Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Unterstützung von technischen Consultants mit Sitz im Freistaat Sachsen für Vorbereitungsmaßnahmen zu Vorhaben, die ein hohes Potenzial für spätere sächsische Consulting-Leistungen, Investitionen beziehungsweise Lieferungen haben
(Sächsischer Consultant Fonds – SCF)
Vom 11. Februar 2010 1
[Berichtigt 2. März 2010 (SächsABl. S. 405)]
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
I.1
Das Förderprogramm dient der Unterstützung von technischen Consultants aus dem Ingenieur- und Architekturbereich mit Sitz im Freistaat Sachsen in der Vorbereitungsphase von Auslandsvorhaben. Förderwürdig sind insbesondere Vorbereitungsmaßnahmen für Vorhaben, die ein hohes Potenzial für spätere sächsische Planungen oder Investitionen beziehungsweise Lieferungen zum Beispiel in mittel- und osteuropäische Länder (MOEL) haben.
I.2
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der haushaltrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, und der §§ 23, 44 zu den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für den in Ziffer I.1 genannten Zweck.
I.3
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
I.4
Die Zuwendungen werden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5) sowie deren jeweilige Nachfolgeregelungen gewährt.
II.
Gegenstand der Förderung
II.1
Es wird unterschieden zwischen der geförderten Maßnahme und dem mit der Maßnahme vorbereiteten beziehungsweise angestrebten Vorhaben (Projekt). Förderfähig gemäß dieser Richtlinie sind nur Maßnahmen, nicht das Projekt selbst.
II.2
Insbesondere sollen Machbarkeitsstudien gefördert werden, die
- –
- eine Analyse der Problemstellung geplanter Investitionsvorhaben unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vornehmen und
- –
- mögliche technische Lösungsansätze sowie vorhandene Fördermöglichkeiten (zum Beispiel Fördermittel der EIB/Welt-Bank) beschreiben und
- –
- als Ergebnis die Aufgabenstellung noch folgender Planungsschritte, Vorstellungen zur Projektabwicklung sowie eine Kostenschätzung des Gesamtvorhabens enthalten.
III.
Zuwendungsempfänger
III.1
Antragsberechtigt sind technische Consultants aus dem Architektur- und Ingenieurbereich entsprechend der unter Ziffer I.4 dieser Richtlinie angegebenen Verordnung und mit Sitz im Freistaat Sachsen.
III.2
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Darlehen gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145, 3147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 284 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474, 2475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgegeben haben.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
IV.1
Das Projekt muss eine plausible Aussicht auf Durchführbarkeit und Rentabilität haben.
IV.2
Das Projekt muss Aussicht auf spätere Finanzierbarkeit haben.
IV.3
Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass bei Durchführung des angestrebten Projekts ein hohes Potenzial für weitere sächsische Consultant-Leistungen oder Investitionen beziehungsweise Lieferungen besteht (Hebelwirkung).
IV.4
Die Kosten der Maßnahme stehen in einer vertretbaren Relation zum angestrebten Projekt.
IV.5
Der Antragsteller besitzt die fachliche Qualifikation und ist wirtschaftlich in der Lage, die Maßnahme erfolgreich durchzuführen.
IV.6
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen.
IV.7
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
- –
- an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;
- –
- an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind;
- –
- an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind;
- –
- für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedsstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind;
- –
- die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;
- –
- an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind;
- –
- für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
- –
- an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung 2
V.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
V.1
Die Zuwendung für die Maßnahme wird im Wege der Anteilsfinanzierung zur Projektförderung als Darlehen gewährt.
V.2
Das Darlehen muss dann vollständig zurückgezahlt werden, wenn die Maßnahme erfolgreich durchgeführt worden ist.
V.3
Als Erfolg gilt, wenn eine Auftragserteilung durch die ausschreibende Institution in Höhe von mindestens 80 Prozent des erwarteten Auftragswertes nach Ziffer VII.1 erfolgt.
V.4
Erfolgt die Auftragserteilung durch die ausschreibende Institution lediglich in Höhe von weniger als 80 Prozent bis 50 Prozent des erwarteten Auftragswertes nach Ziffer VII.1, so sind 2/3 des Darlehensbetrages zurückzuzahlen. Bei Auftragserteilung in Höhe von weniger als 50 Prozent des erwarteten Auftragswertes nach Ziffer VII.1 ist 1/3 des Darlehensbetrages zurückzuzahlen.
V.5
Die Zuwendungshöhe beträgt bis zu 90 Prozent der auf den Antragsteller entfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme, jedoch maximal 50 000 EUR. Diese sind:
- –
- Personalausgaben für Eigenleistungen des Consultants und seiner Mitarbeiter nach § 6 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732), in der jeweils geltenden Fassung;
- –
- Reisekosten im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme (unter Berücksichtigung der Abrechnung nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter [Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ] vom 12. Dezember 2008 [SächsGVBl. S. 866, 876]);
- –
- Sachausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme stehen, als Nebenkosten auf Nachweis;
- –
- Fremdleistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme stehen, als Nebenkosten auf Nachweis.
V.6
Die Darlehenslaufzeit beträgt drei Jahre. Es handelt sich um ein endfälliges Darlehen. Die jährliche Verzinsung erfolgt fest mit dem zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen marktnahen Basiszins (Basiszins nach Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze [ABl. der EU C14 vom 19. Januar 2008, S. 6]) plus 2 Prozent. Weitere Gebühren (zum Beispiel Agio/Disagio) fallen nicht an. Eine vollständige Sondertilgung ist zu jeder Zeit, ohne die Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderung (ANBest-P) finden entsprechende Anwendung.
VII.
Verfahren
VII.1
Antragsverfahren
Zuwendungen der Europäischen Union und des Bundes sind vorrangig zu beantragen. Anträge auf Förderung sind rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Maßnahme über die Ingenieurkammer Sachsen bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, einzureichen. Die Anträge müssen alle zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten, mindestens jedoch:
- –
- Darstellung der Ausgangssituation,
- –
- Beschreibung des Projekts, welches durch die Maßnahme vorbereitet werden soll,
- –
- Darstellung der potenziellen Durchführbarkeit des Projekts sowie des damit verbundenen Potenzials für spätere sächsische Consultant-Leistungen beziehungsweise Investitionen oder Lieferungen,
- –
- Angabe und Plausibilisierung des Auftragswertes, welcher durch die öffentlich geförderte Machbarkeitsstudie erwartet wird sowie Benennung der ausschreibenden Stelle
- –
- Beschreibung des Unternehmens des Antragstellers im Zusammenhang mit geplanter Maßnahme und Projekt, insbesondere auch Nachweis der fachlichen Eignung und Erfahrung,
- –
- Kosten- und Finanzierungsplan der vorbereitenden Maßnahme sowie Durchführungskonzept,
- –
- Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist sowie dass keine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 AO abgegeben wurde,
- –
- Stellungnahme der Ingenieurkammer Sachsen zu folgenden Sachverhalten: Plausibilitätsprüfung Auftraggeber, Plausibilitätsprüfung der eingereichten Unterlagen sowie Prüfung der fachlichen Eignung und Erfahrung des einreichenden Unternehmens,
- –
- Erklärung über bereits erhaltene „De-minimis“-Beihilfen.
Auf Verlangen der Sächsischen Aufbaubank sind gegebenenfalls weitere Unterlagen vorzulegen.
VII.2
Bewilligungsverfahren
Die Sächsische Aufbaubank entscheidet über Förderwürdigkeit, Förderfähigkeit, Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Ingenieurkammer Sachsen unterstützt dabei die Sächsische Aufbaubank durch Qualifizierung der Anträge.
VII.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt vollständig nach Vorlage des Nachweises, dass 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben durch den Zuwendungsempfänger bereits getragen wurden. Nummer 7 der VwV zu § 44 SäHO findet keine Anwendung.
VII.4
Verwendungsnachweisverfahren
VII.4.1
Der Zuwendungsempfänger hat den Erfolg (Auftragserteilung beziehungsweise Verkauf der Ergebnisse) und den Nichterfolg der Maßnahme im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung ein halbes Jahr vor Ende der Darlehenslaufzeit nachzuweisen.
VII.4.2
Der Verwendungsnachweis besteht
- –
- in einer Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass das Darlehen entsprechend der Regelungen im Darlehensvertrag eingesetzt worden ist,
- –
- in der Vorlage von Belegen/Dokumenten über die endgültigen Kosten der Maßnahme und
- –
- soweit der Nichterfolg geltend gemacht wird, in Unterlagen, durch die der Misserfolg der Maßnahme belegt wird sowie in einer entsprechenden Erklärung des Darlehensnehmers.
VII.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Darlehensvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit nicht diese Richtlinie Abweichungen zulässt.
Die Sächsische Aufbaubank schließt mit den Consultants privatrechtliche Darlehensverträge, bei denen die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht diese Richtlinie Abweichungen zulässt.
VII.6
Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als „De-minimis“-Beihilfe gewährt, erfolgt sie unter Anwendung des folgenden Verfahrens:
Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben.
Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift gewährten „De-minimis“-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Verwaltungsvorschrift gewährt wurde, aufzubewahren.
Kontaktadressen:
Ingenieurkammer Sachsen
Kleine Brüdergasse 5
01067 Dresden
Telefon: 0351 4383360
Telefax: 0351 4383380
E-Mail: post@ing-sn.de
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351 4910-1871
Telefax: 0351 4910-1849
E-Mail: wifoconsult@sab.sachsen.de
VIII.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zum Sächsischen Consultant Fonds (SCF) vom 14. März 2006 (SächsABl. S. 315) außer Kraft.
Dresden, den 11. Februar 2010
Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Roland Werner
Staatssekretär