Vierte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare
Vom 19. November 2009
Artikel 1
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (Dienstordnung für Notarinnen und Notare – DONot) vom 12. April 2001 (SächsJMBI. S. 34), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABI. SDr. S. S 516), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2008 (SächsJMBI. S. 421), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
- 2.
- In § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 34 Abs. 3 Satz 1 BeurkG“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 BeurkG“ ersetzt.
- 3.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§§ 2258a, 2300 BGB“ durch die Angabe „§ 344 FamFG“ ersetzt und nach der Angabe „§ 34“ ein Komma und die Angaben „34a Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Eheverträge“ durch die Wörter „Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge“ und die Wörter „die Hauptkartei für Testamente“ durch die Wörter „das Amtsgericht Schöneberg in Berlin“ ersetzt sowie nach dem Wort „Nachlasssachen“ die Angabe „(insbesondere nach § 347 Abs. 1, 3 bis 6 FamFG und § 34a Abs. 1 BeurkG)“ angefügt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „34 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „34a Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird nach dem Wort „mit“ die Angabe „(§ 34a Abs. 2 Satz 2 BeurkG)“ eingefügt.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „30“ und die Angabe „§§ 2300a, 2263a BGB“ durch die Angabe „§ 351 FamFG“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „§§ 2300a, 2263a BGB“ durch die Angabe „§ 351 FamFG“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.
Dresden, den 19. November 2009
Der Staatsminister der Justiz
Dr. Jürgen Martens