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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten an Gymnasien und berufsbildenden Schulen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten an Gymnasien und berufsbildenden Schulen des Freistaates Sachsen vom 12. Juni 1996 (MBl. SMK S. 305)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten an Gymnasien und berufsbildenden Schulen des Freistaates Sachsen

Az.: 23-6409/55

Vom 12. Juni 1996

Zur Durchführung der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (StrahlenschutzverordnungStrlSchV) in der Fassung vom 30.Juni 1989 (BGBl. I S. 1321), zuletzt geändert durch § 49 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) und der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) vom 08.Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch § 50 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt- und Landesentwicklung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atom- und stahlenschutzrechtlicher Vorschriften (AtStrZuVO) vom 1. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 243) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten nach der Röntgenverordnung (RöVZuVO) vom 11. März 1994 (SächsGVBl. S. 750) werden nachfolgende Hinweise gegeben:

1.
Strahlenschutzverantwortlicher und Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten
1.1
Dem Schulleiter obliegt die Sorge für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften (§ 42 SchulG). Er ist damit verantwortlich für die Sicherheit im inneren Schulbereich. In dieser Eigenschaft organisiert er auch die Zusammenarbeit mit den Schulträgern auf dem Gebiet der Sicherheit. Für den Strahlenschutz ergibt sich daraus die Stellung des Schulleiters als Strahlenschutzverantwortlicher gemäß den Empfehlungen für Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht (Beschluss der KMK vom 9. September 1994). Er hat seinen Pflichten gemäß § 31 StrlSchV und § 15 Abs. 1 RöV nachzukommen.
1.2
Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten oder auch mehrerer Strahlenschutzbeauftragter wird durch den Schulleiter unter Berücksichtigung der besonderen räumlichen und schulorganisatorischen Gegebenheiten der Schule vorgenommen (Anlage 1). Sie kann nur dann erfolgen, wenn der betreffende Lehrer die erforderliche Fachkunde erworben hat und den entsprechenden Nachweis besitzt. Der innerbetriebliche Entscheidungsbereich gemäß § 29 Abs. 2 und 3 StrlSchV und § 13 Abs. 2 RöV ist schriftlich festzulegen.
1.3
Die Bescheinigung der Fachkunde gemäß § 29 Abs. 5 StrlSchV und § 3 Abs. 3 Nr. 2 RöV wird vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus nach Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Strahlenschutzkurs erteilt (§ 7 Abs. 2 AtStrZuVO, § 1 Abs. 1 RöVZuVO).
1.4
Der Strahlenschutzverantwortliche zeigt dem Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie (§ 29 Abs. 2 und 3 StrlSchV in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 15 Abs. 1 AtStrZuVO), dem zuständigen Staaatlichen Gewerbeaufsichtsamt (§ 13 Abs. 2 und 3 RöV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 RöVZuVO) und dem zuständigen Oberschulamt die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich an. Der Anzeige liegt eine Kopie der Bestellung und der Bescheinigung der Fachkunde bei. Der zuständige Personalrat erhält eine Abschrift dieser Anzeige (§ 29 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV, § 13 Abs. 3 Satz 3 RöV).
Dasselbe Verfahren ist einzuhalten bei Änderungen des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches und beim Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten.
Im Fall einer nicht möglichen Übereinkunft von Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten über vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahmen oder Strahlenschutzeinrichtungen ist dem zuständigen Personalrat und der zuständigen Behörde eine Abschrift des in diesen Fällen zu erstellenden Schriftstückes über die Ablehnung und die Begründung der Ablehnung zu übergeben (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RöV, § 30 Abs. 1 StrlschV).
2.
Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten
2.1
Die Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten ergeben sich aus § 31 Abs. 2 und 3 StrlSchV und § 15 Abs. 2 RöV.
2.2
Gemäß § 4 Abs. 1 StrlSchV und § 4 Abs. 2 RöV sind vor dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in der in Anlage II der StrlSchV genannten Art und vor dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung
 
2.2.1
die nach Strahlenschutzverordnung erforderlichen Anzeigen an das Sächsische Landesamt für Umwelt und Geologie (§ 6 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 AtStrZuVO), sowie
 
2.2.2
die nach Röntgenverordnung erforderlichen Anzeigen an das zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt (§ 1 Abs. 1 RöVZuVO) zu erstatten (Anlage 3b).
 
2.2.3
Der Bestand an anzeigepflichtigen Strahlenquellen ist gemäß § 78 Abs.1 StrlSchV jährlich dem Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie mitzuteilen (Anlage 2).
 
2.2.4
Anzeigepflichtig ist neben Erwerb, Verlust oder Beschädigung auch die Abgabe von Strahlenquellen (Anlage 3a).
2.3
Die Strahlenschutzverordnung und die Röntgenverordnung haben beim Strahlenschutzbeauftragten auszuliegen.
3.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Hans Werner Wagner
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1996 Nr. 8, S. 305

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Juli 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001