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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vom 14. Mai 1992 (SächsABl. S. 631)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Vom 14. Mai 1992

1.
Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 6. September 1991 (SächsABl. Nr. 34/1991 S. 9), geändert mit Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1992 (SächsABl. Nr. 7/1992 S. 248), wird wie folgt geändert:
 
In Nummer 1 Abs. 2 wird die Aufzählung der Anwärtergruppen ergänzt um Vermessungsinspektoranwärter (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AnwSZV), Kartographeninspektoranwärter (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AnwSZV), Vermessungsreferendare (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AnwSZV).
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1992 in Kraft.

Dresden, den 14. Mai 1992

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Heger
Stellvertretender Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 16, S. 631

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 1992

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000