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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Schutzimpfungen

Vollzitat: VwV Schutzimpfungen vom 7. September 2017 (SächsABl. S. 1239), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über öffentlich empfohlene und zur unentgeltlichen Durchführung bestimmte Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(VwV Schutzimpfungen)

Vom 7. September 2017

A. Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Gemäß § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, sollen durch die obersten Landesgesundheitsbehörden öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausgesprochen werden. Im Freistaat Sachsen formuliert die Sächsische Impfkommission (SIKO), als Beirat des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMS), eigene sächsische Impfempfehlungen auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der STIKO und unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage und Besonderheiten in Sachsen und berät dazu das SMS. Auf dieser Basis werden nachfolgende aktive Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe im Rahmen der aktuell geltenden Fassung der E 1-Empfehlungen der SIKO oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme (Empfehlungen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten) öffentlich empfohlen.

Die öffentlichen Empfehlungen sind unabhängig von einer möglichen Kostenübernahme durch die Krankenkassen. Individuelle Indikationsstellung und Durchführung der Schutzimpfungen haben entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die öffentliche Empfehlung enthebt die Ärztin oder den Arzt nicht von der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt und befreit sie oder ihn nicht von der sich aus einer etwaigen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ergebenden Haftung.

Mit speziellen Empfehlungen der SIKO zu allgemeinen Kontraindikationen von Schutzimpfungen, zu Impfabständen, zu Impfungen im Zusammenhang mit Operationen, zu hygienischen Grundbedingungen bei der Durchführung, zur Aufklärungspflicht bei Schutzimpfungen, zur Dokumentation, zum Auftreten von atypischen Impfverläufen und zu Schutzimpfungen bei chronisch Kranken und Immunsupprimierten werden impfende Ärzte bei der Durchführung der Impfungen unterstützt.

I.
Empfohlene Schutzimpfungen

1.
Standardimpfungen
Standardimpfungen werden gegen folgende übertragbare Krankheiten öffentlich empfohlen:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
 
c)
Hepatitis A,
 
d)
Hepatitis B,
 
e)
Herpes zoster,
 
f)
Humane Papillomaviren-Infektionen,
 
g)
Influenza (Virusgrippe),
 
h)
Masern,
 
i)
Meningokokken-Infektionen,
 
j)
Mumps,
 
k)
Pertussis (Keuchhusten),
 
l)
Pneumokokken-Erkrankungen,
 
m)
Poliomyelitis (Kinderlähmung),
 
n)
Röteln,
 
o)
Rotaviruserkrankungen,
 
p)
Tetanus (Wundstarrkrampf) und
 
q)
Varizellen (Windpocken).

2.
Indikationsimpfungen
Bei Vorliegen einer Indikation aus besonderem Anlass (medizinisch, beruflich und/oder reisebedingt) werden aktive Schutzimpfungen gegen folgende übertragbare Krankheiten öffentlich empfohlen:
 
a)
Cholera,
 
b)
Diphtherie,
 
c)
Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
 
d)
Gelbfieber*,
 
e)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
 
f)
Hepatitis A,
 
g)
Hepatitis B,
 
h)
Influenza (Virusgrippe),
 
i)
Japanische Enzephalitis,
 
j)
Masern,
 
k)
Meningokokken-Infektionen,
 
l)
Mumps,
 
m)
Pertussis (Keuchhusten),
 
n)
Pneumokokken-Erkrankungen,
 
o)
Poliomyelitis (Kinderlähmung),
 
p)
Röteln,
 
q)
Tetanus (Wundstarrkrampf),
 
r)
Tollwut,
 
s)
Tuberkulose,
 
t)
Typhus und
 
u)
Varizellen (Windpocken).
 
*
Im Vollzug der Internationalen Gesundheitsvorschriften dürfen Impfungen gegen Gelbfieber nur in speziellen, dafür durch das SMS zugelassenen Impfstellen erfolgen.

3.
Postexpositionelle Impfungen
Zur postexpositionellen Prophylaxe werden aktive Schutzimpfungen gegen folgende übertragbare Krankheiten öffentlich empfohlen:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Hepatitis A,
 
c)
Hepatitis B,
 
d)
Masern,
 
e)
Meningokokken-Infektionen,
 
f)
Mumps,
 
g)
Pertussis,
 
h)
Poliomyelitis,
 
i)
Röteln,
 
j)
Tetanus (Wundstarrkrampf),
 
k)
Tollwut und
 
l)
Varizellen (Windpocken)

4.
Impfstoffe
Grundsätzlich dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die vom Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut) oder von der Europäischen Kommission oder dem Rat der Europäischen Union zugelassen und deren Chargen freigegeben oder von der Freigabe freigestellt sind.
 
Ausnahmsweise darf auch ein Impfstoff verabreicht werden, der unter den Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, importiert wurde oder der gemäß § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes aufgrund einer Gestattung durch die zuständigen Behörden befristet in Verkehr gebracht sowie abweichend von § 73 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes importiert wurde.
 
Die Schutzimpfungen gelten auch bei Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, sofern diese ausschließlich Einzelkomponenten öffentlich empfohlener Schutzimpfungen enthalten.

II.
Empfohlene andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

1.
Passive Immunprophylaxe
Die passive Immunprophylaxe durch Gabe von Immunglobulinen wird gegen die folgenden übertragbaren Krankheiten empfohlen:
 
a)
Diphtherie (therapeutische Anwendung),
 
b)
Hepatitis A,
 
c)
Hepatitis B,
 
d)
Masern,
 
e)
Röteln,
 
f)
Tetanus,
 
g)
Tollwut und
 
h)
Varizellen (Windpocken).

2.
Chemoprophylaxe
Die Chemoprophylaxe durch Verabreichen von Antiinfektiva wird gegen die folgenden übertragbaren Krankheiten empfohlen:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
 
c)
Influenza (Virusgrippe),
 
d)
Meningokokken-Infektionen,
 
e)
Pertussis (Keuchhusten),
 
f)
Tuberkulose und
 
g)
Varizellen (Windpocken).

B. Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen und anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Aufgrund von § 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes wird bestimmt, dass die Gesundheitsämter in öffentlichen Terminen unentgeltlich Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe im Rahmen der aktuell geltenden Fassung der E 1-Empfehlungen der SIKO oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme durchführen. Unentgeltlich bedeutet hier, dass dem Bürger keine Kosten entstehen. Im § 69 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist festgelegt, dass diese Kosten aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. Der § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, regelt die Kostenübernahme für alle Impfungen gemäß der Schutzimpfungs-Richtlinie vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 15. Dezember 2016 (BAnz. AT 19.05.2017 B4) geändert worden ist, in Kraft getreten am 20. Mai 2017, für gesetzlich Versicherte. Bei privat Krankenversicherten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kostenübernahme dieser Leistungen vertraglich vereinbart wurde und üblicherweise eine Rechnung zu stellen. Bei beruflicher Indikation ist der Arbeitgeber zur Kostentragung verpflichtet. Die Übernahme von Impfstoffkosten für in Sachsen unentgeltlich durchzuführende Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe wird jährlich im Rahmen einer Impfstoffkosten-Vereinbarung zwischen den Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen und dem Freistaat Sachsen (hier: SMS) abgestimmt.

I.
Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen

1.
Standardimpfungen
Im Rahmen der E 1-Empfehlungen der SIKO werden Standardimpfungen gegen folgende übertragbare Krankheiten unentgeltlich angeboten:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
 
c)
Hepatitis A,
 
d)
Hepatitis B,
 
e)
Influenza (Virusgrippe),
 
f)
Masern,
 
g)
Meningokokken-C/ACWY-Infektionen,
 
h)
Mumps,
 
i)
Pertussis (Keuchhusten),
 
j)
Pneumokokken-Erkrankungen,
 
k)
Poliomyelitis (Kinderlähmung),
 
l)
Röteln,
 
m)
Tetanus (Wundstarrkrampf) und
 
n)
Varizellen (Windpocken).

2.
Indikationsimpfungen
Bei Vorliegen einer Indikation aus besonderem Anlass bieten die Gesundheitsämter unentgeltliche Schutzimpfungen gegen
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
 
c)
Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
 
d)
Hepatitis A,
 
e)
Hepatitis B,
 
f)
Influenza (Virusgrippe),
 
g)
Masern,
 
h)
Meningokokken-Infektionen,
 
i)
Mumps,
 
j)
Pertussis (Keuchhusten),
 
k)
Pneumokokken-Erkrankungen,
 
l)
Poliomyelitis (Kinderlähmung),
 
m)
Röteln,
 
n)
Tetanus (Wundstarrkrampf),
 
o)
Tollwut und
 
p)
Varizellen (Windpocken)
an. Die gesetzlichen Vorschriften zur Kostentragung sind zu beachten.

3.
Postexpositionelle Impfungen
Zur postexpositionellen Prophylaxe bieten die Gesundheitsämter unentgeltliche Schutzimpfungen gegen
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Hepatitis A,
 
c)
Hepatitis B,
 
d)
Masern,
 
e)
Meningokokken-Infektionen,
 
f)
Mumps,
 
g)
Pertussis,
 
h)
Poliomyelitis,
 
i)
Röteln,
 
j)
Tetanus (Wundstarrkrampf),
 
k)
Tollwut und
 
l)
Varizellen (Windpocken)
 
an. Die gesetzlichen Vorschriften zur Kostentragung sind zu beachten.

II.
Durchführung unentgeltlicher anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Im Rahmen der Empfehlungen der SIKO oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme können unentgeltlich andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe durchgeführt werden.

1.
Passive Immunprophylaxe
Die passive Immunprophylaxe durch Gabe von Immunglobulinen wird bei Hepatitis A unentgeltlich angeboten.

2.
Chemoprophylaxe
Die Chemoprophylaxe durch Verabreichen von Antiinfektiva wird bei folgenden übertragbaren Krankheiten unentgeltlich angeboten:
 
a)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
 
b)
Meningokokken-Infektionen und
 
c)
Pertussis (Keuchhusten).

C. Rechtsfolgen bei Gesundheitsschäden durch Impfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Wer durch eine Impfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die nach dieser Verwaltungsvorschrift öffentlich empfohlen und die im Freistaat Sachsen durchgeführt wurde, einen Gesundheitsschaden erleidet, erhält auf Antrag Versorgung gemäß §§ 60 ff. des Infektionsschutzgesetzes. Impfungen gemäß STIKO-Empfehlung können dem gleichgestellt werden. Der Antrag auf Versorgung ist beim Kommunalen Sozialverband Sachsen, Außenstelle Chemnitz, Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz zu stellen.

D. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Schutzimpfungen vom 8. Februar 2010 (SächsABl. S. 331), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419), außer Kraft.

Dresden, den 7. September 2017

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 39, S. 1239
    Fsn-Nr.: 250-V17.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. September 2017

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    21. November 2019