1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Polizeiorganisationsverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Polizeiorganisationsverordnung vom 21. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 161)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Polizeiorganisationsverordnung

Vom 21. Mai 2010

Aufgrund von § 73 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung – SächsPolOrgVO) vom 16. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 490), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe c wird das Wort „Nossen-Nord“ durch das Wort „Nossen-Ost“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe d werden die Wörter „in der für den Verkehr freigegebenen Ausbaustufe“ gestrichen.
 
b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe b wird das Wort „Nossen-Nord“ durch das Wort „Nossen-Ost“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „in der für den Verkehr freigegebenen Ausbaustufe“ gestrichen.
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
auf Gewässern im Freistaat Sachsen sowie in den dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung – SächsSchiffVO) vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), geändert durch Verordnung vom 26. August 2009 (SächsGVBl. S. 480), in der jeweils geltenden Fassung, und“
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Das Präsidium der Bereitschaftspolizei setzt die Einsatzkräfte sowie Führungs- und Einsatzmittel der Bereitschaftspolizei zur Unterstützung anderer Polizeidienststellen ein. Es plant und koordiniert den Einsatz der im Satz 1 genannten Kräfte und Mittel der Bereitschaftspolizei sowie der Einsatzzüge der Polizeidirektionen.
(3) Die Bereitschaftspolizeiabteilungen unterstützen die anderen Polizeidienststellen mit Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln.“
4.
In § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
 
„§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. Mai 2010

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 7, S. 161
    Fsn-Nr.: 22

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2010

    Fassung gültig bis: 6. April 2020