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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Lohnsteuerbescheinigungen bei maschineller Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Lohnsteuerbescheinigungen bei maschineller Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber vom 3. November 1995 (MBl. SMF 1996 S. 1)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Lohnsteuerbescheinigungen bei maschineller Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber

Az.: 34-S 2378-1/71-64287

Vom 3. November 1995

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder gilt für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen bei maschineller Lohnabrechnung ab 1996 folgendes:

1.
Vordruckmuster

Für die maschinelle Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung werden die anliegenden Vordruckmuster allgemein zugelassen.
Für die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte kann ein Vordruck nach den Mustern der Anlagen l und 2 verwendet werden; der Vordruck darf höchstens das Format DIN A 5 haben.
Für die besondere Lohnsteuerbescheinigung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage l im Format DIN A 4 oder DIN A 5 zu verwenden.

2.
Anwendung der Vordrucke

Maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigungen nach den Mustern der Anlagen l und 2 brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.
Die maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigung muß vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerkarte fest verbunden werden. Dabei ist eine flächendeckende Verbindung mit der Rückseite der Lohnsteuerkarte nicht erforderlich; es genügt, wenn die maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigung z.B. am oberen Rand der Lohnsteuerkartenrückseite so angeklebt wird, daß die Verbindung ohne Beschädigung der Lohnsteuerkarte oder der Lohnsteuerbescheinigung nicht wieder gelöst werden kann.
Dieser Erlaß nebst Anlagen entspricht dem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 3.11.1995 – IV B 6 – S 2378 – 5/94 –, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 1996 Nr. 1, S. 1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. November 1995

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001