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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Verwendung von Antragsformularen in Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Verwendung von Antragsformularen in Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 10. Januar 2002 (SächsABl. S. 190), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Verwendung von Antragsformularen in Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG)

Vom 10. Januar 2002

1.
Die Errichtung und der Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge ( Bundes-Immissionsschutzgesetz  – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 49 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795), und deren wesentliche Änderung erfordern eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Der vorliegende Antragsformularsatz ist für Anträge auf Erteilung von Genehmigungen nach BImSchG zu verwenden. Genehmigungen nach dem BImSchG schließen gemäß § 13 BImSchG alle für den Anlagenbetrieb erforderlichen Genehmigungen ein mit Ausnahme von Planfeststellungen, wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334), und atomrechtlichen und bergrechtlichen Entscheidungen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit für das geplante Vorhaben gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), vorgeschrieben, ist gemäß § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über das Genehmigungsverfahren  – 9. BImSchV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. April 2000 BGBl. I S. 603), ein unselbständiger Bestandteil des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG.
2.
Sofern die Änderung nur einer Anzeige gemäß § 15 BImSchG bedarf, ist diese der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen. Es wird empfohlen, die Anzeige des Vorhabens mittels der Anzeigeformulare vorzunehmen.
3.
Sind Angaben zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens nach 1. beziehungsweise 2. notwendig, ersetzen die Antragsunterlagen 6.2/1 und 6.2/2 den Anzeigevordruck nach § 8 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223). Eine separate Anzeige mit Vordruck gemäß der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 23. Juni 2000 (SächsABl. S. 583) ist nicht mehr erforderlich. Die Monatsfrist nach § 8 Abs. 2 SächsVAwS beginnt zu laufen, wenn die vollständig ausgefüllten Unterlagen bei der zuständigen Wasserbehörde eingegangen sind. Die zuständige Behörde bestätigt gemäß § 8 Abs. 2 SächsVAwS dem Betreiber innerhalb eines Monats den Eingang der Anzeige und teilt gegebenenfalls standortbegründete Bedenken zum Vorhaben mit.
4.
Sind Angaben zu Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Dung- und Silagesickersaft im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens notwendig, ersetzen die Antragsunterlagen 6.3/1 und 6.3/2 den Anzeigevordruck nach § 5 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dung- und Silagesickersäften (Sächsische Dung- und Silagesickersaftanlagenverordnung – SächsDuSVO) vom 26. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 131). Eine separate Anzeige mit Vordruck gemäß der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 23. Juni 2000 (SächsABl. S. 588) ist nicht mehr erforderlich. Die zuständige Behörde bestätigt dem Betreiber innerhalb eines Monats den Eingang der Anzeige und teilt gegebenenfalls standortbegründete Bedenken zum Vorhaben mit.
5.
Dem Formularsatz ist eine ausführliche Handlungsanleitung für die Erstellung der Antrags- und Anzeigeunterlagen vorangestellt.

Der Antragsformularsatz wird hiermit eingeführt. Er ist als Datei im Internet unter:

 
www.smul.sachsen.de
 
 
→  (Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft)
→  Umwelt
→  Luft, Lärm, Klima
→  Luft
 
eingestellt.

Auf einen Abdruck des Antragsformularsatzes an dieser Stelle wird deshalb verzichtet.

Dresden, den 10. Januar 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
zu Hohenlohe
Abteilungsleiter

Dr.-Ing. Jeschke
Abteilungsleiter

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 6, S. 190
    Fsn-Nr.: 661-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Februar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021