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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz

Vollzitat: Sächsisches Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist

Sächsisches Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz
(SächsKiSchG)

erlassen als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Teilnahme von Kindern an Früherkennungsuntersuchungen

Vom 11. Juni 2010

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. November 2015

§ 1
Ziel des Gesetzes

(1) Die öffentliche Jugendhilfe trägt in Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe dafür Sorge, dass Risiken für das Wohl von Kindern beseitigt und Angebote frühzeitiger Förderung von Erziehungs- und Beziehungskompetenz zur Vermeidung von Überforderungen und Fehlverhalten und zur Bewältigung besonderer Belastungen von Eltern und Kindern rechtzeitig und niedrigschwellig erreicht werden. Die Träger der Jugendhilfe wirken in diesem Zusammenhang auf eine enge Zusammenarbeit mit allen in Betracht kommenden Einrichtungen und Diensten außerhalb der Jugendhilfe, insbesondere des Gesundheitswesens, hin.

(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützen im bestehenden Rahmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Bildung eines lokalen Netzwerks mit dem Ziel, umfassend durch Früherkennung von Risiken für Fehlentwicklungen sowie durch rechtzeitige Förderung und Hilfe einen wirksamen Schutz von Kindern vor Vernachlässigung, Missbrauch und Misshandlung zu erreichen. Sie wirken darauf hin, dass über die Kinder- und Jugendhilfe hinaus auch alle anderen Einrichtungen und Dienste, die im Rahmen ihrer Aufgaben Risiken für das Kindeswohl feststellen und zu wirksamer Hilfe beitragen können, aktiv in das Netzwerk eingebunden werden; dies gilt insbesondere für die Bereiche der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitsförderung.

(3) Das Landesjugendamt unterstützt insbesondere die Bildung der lokalen Netzwerke und deren Arbeit beratend und wirkt auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hin.

(4) Zur Förderung der gesundheitlichen Vorsorge und des gesunden Aufwachsens sowie zum Schutz vor Kindeswohlgefährdungen sollen alle Kinder mit Hauptwohnung im Freistaat Sachsen an den bis zu einem Alter von vier Jahren vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungen nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert durch Beschluss vom 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3484), in der jeweils geltenden Fassung, teilnehmen. Zu diesem Zweck sollen alle Kinder über ihre gesetzlichen Vertreter rechtzeitig von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) eingeladen und zur Teilnahme an den jeweils anstehenden Früherkennungsuntersuchungen aufgefordert werden.

§ 2
Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Hinwirkens auf eine Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen und zur Überprüfung der Fälle der Nichtteilnahme

(1) Die KVS darf bei der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung (SAKD) spätestens vier Wochen vor Beginn des für die jeweilige Untersuchungsstufe maßgeblichen Untersuchungszeitraumes zum Zwecke der Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U8 folgende Daten aller Kinder, bei denen die genannten Untersuchungen anstehen, auch für Gruppenanfragen im Wege des automatisierten Abrufverfahrens erheben:

1.
Familienname,
2.
Vornamen, unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
3.
frühere Namen,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort,
5.
Geschlecht,
6.
derzeitige und frühere Anschriften,
7.
deren Haupt- und Nebenwohnungen,
8.
Sterbedatum und Sterbeort sowie
9.
gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Sterbedatum).

§ 8 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes ( SächsAGBMG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) bleibt unberührt.

(2) Ärzte, welche bei einem Kind eine Früherkennungsuntersuchung in den Untersuchungsstufen U4 bis U8 durchgeführt haben, sind verpflichtet, der KVS innerhalb von sieben Kalendertagen nach Durchführung der Untersuchung in schriftlicher oder elektronischer Form folgende Daten zu übermitteln:

1.
Familiennamen und Vornamen des Kindes,
2.
Tag der Geburt des Kindes,
3.
Geschlecht des Kindes,
4.
gesetzliche Vertreter (Vor- und Familienname) oder hilfsweise den Ort der Geburt des Kindes,
5.
gegenwärtige Anschrift des Kindes,
6.
Datum und Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung,
7.
Angabe, soweit es sich um eine Nachuntersuchung handelt,
8.
Betriebsstättennummer (BSNR) des Arztes,
9.
Angaben zur Identifikation des Arztes (Lebenslange Arztnummer [LANR], Praxisstempel).

(3) Die KVS lädt die gesetzlichen Vertreter eines Kindes, dessen Teilnahme an den in Absatz 1 benannten Früherkennungsuntersuchungen bevorsteht, ein und motiviert sie zur Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung. Hierbei ist insbesondere auf die Bedeutung der Früherkennungsuntersuchungen hinzuweisen, zur Teilnahme anzuregen und umfassend über das Einladungs- und Erinnerungsverfahren zu informieren.

(4) Liegt der KVS nach Ablauf des für die jeweilige Untersuchungsstufe maßgebenden Untersuchungszeitraumes mittels eines Abgleichs der von ihr nach Absatz 1 abgerufenen Daten und ihr nach Absatz 2 übermittelten Daten keine Mitteilung über die Teilnahme des Kindes an einer für seine Altersstufe entsprechende Früherkennungsuntersuchung vor, erinnert sie die im Freistaat Sachsen ansässigen gesetzlichen Vertreter des Kindes unter Hinweis auf die in Abschnitt B der Kinder-Richtlinien festgelegten Toleranzgrenzen schriftlich an die nicht durchgeführte Früherkennungsuntersuchung und weist gleichzeitig auf den Zweck ihrer Durchführung hin. Ist zwei Wochen nach Versand der Erinnerung nicht bekannt, ob eine Teilnahme an einer Früherkennungsuntersuchung erfolgt ist, teilt die KVS dies unter Bezeichnung der nicht durchgeführten Untersuchung und der in Absatz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Daten dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich mit. Eine unverzügliche Mitteilung erfolgt auch dann, wenn Hinweise auf Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes ( BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung, bestehen. Gehen Informationen über eine durchgeführte Früherkennungsuntersuchung oder über den Tod des betreffenden Kindes erst nach der Mitteilung an das Gesundheitsamt über die Nichtteilnahme bei der KVS ein, wird dies ebenfalls mitgeteilt.

(5) Muss das Gesundheitsamt nach Ablauf der in Abschnitt B der Kinder-Richtlinien festgelegten Toleranzgrenze von der Nichtteilnahme ausgehen, bietet es den im Freistaat Sachsen ansässigen gesetzlichen Vertretern des Kindes gesundheitliche Aufklärung und Beratung an. Es benennt die für die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung geeigneten Ärzte oder führt eine Untersuchung mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter in begründeten Einzelfällen selbst oder durch einen Beauftragten durch.

(6) Werden die Hilfsangebote des Gesundheitsamtes zur Durchführung einer der Früherkennung vergleichbaren Untersuchung vom gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen und sind dem Gesundheitsamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes bekannt geworden, soll es dies unter der Bezeichnung der in Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Daten dem zuständigen Jugendamt unverzüglich mitteilen. 1

§ 3
Gesundheitsberichterstattung und Datenlöschung

(1) Die Erkenntnisse aus den nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6 erhobenen und abgeglichenen Daten stellt die KVS dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz anonymisiert für die Gesundheitsberichterstattung des Landes zur Verfügung. Die nach § 2 Abs. 1 gespeicherten Daten sind bei Bestätigung der Teilnahme an der entsprechenden Früherkennungsuntersuchung sofort, in allen anderen Fällen zwölf Monate nach ihrer Übermittlung, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 mit Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes zu löschen.

(2) Die Daten bei den Gesundheitsämtern sind zu löschen, wenn diese zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 5 und 6 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes.

§ 4
Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens und der Organisation zur Durchführung der Datenübermittlung nach den § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 und 5 zu regeln.

§ 5
Datenübermittlung bei Kindeswohlgefährdung

Werden einem Arzt, einer Hebamme, einem Entbindungspfleger oder einer Person, die mit der Ausbildung, Erziehung oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen innerhalb von Diensten oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Behindertenhilfe betraut ist, gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt und reichen die eigenen fachlichen Hilfen nicht aus, die Gefährdung abzuwenden, sollen die vorgenannten Personen bei dem gesetzlichen Vertreter auf die Inanspruchnahme von Hilfen des Jugendamtes hinwirken. Ist ein Tätigwerden zur Abwehr der Gefährdung dringend erforderlich und ist der gesetzliche Vertreter nicht in der Lage oder nicht bereit, hieran mitzuwirken, sind die in Satz 1 genannten Personen befugt, dem Jugendamt die vorliegenden Erkenntnisse mitzuteilen; hierauf ist der gesetzliche Vertreter vorab hinzuweisen, es sei denn, dadurch würde der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen gefährdet. Sind die Personen nach Satz 1 außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe tätig, sind sie befugt, zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung oder der erforderlichen und geeigneten Hilfen eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen und die dafür notwendigen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Vor einer Übermittlung an die genannte Fachkraft sind die Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.

§ 6
Kostentragung

(1) Der Freistaat Sachsen erstattet den Ärzten die im Zusammenhang mit der vollständigen Übermittlung von Daten nach § 2 Abs. 2 entstehenden Kosten durch Zahlung einer Pauschale in Höhe von 3,50 EUR für jedes untersuchte Kind. Für die Untersuchung von nichtversicherten Kindern wird eine Pauschale von 35 EUR je Kind gezahlt. Für diese sowie für alle anderen Untersuchungen außerhalb der in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Toleranzgrenzen gilt dies nicht, soweit ein Vergütungsanspruch gegenüber anderen Kostenträgern besteht. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise auf Antrag bei der KVS. Maßgebend ist der für das jeweilige Quartal der KVS übermittelte Datenbestand.

(2) Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten die mit der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten durch Zahlung einer Pauschale in Höhe von

1.
3,50 EUR für die Maßnahmen nach § 2 Abs. 5 Satz 1,
2.
35 EUR für die Durchführung der Untersuchung nach § 2 Abs. 5 Satz 2.

Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Der Freistaat Sachsen erstattet der KVS die im Zusammenhang mit dem Einladungs- und Erinnerungswesen und dem Abgleich der Daten nach § 2 Abs. 3 und 4 sowie die für die Erstattung nach Absatz 1 und 2 dieser Vorschrift entstandenen notwendigen Aufwendungen.

(4) Der Freistaat Sachsen erstattet der SAKD die Kosten für die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens nach § 2 Abs. 1 sowie die Kosten für die zum Abruf bereitgehaltenen Daten nach § 36 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 540), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182, 184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Zur Einrichtung zählen im Wesentlichen die Aufgabenbeschreibung, die Vergabe, die Konzeption, die Entwicklung und die Produktivsetzung des automatisierten Abrufverfahrens. 2

§ 7
Berichterstattung

Die Staatsregierung beginnt im Jahr 2010 mit der Evaluation. Fünfzehn Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird dem Landtag ein Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen sowie den Weiterentwicklungsbedarf der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit erstattet. Soweit möglich, geschieht dies auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Evaluation, darüber hinaus sollen entsprechende fachliche Beiträge, insbesondere des Landesjugendamtes und der Jugendämter, Eingang in den Bericht finden. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zu beteiligen.

§ 8
Grundrechtseinschränkung

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie in Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

§ 9
Übergangsregelungen

Soweit in § 3 auf § 2 Bezug genommen wird, gelten bis zum 5. Januar 2011 folgende Regelungen:

1.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Erkenntnisse aus den nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6 des Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetzes ( SächsKiSchG) vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 379) erhobenen und abgeglichenen Daten durch die KVS dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz anonymisiert für die Gesundheitsberichterstattung zur Verfügung gestellt.
2.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die nach § 2 Abs. 1 des Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetzes ( SächsKiSchG) vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 379) erhobenen Daten zwölf Monate nach ihrer Übermittlung gelöscht werden. Erhobene Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 des Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetzes ( SächsKiSchG) vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 379) sind mit Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes zu löschen.
3.
§ 3 Abs. 2 findet keine Anwendung.

§ 10
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Sächsische Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG) vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 379) außer Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die §§ 2 und 6 treten am 6. Januar 2011 in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 2 und 6 des Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetzes (SächsKiSchG) vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 379) außer Kraft.

(3) Dieses Gesetz tritt fünf Jahre nach seiner Verkündung außer Kraft.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 8, S. 182
    Fsn-Nr.: 82-7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2015

    Fassung gültig bis: 5. Juli 2015