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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare

Vollzitat: Vierte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare vom 19. November 2009 (SächsJMBl. S. 379)

Vierte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare

Vom 19. November 2009

Artikel 1

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (Dienstordnung für Notarinnen und Notare – DONot) vom 12. April 2001 (SächsJMBI. S. 34), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABI. SDr. S. S 516), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2008 (SächsJMBI. S. 421), wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
2.
In § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 34 Abs. 3 Satz 1 BeurkG“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 BeurkG“ ersetzt.
3.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§§ 2258a, 2300 BGB“ durch die Angabe „§ 344 FamFG“ ersetzt und nach der Angabe „§ 34“ ein Komma und die Angaben „34a Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Eheverträge“ durch die Wörter „Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge“ und die Wörter „die Hauptkartei für Testamente“ durch die Wörter „das Amtsgericht Schöneberg in Berlin“ ersetzt sowie nach dem Wort „Nachlasssachen“ die Angabe „(insbesondere nach § 347 Abs. 1, 3 bis 6 FamFG und § 34a Abs. 1 BeurkG)“ angefügt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „34 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „34a Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „mit“ die Angabe „(§ 34a Abs. 2 Satz 2 BeurkG)“ eingefügt.
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „30“ und die Angabe „§§ 2300a, 2263a BGB“ durch die Angabe „§ 351 FamFG“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§§ 2300a, 2263a BGB“ durch die Angabe „§ 351 FamFG“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.

Dresden, den 19. November 2009

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2009 Nr. 12, S. 379
    Fsn-Nr.: 302

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2009

    Fassung gültig bis: 31. August 2013