Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
Vom 06. 09. 1991
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen vom 19. September 1996 (SächsABl. S. 989)]
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten gem. §§ 59 ff. BBesG Anwärterbezüge. Die Vorschrift des § 63 BBesG eröffnet die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Gewährung besonderer Zuschläge für Anwärter vorzusehen, vor allem, wenn sie besondere, qualifizierte Voraussetzungen in ihrer Person bereits im Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllen. Berücksichtigt werden sollen in erster Linie besondere und gesteigerte Anforderungen hinsichtlich der Vorbildung, Ausbildung oder Erfahrung, die der Ausbildung des künftigen Berufes als Beamter förderlich sind. Durch die Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (AnwSZV) vom 20.02.1978 (BGBl. I S. 276) i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. Juni 1990 (BGBl. I S. 1033) wurde diese Möglichkeit konkretisiert.
Zur Durchführung der Anwärtersonderzuschläge-Verordnung wird ergänzend folgendes bestimmt:
1. Anspruchsabgrenzung
Die in § 1 Abs. 1 AnwSZV aufgeführten Anwärtergruppen stellen eine abschließende Aufzählung dar. Weitere Anwärtergruppen – neben den in Nrn. 1 bis 10 aufgeführten – können keine Ansprüche auf Gewährung des Anwärtersonderzuschlages, auch nicht unter Berufung auf eine angebliche Vergleichbarkeit, geltend machen.
Mit der Formulierung „können gewährt werden“ verdichtet sich ein etwaiger Ermessensspielraum zu einem Anspruch des Anwärters, wenn er sich bereit erklärt, die in § 3 Abs. 1 AnwSZV genannten Auflagen zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe wird hiermit für den unmittelbaren Staatsbereich klargestellt, dass Anwärtersonderzuschläge in der durch § 2 AnwSZV festgelegten Höhe zunächst folgenden Anwärtern gezahlt werden:
- –
- Sekretär- und Werkmeisteranwärter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1),
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- Polizei- und Kriminalanwärter (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 a),
- –
- Regierungbaureferendare der Fachrichtungen Hochbau, Städtebau, Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektrotechnik (§ 1 Abs. 1 Nr. 6),
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- Vermessungsinspektoranwärter (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AnwSZV),
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- Kartographeninspektoranwärter (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AnwSZV),
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- Vermessungsreferendare (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AnwSZV).
Für die genannten Anwärter mit Ausnahme der Vermessungsreferendare sowie der Baureferendare der Fachrichtungen Hochbau, Städtebau und Bauingenieurwesen werden ab 1. Januar 1997 mangels der in § 1 Abs. 3 AnwSZV genannten Voraussetzungen keine Anwärtersonderzuschläge mehr gezahlt. Anwärter, denen bis dahin ein Anwärtersonderzuschlag zustand, können diesen bis zum Ende ihres gegenwärtigen Vorbereitungsdienstes erhalten.
2. Auflagen
Die Anwärtersonderzuschläge werden unter Auflagen gewährt (§ 3 AnwSZV). Dem Bewerber (Anwärter) sollen die Auflagen und die Rückzahlungsvorschrift (§ 4 AnwSZV) spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gegen Unterschrift zur Kenntnis gebracht werden. Abweichend hiervon sind den vorstehend unter 1. genannten Anwärtern, die vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wurden, die Auflagen und die Rückzahlungsvorschrift noch nachträglich gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen.
Für die Unterrichtung der Bewerber (Anwärter) über die Auflagen sowie die Rückzahlungsvorschrift ist das beiliegende Musterschreiben zu verwenden. Eine unterschriebene Mehrfertigung dieses Schreibens ist mit den sonstigen Bezügeunterlagen dem Landesamt für Finanzen zu übersenden.
3. Rückzahlung
Die Vorschrift des § 4 AnwSZV konkretisiert die nach § 3 AnwSZV begründete Rückzahlungspflicht; sie geht als Sonderregelung der allgemeinen Vorschrift über die Rückforderung von Bezügen (§ 12 Abs. 2 BBesG) vor.
Das vorzeitige Ausscheiden muss aus einem von dem Anwärter zu vertretenden Grunde erfolgt sein. Dieser Begriff „zu vertretender Grund“ ist in gleicher Weise wie inhaltlich gleiche Begriffe in anderen Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts (z. B. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Sonderzuwendungsgesetz) auszulegen und zwischen dem engeren Begriff des Verschuldens und dem weiteren „des in der Person des Beamten liegenden Grundes“ anzusiedeln. Scheidet der Anwärter aus sonstigen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen aus, so verbleibt ihm der Anwärtersonderzuschlag (Billigkeitserwägung), obgleich der Zweck der Leistungsgewährung auch hier verfehlt wird. Durch eine Schwangerschaft bzw. Niederkunft wird keine Rückzahlungsverpflichtung ausgelöst.
Die Rückzahlung erstreckt sich auf den Gesamtbetrag der gezahlten Anwärtersonderzuschläge (einschließlich der abgeführten Lohnsteuer). Die Rückzahlungsverpflichtung besteht für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab der Fortsetzung bzw. Begründung des neuen Beamtenverhältnisses. Danach erlischt sie. Sie verringert sich um ein Fünftel für jedes abgeleistete Dienstjahr (§ 4 Abs. 1 Satz 2); kürzere Zeiträume können nicht angerechnet werden (z. B. eine Dienstzeit von 2 Jahren und 9 Monaten bewirkt eine Kürzung um 2 Fünftel). Dies dient der vereinfachten Berechnung. Das jeweilige Fünftel bemisst sich aus dem insgesamt gewährten bzw. erhaltenen Anwärtersonderzuschlag; der auf die jährliche Sonderzuwendung entfallende Anteil (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Sonderwendungsgesetz) ist nicht zu berücksichtigen.
Die Rückzahlungsverpflichtung entsteht zum ersten bei Ausscheiden des Anwärters vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes bzw. bei schuldhaften Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Hier wird das Ziel des Zuschlags, zusätzlich qualifizierte Anwärter zu gewinnen, verfehlt. Damit entfällt zugleich rückwirkend der Grund für eine besoldungsmäßige Besserstellung gegenüber den anderen nicht sonderzuschlagsberechtigten Anwärtern.
Die Rückzahlungsverpflichtung entsteht zum zweiten, wenn der Anwärter nach Bestehen der Laufbahnprüfung seine Bleibeverpflichtung nicht erfüllt. Endet üblicherweise das Anwärterverhältnis mit Bestehen der Laufbahnprüfung, so bezieht sich diese Verpflichtung auf die Bereitschaft zur Begründung eines Beamtenverhältnisses und zum Verbleiben im öffentlichen Dienst für mindestens fünf Jahre. Unter dem Gesichtspunkt der Einheit des öffentlichen Dienstes löst ein Dienstherrnwechsel im öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) keine Rückzahlungspflicht aus. Der Beamte muss nur im öffentlichen Dienst in der entsprechenden Laufbahn verbleiben. Ein Anspruch auf Übernahme als Beamter wird damit nicht begründet. Strebt der Dienstherr keine weitere Verwendung des Beamten an, so kann der Anwärtersonderzuschlag nicht zurückgefordert werden, weil dann kein schutzwürdiges Interesse des Dienstherren vorliegt.
4. Zuständigkeiten und Inkrafttreten
Zuständig für die Festsetzung und Abrechnung der Anwärterbezüge im unmittelbaren Staatsbereich ist das Landesamt für Finanzen (§ 1 Nr. 1 der Bekanntmachung des SMF vom 20.06.1991, GVBI. S. 199). Damit obliegt die Entscheidung über eine Rückforderung zu erstattender Anwärtersonderzuschläge ebenfalls dem Landesamt für Finanzen. Diesem sind von der (letzten) personalverwaltenden Stellen im gegebenen Fall die Umstände mitzuteilen, die zu einer Rückforderung führen können. Außerdem werden die Anwärter im Musterschreiben darauf hingewiesen, dass sie bei ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis das Landesamt für Finanzen unverzüglich zu unterrichten haben.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 1991 in Kraft.
Dresden, 6. September 1991
Stephan
stellv. Abteilungsleiter
Anlage
Schreiben zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
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(personalverwaltende Stelle)
Herrn/Frau
Betr.: Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
Laufbahn/Fachrichtung
.....................................................................................
(bitte genaue Bezeichnung eintragen)
Sehr geehrte(r) Frau/Herr
nachstehend erhalten Sie von den §§ 3 und 4 der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung Kenntnis. Die Vorschriften lauten:
§ 3
Auflagen
Der Anwärtersonderzuschlag wird mit der Auflage gewährt, dass der Anwärter nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlich Dienst (§ Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) in der Laufbahn (Fachrichtung) verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn (Fachrichtung) in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 9 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
§ 4
Rückzahlung
(1) Werden die in § 3 genannten Auflagen aus Gründen, die der Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen.
Hinweise:
Für die Rückforderung bzw. das Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ist das Landesamt für Finanzen zuständig.
Stehen Sie nach Bestehen der Laufbahnprüfung nicht mindestens fünf Jahre im Beamtenverhältnis auf Probezeit/Lebenszeit, haben Sie das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis dem Landesamt für Finanzen unverzüglich anzuzeigen. Außerdem haben Sie anzuzeigen, wenn Sie die Laufbahn (Fachrichtung), für die Sie die Befähigung erworben haben, in dem in § 3 AnwSZV genannten Fünfjahres- Zeitraum wechseln.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bestätigung
Ich bestätige hiermit, dass ich das o. a. Schreiben heute erhalten und von ihm Kenntnis genommen habe.
Ort, Datum | Unterschrift |
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(Ort, Datum) | (Unterschrift des Bewerbers/
Anwärters) |