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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.11.2010 bis 31.12.2019

Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen vom 29. September 2010 (SächsGVBl. S. 263), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist

Gesetz
zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen
(SächsAGPassPAuswG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes sowie zur Aufhebung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes

Vom 29. September 2010

§ 1
Sachliche Zuständigkeit der Pass- und Personalausweisbehörden

(1) Sachlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörden sind die Gemeinden.

(2) 1Die Aufgaben der Pass- und Personalausweisbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 SächsGemO.

§ 2
Sachliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbehörden

Sachlich zuständig für den automatisierten Abruf von Lichtbildern nach Maßgabe des § 22a Abs. 2 Satz 3 des Passgesetzes (PassG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437, 2439) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PersonalausweisgesetzPAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Polizeidirektionen nach § 71 Abs. 1 Nr. 5 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Ausweisbehörden an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.

§ 4
Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Vollzug der Bestimmungen des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes können zur Feststellung der Identität die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 12, S. 263
    Fsn-Nr.: 26-13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019