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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen vom 9. Juli 2002 (SächsABl. S. 932)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen

Vom 9. Juli 2002

I.

Die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen vom 6. November 1997 (SächsABl. S. 1160) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „Schwerbehindertengesetzes“ wird durch die Angabe „Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ ersetzt.
 
b)
Nach dem Wort „Sachsen“ wird die Angabe „(VwV SGB IX)“ eingefügt.
2.
Nummer IV. 1. bis 3. wird wie folgt gefasst:
„IV. Beschäftigungspflicht, Eingliederung
 
1.
Bei der Besetzung von Arbeitsplätzen mit Schwerbehinderten sind im Rahmen der Beschäftigungspflicht schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 72 Abs. 1 SGB IX und allein erziehende Schwerbehinderte angemessen zu berücksichtigen. Belastungssituationen für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen sind zu vermeiden, indem ihre besonderen Bedürfnisse und Probleme berücksichtigt werden.
Wegen der sozialpolitischen Bedeutung des gesetzlichen Auftrages ist es geboten, die in § 71 Abs. 1 und 2 SGB IX vorgesehene Mindestquote möglichst zu überschreiten. Bei gleicher Eignung sind Schwerbehinderte bevorzugt einzustellen. In der Stellenausschreibung sind Schwerbehinderte ausdrücklich aufzufordern, sich zu bewerben. Die Verpflichtung zur bevorzugten Einstellung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbindet nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung von Schwerbehinderten nach dem SGB IX.
 
2.
Zur Besetzung von Stellen mit Schwerbehinderten soll auch der seit 2001 bestehende Stellenpool genutzt werden. Vor der Antragstellung für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ist unter Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung und der Vertreter nach § 93 SGB IX zu prüfen, ob Schwerbehinderte im Rahmen dieser Maßnahmen beschäftigt werden können. Die Einstellung von Schwerbehinderten kann durch Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX gefördert werden. Die Leistungen an Arbeitgeber richten sich nach § 34 SGB IX und sind in Anspruch zu nehmen. Daneben sind die Fördermöglichkeiten nach SGB III und nach dem Sächsischen Arbeitsmarktprogramm bei Gewährung von Lohn- und Gehaltszuschüssen auszuschöpfen.
 
3.
Alle Bewerbungen von Schwerbehinderten sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Auswahlverfahren, soweit Bewerbungen Schwerbehinderter oder Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamts für eine Stelle vorliegen. Sie kann insbesondere an Vorstellungsgesprächen teilnehmen, sofern die schwerbehinderten Bewerber dem nicht widersprechen. Die Entscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle trifft die Dienststelle nach Anhörung der Schwerbehindertenvertretung.“
3.
Nummer V. wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2. Wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 4 werden das Wort „Vorlesekraft“ durch das Wort „Arbeitsassistenz“ und die Worte „von der Hauptfürsorgestelle“ durch die Worte „vom Integrationsamt“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 5 wird die Angabe „79 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 720)“ durch die Angabe „57 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1133)” ersetzt.
 
b)
Nummer 14. wird wie folgt gefasst:
„Schwerbehinderte sind bei innerbetrieblichen Fortbildungsmaßnahmen bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Fortbildungsveranstaltungen sowie an behindertenspezifischen Maßnahmen (Mobilitätstraining, Behindertensport) ist zu ermöglichen, sofern dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“
4.
Nummer VIII. wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Worte „der Hauptfürsorgestelle“ durch die Worte „des Integrationsamtes“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Worte „von vier Wochen nach Zustellung des Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle“ durch die Worte „eines Monats nach Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes“ ersetzt.
 
c)
In Satz 3 wird die Angabe „(§§ 15 bis 22 und 50 SchwbG)“ durch die Angabe „(§§ 85 bis 92 und 128 SGB IX)“ ersetzt.
5.
Nummer IX. wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1. Satz 3 werden die Worte „zur Hauptfürsorgestelle“ durch die Worte „zum Integrationsamt“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2. wird das Wort „Hauptfürsorgestelle“ durch das Wort „Integrationsamt“ ersetzt.
6.
In Nummer X. werden die Nummern 1. bis 4. wie folgt neu gefasst:
 
„1.
Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) – Allgemeiner Teil – vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2179) geändert worden ist,
 
2.
Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1479) geändert worden ist,
 
3.
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Schwerbehindertengesetzes vom 8. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 235),
 
4.
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 107) geändert worden ist.“
7.
In Nr. XI. 1. werden die Worte „Die Hauptfürsorgestelle“ durch die Worte „Das Integrationsamt“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. Juli 2002

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 35, S. 932

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. August 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002