1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Vorfinanzierung Hochwasser 2010

Vollzitat: RL Vorfinanzierung Hochwasser 2010 vom 18. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 111), die durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 7. Januar 2011 (SächsABl. S. 168) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Vorfinanzierung von Ausgaben zur Beseitigung von Schäden an Grundstücken und Gebäuden vom Hochwasser im August 2010
(RL Vorfinanzierung Hochwasser 2010)

Vom 18. August 2010

[Geändert durch Ziffer II der VwV vom 7. Januar 2011 (SächsABl. S. 168)
mit Wirkung vom 1. Januar 2011]

I.
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungszweck ist die Finanzierung der Beseitigung von Schäden an Grundstücken und Gebäuden, die vom Hochwasser im August 2010 entstanden sind. Dies schließt auch Schäden von wild abfließendem Wasser, Sturzflut, aufsteigendem Grundwasser, überlaufender Regenwasser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch ein.
3.
Die Zuwendung ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (Artikel 107 Abs. 2 Buchst. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Bis zur Bestätigung der Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die europäische Kommission erfolgt die Förderung auf der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen und bei Unternehmen der Fischerei und Aquakultur die Bedingungen der VO EG Nr. 857/2007 (de-minimis Fisch).
4.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Das zinsverbilligte Darlehen dient der Vorfinanzierung von Ausgaben zur Beseitigung von Schäden an Grundstücken (einschließlich aller wesentlichen Bestandteile gemäß § 94 Abs. 1 BGB) und Gebäuden (einschließlich aller wesentlichen Bestandteile gemäß § 94 Abs. 2 BGB). Nicht umfasst sind Ausgaben zur Beseitigung von Schäden am Zubehör (§ 97 BGB) und am Hausrat.

III.
Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung ist der Eigentümer des Grundstückes oder des Gebäudes an dem der Schaden entstanden ist oder derjenige, der durch Vertrag oder Rechtsvorschrift zur Beseitigung des Schadens verpflichtet ist. Ausgeschlossen sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der freien Berufe.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Der betroffene Eigentümer muss bei Gebäudeschäden gegen das eingetretene Schadensereignis einen Versicherungsschutz haben. Der Antragsteller muss die Schäden bereits gemeldet und einen Anspruch auf Versicherungsleistung geltend gemacht haben. Die Versicherungsgesellschaft muss bestätigt haben, dass für das geschädigte Objekt im Zeitpunkt des Schadenseintritts Versicherungsschutz für das eingetreten Schadensereignis bestand. Besteht kein Versicherungsschutz für das Schadensereignis, kann eine Förderung gewährt werden, sofern der Antragsteller mit Bestätigung einer Versicherungsgesellschaft nachweist, dass die Versicherung des betreffenden Objektes abgelehnt worden ist.
2.
Die Förderung bei Gebäuden setzt eine Bestätigung des Antragstellers voraus, dass das Gebäude zu mehr als 50 Prozent zu Wohnzwecken oder für landwirtschaftliche Zwecke oder gemäß der Satzung des jeweiligen Vereins/Verbands genutzt wird (zum Beispiel Ausschluss privater Wochenendhäuser).
3.
Die Förderung von Grundstücken, die nicht unter Nummer 2 fallen, setzt eine Bestätigung des Antragstellers voraus, dass es sich um Schäden an Bestandteilen handelt, welche land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
4.
Die Förderung setzt eine Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung über die Beschädigung des Förderobjekts durch Hochwasser im August 2010 voraus.
5.
Die Schadenshöhe muss durch einen Kostenvoranschlag, eine Rechnung oder ein Gutachten eines unabhängigen Dritten (zum Beispiel Architekten, Bauleiter, Bausachverständigen oder sonstigen Sachverständigen der Versicherung) belegt werden.
6.
Sofern keine Versicherungsleistung zur vollständigen Tilgung des Darlehens zur Verfügung steht, muss die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen auf Dauer tragbar sein.
7.
Dem Vorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart:
Projektförderung
2.
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung:
Zinsverbilligung für Kapitalmarktdarlehen der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
4.
Die Darlehen werden in Fällen, in denen die Versicherungsleistung zur vollständigen Tilgung des Darlehens zur Verfügung steht, als endfälliges Darlehen mit einer Laufzeit von höchstens 18 Monaten, in allen anderen Fällen mit einer Laufzeit von höchstens 5 Jahren als Ratendarlehen gewährt. Die Darlehenshöhe beträgt mindestens 1 000 EUR und höchstens 30 000 EUR. Für das jeweilige Gebäude gezahlte Versicherungsleistungen sind in voller Höhe zur Tilgung des Darlehens einzusetzen.
5.
Die Darlehen sind mit 1,5 Prozent p. a. zu verzinsen. Vorzeitige Rückzahlungen der Darlehen sind kostenfrei möglich.
6.
Die Forderungen gegen die Versicherung sind an die SAB abzutreten, soweit dem nicht vorrangige Abtretungen entgegenstehen.
7.
Sofern keine Versicherungsleistung zur vollständigen Tilgung des Darlehens abgetreten wird, ist das Darlehen in Höhe des nicht abgedeckten Betrages im Grundbuch an rangbereiter Stelle zugunsten der SAB dinglich zu sichern. Sofern diese Sicherheit nicht werthaltig ist, wird auf sonstige bankübliche Weise die Rückführbarkeit des Darlehens vor Auszahlung abgesichert, dass keine hohe Ausfallwahrscheinlichkeit besteht.
8.
Die Auszahlung der Darlehen erfolgt zu 100 Prozent.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Ein bereits erfolgter Vorhabensbeginn ist nicht förderschädlich, wenn ein Antrag auf Förderung bis zum 30. November 2010 gestellt wird.
2.
Die zinsverbilligten Darlehen werden in privatrechtlicher Form ausgereicht.

VII.
Verfahren

1.
Der Antrag für die Förderung ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bis spätestens zum 30. Juni 2011 bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden zu stellen. Darlehensauszahlungen sind bis zum 31. Dezember 2011 möglich.
2.
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Darlehensnehmers.
3.
Die Verwendungsnachweisführung ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zu erbringen und mit der Beantragung der Schlussauszahlung vorzulegen. Sie besteht aus
 
a)
dem Sachbericht,
 
b)
dem zahlenmäßigen Nachweis ohne Belege.
 
Soweit die Rückzahlung des Darlehens aufgrund einer Erstattung aus Versicherungsleistungen erfolgt, gilt diese als Verwendungsnachweis.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung gelten die Nummern 1.3, 3.1, 3.3 Satz 1, 3.5, 4.2.1 bis 4.2.3, 8, 11.1, 11.2, 14, 15.1 VwV zu § 44 SäHO . Dem Zuwendungsempfänger sind die Pflichten nach Nummer 7.2 ANBest-P (Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO) aufzuerlegen.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 18. August 2010

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2010 Nr. 3, S. 111
    Fsn-Nr.: 5537-V10.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023