Sicherstellung der Effizienz des Programms für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftlichen Produktionsverfahren durch Demonstrationsvorhaben für umweltgerechte Produktionsverfahren,
 
einer Anpassung der Berufsbildung an die Bedürfnisse der modernen und umweltgerechten Landwirtschaft sowie der Durchführung von Lehrgängen und Praktika für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützenden Produktionsverfahren und
 
der Sicherung eines angemessenen Einkommens
 
sollen landwirtschaftliche Betriebe mit Hilfe der Zahlung von Beihilfen für erhöhte Aufwendungen oder Mindererträge in die Lage versetzt werden, den Anforderungen an umweltgerechte Produktionsverfahren besser nachkommen zu können.
Im Einzelnen handelt es sich in Sachsen um folgende Teilprogramme:
Teilprogramme
Teil Programm
Teil A: Umweltgerechter Ackerbau (UA)
Teil B: Kulturlandschaftsprogramm, Teil I (KULAP I)
Teil C: Umweltgerechter Gartenbau, Weinbau und Hopfenanbau (UGA)
Teil D: Erhaltung existenzgefährdeter Haustierrassen (EEH)
Teil E: Demonstrationsvorhaben der umweltgerechten Landwirtschaft (Demo)
Teil F: Aus- und Weiterbildung im Bereich der modernen und umweltgerechten Landwirtschaft (Bildung)
Die Beihilfegewährung erfolgt auf der Grundlage der VO (EWG) Nummer 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren und der VO (EWG) Nummer 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der VO (EWG) Nummer 2078/92, der VO (EWG) Nummer 2328/91 vom 15. Juli 1991, des §1 Abs. 2 Nummer 4 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft und Haushaltmitteln des Freistaates Sachsen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 Abs. 1 bis 3 Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung ( SäHO ) , der §§ 48, 49 und 49a Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) sowie den entsprechenden Verfahrensbestimmungen. Die Beihilfe wird im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt.

Teil A:
Umweltgerechter Ackerbau (UA)

2
Gegenstand der Förderung
2.1
Integrierter Landbau
 
Ein landwirtschaftlicher Betrieb kann nach dieser Richtlinie gefördert werden, sofern er durch Anwendung folgender produktionstechnischer Maßnahmen des Integrierten Landbaus seine gesamte Ackerfläche im Freistaat Sachsen über einen Verpflichtungszeitraum von mindestens fünf Jahren umweltgerecht bewirtschaftet:
2.1.1
Integrierte Maßnahmen (Grundförderung)
 
Einführung und Beibehaltung der Stickstoffdüngung auf der Grundlage von Stickstoffberatungsprogrammen, die von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft anerkannt sind und die eine Absenkung der N-Düngung gegenüber der guten fachlichen Praxis nach Düngeverordnung um Fünf vom Hundert gewährleisten. Eine jährliche N-Bodenuntersuchung ist durchzuführen.
 
Einführung und Beibehaltung von Pflanzenschutzmaßnahmen unter Verwendung von Entscheidungshilfen (Anlage 1) zur Verringerung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes.
2.1.2
Umweltentlastende Maßnahmen (Zusatzförderung I)
 
Reduzierung der N-Düngung um mindestens Zwanzig vom Hundert gegenüber der Grundförderung,
 
Verzicht auf die Anwendung von Wachstumsregulatoren
2.1.3
Bodenschonende Maßnahmen (Zusatzförderung II)
2.1.3.1
Anbau von Zwischenfrüchten nach der Ernte der Hauptfrüchte. Als Zwischenfruchtanbau im Sinne dieser Richtlinie gilt:
2.1.3.1.1
Ansaat von Zwischenfrüchten, die nicht vor dem 10. Februar des Folgejahres umgebrochen werden,
2.1.3.1.2
Untersaaten, die nicht vor dem 10. Februar des Folgejahres umgebrochen werden, davon ausgenommen sind Untersaaten in Mais, die vor Aussaat einer nachfolgenden Winterhauptfrucht umgebrochen werden können.
2.1.3.2
Mulchsaaten als bodenschonende Anbaumethode, dazu zählen im Sinne dieser Richtlinie:
2.1.3.2.1
Pfluglose Bodenbearbeitung bei der Herbstbestellung, wobei eine Mulchdecke aus Pflanzenresten auf der Bodenoberfläche verbleiben muss,
2.1.3.2.2
Pfluglose Bodenbearbeitung bei der Frühjahrsbestellung, wobei entweder eine Zwischenfrucht gemäß 2.1.3.1.1, eine Untersaat gemäß 2.1.3.1.2, eine überjährige Futterkultur oder ein Grassamenvermehrungsbestand vorausgehen muss.
2.2
Ökologischer Landbau
 
Der Antragsteller kann nach Teil A dieser Richtlinie Beihilfen für seine Ackerfläche im Freistaat Sachsen erhalten, wenn er den gesamten Betrieb über einen Verpflichtungszeitraum von mindestens fünf Jahren ökologisch nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 und unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Regeln des AGÖL-Verbandes, bei dem er Mitglied ist, bewirtschaftet. Ökologisch wirtschaftende Betriebe, die ihre Produkte noch nicht als „ökologisch“ nach Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 deklarieren dürfen, gelten als Umstellungsbetriebe.
Dem Antragsteller, der ökologischen Landbau betreibt, werden nach Teil A dieser Richtlinie nur Beihilfen für die umweltgerechte Bewirtschaftung der Ackerfläche gewährt.
Eine schrittweise Umstellung auf den ökologischen Landbau, in der Art, dass nicht alle Flächen im ersten Jahr bereits ökologisch bewirtschaftet werden, ist nur insoweit möglich, wie die Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 und die Regeln des jeweiligen AGÖL-Verbandes dies zulassen.
3
Beihilfeempfänger
3.1
Landwirtschaftliche Unternehmen aller Rechtsformen als Haupt-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe sowie deren Zusammenschlüsse.
3.2
Der Beihilfeempfänger muss landwirtschaftliche Flächen im Freistaat Sachsen bewirtschaften.
4
Beihilfevoraussetzungen
4.1
Allgemeine Beihilfevoraussetzungen
 
Der Antragsteller hat ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens fünf Jahren folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
4.1.1
Verzicht auf die Umwandlung von Grünland in Ackerland.
4.1.2
Einhaltung einer standortangepassten ausgewogenen Fruchtfolge (mindestens dreifeldrig) auf der gesamten Ackerfläche im Freistaat Sachsen.
4.1.3
Anbau standortgerechter Sorten unter Einbeziehung der Ergebnisse der Landessortenversuche auf der gesamten Ackerfläche im Freistaat Sachsen.
4.1.4
Grunddüngung (P, K, Mg, Kalk) unter Berücksichtigung des Bodenvorrates an Nährstoffen und des pH-Wertes auf der Grundlage empfohlener Beratungsprogramme auf der gesamten Ackerfläche im Freistaat Sachsen. Dies gilt nicht für Betriebe, die die Maßnahmen nach 2.2 durchführen. Die Bodenuntersuchung ist im Turnus von 3 bis 5 Jahren durchzuführen (Bodenuntersuchungsergebnisse nicht älter als 5 Jahre).
4.1.5
Verzicht auf die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Geflügelkot im Zeitraum vom 15. Oktober bis 15. Februar auf der gesamten Ackerfläche.
4.1.6
Nichtüberschreitung eines Viehbesatzes und einer organischen Düngermenge von 2,0 GV je ha LF des Betriebes/Unternehmens beziehungsweise der vertraglich gebundenen Flächen.
4.1.7
Vorhandensein von Gülle-, Jauche- und Festmistlagerraum für mindestens 180 Tage.
4.1.8
Für den Einsatz von Sekundärrohstoffdüngern, Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten auf Flächen im Freistaat Sachsen gilt Anlage 2. Betriebsfremde Abwässer und Fäkalien dürfen nicht aufgebracht werden.
4.1.9
Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen über alle acker- und pflanzenbaulichen Maßnahmen (Schlagkarteien) für die gesamte Ackerfläche im Freistaat Sachsen entsprechend den Mindestanforderungen nach Anlage 3.
4.1.10
Bei der Ausbringung von Silosickersäften sind die Vorschriften gemäß § 3 der Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Januar 1996 einzuhalten.
4.1.11
Abgabe der Einverständniserklärung zur Durchführung von Kontrolluntersuchungen.
4.1.12
Erteilung eines Auftrages zur Durchführung von Bodenuntersuchungen durch ein von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft anerkanntes Labor und dessen vertragliche Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse der Bodenuntersuchungen an die Landwirtschaftsbehörden.
4.1.13
Beihilfeempfänger nach 2.2 (Ökologischer Landbau) müssen Mitglied in einem Mitgliedsverband der AGÖL (Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau – Dachverband der deutschen Anbauverbände des ökologischen Landbaus) sein.
4.1.14
Verzicht auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit W-Auflage auf Ackerflächen im Freistaat Sachsen.
4.1.15
Verzicht auf Schwarzbrache im Zeitraum zwischen der Ernte der Vorfrucht und dem Beginn der auf den im Freistaat Sachsen zur Stilllegung nach Art. 7 der VO (EWG) Nummer 1765/92 vorgesehenen Flächen.
4.2
Beihilfefähige Flächen
4.2.1
Beihilfefähige Fläche im Sinne dieser Richtlinie, Teil A ist die gesamte Ackerfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen.
4.2.2
Nicht beihilfefähig sind:
 
Flächen, für die keine Nutzungsberechtigung für den gesamten Verpflichtungszeitraum vorliegt.
 
Flächen, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungs- oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen der Beihilfeempfänger die Maßnahme fortsetzt sowie ehemals volkseigene Flächen (Treuhandflächen), die aufgrund der Rückübertragung an die alten Eigentümer dem Pächter vorzeitig entzogen werden müssen, sind jedoch beihilfefähig.
 
Flächen, welche Verpflichtungen zur Stilllegung unterliegen.
 
Flächen, die mit Gemüse bestellt werden.
 
Flächen von Antragstellern nach 2.2, die noch nicht ökologisch bewirtschaftet werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Art der Förderung
 
Die Beihilfe wird als Festbetrag in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann je Beihilfeempfänger jährlich nur einmal in Anspruch genommen werden.
5.2
Höhe der Beihilfe
 
Die Beihilfe beträgt jährlich
Beihilfe
Nummer  Maßnahmen Betrag
5.2.1 bei Maßnahmen nach 2.1.1
(Grundförderung)
 80 DM/ha
5.2.2 bei Maßnahmen nach 2.1.2
(Zusatzförderung I)
130 DM/ha
5.2.3 bei Maßnahmen nach 2.1.3.1.1
(Zwischenfrüchte)
130 DM/ha
5.2.4 bei Maßnahmen nach 2.1.3.1.2
(Untersaaten)
100 DM/ha
5.2.5 bei Maßnahmen nach 2.1.3.2
(Mulchsaaten)
 50 DM/ha
5.2.6 bei Maßnahmen nach 2.2
(Ökologischer Landbau)
 
  ökologisch wirtschaftende Betriebe 450 DM/ha
  Betrieb in der Umstellung auf ökologischen Landbau 550 DM/ha
  (maximal 2 Jahre)
5.3
Beihilfeuntergrenze
 
Beihilfen unter 200 DM je Antrag und Jahr werden nicht ausgezahlt.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Beihilfen für die Durchführung von Maßnahmen nach 2.1 (Integrierter Landbau) und nach 2.2 (Ökologischer Landbau) dieser Richtlinie, Teil A schließen sich gegenseitig aus.
6.2
Im Falle der Antragstellung auf Förderung nach 2.1 (Integrierter Landbau) gilt folgendes:
6.2.1
Die Maßnahmen gemäß 2.1.1 (Grundförderung) sind auf der gesamten Ackerfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen.
6.2.2
Die Maßnahmen gemäß 2.1.2 (Zusatzförderung I) können nur zusätzlich zu 2.1.1 (Grundförderung) gewählt werden. Diese Maßnahmen sind auf der gesamten Ackerfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen.
6.2.3
Die Maßnahmen gemäß 2.1.3 (Zusatzförderung II) können nur zusätzlich zu 2.1.1 (Grundförderung) oder zusätzlich zu 2.1.1 (Grundförderung) und 2.1.2 (Zusatzförderung I) auf beliebigen Schlägen des Betriebes im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
6.3
Beihilfen für Maßnahmen nach 2.1.3.1.1 (Zwischenfrüchte), 2.1.3.1.2 (Untersaaten), 2.1.3.2.1 (Mulchsaat Herbst) und 2.1.3.2.2 (Mulchsaat Frühjahr) können kumulativ gewährt werden, wenn sie auf der gleichen Fläche durchgeführt werden.
6.4
Überjährige Futterkulturen und Grassamenvermehrungsbestände, die als Untersaaten angelegt werden, sind von der Beihilfe nach 2.1.3.1.2 (Untersaaten) ausgeschlossen.
6.5
Ordnungsgemäße Landbewirtschaftung
 
Die Zuwendung ist unter der Auflage zu bewilligen, dass der Zuwendungsempfänger die Ziele des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen ( EGAB ) vom 21. August 1991 vorbildhaft einhält. Des weiteren ist der Zuwendungsempfänger durch Auflage zur Einhaltung der Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, insbesondere der gemäß § 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erlassenen Rechtsverordnungen, des Wasserrechts und des Immissionsschutzrechts zu verpflichten.
6.6
Ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung
 
Antragstellern, die als Rechtsnachfolger einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) zur Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes verpflichtet sind, wird die Zuwendung mit der Auflage gewährt, dass der Bewilligungsbehörde nach Erlass des Bewilligungsbescheides keine Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach diesen Bescheid gewährt wird (Zweckbindungsfrist), fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nicht nach Maßgabe der Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder anderweitiger Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen erfüllt werden.
6.7
Mehrfachförderung
6.7.1
Eine Beihilfe nach dieser Richtlinie, Teil A wird nur nach der Maßgabe gewährt, dass andere staatliche Fördermittel für dieselben Fördertatbestände auf den nach dieser Richtlinie, Teil A geförderten Flächen nicht in Anspruch genommen werden.
6.7.2
Ausgleichszahlungen für Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen nach VO (EWG) Nummer 1765/92 sowie die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete nach VO (EWG) Nummer 2328/91 bleiben von der Regelung in 6.7.1 unberührt.
6.7.3
Besteht ein Anspruch auf Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten, vermindern sich die nach dieser Richtlinie, Teil A vorgesehenen Beihilfebeträge um Ausgleichsleistungen im Sinne von § 48 Abs. 7 Sächsisches Wassergesetz vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), soweit die Ausgleichsleistungen für Nutzungsbeschränkungen gewährt werden, die nach dieser Richtlinie beihilfefähig sind.
6.7.4
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Beihilfen nach der RL 73/93-A und dieser Richtlinie, Teil A ist ausgeschlossen.
7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
 
Der Antrag ist beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft beziehungsweise Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau (AfL) zu stellen.
7.2
Bewilligung
 
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft beziehungsweise das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Gartenbau (AfL). Das zuständige AfL entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Beihilfe. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten eine Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
7.3
Auszahlung
 
Die Hauptkasse des Freistaates Sachsen beziehungsweise die entsprechende Außenstelle überweist auf Grundlage der Auszahlungsanordnung des RP Chemnitz in einem automatisierten Auszahlungsverfahren die Beihilfe auf das angegebene Konto des Antragstellers.
7.4
Weiterführende Regelungen
 
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung, die Rücknahme oder den Widerruf des Beihilfebescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfe, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches ist in der jeweils gültigen Fassung der Verwaltungsvorschrift zu Allgemeinen Verfahrensbestimmungen für das Programm zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (Verfahren UL) geregelt.

Teil B:
Kulturlandschaftsprogramm, Teil I (KULAP I)

2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden kann die Einführung und Beibehaltung folgender spezieller Bewirtschaftungsweisen landwirtschaftlicher Nutzflächen, die den Erfordernissen des Schutzes der Umwelt und der natürlichen Ressourcen sowie der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes, der Landschaft und der genetischen Vielfalt besonders gerecht werden. Die Verpflichtungen sind über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren einzuhalten.
2.1
Umweltgerechte Grünlandbewirtschaftung
 
Die umweltgerechte Grünlandnutzung wird nach dieser Richtlinie gefördert, sofern der landwirtschaftliche Betrieb folgende produktionstechnische Maßnahmen einhält:
2.1.1
Grundförderung (reduzierter Mitteleinsatz)
 
Die Maßnahme ist auf der gesamten Grünlandfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen (ausgenommen Flächen mit Maßnahmen nach 2.1.2 – Umwandlung von Ackerland in extensives Grünland und 2.2 – Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen).
2.1.2
Umwandlung von Ackerland in extensives Grünland
 
Die Maßnahme ist schlagbezogen wählbar, wobei die übrigen Grünlandflächen des Betriebes im Freistaat Sachsen entweder nach 2.1.1 (Grundförderung) oder 2.1.3 (Ökologische Grünlandwirtschaft) bewirtschaftet werden müssen.
2.1.3
Ökologische Grünlandwirtschaft
 
Die Bewirtschaftung des Grünlands im Freistaat Sachsen hat gemäß der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 über den ökologischen Landbau des Rates vom 24. Juni 1991 zu erfolgen.
2.1.4
Zusatzförderung I (Extensivierungsmaßnahmen)
Die Maßnahmen sind schlagbezogen wählbar.
2.1.4.1
Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer N-Düngemittel im Sinne der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 über den ökologischen Landbau des Rates vom 24. Juni 1991, nur in Verbindung mit 2.1.1 (Grundförderung)
2.1.4.2
Extensive Weide, nur in Verbindung mit 2.1.4.1 (Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer N-Düngemittel)
2.1.4.3
Extensive Wiese, nur in Verbindung mit 2.1.4.1 (Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer N-Düngemittel)
2.1.5
Zusatzförderung II (Naturschutzmaßnahmen)
Die Maßnahmen sind schlagbezogen wählbar.
2.1.5.1
Naturschutzgerechte Beweidung, nur in Verbindung mit 2.1.2 (Umwandlung Ackerland in extensives Grünland) oder 2.1.3 (Ökologische Grünlandwirtschaft) oder 2.1.4.2 (extensive Weide)
2.1.5.2
Hüteschafhaltung, nur in Verbindung mit 2.1.5.1 (naturschutzgerechte Beweidung)
2.1.5.3
Naturschutzgerechte Wiesennutzung, nur in Verbindung mit 2.1.2 (Umwandlung Ackerland in extensives Grünland) oder 2.1.3 (Ökologische Grünlandwirtschaft) oder 2.1.4.3 (extensive Wiese)
2.1.5.4
Naßwiesenpflege, nur in Verbindung mit 2.1.5.3 (naturschutzgerechte Wiesennutzung)
2.2
Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen
 
Die Maßnahmen sind schlagbezogen im Freistaat Sachsen wählbar.
2.2.1
Mulchen
2.2.2
Mahd, Abtransport und ordnungsgemäße Verwertung, außer für Futterzwecke
2.3
nicht belegt
2.4
Naturschutzgerechte Bewirtschaftungsweisen
 
Die Maßnahmen sind schlagbezogen im Freistaat Sachsen wählbar.
2.4.1
Anlage von Ackerrandstreifen
2.4.1.1
Extensive Bewirtschaftung
2.4.1.2
Extensive Bewirtschaftung bei Verringerung der Aussaatstärke
2.4.2
Pflege von Streuobstwiesen
2.4.3
20jährige Ackerstilllegung für Zwecke der Biotopgestaltung und des Umweltschutzes
3
Beihilfeempfänger
 
Eine Beihilfe können erhalten:
3.1
Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Unternehmen aller Rechtsformen als Haupt-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe sowie deren Zusammenschlüsse.
3.2
Verbände und Vereine, die vertraglich vereinbarte landschaftspflegerische Leistungen im Auftrag der Grundeigentümer übernehmen.
3.3
Für Maßnahmen nach 2.4.2 (Pflege von Streuobstwiesen) neben den unter 3.1 – 3.2 genannten Beihilfeempfängern auch natürliche Personen.
3.4
Der Beihilfeempfänger muss Flächen im Freistaat Sachsen bewirtschaften.
4
Beihilfevoraussetzungen
 
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
4.1
Bei allen Maßnahmen:
4.1.1
Verzicht auf die Umwandlung von Grünland in Ackerland.
4.1.2
Nichtüberschreitung eines Viehbesatzes und einer organischen Düngermenge von 1,4 GV je ha LF des Betriebes/Unternehmens beziehungsweise der vertraglich gebundenen Flächen. Abweichend davon gelten für Betriebe, die Maßnahmen nach 2.1.3 (Ökologische Grünlandwirtschaft) durchführen, hinsichtlich des Viehbesatzes und der organischen Düngemenge die Grenzen und Regelungen der VO (EWG) Nummer 2092/91 und des jeweiligen AGÖL-Verbandes, bei dem er Mitglied ist.
4.1.3
Für den Einsatz von Sekundärrohstoffdüngern, Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten auf Flächen im Freistaat Sachsen gilt Anlage 2. Betriebsfremde Abwässer und Fäkalien dürfen nicht aufgebracht werden.
4.1.4
Bei der Ausbringung von Silosickersäften sind die Vorschriften gemäß § 3 der Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Januar 1996 einzuhalten.
4.1.5
Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen über alle acker- und pflanzenbaulichen Maßnahmen (Schlagkarteien) im Freistaat Sachsen entsprechend den Mindestanforderungen nach Anlag e4; dies gilt nicht für Maßnahmen nach 2.4.2 (Pflege von Streuobstwiesen) und 2.4.3 (20jährige Ackerstilllegung).
Für Maßnahme 2.4.1 (Anlage von Ackerrandstreifen) gilt Anlage 3.
4.1.6
Verzicht auf die Neuanlage von Be- und Entwässerungssystemen, Reliefmeliorationen, Ablagerung von Materialien (zum Beispiel Kies, Steine, Erde …) auf den einbezogenen Flächen.
4.1.7
Durchführung von Bestandsverbesserungsmaßnahmen auf dem Grünland im Freistaat Sachsen nur umbruchlos, Ausnahmen können im Einvernehmen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft vom AfL genehmigt werden.
4.1.8
Abgabe der Einverständniserklärung zur Durchführung von Kontrolluntersuchungen.
4.2
Bei Maßnahme 2.1.1 (Grundförderung):
4.2.1
Begrenzung der Gesamtstickstoffgabe je Schlag auf 120 kg N/ha und Jahr.
4.2.2
Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit W-Auflage.
4.2.3
Durchführung von Maßnahmen des chemischen Pflanzenschutzes nur nach dem Schadschwellenprinzip.
4.2.4
Futterwirtschaftliche Nutzung der Aufwüchse des Grünlandes (Ausnahmen sind bei Maßnahme 2.1.5.3 – naturschutzgerechte Wiesennutzung möglich).
4.2.5
Bei Neu- und Nachsaatenverwendung der Sächsischen Qualitätssaatmischungen entsprechend den Empfehlungen der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft, ausgenommen Maßnahmen nach 2.1.5.1 (naturschutzgerechte Beweidung) und 2.1.5.3 (naturschutzgerechte Wiesennutzung), für die gesonderte Regelungen gelten können.
4.2.6
Gewährleistung der Grünlandpflege gemäß Merkblatt.
4.3
Bei Maßnahme 2.1.2 (Umwandlung von Ackerland in extensives Grünland):
4.3.1
Zustimmung des Grundstückseigentümers bei Pachtflächen.
4.3.2
Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer N-Düngemittel und Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer PK-Düngemittel und Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 über den ökologischen Landbau des Rates vom 24. Juni 1991.
4.3.3
Nichtüberschreitung eines Viehbesatzes von 1,4 RGV/ha Grünland.
4.3.4
Bei Neu- und Nachsaaten Verwendung der Sächsischen Qualitätssaatmischungen entsprechend den Empfehlungen der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft, ausgenommen Maßnahmen nach 2.1.5.1 (naturschutzgerechte Beweidung) und 2.1.5.3 (naturschutzgerechte Wiesennutzung), für die gesonderte Regelungen gelten können.
4.3.5
Verzicht auf die Ausbringung außerbetrieblicher organischer Dünger.
4.4
Bei Maßnahme 2.1.3 (Ökologische Grünlandwirtschaft):
4.4.1
Der Antragsteller kann nach Teil B dieser Richtlinie Beihilfen für seine Grünlandfläche im Freistaat Sachsen erhalten, wenn er den gesamten Betrieb über einen Verpflichtungszeitraum von mindestens fünf Jahren ökologisch nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 und unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Regeln des AGÖL-Verbandes, bei dem er Mitglied ist, bewirtschaftet. Ökologisch wirtschaftende Betriebe, die ihre Produkte noch nicht als „ökologisch“ nach Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 deklarieren dürfen, gelten als Umstellungsbetriebe.
Dem Antragsteller, der ökologischen Landbau betreibt, werden nach Teil B dieser Richtlinie nur Beihilfen für die umweltgerechte Bewirtschaftung der Grünlandfläche gewährt.
Eine schrittweise Umstellung auf den ökologischen Landbau, in der Art, dass nicht alle Flächen im ersten Jahr bereits ökologisch bewirtschaftet werden, ist nur insoweit möglich, wie die Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 und die Regeln des jeweiligen AGÖL-Verbandes dies zulassen.
4.4.2
Die Beihilfeempfänger müssen Mitglied in einem Mitgliedsverband der AGÖL (Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau – Dachverband der deutschen Anbauverbände des ökologischen Landbaus) sein.
4.5
Bei Maßnahme 2.1.4.2 (extensive Weide):
4.5.1
Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 über den ökologischen Landbau des Rates vom 24. Juni 1991. Abweichend davon können im Einvernehmen mit dem zuständigen AfL großblättrige Ampferarten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln durch Einzelpflanzenbehandlung mittels Abstreichverfahren bekämpft werden.
4.5.2
Verzicht auf die Ausbringung außerbetrieblicher organischer Dünger.
4.5.3
Einhaltung einer Mindestbesatzstärke von 0,3 GV/ha extensive Weide.
4.5.4
Keine Anwendung von Portionsweideverfahren.
4.5.5
Auskopplung von Gewässern mit Ufer, Quellfluren, Naßstandorten, Waldrändern, Steinrücken, Feldgehölzen und Hecken gemäß Merkblatt.
4.6
Bei Maßnahme 2.1.4.3 (extensive Wiese):
4.6.1
Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 über den ökologischen Landbau des Rates vom 24. Juni 1991. Abweichend davon können im Einvernehmen mit dem zuständigen AfL großblättrige Ampferarten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln durch Einzelpflanzenbehandlung mittels Abstreichverfahren bekämpft werden.
4.6.2
Erste Nutzung als Mahd nicht vor dem 15. Juni.
4.6.3
Verzicht auf die Ausbringung außerbetrieblicher organischer Dünger.
4.7
Bei Maßnahme 2.1.5.1 (naturschutzgerechte Beweidung):
4.7.1
Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer PK-Düngemittel im Sinne der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 über den ökologischen Landbau des Rates vom 24. Juni 1991.
4.7.2
Bei Einzelpflanzenbehandlung großblättriger Ampferarten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln mittels Abstreichverfahren ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde herzustellen.
4.7.3
Zufütterung und Pferchung nur in begründeten Fällen, auf der von der unteren Naturschutzbehörde vorgegebenen Flächen.
4.7.4
An- und Nachsaaten im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
4.7.5
Planung der Weideführung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
Dabei sind insbesondere die Vorgaben zu Besatzstärke und -dichte, zu Nutzungsterminen und -häufigkeit zu beachten.
4.8
Bei Maßnahme 2.1.5.2 (Hüteschafhaltung):
4.8.1
Förderung nur in geschützten Gebieten, insbesondere in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen und geschützten Biotopen nach § 26 SächsNatSchG .
4.9
Bei Maßnahme 2.1.5.3 (naturschutzgerechte Wiesennutzung):
4.9.1
Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer PK-Düngemittel im Sinne der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 über den ökologischen Landbau des Rates vom 24. Juni 1991.
4.9.2
Bei Einzelpflanzenbehandlung großblättriger Ampferarten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln mittels Abstreichverfahren ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde herzustellen.
4.9.3
Ausbringung organischer Wirtschaftsdünger im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
4.9.4
Erste Nutzung als Mahd nicht vor dem 1. Juli und nicht nach dem 30. November.
4.9.5
An- und Nachsaat im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
4.9.6
Entfernung des Mähgutes von der Fläche und Verwertung, insbesondere als Futter, Einstreu oder Kompost.
4.9.7
Durchführung von Pflegemaßnahmen, wie Anwalzen oder Abschleppen, nur vor Vegetationsbeginn (in Wiesenbrütergebieten nicht nach dem 20. März).
4.10
Bei Maßnahme 2.1.5.4 (Nasswiesenpflege):
4.10.1
Die Fläche ist ein geschütztes Biotop nach § 26 Abs. 1 Nummer 1 SächsNatSchG .
4.10.2
Die Nutzung als Mahd hat grundsätzlich nicht vor dem 1. August und nicht nach dem 30. November zu erfolgen, eine Vorverlegung des Mahdtermins ist im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde möglich.
4.11
Bei Maßnahme 2.2 (Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen):
4.11.1
Eine landwirtschaftliche Fläche kann als aufgegeben betrachtet werden, wenn sie mindestens drei Jahre hintereinander vor dem Eingehen der Verpflichtung nicht Gegenstand der landwirtschaftlichen Nutzung oder eines landwirtschaftlichen Eingriffes und im gleichen Zeitraum auch kein Fruchtfolgeglied war.
4.11.2
Durchführung der Pflegemaßnahmen nicht vor dem 1. August und nicht nach dem 30. November.
4.11.3
Verzicht auf jegliche Düngung.
4.11.4
Verzicht auf die Verwendung als Futter.
4.12
nicht belegt
4.12.1
nicht belegt
4.12.2
nicht belegt
4.12.3
nicht belegt
4.12.4
nicht belegt
4.12.5
nicht belegt
4.13
Bei Maßnahmen nach 2.4.1 (Anlage von Ackerrandstreifen):
4.13.1
Förderung entlang ökologisch sensibler Bereiche, zum Beispiel Biotopen, Gewässern, Waldrändern, Gehölzen, Feldrainen, Gräben, Wegen.
4.13.2
Verzicht auf jegliche Düngung (außer Kalk).
4.13.3
Kalkung nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
4.13.4
Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 über den ökologischen Landbau des Rates vom 24. Juni 1991.
4.13.5
Bestellung des Ackerrandstreifens mit derselben Fruchtart, die auf dem Schlag angebaut wird.
4.13.6
Verzicht auf zusätzliche Einsaaten (zum Beispiel Ackerwildkräuter).
4.13.7
Anlage des Randstreifens in einer Breite von mindestens 5 m bis höchstens 20 m.
4.13.8
Stoppelumbruch nicht vor dem 10. September.
4.13.9
Zusätzlich bei 2.4.1.2:
Verringerung der Aussaatstärke auf dem Randstreifen auf Fünfzig vom Hundert der auf dem Schlag ausgesäten Saatstärke.
4.14
Bei Maßnahme 2.4.2 (Pflege von Streuobstwiesen):
4.14.1
Die Fläche ist ein geschütztes Biotop nach § 26 Abs. 1 Nummer 6 SächsNatSchG .
4.14.2
Die Streuobstwiese muss eine Mindestgröße von 500 m² oder 10 Obstbäumen aufweisen.
4.14.3
Die Fläche ist mindestens einmal pro Jahr zu mähen oder zu beweiden.
4.14.4
Bei Beweidung ist auf den Schutz der Bäume zu achten.
4.14.5
Der zur Erhaltung erforderliche Baumschnitt ist innerhalb des Verpflichtungszeitraumes mindestens einmal fachgerecht durchzuführen, dabei sind natürliche Baumhöhlen zu erhalten.
4.14.6
Das Entfernen abgestorbener Bäume und das Nachpflanzen ist nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig.
4.15
Bei Maßnahme 2.4.3 (20jährige Ackerstilllegung für Zwecke der Biotopgestaltung und des Umweltschutzes):
4.15.1
Der Verpflichtungszeitraum für diese Maßnahme beträgt 20 Jahre.
4.15.2
Zustimmung des Grundstückseigentümers bei Pachtflächen und Vorlage eines Pachtvertrages über den Verpflichtungszeitraum.
4.15.3
Vorlage eines Projektes beziehungsweise Pflegeplanes bei der Antragstellung.
4.15.4
Die Beihilfe wird nur Beihilfeempfängern gewährt, die mindestens zwei Jahre vor der Antragstellung die Flächen selbst bewirtschaftet haben. Die 20jährige Stilllegung ist auf höchstens Dreißig vom Hundert der betrieblichen Ackerfläche im Freistaat Sachsen zum Zeitpunkt der Antragstellung beihilfefähig.
4.15.5
Verzicht auf jegliche Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen.
4.16
Beihilfefähige Flächen
4.16.1
Beihilfefähig im Sinne dieser Richtlinie, Teil B sind Flächen des Betriebes/Unternehmen im Freistaat Sachsen.
4.16.2
Nicht beihilfefähig sind:
 
Flächen, für die keine Nutzungsberechtigung für den gesamten Verpflichtungszeitraum vorliegt.
 
Flächen, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungs- oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen die Beihilfeempfänger die Maßnahme fortsetzt sowie ehemals volkseigene Flächen (Treuhandflächen), die aufgrund der Rückübertragung an die alten Eigentümer dem Pächter vorzeitig entzogen werden, sind jedoch beihilfefähig.
 
Flächen von Antragstellern nach 2.1.3 (Ökologische Grünlandwirtschaft), die noch nicht ökologisch bewirtschaftet werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Art der Förderung
 
Die Beihilfe wird als Festbetrag in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann je Beihilfeempfänger jährlich nur einmal in Anspruch genommen werden.
5.2
Höhe der Beihilfe
 
Die Beihilfe beträgt jährlich:
Beihilfe
Nummer  Maßnahmen Betrag
5.2.1 bei Maßnahme 2.1.1 – Grundförderung (reduzierter Mitteleinsatz) 100 DM/ha
5.2.2 bei Maßnahmen nach 2.1.2 – Umwandlung von Ackerland in extensives Grünland bis Ackerzahl 30 730 DM/ha
  je zusätzlicher Bodenpunkt + 9 DM/ha
  max. bis 1 000 DM/ha (AZ 60)
5.2.3 bei Maßnahmen nach 2.1.3 – Ökologische Grünlandwirtschaft 400 DM/ha
5.2.4 bei Maßnahmen nach 2.1.4 – Zusatzförderung I (Extensivierungsmaßnahmen) 2.1.4.1 (Verzicht auf chemisch-synthetische N-Düngung) 100 DM/ha
  2.1.4.2 (extensive Weide) 200 DM/ha
  2.1.4.3 (extensive Wiese) 200 DM/ha
5.2.5 bei Maßnahmen nach 2.1.5 – Zusatzförderung II (Naturschutzmaßnahmen)
  2.1.5.1 (naturschutzgerechte Beweidung) 150 DM/ha
  2.1.5.2 (Hüteschafhaltung) 250 DM/ha
  2.1.5.3 (naturschutzgerechte Wiesennutzung) 150 DM/ha1
  2.1.5.4 (Nasswiesenpflege) 300 DM/ha
5.2.6 bei Maßnahmen nach 2.2 – Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen
  2.2.1 (Mulchen) 170 DM/ha
  2.2.2 (Mahd, Abtransport und Verwertung) 400 DM/ha
5.2.7 nicht belegt
5.2.8 bei Maßnahmen nach 2.4 – Naturschutzgerechte Bewirtschaftungsweisen
  2.4.1.1 (extensive Bewirtschaftung von Ackerrandstreifen) 950 DM/ha
  2.4.1.2 (extensive Bewirtschaftung von Ackerrandstreifen bei Verringerung der Aussaatstärke) 1 250 DM/ha
  2.4.2 (Pflege von Streuobstwiesen) 400 DM/ha
  und je Baum: + 5 DM
  max. bis 900 DM/ha
  2.4.3 (20jährige Ackerstilllegung) bis Ackerzahl 30: 850 DM/ha
  je zusätzlicher Bodenpunkt: + 15 DM/ha
  max. bis 1 300 DM/ha (AZ 60)
5.3
Beihilfeuntergrenze
 
Beihilfen unter 200 DM je Antrag und Jahr werden nicht ausgezahlt (Ausnahme Maßnahme 2.4.2 – Pflege von Streuobstwiesen: 100 DM).
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Kombinationsmöglichkeiten
6.1.1
Beihilfen für die Durchführung von Maßnahmen nach 2.1.1 (Grundförderung) und 2.1.3 (Ökologische Grünlandwirtschaft) dieser Richtlinie, Teil B schließen sich gegenseitig aus.
6.1.2
Beihilfen nach 2.1.1 (Grundförderung), 2.1.2 (Umwandlung von Ackerland in extensives Grünland), 2.1.3 (Ökologische Grünlandwirtschaft), 2.2 (Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen) und 2.4 (Naturschutzgerechte Bewirtschaftungsweisen) auf der gleichen Fläche schließen sich gegenseitig aus.
6.2
Mehrfachförderung
6.2.1
Neben einer Beihilfe nach dieser Richtlinie, Teil B dürfen andere staatliche Mittel für dieselben Fördertatbestände auf den nach dieser Richtlinie geförderten Flächen nicht in Anspruch genommen werden.
6.2.2
Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete nach der VO (EWG) Nummer 2328/91, die nur bei Maßnahmen nach 2.2 (Pflege aufgegebener Flächen) und 2.4.3 (20jährige Ackerstilllegung) des Teils B dieser Richtlinie entfällt, und die flächenbezogenen Ausgleichszahlungen für Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen nach VO (EWG) Nummer 1765/92 bleiben von der Regelung nach 6.2.1 unberührt.
6.2.3
Besteht ein Anspruch für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten vermindern sich die nach dieser Richtlinie, Teil B vorgesehenen Beihilfebeträge vermindern sich um Ausgleichsleistungen im Sinne von § 48 Abs. 7 Sächsisches Wassergesetz vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. Nummer 15/98, S. 393), soweit die Ausgleichsleistungen für Nutzungsbeschränkungen gewährt werden, die nach dieser Richtlinie beihilfefähig sind.
6.2.4
Eine Beteiligung an der Maßnahme 2.4.1 (Ackerrandstreifen) kann mit Maßnahmen des Integrierten Landbaus zur Förderung des Umweltgerechten Ackerbaus auf demselben Schlag kombiniert werden, wobei auf dem Randstreifen eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.
6.2.5
Beihilfen nach 2.4.1 (Ackerrandstreifen) schließen Beihilfen für Maßnahmen des Ökologischer Landbau zur Förderung des Umweltgrechten Ackerbaus im gleichen Betrieb aus.
6.2.6
Soweit Flächen für Maßnahmen nach Programmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft gefördert werden, entfällt die Förderung nach dem Kulturlandschaftsprogramm.
6.3
Bei Anträgen nach 2.1.5 (Zusatzförderung II – Naturschutzmaßnahmen) und 2.4 (naturschutzgerechte Bewirtschaftungsweisen) haben Maßnahmen auf der Grundlage qualifizierter naturschutzfachlicher Pläne und Konzepte Vorrang.
6.4
Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes darf die bis zum Beginn einer Verpflichtung nach der VO (EWG) Nummer 2078/92 ausgeübte Nutzung wieder aufgenommen werden.
6.5
Wird nach Beendigung der Verpflichtung nach 2.1.2 (Umwandlung von Ackerland in extensives Grünland) die vorher ausgeübte Ackernutzung wieder aufgenommen, ist eine erneute Verpflichtung des Beihilfeempfängers nach 2.1.2 ausgeschlossen.
6.6
Ordnungsgemäße Landbewirtschaftung
 
Die Zuwendung ist unter der Auflage zu bewilligen, dass der Zuwendungsempfänger die Ziele des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen ( EGAB ) vom 21. August 1991 vorbildhaft einhält. Des weiteren ist der Zuwendungsempfänger durch Auflage zur Einhaltung der Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, insbesondere der gemäß § 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erlassenen Rechtsverordnungen, des Wasserrechts und des Immissionsschutzrechts zu verpflichten.
6.7
Ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung
 
Antragstellern, die als Rechtsnachfolger einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) zur Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes verpflichtet sind, wird die Zuwendung mit der Auflage gewährt, dass der Bewilligungsbehörde nach Erlass des Bewilligungsbescheides keine Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach diesen Bescheid gewährt wird (Zweckbindungsfrist), fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nicht nach Maßgabe der Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder anderweitiger Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen erfüllt werden.
6.8
Übergangsbestimmungen zur Richtlinie 73/94-B vom 01. Januar 1994
 
Die Richtlinie 73/94-B vom 01. Januar 1994 wird durch In-Kraft-Treten dieser Richtlinie abgelöst.
 
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Beihilfen nach der Richtlinie 73/94-B und der RL 73/99 , Teil B ist ausgeschlossen.
Eine Kündigung von Verpflichtungen nach der RL 73/94-B mit dem Ziel, Verpflichtungen nach der RL 73/99 , Teil B einzugehen, hat eine Rückforderung der nach der RL 73/94-B gewährten Beihilfen zur Folge.
Beihilfeempfänger, welche Beihilfen nach der RL 73/94-B, RL-Ziff. 2.7 und/oder 2.8 erhalten, wird das Recht eingeräumt, Verpflichtungen nach dieser Richtlinie 73/99, Teil B einzugehen. Die Verpflichtungen nach Ziff. 2.7 (Umwandlung Ackerland in extensives Grünland) und/oder Ziff. 2.8 (20jährige Ackerstilllegung) der RL 73/94-B werden im Rahmen der Richtlinie 73/99, Teil B als Verpflichtungen nach RL-Ziff. 2.1.2 und/oder 2.4.3 (20jährige Ackerstilllegung) für den bisher eingegangenen Verpflichtungszeitraum fortgeführt. Dieser Zeitraum muss mindestens 5 Jahre betragen. Für diese fortgeführten Verpflichtungen gelten weiterhin die Beihilfehöhen nach RL 73/94-B.
7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
 
Der Antrag ist beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft beziehungsweise Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau (AfL) zu stellen.
7.2
Bewilligung
 
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft beziehungsweise das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Gartenbau (AfL). Das zuständige AfL entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Beihilfe. Bei Maßnahmen nach 2.1.5 (Zusatzförderung II) und 2.4 (naturschutzgerechte Bewirtschaftungsweisen) wird vor der Bewilligung die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde eingeholt. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten eine Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
7.3
Auszahlung
 
Die Hauptkasse des Freistaates Sachsen beziehungsweise die entsprechende Außenstelle überweist auf Grundlage der Auszahlungsanordnung des RP Chemnitz in einem automatisierten Auszahlungsverfahren die Beihilfe auf das angegebene Konto des Antragstellers.
7.4
Weiterführende Regelungen
 
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung, die Rücknahme oder den Widerruf des Beihilfebescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfe, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches ist in der jeweils gültigen Fassung der Verwaltungsvorschrift zu Allgemeinen Verfahrensbestimmungen für das Programm zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (VwV Verfahren UL) geregelt.

Teil C:
Umweltgerechter Gartenbau, Weinbau und Hopfenanbau (UGA)

2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden kann die Einführung beziehungsweise Beibehaltung folgender spezieller Bewirtschaftungsweisen von Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzen-, Obst-, Wein-, Baumschul- und Hopfenflächen, die den Erfordernissen des Schutzes der Umwelt und der natürlichen Ressourcen, der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes und der Landschaft besonders gerecht werden. Die Verpflichtungen sind über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren einzuhalten.
2.1
Umweltgerechter Anbau von Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen
2.1.1
Integrierter Anbau von Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen
2.1.1.1
Grundförderung Freilandgemüse, Heil- und Gewürzpflanzen
 
N-Startdüngung auf der Grundlage von N min -Untersuchungen zu Beginn jeder Kultur nach N-Sollwerten.
 
Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen nur nach Warndienstaufruf beziehungsweise auf der Grundlage der Bestandesüberwachung.
 
Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit W-Auflage.
 
Die Maßnahme ist auf der gesamten betrieblichen Freilandfläche des Gemüses sowie der Heil- und Gewürzpflanzen im Freistaat Sachsen durchzuführen.
2.1.1.2
Grundförderung Gemüse unter Glas/Folie
 
Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen nur nach Warndienstaufruf beziehungsweise auf der Grundlage der Bestandesüberwachung.
 
Die Maßnahme ist auf der gesamten betrieblichen Gemüsefläche unter Glas/Folie im Freistaat Sachsen durchzuführen.
2.1.1.3
Zusatzförderung Gemüse unter Glas/Folie (nur in Verbindung mit 2.1.1.2)
 
Biologische Bekämpfung tierischer Schaderreger durch Einsatz von Nützlingen nach Empfehlungen der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft.
 
Die Maßnahme ist teilflächenbezogen wählbar.
2.1.2
Ökologischer Anbau von Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen
Die Bewirtschaftung erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau für den Gesamtbetrieb.
Dem Antragsteller werden nur Beihilfen für die umweltgerechte Bewirtschaftung der Gemüsefläche sowie der Heil- und Gewürzpflanzenfläche im Freistaat Sachsen gewährt.
2.2
Umweltgerechter Obstbau und umweltgerechte Baumschulproduktion
2.2.1
Integrierter Obstbau und integrierte Baumschulproduktion
2.2.1.1
Grundförderung
 
N-Düngung über den Boden auf der Grundlage einer N min -Untersuchung im Jahr der Düngung und nach Sollwerten.
 
Begrenzung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf nützlingsschonende Mittel entsprechend der jährlich von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft bestätigten Positivliste auf der Grundlage der Bestandesüberwachung beziehungsweise der Warndienstinformationen.
 
Düngung von P, K, Ca, Mg nach den Ergebnissen der Bodenuntersuchung. Die Bodenuntersuchung ist mindestens im Abstand von 4 Jahren durchzuführen.
 
Die Maßnahme ist auf der gesamten betrieblichen Baumobstfläche sowie der Baumschulfläche im Freiland des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen.
2.2.1.2
Zusatzförderung für integrierten Obstbau (nur in Verbindung mit 2.2.1.1)
Die Maßnahmen sind schlagbezogen wählbar.
2.2.1.2.1
Bestandsüberwachung durch Anwendung spezifischer rechnergestützter Prognoseverfahren nach Empfehlungen der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft.
2.2.1.2.2
Anwendung biotechnischer Maßnahmen zur Schaderregerbekämpfung.
2.2.1.2.3
Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden.
2.2.2
Ökologischer Obstbau und ökologische Baumschulproduktion
Die Bewirtschaftung erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau für den Gesamtbetrieb.
Dem Antragsteller werden nur Beihilfen für die umweltgerechte Bewirtschaftung der Obstflächen sowie der Baumschulflächen im Freiland im Freistaat Sachsen gewährt.
2.3
Umweltgerechter Weinbau
2.3.1
Integrierter Weinbau
2.3.1.1
Grundförderung
 
N-Düngung auf der Grundlage einer N min -Untersuchung im Jahr der Düngung, höchstens jedoch 50 kg N/ha und Jahr.
 
Begrenzung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf nützlingsschonende Mittel entsprechend der von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft jährlich bestätigten Positivliste.
 
Die Maßnahme ist auf der gesamten bestockten Rebfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen.
2.3.1.2
Zusatzförderung (nur in Verbindung mit 2.3.1.1)
Die Maßnahmen sind schlagbezogen wählbar.
2.3.1.2.1
Anwendung biotechnischer Maßnahmen zur Schaderregerbekämpfung.
2.3.1.2.2
Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden.
2.3.1.2.3
Erosionsschutz durch Begrünung oder Bodenbedeckung.
2.3.2
Ökologischer Weinbau
Die Bewirtschaftung erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau für den Gesamtbetrieb.
Dem Antragsteller werden nur Beihilfen für die umweltgerechte Bewirtschaftung der bestockten Rebfläche im Freistaat Sachsen gewährt.
2.4
Umweltgerechter Hopfenanbau
2.4.1
Integrierter Hopfenanbau
2.4.1.1
Grundförderung
 
N-Düngung auf der Grundlage einer N min -Untersuchung im Jahr der Düngung, höchstens jedoch 180 kg N/ha und Jahr.
 
Begrenzung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf nützlingsschonende Mittel entsprechend der von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft jährlich bestätigten Positivliste.
 
Die Maßnahme ist auf der gesamten Hopfenanbaufläche des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen.
2.4.1.2
Zusatzförderung (nur in Verbindung mit 2.4.1.1)
 
Durchführung der Bestandsüberwachung durch Anwendung spezifischer Prognoseverfahren nach Empfehlungen der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft.
 
Die Maßnahme ist auf der gesamten Hopfenanbaufläche des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen.
3
Beihilfeempfänger
 
Eine Beihilfe können erhalten
3.1
Landwirtschaftliche und gärtnerische Unternehmen aller Rechtsformen als Haupt-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe sowie deren Zusammenschlüsse.
3.2
Der Beihilfeempfänger muss Flächen im Freistaat Sachsen bewirtschaften.
4
Beihilfevoraussetzungen
 
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
4.1
Bei allen Maßnahmen:
4.1.1
Für den Einsatz von Sekundärrohstoffdüngern, Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten auf Flächen im Freistaat Sachsen gilt Anlage 2. Betriebsfremde Abwässer und Fäkalien dürfen nicht aufgebracht werden.
4.1.2
Führung von schlag- oder anlagebezogenen Aufzeichnungen (Schlagkarteien, Betriebshefte) über alle Maßnahmen im Bereich des Gartenbaus für die einbezogenen Flächen im Freistaat Sachsen entsprechend den Mindestanforderungen nach Anlage 5.
4.1.3
Anbau beziehungsweise Neupflanzung standortgerechter Sorten entsprechend den Sortenempfehlungen der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft.
4.1.4
Einverständniserklärung zur Durchführung von Kontrolluntersuchungen.
4.2
Bei Maßnahmen 2.1.2, 2.2.2, 2.3.2 (Ökologischer Landbau)
4.2.1
Der Antragsteller kann nach Teil C dieser Richtlinie Beihilfen für die Maßnahmen nach 2.1.2, 2.2.2, 2.3.2 erhalten, wenn er den gesamten Betrieb über einen Verpflichtungszeitraum von mindestens fünf Jahren ökologisch nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 und unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Regeln des AGÖL-Verbandes, bei dem er Mitglied ist, bewirtschaftet. Ökologisch wirtschaftende Betriebe, die ihre Produkte noch nicht als „ökologisch“ nach Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 deklarieren dürfen, gelten als Umstellungsbetriebe.
Dem Antragsteller, der ökologischen Landbau betreibt, werden nach Teil C dieser Richtlinie nur Beihilfen für die umweltgerechte Bewirtschaftung dieser Flächen im Freistaat Sachsen gewährt.
Eine schrittweise Umstellung auf den ökologischen Landbau, in der Art, dass nicht alle Flächen im ersten Jahr bereits ökologisch bewirtschaftet werden, ist nur insoweit möglich, wie die Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 und die Regeln des jeweiligen AGÖL-Verbandes dies zulassen.
4.2.2
Die Beihilfeempfänger müssen Mitglied in einem Mitgliedsverband der AGÖL (Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau – Dachverband der deutschen Anbauverbände des ökologischen Landbaus) sein.
4.3
Beihilfefähige Flächen
4.3.1
Beihilfefähig im Sinne dieser Richtlinie sind Flächen des Betriebes/Unternehmens im Freistaat Sachsen.
4.3.2
Nicht beihilfefähig sind:
 
Flächen, für die keine Nutzungsberechtigung für den gesamten Verpflichtungszeitraum vorliegt.
 
Flächen, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungs- oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen der Beihilfeempfänger die Maßnahme fortsetzt sowie ehemals volkseigene Flächen (Treuhandflächen), die während des Verpflichtungszeitraumes aufgrund der Rückübertragung an die alten Eigentümer dem Pächter vorzeitig entzogen werden, sind jedoch beihilfefähig.
 
Flächen von Antragstellern nach 2.1.2, 2.2.2 und 2.3.2 (Ökologischer Landbau), die noch nicht ökologisch bewirtschaftet werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Art der Förderung
 
Die Beihilfe wird als Festbetrag in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann je Beihilfeempfänger jährlich nur einmal in Anspruch genommen werden.
5.2
Höhe der Beihilfe
 
Die Beihilfe beträgt jährlich:
Beihilfe
Nummer  Beihilfe
5.2.1 Bei Maßnahmen nach 2.1.1 – Integrierter Anbau von Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen
  2.1.1.1 (Grundförderung – Freilandgemüse, Heil- und Gewürzpflanzen)
  Einführung 600 DM/ha
  Beibehaltung 480 DM/ha
  2.1.1.2 (Grundförderung – Gemüse unter Glas/Folie)
  Einführung 300 DM/ha
  Beibehaltung 240 DM/ha
  2.1.1.3 (Zusatzförderung – Gemüse unter Glas/Folie)
  Einführung  50 DM/Ar
  Beibehaltung  40 DM/Ar
5.2.2 Bei Maßnahmen nach 2.1.2 – Ökologischer Anbau von Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen
  im Freiland:  – in den 2  Umstellungsjahren 800 DM/ha
    – nach den 2 Umstellungsjahren 700 DM/ha
  unter Glas/ Folie: – in den 2  Umstellungsjahren 70 DM/Ar
    – nach den 2 Umstellungsjahren 60 DM/Ar
5.2.3 Bei Maßnahmen nach 2.2.1 – Integrierter Obstbau, integrierte Baumschulproduktion
  2.2.1.1 (Grundförderung)
  Einführung 600 DM/ha
  Beibehaltung 480 DM/ha
  2.2.1.2.1 (Zusatzförderung – Bestandsüberwachung)
  Einführung 100 DM/ha
  Beibehaltung 80 DM/ha
  2.2.1.2.2 (Zusatzförderung – biotechnische Maßnahmen)
  Einführung 250 DM/ha
  Beibehaltung 200 DM/ha
  2.2.1.2.3 (Zusatzförderung – Herbizidverzicht)
  Einführung 150 DM/ha
  Beibehaltung 120 DM/ha
5.2.4 Bei Maßnahmen nach 2.2.2 – Ökologischer Obstbau, ökologische Baumschulproduktion
  in den 3 Umstellungsjahren 1 500 DM/ha
  nach den 3 Umstellungsjahren 1 300 DM/ha
5.2.5 Bei Maßnahmen nach 2.3.1 – Integrierter Weinbau
  2.3.1.1 (Grundförderung)
  Einführung 500 DM/ha
  Beibehaltung 400 DM/ha
  2.3.1.2.1 (Zusatzförderung – biotechn. Maßnahmen)
  Einführung 200 DM/ha
  Beibehaltung 160 DM/ha
  2.3.1.2.2 (Zusatzförderung – Herbizidverzicht)
  –  in Direktzuglage
  Einführung 200 DM/ha
  Beibehaltung 160 DM/ha
  –  in Steillage
  Einführung 300 DM/ha
  Beibehaltung 240 DM/ha
  1.2.3 (Zusatzförderung – Erosionsschutz)
  –  in Direktzuglage
  Einführung 100 DM/ha
  Beibehaltung 80 DM/ha
  –  in Steillage
  Einführung 300 DM/ha
  Beibehaltung 240 DM/ha
5.2.6 Bei Maßnahmen nach 2.3.2 – Ökologischer Weinbau
  –  in Direktzuglage:
  in den 3 Umstellungsjahren 1 500 DM/ha
  nach den 3 Umstellungsjahren 1 300 DM/ha
  –  in Steillage:
  in den 3 Umstellungsjahren 1 700 DM/ha
  nach den 3 Umstellungsjahren 1 500 DM/ha
5.2.7 Bei Maßnahmen nach 2.4.1 – Integrierter Hopfenanbau
2.4.1.1 (Grundförderung)
  Einführung 500 DM/ha
  Beibehaltung 400 DM/ha
  2.4.1.2 (Zusatzförderung – Bestandesüberwachung)
  Einführung 100 DM/ha
  Beibehaltung 80 DM/ha
5.3
Beihilfeuntergrenze
 
Beihilfen unter 200 DM je Antrag und Jahr werden nicht ausgezahlt, mit Ausnahme bei Maßnahme 2.3 – Umweltgerechter Weinbau unter 100 DM.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Mehrfachförderung
6.1.1
Neben einer Beihilfe nach dieser Richtlinie, Teil C dürfen andere staatliche Mittel für dieselben Fördertatbestände auf den nach dieser Richtlinie geförderten Flächen nicht in Anspruch genommen werden.
6.1.2
Besteht ein Anspruch auf Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten, vermindern sich die nach dieser Richtlinie, Teil C vorgesehenen Beihilfebeträge um Ausgleichsleistungen im Sinne von § 48 Abs. 7 Sächsisches Wassergesetz vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), soweit die Ausgleichsleistungen für Nutzungsbeschränkungen gewährt werden, die nach dieser Richtlinie beihilfefähig sind.
6.1.3
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Beihilfen nach der RL 73/94-C und der RL 73/99, Teil C ist ausgeschlossen.
6.2
Ordnungsgemäße Landbewirtschaftung
 
Die Zuwendung ist unter der Auflage zu bewilligen, dass der Zuwendungsempfänger die Ziele des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen ( EGAB ) vom 21. August 1991 vorbildhaft einhält. Des weiteren ist der Zuwendungsempfänger durch Auflage zur Einhaltung der Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, insbesondere der gemäß § 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erlassenen Rechtsverordnungen, des Wasserrechts und des Immissionsschutzrechts zu verpflichten.
6.3
Ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung
 
Antragstellern, die als Rechtsnachfolger einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) zur Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes verpflichtet sind, wird die Zuwendung mit der Auflage gewährt, dass der Bewilligungsbehörde nach Erlass des Bewilligungsbescheides keine Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach diesen Bescheid gewährt wird (Zweckbindungsfrist), fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nicht nach Maßgabe der Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder anderweitiger Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen erfüllt werden.
7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
 
Der Antrag ist beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft beziehungsweise Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau (AfL) zu stellen.
7.2
Bewilligung
 
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft beziehungsweise das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Gartenbau. Das zuständige Amt entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Beihilfe.
7.3
Auszahlung
 
Die Hauptkasse des Freistaates Sachsen beziehungsweise die entsprechende Außenstelle überweist auf Grundlage der Auszahlungsanordnung des RP Chemnitz in einem automatisierten Auszahlungsverfahren die Beihilfe auf das angegebene Konto des Antragstellers.
7.4
Weiterführende Regelungen
 
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung, die Rücknahme oder den Widerruf des Beihilfebescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfe, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches ist in der jeweils gültigen Fassung der Verwaltungsvorschrift zu Allgemeinen Verfahrensbestimmungen für das Programm zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (VwV Verfahren UL) geregelt.

Teil D:
Erhaltung existenzgefährdeter Haustierrassen (EEH)

2
Gegenstand der Förderung
 
Eine Beihilfe wird gewährt für die Haltung von zur Zucht benutzten oder vorgesehenen weiblichen Tiere der Rassen:
 
Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh
 
Sächsisch-Thüringisches Kaltblut
 
Schweres Warmblut
 
Erzgebirgsziege, Thüringerwald Ziege, Leineschaf, Skudde.
3
Beihilfeempfänger
 
Der Beihilfeempfänger muss ein Tierhalter mit Wohnsitz im Freistaat Sachsen sein, der die genannten Rassen züchtet.
4
Beihilfevoraussetzungen
 
Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, müssen im Zuchtbuch einer in Sachsen anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sein.
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich zur Haltung und Zucht nachstehender Rassen für einen Verpflichtungszeitraum von mindestens fünf Jahren:
4.1
Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh
 
Weibliche Rinder müssen jährlich von einem vom Sächsischen Rinderzuchtverband e. G. anerkannten Rotviehbullen bedeckt oder besamt werden.
Aus der vorliegenden Deck-, Besamungs- oder Abkalbemeldung muss die Zugehörigkeit des Vatertieres zur Rasse Rotvieh hervorgehen.
4.2
Sächsisch-Thüringisches Kaltblut
 
Kaltblutstuten müssen in einem Zeitraum von zwei Jahren mit einem vom Pferdezuchtverband Sachsen e. V. anerkannten Hengst der Rasse Kaltblut bedeckt oder besamt werden.
Aus der vorzulegenden Deck-, Besamungs- oder Abfohlmeldung muss die Zugehörigkeit des Vatertieres zur Rasse Kaltblut hervorgehen. Im Jahr der erstmaligen Antragstellung ist eine Bedeckung, Besamung oder Abfohlung nachzuweisen.
4.3
Schweres Warmblut
 
Schwere Warmblutstuten müssen in einem Zeitraum von drei Jahren von einem vom Pferdezuchtverband Sachsen e.V. anerkannten Schweren Warmbluthengst bedeckt oder besamt werden.
Aus der vorzulegenden Deck-, Besamungs- oder Abfohlmeldung muss die Zugehörigkeit des Vatertieres zur Rasse Schweres Warmblut hervorgehen. Im Jahr der erstmaligen Antragstellung ist eine Bedeckung, Besamung oder Abfohlung nachzuweisen.
4.4
Erzgebirgsziege, Thüringerwald Ziege, Leineschaf und Skudde
 
Weibliche Tiere müssen jährlich von einem vom Sächsischen Schaf- und Ziegenzuchtverband e.V. anerkannten Bock der jeweiligen Rasse bedeckt oder besamt werden.
Aus der vorzulegenden Deck-, Besamungs- oder Ablammmeldung muss die Zugehörigkeit des Vatertieres zur jeweiligen Rasse hervorgehen.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Art der Förderung
 
Die Förderung wird in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung gewährt. Sie kann je Beihilfeempfänger jährlich nur einmal in Anspruch genommen werden.
5.2
Höhe der Beihilfe
Beihilfe
Tier Betrag
Rinder bis zu 2 Jahren 150 DM
Rinder über 2 Jahre 250 DM
Kaltblutstuten 300 DM
Warmblutstuten 150 DM
Schafe und Ziegen 36 DM
5.3
Beihilfeuntergrenze
 
Beihilfen unter 140 DM je Antrag und Jahr werden nicht ausgezahlt.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Ordnungsgemäße Landbewirtschaftung
 
Die Zuwendung ist unter der Auflage zu bewilligen, dass der Zuwendungsempfänger die Ziele des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen ( EGAB ) vom 21. August 1991 vorbildhaft einhält. Des weiteren ist der Zuwendungsempfänger durch Auflage zur Einhaltung der Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, insbesondere der gemäß § 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erlassenen Rechtsverordnungen, des Wasserrechts und des Immissionsschutzrechts zu verpflichten.
6.2
Ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung
 
Antragstellern, die als Rechtsnachfolger einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) zur Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes verpflichtet sind, wird die Zuwendung mit der Auflage gewährt, dass der Bewilligungsbehörde nach Erlass des Bewilligungsbescheides keine Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach diesen Bescheid gewährt wird (Zweckbindungsfrist), fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nicht nach Maßgabe der Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder anderweitiger Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen erfüllt werden.
6.3
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Beihilfen nach der RL 73/94-D und der RL 73/99, Teil D ist ausgeschlossen.
7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
 
Der Antrag ist bei dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft beziehungsweise Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau (AfL) zu stellen, welches für die Entgegennahme des Antrages Agrarförderung des Antragstellers zuständig ist.
7.2
Bewilligung
 
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das Staatlichen Amt für Landwirtschaft beziehungsweise das Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau (AfL).
Das zuständige AfL entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Beihilfe. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
7.3
Auszahlung
 
Die Hauptkasse des Freistaates Sachsen beziehungsweise die entsprechende Außenstelle überweist auf Grundlage der Auszahlungsanordnung des RP Chemnitz in einem automatisierten Auszahlungsverfahren die Beihilfe auf das angegebene Konto des Antragstellers.
7.4
Weiterführende Regelungen
 
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung, die Rücknahme oder den Widerruf des Beihilfebescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfe, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches ist in der jeweils gültigen Fassung der Verwaltungsvorschrift zu Allgemeinen Verfahrensbestimmungen für das Programm zur Förderung einer Umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (VwV Verfahren UL) geregelt.

Teil E:
Demonstrationsvorhaben der umweltgerechten Landwirtschaft (Demo)

2
Gegenstand der Förderung
 
Eine Beihilfe wird gewährt für die Durchführung von Demonstrationsvorhaben für umweltgerechte Produktionsverfahren. Die demonstrierten Produktionsverfahren müssen mit den Belangen des Umweltschutzes und insbesondere mit den Regeln für ein umweltbewusstes Verhalten in der Landwirtschaft oder mit ökologischen Anbauverfahren vereinbar sein.
Ziel der Maßnahme ist es, die Effizienz des Programms für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren sicherzustellen. Mit Hilfe der Demonstrationsvorhaben sind die Landwirte über die tatsächlichen Möglichkeiten und die den Zielen der VO (EWG) Nummer 2078/92 entsprechenden Produktionssysteme, -methoden und -techniken zu informieren.
2.1
Die Förderung umfaßt Demonstrationsvorhaben für Produktionsverfahren in folgenden Bereichen:
2.1.1
Verringerung der Belastung des Bodens, des Wassers und der Luft, der Pflanzen und Tiere sowie pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse einschließlich Sanierungsmaßnahmen und Verfahren des integrierten Pflanzenbaus;
2.1.2
Schutz vor Bodenabtrag;
2.1.3
Erhaltung, Entwicklung sowie Wiederherstellung der natürlichen Ressourcen beziehungsweise des natürlichen, historisch gewachsenen Lebensraumes und der Landschaft.
2.2
Beihilfen können gewährt werden für Demonstrationsvorhaben, die zum Ziel haben, in den in Nummer 2.1 genannten Bereichen
 
1.
neue oder regional unzureichend bekannte und erprobte Verfahren anzuwenden,
 
2.
verschiedene bekannte Verfahrensweisen neuartig zu kombinieren,
 
3.
die Anwendung oder Verbreitung erprobter Methoden und Verfahren zur Erreichung des Beihilfezweckes zu verbessern.
2.3
Gleichartige oder ähnliche Demonstrationsvorhaben im Sinne der Ziffer 2.2 sind beihilfefähig, wenn dies zur Erhöhung der Akzeptanz, für die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten sowie zur beispielhaften Demonstration unter verschiedenen Standortbedingungen erforderlich ist.
2.4
Die Demonstrationsvorhaben sind grundsätzlich wissenschaftlich zu begleiten. Über Art, Umfang und Dauer der wissenschaftlichen Betreuung entscheidet das RP Chemnitz im Einvernehmen mit der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) im Einzelfall.
2.5
Erprobungs- und Entwicklungskosten von Produktionssystemen, -methoden und -techniken sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht beihilfefähig.
3
Beihilfeempfänger
 
Beihilfeempfänger können natürliche und juristische Personen sein mit Sitz und Geschäftsbetrieb im Freistaat Sachsen mit Ausnahme staatlicher Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
4
Beihilfevoraussetzungen
4.1
Die Demonstrationsvorhaben dürfen vor Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen gilt bereits als Vorhabensbeginn. Das RP Chemnitz kann im Einzelfall zulassen, dass ein Vorhaben vor der Bewilligung begonnen wird.
4.2
Förderfähig sind grundsätzlich Demonstrationsvorhaben für Produktionsverfahren, die im Förderprogramm des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) „Umweltgerechte Landwirtschaft“ aufgeführt sind, und solche, die in ihrer Effizienz weiterreichend sind. Zur Demonstration kann auch der Variantenvergleich sowie der Vergleich mit konventionellen Verfahren gehören.
4.3
Die Erzeugung von Nahrungs- und/oder Futtermitteln oder nachwachsender Rohstoffe ist keine Beihilfevoraussetzung.
4.4
Die Demonstrationsvorhaben müssen beispielgebend und allen sächsischen Landwirtschaftsbetrieben sowie weiteren potentiellen Programmteilnehmern zugänglich sein.
4.5
Die Demonstrationsvorhaben sind im Freistaat Sachsen durchzuführen.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Die Beihilfen werden als Zuschüsse auf dem Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die Zuschüsse werden bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
5.2
Beihilfefähig sind Kosten für:
5.2.1
Voruntersuchungen
5.2.2
Planung
5.2.3
Anschaffung beziehungsweise Herstellung von Wirtschaftsgütern, der Erwerb unbeweglicher Sachen kann nur bezuschusst werden, wenn der mit dem Demonstrationsvorhaben verfolgte Zweck ohne den Erwerb nicht erreicht und dem Beihilfeempfänger dieser Erwerb auf eigene Kosten nicht zugemutet werden kann;
5.2.4
Projektspezifische Betriebskosten
5.2.5
wissenschaftliche Betreuung
5.3
Nicht bezuschusst werden Folgekosten, die durch das Demonstrationsvorhaben entstehen.
5.4
Die Höhe der Beihilfe wird unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Beihilfeempfängers im Einzelfall festgesetzt.
Der Zuschuss kann
 
für Voruntersuchungen, Planungsausgaben und wissenschaftliche Betreuung (Nummern 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.5) 100 vom Hundert,
 
für Investitionen zur anteiligen Nutzung für Demonstrationsvorhaben (Nummer 5.2.3) bis zu 40 vom Hundert,
 
für projektspezifische Betriebskosten (Nummer 5.2.4) bis zu 80 vom Hundert
 
der Kosten betragen.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Mehrfachförderung
 
Die Beihilfe für ein Demonstrationsvorhaben nach dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahmen von anderen öffentlichen Zuwendungen nicht aus.
Die anderweitigen Zuwendungen werden bei der Bemessung der Höhe der Beihilfe nach dieser Richtlinie entsprechend berücksichtigt. Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheides – der Bewilligungsstelle mitzuteilen.
6.2
Ordnungsgemäße Landbewirtschaftung
 
Die Zuwendung ist unter der Auflage zu bewilligen, dass der Zuwendungsempfänger die Ziele des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen ( EGAB ) vom 21. August 1991 vorbildhaft einhält. Des weiteren ist der Zuwendungsempfänger durch Auflage zur Einhaltung der Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, insbesondere der gemäß § 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erlassenen Rechtsverordnungen, des Wasserrechts und des Immissionsschutzrechts zu verpflichten.
6.3
Ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung
 
Antragstellern, die als Rechtsnachfolger einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) zur Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes verpflichtet sind, wird die Zuwendung mit der Auflage gewährt, dass der Bewilligungsbehörde nach Erlass des Bewilligungsbescheides keine Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach diesen Bescheid gewährt wird (Zweckbindungsfrist), fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nicht nach Maßgabe der Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder anderweitiger Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen erfüllt werden.
6.4
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft behält die Festlegung von Projektschwerpunkten vor, für die Demonstrationsvorhaben vorrangig durchgeführt werden sollen.
7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
 
Der Antrag ist bei dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft beziehungsweise Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau (AfL) zu stellen, welches für die Entgegennahme des Antrages Agrarförderung des Antragstellers zuständig ist.
7.2
Bewilligung
 
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das RP Chemnitz.
Das RP entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Beihilfe. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
7.3
Auszahlung
 
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Beihilfebescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Die Hauptkasse des Freistaates Sachsen beziehungsweise die entsprechende Außenstelle überweist auf Grundlage der Auszahlungsanordnung des RP Chemnitz die Beihilfe auf das angegebene Konto des Antragstellers.
7.4
Verwendungsnachweis
 
Der Verwendungsnachweis ist vom Beihilfeempfänger spätestens 6 Monate nach Abschluss der Maßnahme beim RP vorzulegen.
Das RP prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch das RP mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
Das RP setzt nach Prüfung des Verwendungsnachweises die Förderung abschließend fest und teilt dieses durch Bescheid mit.
7.5
Weiterführende Regelungen
 
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung, die Rücknahme oder den Widerruf des Beihilfebescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfe, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches ist in der jeweils gültigen Fassung der Verwaltungsvorschrift zu Allgemeinen Verfahrensbestimmungen für das Programm zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (VwV Verfahren UL) geregelt.

Teil F:
Aus- und Weiterbildung im Bereich der modernen und umweltgerechten Landwirtschaft (Bildung)

2
Gegenstand der Förderung
2.1
Zur Anpassung der Berufsbildung an die Bedürfnisse der modernen und umweltgerechten Landwirtschaft sowie für die Durchführung von Lehrgängen und Praktika für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren können Beihilfen gewährt werden.
Die landwirtschaftliche Berufsbildung umfaßt die Berufsausbildung und die berufliche Fortbildung (§ 1 Berufsbildungsgesetz – BBiG) sowie die berufliche Weiterbildung in allen Berufen der Landwirtschaft (§ 79 BBiG).
Beihilfefähig sind:
2.1.1
der Besuch, die Organisation und die Durchführung von
2.1.1.1
Lehrgängen und Praktika zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung sowie ergänzende Lehrgänge und Praktika mit dem Ziel, die Teilnehmer auf die qualitative Neuausrichtung der Erzeugung und auf die Anwendung der dem Schutz und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes und der Landschaft gerecht werdender Produktionsmethoden vorzubereiten und ihnen das erforderliche Ausbildungsniveau für landespflegerische Maßnahmen zu vermitteln,
2.1.1.2
Seminaren und Vortragsveranstaltungen mit derselben Zielstellung wie unter Ziffer 2.1.1.1,
2.1.1.3
Lehrgängen und Praktika zur Verbesserung der wirtschaftlichen Organisation der Erzeugergemeinschaften sowie der Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse,
2.1.1.4
Lehrgängen zum Nachholen einer bisher nicht absolvierten landwirtschaftlichen Berufsausbildung,
2.1.2
Exkursionen im Rahmen der unter Ziffer 2.1.1.1 bis 2.1.1.4 genannten Lehrgänge beziehungsweise Seminare.
2.2
Eingeschränkte Förderung
2.2.1
Bei Praktika darf der Zuschuss regelmäßig nicht höher sein als bei Lehrgängen (ohne Praktika) mit gleicher Stundenzahl.
2.2.2
Bei Exkursionen kann ein Zuschuss nach Anlage 6 Nummer 5.1 bewilligt werden.
2.2.3
Lehrgänge, Praktika und Exkursionen als Teil regulärer Programme oder Ausbildungsgänge an landwirtschaftlichen Schulen des Sekundar- oder Tertiärbereiches sind im Sinne dieser Richtlinie nicht förderfähig.
3
Beihilfeempfänger
 
Beihilfeempfänger nach
 
Ziffer 2.1.1.1 und 2.1.1.2 sind die Teilnehmer an Lehrgängen, Seminaren, Vortragsveranstaltungen und Praktika zur beruflichen Aus- und Weiterbildung,
 
Ziffer 2.1.1.3 sind Leiter, Verwalter (Geschäftsführer) und Mitglieder von landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften,
 
Ziffer 2.1.1.4 sind Junglandwirte, die eine ergänzende landwirtschaftliche Berufsausbildung absolvieren wollen,
 
Ziffer 2.1.2 sind Teilnehmer an Exkursionen im Rahmen der Maßnahmen nach 2.1.1.1 bis 2.1.1.4.
 
Die Beihilfen für diese Personenkreise sind über die durchführenden Einrichtungen (nachgeordnete Dienststellen oder private Organisationen beziehungsweise Einrichtungen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts) zu beantragen und abzurechnen. Steht die Organisation, Einrichtung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht in der Trägerschaft des Landes, kann sie nur dann gefördert werden, wenn sie die Anerkennung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (gemäß BBiFÖRL des SML Nummer 61/ 93 vom 1. April 1994 Teil B S. 7) besitzt, Lehrgänge, Praktika oder Veranstaltungen gemäß Ziffern 2.1.1 bis 2.1.2 durchzuführen.
4
Beihilfevoraussetzungen
 
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann nur gewährt werden, wenn
4.1
die Beihilfeempfänger ihren ständigen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben, oder als Ausländer im Rahmen staatlicher Vereinbarungen Weiterbildungsmaßnahmen im Freistaat Sachsen wahrnehmen,
4.2
die Teilnehmer in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf ausgebildet werden oder tätig sind,
4.3
die Maßnahmen in den vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft herausgegebenen Rahmenstoffplänen enthalten oder vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als dem Zweck der Beihilfe dienlich anerkannt worden sind.
4.4
Die Maßnahmen dürfen vor der Anerkennung noch nicht begonnen worden sein.
4.5
Für Lehrgänge, Seminare oder Praktika beträgt die Mindestteilnehmerzahl 10 Personen.
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
4.6
Die Mindestdauer der Lehrgänge oder Praktika nach
Mindestdauer
Strich Nummer  Dauer
Nummer 2.1.1.1 beträgt 30 Stunden,
Nummer 2.1.1.2 beträgt 4 Stunden,
Nummer 2.1.1.3 beträgt 20 Stunden,
Nummer 2.1.1.4 beträgt 150 Stunden.
4.7
Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Förderfähig sind höchstens 8 Unterrichtsstunden pro Tag.
4.8
Bei Lehrgängen und Praktika können je 30 Unterrichtsstunden Exkursionen im Rahmen des Programms mit bis zu 8 Stunden als Unterrichtsstunden angerechnet werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
Die Förderung wird in Form von Zuschüssen oder durch Kostenübernahme (Festbetragsfinanzierung bei 5.1, Anteilsfinanzierung bei 5.2) gewährt.
Die Höhe der Beihilfe und weitere Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 6.
Die Beihilfe umfasst:
5.1
Kosten der Organisation und Durchführung
5.1.1
Die mit den Aus- und Weiterbildungseinrichtungen vereinbarten Lehrgangskosten umfassen:
 
Sachaufwand und Arbeitsmittel,
 
Mieten,
 
Entschädigung für Besichtigungsbetriebe,
 
Vergütung, Honorare und Reisekosten für Referenten beziehungsweise Mitwirkende,
 
Fahrtkosten für Exkursionen (siehe Anlage 6).
5.1.2
Werden Bildungsmaßnahmen in den dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft nachgeordneten Einrichtungen durchgeführt, können Honorare nur erstattet werden, wenn im Zuständigkeitsbereich kein geeignetes Personal zur Verfügung steht.
5.1.3
Zur Deckung der unter 5.1.1 genannten Kosten kann zwecks Vereinfachung der Durchführung und Abrechnung ein Vorschuss in Höhe von 7 DM je Teilnehmer und Lehrgangsstunde in Ansatz gebracht werden. Diese Pauschale reduziert sich auf 5 DM je Teilnehmer und Lehrgangsstunde, wenn
 
a)
ein Lehrgang von mehr als 50 Teilnehmern besucht wird
 
oder
 
b)
die Lehrgangsdauer 500 Stunden übersteigt.
 
Von Teilnehmern erhobene Lehrgangs-/Praktikumsgebühren sind von den zuwendungsfähigen Kosten abzusetzen.
5.2
Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Bildungseinrichtungen mit Internats- und Wirtschaftsbetrieb.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Mehrfachförderung
 
Anderweitige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln werden bei der Bemessung der Höhe der Beihilfen nach dieser Richtlinie in Abzug gebracht. Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen unverzüglich der Bewilligungsstelle mitzuteilen.
6.2
Rechtsanspruch
 
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
6.3
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen. Die Abwicklung der Beihilfe richtet sich nach den Nebenbestimmungen des Beihilfebescheides.
Neben den nationalen Regelungen zum Haushaltsrecht gelten die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft. Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Finanzkontrolle sowie ihre Beauftragten haben unabhängig von den deutschen Stellen ein Kontroll- und Prüfrecht. Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, diese Kontrollen zu dulden und an ihnen mitzuwirken. Alle notwendigen Unterlagen hierzu hat der Beihilfeempfänger unbeschadet von deutschem Recht fünf Jahre nach der letzten Zahlung aufzubewahren.
6.4
Kosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nach der VO (EWG) Nummer 2078/92 Artikel 6 Abs. 1 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren sind gesondert auszuweisen. Ihr Betrag darf 5 000 DM/Person nicht übersteigen.
Die Kosten für andere Lehrgänge und Praktika nach der VO Nummer 2328/91 sind bis zum Höchstbetrag von 9 000 DM/Person abrechnungsfähig und ebenfalls gesondert auszuweisen.
7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
 
Die Antragstellung erfolgt unter Verwendung der entsprechenden Formblätter beim Regierungspräsidium Chemnitz (RPC) beziehungsweise bei den Forstdirektionen .
7.2
Bewilligung
 
Zuständig für die Bewilligung sind das Regierungspräsidium Chemnitz beziehungsweise die Forstdirektionen.
Die Bewilligungsbehörden entscheiden durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Beihilfe. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
7.3
Auszahlung
 
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Beihilfebescheid genannten Maßnahmen verwendet werden. Die Schlussrate wird erst nach Vorlage des Verwendungenachweises ausgezahlt.
Die Hauptkasse des Freistaates Sachsen beziehungsweise die entsprechende Außenstelle überweist auf Grundlage der Auszahlungsanordnung des RP Chemnitz beziehungsweise der Forstdirektionen die Beihilfe auf das angegebene Konto des Antragstellers.
7.4
Verwendungsnachweis
 
Der Verwendungsnachweis ist vom Beihilfeempfänger spätestens 6 Wochen nach Abschluss der Maßnahme beim RPC beziehungsweise bei den Forstdirektionen vorzulegen.
Das RPC beziehungsweise die Forstdirektionen prüfen die sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch das RPC beziehungsweise die Forstdirektionen mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
Das RPC beziehungsweise die Forstdirektionen setzen nach Prüfung des Verwendungsnachweises die Förderung abschließend fest und teilen dieses durch Bescheid mit.
7.5
Weiterführende Regelungen
 
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung, die Rücknahme oder den Widerruf des Beihilfebescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfe, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches ist in der jeweils gültigen Fassung der Verwaltungsvorschrift zu Allgemeinen Verfahrensbestimmungen für das Programm zur Förderung einer Umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (VwV Verfahren UL) geregelt.
8
Geltungsdauer
 
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft und gilt bis zum 31.  Dezember 2003, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 22. März 1999

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Dieter Reinfried
Staatssekretär

Anlage 1
zur Richtlinie 73/99 zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL)

Teil A:
 
Umweltgerechter Ackerbau, RL-Ziff. 2.1.2 Integrierte Maßnahmen (Grundförderung)
 
 
Entscheidungshilfen für Maßnahmen des Pflanzenschutzes
 
 
1.
Prognosemodelle, die von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) empfohlen werden
 
 
2.
Schadschwellen zu Unkrautbesatz, Befall mit pilzlichen und tierischen Schaderregern entsprechend den Hinweisen der LfL
 
 
3.
Aktuelle Hinweise des Warndienstes der LfL zu Maßnahmen des Pflanzenschutzes, für die noch keine von der LfL empfohlenen Prognosemodelle und Schadschwellen vorliegen

Anlage 2
zur Richtlinie 73/99 zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL)

Teil A:
 
Umweltgerechter Ackerbau, RL-Ziff. 4.1.8
Teil B:
 
Kulturlandschaftsprogramm, Teil I, RL-Ziff. 4.1.3
Teil C:
 
Umweltgerechter Gartenbau, Weinbau und Hopfenanbau, RL-Ziff. 4.1.1
 
 
Regelungen zum Einsatz von Sekundärrohstoffdüngern, Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten
 
 
1.
Sekundärrohstoffdünger dürfen mit Eintritt in die Verpflichtung nur einmal innerhalb von 5 Jahren auf ein und derselben Fläche aufgebracht werden, wobei hinsichtlich Güte und Aufbringmenge die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten sind.
 
 
2.
Für die Aufbringung von Klärschlamm gelten anstatt der in § 4 Abs. 10 bis 12 AbfKlärV 2 genannten Schadstoffwerte – auch in Verbindung mit § 4 Abs. 13 und § 6 Abs. 1 Satz 2 AbfKlärV – die folgenden Werte je Kilogramm Schlamm-Trockenmasse:
 
 
 
Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB): 0,6 Milligramm für die Komponenten Nummer 28, 52, 101, 138, 153, 180
 
 
 
polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane (PCDD/PCDF): 15 Nanogramm TCDD-Toxizitätsäquivalente
 
 
 
halogenorganische Verbindungen, ausgedrückt als Summenparameter AOX: 250 Milligramm
 
 
 
Blei: 200 Milligramm, Cadmium: 1,5 Milligramm, Chrom: 200 Milligramm, Kupfer: 200 Milligramm, Nickel: 50 Milligramm, Quecksilber: 2 Milligramm, Zink: 1 000 Milligramm.
 
 
 
§ 7 Abs. 9 der AbfKlärV – Befreiung von Nachweispflichten – gilt nicht bei Klärschlammaufbringung im Rahmen der UL-Beteiligung.
 
 
3.
Der Abgeber von Bioabfallkompost muss nachweislich Mitglied einer Gütegemeinschaft sein.
 
 
4.
Abfallschlämme der Recyclingpapierherstellung sowie deren Aufbereitungsprodukte dürfen nicht als Bodenhilfstoffe oder als Bestandteil von Klärschlammgemischen und Kultursubstraten aufgebracht werden.
 
 
5.
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann nach Erfordernis weitergehende Regelungen zum Einsatz von Sekundärrohstoffdüngern, Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten auf dem Erlassweg treffen.

Anlage 3
zur Richtlinie 73/99 zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL)

Teil A:
 
Umweltgerechter Ackerbau, RL-Ziffer 4.1.9
Teil B:
 
Kulturlandschaftsprogramm, Teil I, RL-Ziffer 4.1.5
 
 
Mindestanforderung zur Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen – Ackerland
 
 
 
Betrieb
  • Betrieb
  • Betriebsnummer
 
 
 
Klima
  • Klimazone
  • Phänozone
 
 
 
Standortgrunddaten
  • Feldstück-Schlag-Nr. 
  • Schlagkartenführung/Datum (Beginn und Ende)
  • Fläche (ha, ar)
  • Ackerland/Grünland
  • Acker- beziehungsweise Grünlandzahl (wenn nicht vorhanden, dann Bodenzahl)
  • Bodenart
  • Entstehung
  • Bodentiefe (cm)
  • Höhenlage (m)
  • Steinigkeit (Vol. %)
  • Pflanzenschutz-Prognosezone
  • Wasserschutzgebiet
 
 
 
Bodenuntersuchung
  • Feldstück-Schlag-Nr. 
  • Datum
  • Proben-Nr. 
  • Humusgehalt (%)
  • pH-Wert und Versorgungsstufe
  • Makronährstoffe P, K, Mg (mg/100 g) und Versorgungsstufen
 
 
 
Schlag
  • Feldstück-Schlag-Nr. 
  • Erntejahr
  • Schlagkartenführung/Datum (Beginn und Ende)
  • Ertrag (dt/ha) und Verwendung
 
 
 
Bestellung
  • Fruchtart
  • Datum
 
 
 
Saat-/Pflanzgut
  • Sorte
  • Tausendkornmasse (TKM in g)
  • Keimfähigkeit (%)
 
 
 
N-Untersuchungen
  • Datum
  • Proben-Nr. 
  • Ergebnisse der N-Untersuchungen (kg/ha)
 
 
 
Bestimmung des N-Bedarfs für die 2. und 3. N-Gabe bei Wintergetreide
  • Datum
  • Ergebnis der Bestimmung (kg/ha)
 
 
 
Bodenbearbeitung/Pflege
  • Datum
  • Arbeitsart/Arbeitsgang
  • Gerät
  • Arbeitstiefe (cm)
 
 
 
Bonituren
  • Datum
  • Entwicklungsstadium
  • Merkmal (Krankheit, Schädling, Unkraut)
  • Boniturergebnis
 
 
 
Pflanzenschutzmitteleinsatz/Bewässerung
  • Datum
  • Mittel
  • Menge je ha
  • Maßeinheit
  • Fläche (ha)
 
 
 
Ernte
  • Datum
  • Hauptprodukt (Ertrag in dt/ha und Verwendungszweck)
  • Nebenprodukt (Ertrag in dt/ha und Verwendungszweck)
 
 
 
organische und mineralische Düngung
  • Datum
  • Düngerart/Tier
  • Menge in dt/ha, m³/ha
  • Trockensubstanzgehalt (TS in %)
  • Nährstoffgaben N, P, K, Mg, CaO in kg/ha und Gesamtnährstoffe der organischen und mineralischen Düngung in kg/ha
  • Gesamtnährstoffzufuhr aus Düngung (zusätzlich Mg, CaO), Nährstoffentzug durch Ernteprodukt sowie die Bilanz bei N, P, K
 
 
 
Fruchtfolge
  • Angabe der Vorfrucht

Anlage 4
zur Richtlinie 73/99 zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL)

Teil B:
 
Kulturlandschaftsprogramm, Teil I, RL-Ziffer 4.1.5
 
 
Mindestanforderung zur Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen – Grünland
 
 
 
Betrieb
  • Betrieb
  • Betriebsnummer
  • Standortgrunddaten
  • Feldstück-Schlag-Nr. 
  • Schlagkartenführung/Datum (Beginn und Ende)
  • Fläche (ha, ar)
  • Ackerland/Grünland
  • Acker- beziehungsweise Grünlandzahl (wenn nicht vorhanden, dann Bodenzahl)
  • Bodenart
  • Entstehung
  • Bodentiefe (cm)
  • Höhenlage (m)
  • Steinigkeit (Vol. %)
  • Wasserverhältnis
  • Wasserschutzgebiet
 
 
 
Bodenuntersuchung
  • Feldstück-Schlag-Nr. 
  • Datum
  • Proben-Nr. 
  • pH-Wert und Versorgungsstufe
  • Makronährstoffe P, K, Mg (mg/100 g) und Versorgungsstufen
 
 
 
Wiesen-/Weidenutzungseinheit
  • Feldstück-Schlag-Nr. 
  • Nutzung
  • Jahr der Nutzung
  • Schlagkartenführung/Datum (Beginn und Ende)
 
 
 
organische und mineralische Düngung
  • Feldstück-Schlag-Nr. 
  • Datum der Düngung
  • Düngerart/Tier
  • Menge der Düngung in dt/ha beziehungsweise m³/ha
  • Fläche in ha
  • Trockensubstanzgehalt (TS) in %
  • Nährstoffgabe N, P, K, Mg und CaO in kg/ha
 
 
 
Maßnahmen zur Pflege, Bestandesführung
  • Feldstück-Schlag-Nr. 
  • Datum der Maßnahmen
  • Arbeitsart
  • Saatmischung/Pflanzenschutzmittel
  • Menge in kg beziehungsweise l/ha
  • Fläche in ha
 
 
 
Nutzung, Ernte
  • Feldstück-Schlag-Nr. 
  • Nutzung
  • Datum (Tag/Monat)
  • Trockenmasseertrag (dt/ha)
  • Nutzungsart/Verwendung
  • Fläche (ha)
 
 
 
Weideergebnisse
  • Tierart
  • mittlere Tierzahl
  • Weideperiode
  • Weidetage je Tier
  • Besatzstärke (GV/ha)

Anlage 5
zur Richtlinie 73/99 zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL)

Teil C:
 
Umweltgerechter Gartenbau, Weinbau und Hopfenanbau, RL-Ziffer 4.1.2
 
 
Mindestangaben zur Führung von schlag- oder anlagebezogenen Aufzeichnungen
 
 
 
Betrieb
Betrieb
Betriebsnummer
Bodenart, Bodenzahl
 
 
Anbau von Gemüse sowie Heil- und Gewürzpflanzenq
 
 
 
Standortgrunddaten
Feldstück-Schlag-Nummer 
Schlagkarten-/Betriebsheftführung Beginn und Ende
Fläche (ha)
Kultur mit Satzgröße
 
 
 
Bodenuntersuchung
Datum
Proben-Nummer 
pH-Wert
Nährstoffe P, K, Mg (mg/100 g) und Versorgungsstufen
 
 
 
N-Untersuchungen
Datum
Proben-Nummer 
Ergebnisse der N-Untersuchungen
 
 
 
Düngung (organisch, mineralisch)
Datum
Düngerart
Menge (dt/ha)
Nährstoffgaben N, P, K, Mg (kg/ha)
 
 
 
Bodenbearbeitung/Pflege
Datum
Arbeitsart
Gerät
 
 
 
Pflanzenschutz
Bestands- und Schaderregerüberwachung (Krankheit/Schädling)
Datum der Bekämpfung
Mittel
Aufwandmenge l beziehungsweise kg/ha
Fläche
 
 
Anbau von Gemüse unter Glas/Folie
 
 
 
Standortgrunddaten
Schlagkarten-/Betriebsheftführung Beginn und Ende
Glas-/Foliefläche (m²)
 
 
 
Pflanzenschutz
Bestands- und Schaderregerüberwachung (Krankheit/Schädling)
Datum der Bekämpfung
Mittel
Aufwandmenge l beziehungsweise kg/ha
Fläche
 
 
 
Einsatz von Nützlingen
Schaderreger
Datum
Einsatz Nützlinge
 
 
Obstbau und Baumschulproduktion
 
 
 
Standortgrunddaten
Schlagkarten-/Betriebsheftführung Beginn und Ende
Feldstück-Schlag-Nummer 
Quartier-Nummer (nur bei Baumschulproduktion)
Fläche (ha)
Obstart (nur bei Obstbau)
Sorte (nur bei Obstbau)
Unterlage (nur bei Obstbau)
Baumzahl/ha (nur bei Obstbau)
Kultur (nur bei Baumschulproduktion)
Gehölzzahl/ha (nur bei Baumschulproduktion)
Pflanzjahr
 
 
 
Bodenuntersuchung
Datum
Proben-Nummer 
pH-Wert
Nährstoffe P, K, Mg (mg/100 g) und Versorgungsstufen
 
 
 
N-Untersuchungen
Datum
Proben-Nummer 
Ergebnisse der N-Untersuchungen
 
 
 
Düngung (organisch, mineralisch, Blattdüngung)
Datum
Düngerart
Menge (dt/ha)
Nährstoffgaben (kg/ha) N, P, K, Mg
 
 
 
Bodenbearbeitung/Pflege (einschl. Baumstreifen)
Datum
Arbeitsart
Gerät
Herbizideinsatz (nur bei Obstbau)
 
 
 
Pflanzenschutz
Schaderreger- und Bestandsüberwachung (Krankheit/Schädling)
Datum
Mittel
Aufwandmenge l beziehungsweise kg/ha beziehungsweise Aufwendungen
Fläche
 
 
 
Fruchtausdünnung (nur bei Obstbau)
Datum
Mittel
Aufwandmenge l beziehungsweise kg/ha
Handausdünnung
 
 
 
biotechnische Maßnahmen (nur bei Obstbau)
Datum
Maßnahme
 
 
Weinbau
 
 
 
Standortgrunddaten
Schlagkarten-/Betriebsheftführung Beginn und Ende
Feldstück-Schlag-Nummer 
Fläche (ha)
Hangneigung
Pflanzsystem
Sorte
Unterlage
Pflanzjahr
 
 
 
Bodenuntersuchung
Datum
Proben-Nummer 
pH-Wert
Nährstoffe P, K, Mg (mg/100 g) Versorgungsstufen
 
 
 
N-Untersuchungen
Datum
Proben-Nummer 
Ergebnisse der N-Untersuchungen
 
 
 
Düngung (organisch, mineralisch)
Datum
Düngerart
Menge (dt/ha)
Nährstoffgaben (kg/ha) N, P, K, Mg
 
 
 
Bodenbearbeitung/Pflege
Datum
Arbeitsart
Gerät
Bodenbedeckung
Bodenbegrünung
Herbizideinsatz
 
 
 
Pflanzenschutz
Bestands- und Schaderregerüberwachung (Krankheit/Schädling)
Datum der Bekämpfung
Mittel
Aufwandmenge l beziehungsweise kg/ha
Fläche
 
 
 
biotechnische Maßnahmen
Datum
Maßnahmen
 
 
Hopfenanbau
 
 
 
Standortgrunddaten
Schlagkarten-/Betriebsheftführung Beginn und Ende
Feldstück-Schlag-Nummer 
Fläche (ha)
Sorte
Pflanzabstand
Pflanzjahr
Bodenuntersuchung
Datum
Proben-Nummer 
pH-Wert
Nährstoffe P, K, Mg (mg/100 g) und Versorgungsstufen
 
 
 
N-Untersuchungen
Datum
Proben-Nummer 
Ergebnisse der N-Untersuchungen
 
 
 
Düngung (organisch, mineralisch einschl. Blattdüngung)
Datum
Düngerart
Menge (dt/ha)
Nährstoffgaben (kg/ha) N, P, K, Mg
 
 
 
Bodenbearbeitung/Pflege
Datum
Arbeitsart
Gerät
 
 
 
Pflanzenschutz
Bestands- und Schaderregerüberwachung (Krankheit, Schädling)
Datum
Mittel
Aufwandmenge l beziehungsweise kg/ha
Fläche

Anlage 6
zur Richtlinie 73/99 zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL)

Teil F:
 
Aus- und Weiterbildung im Bereich der modernen und umweltgerechten Landwirtschaft
Art und Höhe der Beihilfen
Art und Höhe der Beihilfen
Bezug zu Gegenstand Höhe
Bezug
Ziff. der
Richtlinie
Gegenstand der
Förderung
Höhe der Förderung
5.1 Lehrgangskosten
Fahrtkosten für Exkursionen
in angemessener Höhe (bis maximal 7 DM/Teilnehmer und Lehrgangsstunde), soweit es der Abdeckung des notwendigen Aufwandes dient
in Höhe der für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallenden Kosten (Bus oder DB II. Klasse). Einsparungsmöglichkeiten sind auszuschöpfen. Anfallende Omnibuskosten werden dem Unternehmen von der durchführenden Stelle direkt erstattet und sind auf die Teilnehmer umzulegen. Der maximale Fahrtkostenzuschuss beträgt 100 DM/Exkursionsteilnehmer und Lehrgang
5.2 Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmer in Bildungseinrichtungen mit Internats- und Wirtschaftsbetrieb 22 DM/Lehrgangstag bei Vollverpflegung und Übernachtung
beziehungsweise
    3 DM/Frühstück
    6 DM/Mittagessen
    5 DM/Abendessen
    8 DM/Übernachtung

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1999 Nr. 6, S. 196

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003