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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst und der Laufbahnverordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst und der Laufbahnverordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes vom 14. September 2009 (SächsGVBl. S. 507)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst und der Laufbahnverordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes

Vom 14. September 2009

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und § 145 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen verordnet:

Artikel 1
Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 27. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 10), geändert durch Verordnung vom 31. August 2007 (SächsGVBl. S. 412), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie folgt gefasst:
„§ 72 Übergangsregelung“
2.
In § 2 wird das Wort „Polizeibeamte“ durch die Wörter „Beamte des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
3.
In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort „Polizeidirektionen“ die Wörter „sowie die Bereitschaftspolizeiabteilungen“ eingefügt.
4.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe der Polizei kann die Ausbildung für die Teilnahme an Trainings und Wettkämpfen, als dienstlicher Grund, für bis zu acht Monate pro Ausbildungsjahr unterbrochen werden.“
 
b)
Der bisherige Wortlaut des Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
„Darüber hinaus kann in begründeten Einzelfällen die Ausbildung in der Regel für die Dauer von bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Jahr unterbrochen werden.“
5.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die 30-monatige Ausbildung wird bei den Polizeifachschulen des Aus- und Fortbildungsinstituts der sächsischen Polizei durchgeführt und gliedert sich in einen 12-monatigen ersten Ausbildungsabschnitt und einen 18-monatigen zweiten Ausbildungsabschnitt. Der zweite Ausbildungsabschnitt beginnt mit einem 2-monatigen Praktikum (Praktikum I) und endet mit einem 4-monatigen Praktikum (Praktikum II). Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe der Polizei kann hiervon hinsichtlich der Gliederung der Ausbildung abgewichen werden.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Grundkurs“ wird durch die Wörter „ersten Ausbildungsabschnitt“ und das Wort „Weiterführungskurs“ durch die Wörter „zweiten Ausbildungsabschnitt“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Grundkurs“ durch die Wörter „erste Ausbildungsabschnitt“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Weiterführungskurs“ durch die Wörter „zweite Ausbildungsabschnitt“ ersetzt.
6.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Einsatzeinheitenausbildung,“.
 
 
bb)
In Nummer 10 wird das Wort „Konflikthandhabung“ durch das Wort „Kommunikationstraining“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Polizeiliches Lagetraining,“.
 
 
dd)
In Nummer 18 werden die Wörter „Kommunikationstechnik sowie“ durch das Wort „Kommunikationsausbildung,“ ersetzt.
 
 
ee)
In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
 
 
ff)
Folgende Nummer 20 wird angefügt:
„20. Selbstverteidigung und Eingriffstechniken.“
 
b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nr.“ die Angabe „1,“ eingefügt.
7.
In § 24 Abs. 1 werden nach dem Wort „Prüfungspunktzahlen“ die Wörter „sowie der Punktzahlen für die praktischen Prüfungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst“ eingefügt.
8.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „sowie der praktischen Prüfungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „sowie die Abnahme der praktischen Prüfungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst“ eingefügt.
9.
Dem § 30 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Laufbahnzwischenprüfung und die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bestehen zudem aus praktischen Prüfungen. Die praktischen Prüfungen gehen den Prüfungsklausuren voraus.“
10.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „zugelassen“ wird durch das Wort „zuzulassen“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung nach § 47 ist zusätzlich die erfolgreiche Ableistung des Praktikums II nach § 14 Abs. 1 Satz 2 erforderlich.“
 
c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für das erfolgreiche Erbringen der Prüfungsklausuren in der Laufbahnzwischenprüfung nach § 46 sind zwei mit mindestens fünf Punkten bewertete Prüfungsklausuren erforderlich.“
 
d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Praktikum II nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ist erfolgreich abgeleistet, wenn es mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. § 6 gilt entsprechend. Die Bewertung erfolgt durch den unmittelbaren Praxisbetreuer des Beamten in der Praktikumsdienststelle im Benehmen mit dem Leiter der Praktikumsstelle. Im Falle des Nichtbestehens kann das Praktikum II nach § 14 Abs. 1 Satz 2 einmal, verkürzt auf acht Wochen, wiederholt werden.“
 
e)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
11.
§ 35 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die mündliche Prüfung findet fächerübergreifend in Form einer Gruppenprüfung, einer fachpraktischen Gruppenprüfung oder einer fachpraktischen Einzelprüfung statt.“
12.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „am Ende des Grundkurses“ durch die Wörter „für den mittleren Polizeivollzugsdienst“ ersetzt.
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst setzt sich zu 50 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl, zu 20 Prozent aus der mündlichen Prüfungspunktzahl, zu 10 Prozent aus dem Ergebnis des Praktikums II und zu 20 Prozent aus der Ausbildungspunktzahl bis zur Laufbahnprüfung zusammen.“
13.
§ 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst enthält es die Sprachniveaustufe, alle Fachpunktzahlen, alle Ausbildungspunktzahlen, die Punktzahlen der praktischen Prüfungen, die in den Prüfungsklausuren erreichten Punktzahlen, die schriftliche und mündliche Prüfungspunktzahl, die Gesamtpunktzahl, die Gesamtnote sowie die Praktikumsbewertung.“
14.
§ 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „gesamte“ wird gestrichen.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Prüfung“ werden die Wörter „nach Maßgabe der folgenden Absätze“ eingefügt.
 
b)
Dem Absatz 1 werden folgender Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2) Hat der Prüfungsteilnehmer die Laufbahnzwischenprüfung gemäß § 46 oder die Laufbahnprüfung gemäß § 47 wegen § 46 Abs. 3 Satz 2 oder § 47 Abs. 3 Satz 2 nicht bestanden, werden nur die praktischen Prüfungen wiederholt, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden.
(3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Laufbahnzwischenprüfung gemäß § 46 oder die Laufbahnprüfung gemäß § 47 wegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder § 34 Abs. 2 Satz 3 nicht bestanden, kann er nur die Klausuren wiederholen, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 4 bis 8.
15.
§ 44 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Beisitzer sind zur Abnahme der mündlichen Prüfung ein Fachlehrer einer Polizeifachschule sowie ein Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes einer Polizeidienststelle und für die Abnahme einer praktischen Prüfung zwei Fachlehrer einer Polizeifachschule oder zwei Ausbilder einer Polizeifachschule oder ein Fachlehrer einer Polizeifachschule und ein Ausbilder einer Polizeifachschule zu bestellen.“
16.
§ 46 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Überschrift wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) Für die Laufbahnzwischenprüfung sind praktische Prüfungen in den Ausbildungsfächern
 
 
1.
Selbstverteidigung und Eingriffstechniken,
 
 
2.
Sport sowie
 
 
3.
Waffen- und Schießausbildung
 
 
abzulegen. Die praktische Prüfung wird als Gruppenprüfung oder Einzelprüfung abgelegt.“
 
b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „fünf 120-minütige“ durch die Wörter „drei 150-minütige“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 Nr. 6 wird das Wort „Konflikthandhabung“ durch das Wort „Kommunikationstraining“ ersetzt.
 
c)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Zu den Prüfungsklausuren ist zugelassen, wer die praktischen Prüfungen nach Absatz 1 erfolgreich erbracht hat. Die praktischen Prüfungen sind erfolgreich erbracht, wenn sie jeweils mit mindestens fünf Punkten bewertet wurden. Die §§ 6, 34 Abs. 4 und 5 sowie § 35 Abs. 2 und 4 bis 6 gelten entsprechend.“
17.
§ 47 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Überschrift wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) Für die Laufbahnprüfung sind praktische Prüfungen in den Ausbildungsfächern
 
 
1.
Selbstverteidigung und Eingriffstechniken,
 
 
2.
Sport sowie
 
 
3.
Waffen- und Schießausbildung
 
 
abzulegen. Die praktische Prüfung wird als Gruppenprüfung oder Einzelprüfung abgelegt.“
 
b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
 
c)
Es werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Für die Zulassung zu den Prüfungsklausuren gilt § 46 Abs. 3 entsprechend.
(4) Die mündliche Prüfung wird als fächerübergreifende fachpraktische Gruppenprüfung mit in der Regel zwei Prüfungsteilnehmern in den in § 15 Abs. 1 aufgeführten Ausbildungsfächern durchgeführt. Sie dauert je Prüfungsteilnehmer mindestens 30 und höchstens 45 Minuten.“
18.
§ 72 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 72
Übergangsregelung
 
Für Beamte, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2009 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der am 31. August 2009 geltenden Fassung.“

Artikel 2
Laufbahnverordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes

In § 15 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Laufbahn der Beamten des Polizeivollzugsdienstes des Freistaates Sachsen (Laufbahnverordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes – SächsLVOPol) vom 22. November 1999 (SächsGVBl S. 799), die zuletzt durch Verordnung vom 5. September 2009 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Er verlängert sich um Zeiten, in denen die Ausbildung aus dienstlichen Gründen unterbrochen wird.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.

Dresden, den 14. September 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 12, S. 507
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2009