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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zulassungsbeschränkungsverordnung

Vollzitat: Zulassungsbeschränkungsverordnung vom 21. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 150)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
über Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter 2010 (Zulassungsbeschränkungsverordnung – ZulbeVO)

Vom 21. Mai 2010

Aufgrund von § 40 Abs. 3 Satz 1, 5 und 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874), wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen zum Zulassungstermin 1. August 2010.

§ 2
Zulassungszahlen

Zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt werden Bewerber in folgender Zahl zugelassen (Zulassungszahl):

Verfahrensregister 4
lfd. Nr. Lehramt Zulassungszahl
1. Lehramt an Grundschulen: 89,
2. Lehramt an Mittelschulen: 88,
3. Lehramt an Förderschulen: 35,
4. Höheres Lehramt an Gymnasien: 124,
5. Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen: 39.

Wird die Zulassungszahl in einem Lehramt nicht ausgeschöpft, können die nicht vergebenen Plätze auf andere Lehrämter übertragen werden. Die Übertragung darf nicht zu einer Überschreitung der fach- oder fachrichtungsbezogenen Begrenzung der Ausbildungsplätze nach § 3 führen.

§ 3
Begrenzung der Ausbildungsplätze

(1) Für das Lehramt an Förderschulen ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze wie folgt begrenzt:

1.
in der Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik in Verbindung mit Grundschuldidaktik auf 11 und
2.
an den Sprachheilschulen, an denen der Haupt- oder Realschulabschluss erworben werden kann, auf insgesamt 8, im Fach Deutsch auf 3 und im Fach Kunst auf 1.

(2) Für das Höhere Lehramt an Gymnasien ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze im Fach Italienisch auf 2 begrenzt.

(3) Für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze wie folgt begrenzt:

1.
in der Fachrichtung Gesundheit und Pflege mit der Vertiefungsrichtung Gesundheit auf 12,
2.
im Fach Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft auf 13,
3.
im Fach Sozialpädagogik auf 15,
4.
im Fach Umweltschutz und Umwelttechnik auf 4,
5.
im Fach Ethik auf 17,
6.
im Fach Spanisch auf 1,
7.
für Bewerber mit einer Diplomprüfung in Wirtschaftspädagogik auf 10 und
8.
für Bewerber mit einer Diplomprüfung in Wirtschaftspädagogik mit einem allgemein bildenden Zweitfach auf 20.

§ 4
Auswahlkriterien

(1) Vorab werden die Bewerber zugelassen, die für Zulassungstermine ab 2008 wegen Mangels an Plätzen ununterbrochen erfolglose Bewerbungen im Freistaat Sachsen nachweisen. Die Zahl der gemäß Satz 1 zugelassenen Bewerber darf 45 Prozent der Zulassungszahl für das jeweilige Lehramt nicht übersteigen. Bewerber mit erfolglosen Bewerbungen für 2 Zulassungstermine werden vor Bewerbern mit erfolgloser Bewerbung für einen Zulassungstermin zugelassen.

(2) Vorab wird ein Bewerber zugelassen, wenn er

1.
ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 oder 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist,
2.
sein minderjähriges Kind oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen betreut oder ihm aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat,
 
a)
eine Dienstpflicht gemäß Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt,
 
b)
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes ( EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
c)
ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ( JugendfreiwilligendienstegesetzJFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet hat oder
4.
bereits zugelassen war, wegen der Dienstpflicht oder Tätigkeit nach Nummer 3 den Vorbereitungsdienst jedoch nicht antreten konnte.

Die Tatbestände nach Satz 1 werden nur berücksichtigt, wenn sie im Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst schriftlich dargelegt und nachgewiesen wurden. Bewerber, auf die mehrere Tatbestände zutreffen, werden vor Bewerbern mit weniger Tatbeständen zugelassen; jede gemäß Satz 1 Nr. 2 betreute Person gilt als ein Tatbestand. Die Zahl der gemäß Satz 1 zugelassenen Bewerber darf 5 Prozent der Zulassungszahl für das jeweilige Lehramt nicht übersteigen.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerber nach den Absätzen 1 und 2 die jeweilige Vorabzulassungsquote, richtet sich die Reihenfolge der Zulassung innerhalb der jeweiligen Zulassungsquote vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 3 und des Absatzes 2 Satz 3 nach Eignung und Leistung. Maßgebend ist jede Gesamtnote in der Ersten Staatsprüfung oder einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder c der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die zuletzt durch Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Gesamtnote für die nach Absatz 1 erfolglose Bewerbung verbessert sich fiktiv um einen viertel Notenpunkt.

(4) Die nach der Vorabzulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 verbleibenden Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Sind Bewerber ranggleich, haben Bewerber Vorrang, die einen Tatbestand nach Absatz 2 Satz 1 verwirklichen; im Übrigen entscheidet das Los.

§ 5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter (Zulassungsbeschränkungsverordnung – ZulbeVO) vom 20. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 245) außer Kraft.

Dresden, den 21. Mai 2010

Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 6, S. 150
    Fsn-Nr.: 710-1.70/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Juni 2010

    Fassung gültig bis: 10. Mai 2011