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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bleiberecht 2009

Vollzitat: VwV Bleiberecht 2009 vom 22. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 15), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648)

Anordnung

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) über den weiteren Aufenthalt von ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, die faktisch, wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind
(VwV Bleiberecht 2009)

Vom 22. Dezember 2009 1

I.
Voraussetzung für die Aufnahme

Das Staatsministerium des Innern ordnet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthaltsgesetzAufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. S. 1950) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, Nachfolgendes an:

1.
Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die am 31. Dezember 2009 mindestens für die letzten sechs Monate zumindest eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen oder bis zum 31. Januar 2010 für die kommenden sechs Monate eine Halbtagsbeschäftigung glaubhaft nachweisen können, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bis zum 31. Dezember 2011 erteilt.
2.
Bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 31. Dezember 2009
 
a)
entweder ihre Schul- oder Berufsausbildung mit einem Abschluss erfolgreich beendet haben oder
 
b)
sich derzeit in einer Berufsausbildung befinden und
 
bei denen deshalb erwartet werden kann, dass sie sich in unsere Gesellschaft erfolgreich integrieren und zukünftig ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern werden, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für zwei Jahre erteilt.
3.
Im Übrigen können Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die am 31. Dezember 2009 mangels Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Lebensunterhaltssicherung nicht gemäß § 104 Abs. 5 AufenthG verlängert werden kann, für die Dauer von zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlangen, sofern sie nachweisen, dass sie sich um die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird.
4.
Die erneute Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird mit der Maßgabe erteilt, dass wie bisher zum Inhaber kein zusätzlicher Familiennachzug zulässig ist (§ 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) und der Inhaber wie bisher von der Aufenthaltsverfestigung – Erteilung einer Niederlassungserlaubnis – ausgeschlossen ist.
5.
Im Übrigen müssen jeweils die Voraussetzungen des § 104a AufenthG weiter vorliegen.
6.
Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und minderjährige Kinder können einbezogen werden.

II.
Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 2009

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 2, S. 15
    Fsn-Nr.: 271-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013