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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie „Arbeit statt Sozialhilfe“

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie „Arbeit statt Sozialhilfe“ vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 359)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
„Arbeit statt Sozialhilfe“

Vom 10. Juni 1997

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) Zuwendungen zur Qualifizierung von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern.
Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereiches

1
Zweck der Förderung
 
Zweck der Förderung ist es, arbeitslosen Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern (nachfolgend „Sozialhilfeempfänger“ genannt), die auf Grund ihrer geringen beruflichen Qualifikation oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Probleme oder mangelnder Unterkunft auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind, durch geeignete Qualifizierung die Eingliederung ins Erwerbsleben zu erleichtern und sie so bei der Schaffung einer dauerhaften Lebensgrundlage zu unterstützen.
Dabei sind insbesondere Obdachlose und Nichtseßhafte einzubeziehen.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert wird die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, die geeignet sind, arbeitslose Sozialhilfeempfänger schrittweise an die Reintegration in das Arbeitsleben heranzuführen (Qualifizierung).
2.2
Gefördert wird auch die Beschäftigung von arbeitslosen Sozialhilfeempfängern auf zusätzlich geschaffenen Arbeitsplätzen (Beschäftigung).
Soweit der zu Beschäftigende das notwendige Anforderungsprofil nicht in vollem Umfang erfüllt, muß die Beschäftigung geeignet sein, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Träger von Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen. Maßnahmeträger können sein Kreise und kreisfreie Städte (Träger der Sozialhilfe), gemeinnützige Verbände und Vereine oder private Unternehmen, die die Gewähr dafür bieten, daß die Maßnahme den Richtlinien entsprechend durchgeführt wird.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Zuwendungen für Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
  • Die Maßnahme muß inhaltlich und zeitlich auf die besonderen Bedürfnisse der teilnehmenden Sozialhilfeempfänger abgestellt sein.
  • Zur Sicherung des langfristigen Maßnahmeerfolges sind möglichst frühzeitig die in Fragekommenden, örtlich zuständigen Stellen (Sozialämter, Arbeitsämter, Kammern, Arbeitgeberverbände etc.) zu beteiligen.
  • Die Maßnahmedauer muß grundsätzlich mindestens ein Jahr betragen.
  • Der Maßnahme muß ein detaillierter und umfassender Stundenplan, sowie ein Qualifizierungskonzept zugrunde liegen.
  • Der örtliche Sozialhilfeträger trägt für die Maßnahmeteilnehmer grundsätzlich die Kosten des Unterhalts nach § 19 BSHG in Höhe des üblichen Arbeitsentgeltes.
  • Die sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmer ist zu gewährleisten.
Bei Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von Nr. 2.2 müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
  • Der Qualifizierungsanteil soll mindestens 240 Stunden betragen.
  • Durch die Beschäftigung darf kein anderer vergleichbarer Arbeitsplatz beim Projektträger entfallen oder im zeitlichen Umfang reduziert werden.
  • Für alle Teilnehmer sind individuelle Förderpläne für die Zeit während und nach der Maßnahme zu entwickeln.
Als Beschäftigungsmaßnahme gilt auch der Erwerb erster berufspraktischer Erfahrungen im Anschluß an ein abgeschlossenes Studium.
5
Art und Umfang der Förderung
5.1
Die Zuwendungsart ist die Projektförderung.
5.2
Die Zuwendung wird im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung als Zuschuß gewährt.
5.3
Gefördert werden die Kosten für die Durchführung von Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen.
Förderfähige Kosten sind
bei Qualifizierungsmaßnahmen:
  • Kosten für Lehrpersonal (einschließlich Kosten für die sozialpädagogische Betreuung)
  • Vergütung der Projektteilnehmer einschließlich Aufenthalts- und Fahrtkosten
  • Aufwendungen für Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände
  • indirekte Kosten (Verwaltungskosten)
  • Kosten für Kinderbetreuung (in besonders begründeten Ausnahmefällen)
bei Beschäftigungsmaßnahmen:
  • Kosten für Lehrpersonal (einschließlich Kosten für die sozialpädagogische Betreuung)
  • Vergütung der Projektteilnehmer
  • Kosten für Kinderbetreuung (in besonders begründeten Ausnahmefällen)
5.4
Die Zuwendung darf insgesamt einen Betrag von jährlich 12 000,– DM je Projektteilnehmer nicht übersteigen.
In begründeten Einzelfällen können höhere Zuwendungen gewährt werden.
6
Mehrfachförderung
 
Eine Förderung nach diesen Grundsätzen entfällt grundsätzlich nicht, wenn für den gleichen Zuwendungszweck neben anderen auch Mittel der Sozialhilfe oder des Europäischen Sozialfonds eingesetzt werden.

II.
Verfahren

7
Antragsverfahren
7.1
Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag muß schriftlich unter Verwendung der vorgesehenen Formblätter bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
Bewilligungsbehörden sind die Regierungspräsidien.
7.2
Der Antrag muß grundsätzlich 6 Monate vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Für nachträglich gestellte Anträge ist die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie (Sozialministerium) zur Förderung einzuholen.
8
Bewilligungsverfahren
8.1
Die Regierungspräsidien prüfen die eingehenden Anträge und bewilligen bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel den jeweiligen Zuschuß nach Maßgabe dieser Grundsätze.
Reichen die zugewiesenen Haushaltsmittel für die bis 30.06. eines Haushaltsjahres vorliegenden Anträge nicht aus, erstellen die Regierungspräsidien eine Liste der vorrangig zu fördernden Projekte, die mit dem Sozialministerium abzustimmen ist.
8.2
Die Zuwendung wird an die Zuwendungsempfänger quartalsweise auf Anforderung ausgezahlt.
9
Verwendungsnachweisverfahren
9.1
Die Verwendungsnachweise sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Förderzeitraumes den Regierungspräsidien vorzulegen.
9.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis (Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben) und einem Sachbericht.
Im Sachbericht ist sowohl der Verlauf der Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme als auch das Ergebnis kurz darzustellen.
Bei Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne der Nr. 2.2 der RL ist zusätzlich eine Bestätigung über die Dauer der Beschäftigung vorzulegen.
9.3
Die Regierungspräsidien prüfen die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
9.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVzu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

III.
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 23. Juni 1993 außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1997

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 7, S. 359

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001