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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Berichtigung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Unterstützung von technischen Consultants mit Sitz im Freistaat Sachsen für Vorbereitungsmaßnahmen zu Vorhaben, die ein hohes Potential für spätere sächsische Consulting-Leistungen, Investitionen beziehungsweise Lieferungen haben (Sächsischer Consultant Fonds – SCF)

Vollzitat: Berichtigung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Unterstützung von technischen Consultants mit Sitz im Freistaat Sachsen für Vorbereitungsmaßnahmen zu Vorhaben, die ein hohes Potential für spätere sächsische Consulting-Leistungen, Investitionen beziehungsweise Lieferungen haben (Sächsischer Consultant Fonds – SCF) vom 2. März 2010 (SächsABl. S. 405)

Berichtigung

der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Unterstützung von technischen Consultants mit Sitz im Freistaat Sachsen für Vorbereitungsmaßnahmen zu Vorhaben, die ein hohes Potential für spätere sächsische Consulting-Leistungen, Investitionen beziehungsweise Lieferungen haben (Sächsischer Consultant Fonds – SCF)

Vom 2. März 2010

Die Unterschrift der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Unterstützung von technischen Consultants mit Sitz im Freistaat Sachsen für Vorbereitungsmaßnahmen zu Vorhaben, die ein hohes Potential für spätere sächsische Consulting-Leistungen, Investitionen beziehungsweise Lieferungen haben (Sächsischer Consultant Fonds – SCF) vom 11. Februar 2010 (SächsABl. S. 327) wird wie folgt gefasst:

„Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Roland Werner
Staatssekretär“.

Dresden, den 2. März 2010

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Knoblich
stellvertretender Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 11, S. 405
    Fsn-Nr.: 5502

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Februar 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011