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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über das Sonderprogramm zur Förderung des kommunalen Straßenbaus

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über das Sonderprogramm zur Förderung des kommunalen Straßenbaus vom 15. Mai 2001 (SächsABl. S. 677)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über das Sonderprogramm zur Förderung des kommunalen Straßenbaus

Vom 15. Mai 2001

Gemäß Nummer 2.3 der VwV-KStB vom 15. Mai 2001 wird durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit Folgendes verfügt:
Für das Sonderprogramm zur Förderung des kommunalen Straßenbaus gilt in Ergänzung der VwV-KStB Folgendes:

1
Gegenstand der Förderung (Zu Nummer 2 VwV-KStB)
Es werden gefördert:
  • Deckenbaumaßnahmen über die gesamte Straßenfläche
  • Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen sowie
  • Grunderneuerung (grundhafter Ausbau).
2
Mittelverteilung
Die Berechnung des Fördermittelvolumens erfolgt für die Bereiche der jeweiligen Regierungspräsidien nach Kfz-Bestand des vergangenen Jahres. Die weitere Aufteilung der auf die Regierungspräsidien entfallenden Beträge werden entweder entsprechend der Netzlängen der Kreis- und Gemeindestraßen zum Stichtag 1. Januar des vergangenen Jahres oder aufgrund der Vorgaben des jeweiligen Haushaltes auf die Kreisfreien Städte und Landkreise vorgenommen.
Die Regierungspräsidien teilen den Kreisfreien Städten und Landkreisen mit, welches Mittelvolumen zur Verfügung steht. Abweichende Verteilungsregelungen können auf Kreisebene vereinbart werden.
3
Verfahren
3.1
Antrag (zu Nummer 9 VwV-KStB)
Anträge sind von den kreisangehörigen Gemeinden an das zuständige Landratsamt gemäß Anlagen  Muster 1a und Muster 2 zu § 44 SäHO zu stellen. Die Landratsämter entscheiden nach Dringlichkeit im Rahmen des Mittelvolumens nach Nummer 2 über die Anträge der kreisangehörigen Gemeinden und reichen diese zusammengestellt mit ihren eigenen Anträgen an das Regierungspräsidium zu Bewilligung ein. Die Kreisfreien Städte reichen ihre Anträge an das Regierungspräsidium zur Bewilligung ein.
Im Hinblick auf die gemeindewirtschaftliche Prüfung genügt eine Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Die Planunterlagen können dabei in vereinfachter Form in Anlehnung an die „Richtlinien für die Entwurfsgestaltung“ (RE) wie folgt zusammengestellt werden:
  • kurze Erläuterung,
  • Übersichtslageplan,
  • Querschnitt oder anderes,
  • Kostenberechnung.
Den Planunterlagen sind – für jedes Vorhaben gesondert – Antragsformulare nach Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften ( VVK) voranzustellen.
Eine baufachliche Stellungnahme des örtlich zuständigen Straßenbauamtes ist nicht erforderlich.
3.2
Bewilligung (zu Nummer 12 VwV-KStB)
Bewilligungsbehörde ist das jeweilige Regierungspräsidium. Es erteilt den Gemeinden, Landkreisen oder Verwaltungs- und Zweckverbänden einen vorhabenbezogenen Bewilligungsbescheid.
Das Regierungspräsidium nimmt keinen Einfluss auf die Auswahl der Vorhaben und kann seine Bewilligung nur verweigern, wenn unvollständige Antragsunterlagen vorliegen oder wenn die Planung erhebliche technische Mängel aufweist beziehungsweise zu befürchten ist, dass die betroffene Straße nicht nachhaltig verbessert werden kann. Es prüft außerdem, ob die Aufteilung der Mittel auf Maßnahmen der Landkreise und Gemeinden in angemessener Form vorgenommen wurde.
3.3
Nachweis (zu Nummer 10.1 VwV-KStB)
Das örtlich zuständige Straßenbauamt wird bei der Prüfung der Bauunterlagen und der Bauausführung nicht beteiligt.
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung und die Wirtschaftlichkeit der Ausführung sind von den Kreisfreien Städten und Landkreisen bis 10. April des Folgejahres vorhabenbezogen zusammengestellt bei den Regierungspräsidien gemäß Anlage  Muster 4 zu § 44 SäHO nachzuweisen und zu bestätigen. Die Regierungspräsidien übergeben nach Prüfung die abschließenden Bescheide zu den Verwendungsnachweisen zusammengestellt dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.
4
Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Abschnitte I und II der VwV-KStB sowie die Bestimmungen des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost gemäß Artikel 35 des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Förderalen Konsolidierungsprogramms – FKP) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), die Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost – IFG) vom 9. Juni 1994 und die Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost (IFG-RL) vom 1. März 1996.

Dresden, den 15. Mai 2001

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rohde
Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 24, S. 677

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juni 2001

    Fassung gültig bis: 27. Juni 2002