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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL)

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL) vom 7. April 2005 (SächsABl. S. 368)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL)
RL-Nummer: 73/2005

Vom 7. April 2005

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 8. November 2000, RL-Nummer 73/2000 (SächsABl. SDr. S. S 261) in der Fassung der Richtlinie zur Änderung dieser Richtlinie vom 23. August 2002 (SächsABl. S. 999), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 9. Juli 2004 (SächsABl. S. 816), – nachfolgend: RL-Nummer 73/2000 – wird aufgehoben.
Für die bis zum 31. Dezember 2004 erteilten Bewilligungen gilt die RL-Nummer 73/2000 weiter.
Zuwendungsempfänger, deren festgesetzter Verpflichtungszeitraum spätestens am 14. Mai 2006 ausläuft, können bestimmte Maßnahmen weiterführen, wenn sie der Verlängerung dieses Verpflichtungszeitraumes zustimmen. Eine Verlängerung kann nur für das am 1. Januar 2005 laufende Verpflichtungsjahr bis zu dem vor dem 16. Mai 2006 beginnenden und spätestens am 15. Mai 2007 endenden Verpflichtungsjahr beantragt werden. Ein Antrag auf Verlängerung kann letztmals bis zum 15. Mai 2006 (Ausschlussfrist) gestellt werden. Für Zuwendungsempfänger, die die Verlängerung des Verpflichtungszeitraums beantragen, gilt die RL-Nummer 73/2000 unter den nachfolgend geänderten Bedingungen weiter:

1.
In Teil A Nummer 5.2 unter der Angabe „für Maßnahmen nach 2.2 (Ökologischer Ackerbau)“ werden die Anstriche gestrichen und wie folgt neu gefasst:
 
Betrieb in Umstellung (maximal zwei Jahre)
 
 
ökologisch wirtschaftende Betriebe für Flächen in WSG (Ausnahme für WSG)
 
 
 
Betrieb in Umstellung (maximal zwei Jahre)
 
 
 
ökologisch wirtschaftende Betriebe“
2.
In Teil B Nummer 4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
werden im dritten Anstrich nach den Worten „im Freistaat Sachsen“ die Worte „gilt Anlage 2“ durch die Worte „gelten definierte Standards nach Richtlinie (Anlage 2)“ ersetzt;
 
b)
werden im vierten Anstrich nach dem Wort „Mindestanforderungen“ die Worte „nach Anlage 4“ durch die Worte „nach Richtlinie (Anlage 4)“ ersetzt;
3.
In Nummer 4.3 Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen nach 2.3 Ökologische Grünlandwirtschaft
 
a)
werden im ersten Anstrich, in Satz 1, die Worte nach „Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91“ gestrichen und durch die Worte „einschließlich Unterstellung unter das Kontrollsystem nach dieser Verordnung“ ersetzt.
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
wird der zweite Anstrich wie folgt neu gefasst: „Eine schrittweise Umstellung auf den ökologischen Landbau, in der Art, dass nicht alle Flächen in den ersten Jahren bereits ökologisch bewirtschaftet werden ist möglich; spätestens im vierten Verpflichtungsjahr muss jedoch auf allen Flächen mit der Umstellung begonnen worden sein.“
4.
In Nummer 4.4.1 werden im ersten Anstrich nach dem Wort „Grünlandflächen“ die Worte „und Landschaftselemente laut Merkblatt.“ eingefügt.
5.
In Teil C Nummer 4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
werden im ersten Anstrich nach den Worten „im Freistaat Sachsen“ die Worte „gilt Anlage 2“ durch die Worte „gelten definierte Standards nach Richtlinie (Anlage 2)“ ersetzt.
 
b)
werden im zweiten Anstrich nach dem Wort „Mindestanforderungen“ die Worte „nach Anlage 5“ durch die Worte „nach Richtlinie (Anlage 5)“ ersetzt.
 
c)
werden im dritten Anstrich nach dem Wort „Mindestanforderungen“ die Worte „nach Anlage 5“ durch die Worte „nach Richtlinie (Anlage 5)“ ersetzt.
6.
In Nummer 4.3 Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen nach 2.1.1.1 Grundförderung – Freilandgemüse, Heil- und Gewürzpflanzen
 
a)
wird in „2.1.1.1 Grundförderung – Freilandgemüse, Heil- und Gewürzpflanzen“ der erste Anstrich wie folgt neu gefasst:
 
 
„–
In jedem Verpflichtungsjahr muss der Flächenumfang mindestens 5 vom Hundert der Ackerfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen betragen.“
7.
In Nummer 4.3 Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen nach 2.1.2.1 Grundförderung Obstbau und Baumschulproduktion
 
a)
wird in „2.1.2.1 Grundförderung Obstbau und Baumschulproduktion“ der erste Anstrich wie folgt neu gefasst:
 
 
„–
In jedem Verpflichtungsjahr muss der Flächenumfang mindestens 5 vom Hundert der Betriebsfläche im Freistaat Sachsen betragen.“
8.
In Nummer 4.3 Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen nach 2.2 Ökologischer Anbau
 
a)
werden im ersten Anstrich, in Satz 1, die Worte nach „Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91“ gestrichen und durch die Worte „einschließlich Unterstellung unter das Kontrollsystem nach dieser Verordnung.“ ersetzt.
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
wird der zweite Anstrich wie folgt neu gefasst: „Eine schrittweise Umstellung auf den ökologischen Landbau, in der Art, dass nicht alle Flächen in den ersten Jahren bereits ökologisch bewirtschaftet werden ist möglich; spätestens im vierten Verpflichtungsjahr muss jedoch auf allen Flächen mit der Umstellung begonnen worden sein.“
9.
In Teil D Nummer 2 Gegenstand der Förderung wird bei Maßnahme 2.3 das Wort „Erzgebirgsziege“ gestrichen.
10.
In Nummer 4.2 Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen nach 2.3 wird das Wort „Erzgebirgsziege“ gestrichen.
11.
Im Teil E Nummer 2 Gegenstand der Förderung werden bei Maßnahme 2.1.11 Erhalt historischer Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen, nach dem Wort „Flächen“ die Klammerworte „(außer auf Grünland)“ eingefügt.
12.
In Nummer 4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen werden im dritten Anstrich nach dem Wort „Entwässerungssysteme“ die Klammerworte „(zum Schutz anliegender Flächen in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Naturschutzbehörde möglich)“ eingefügt.
13.
In Nummer 4.3. Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
werden unter 2.1.11 nach den Worten „(Erhalt historischer Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen)“ die Klammerworte „(außer auf Grünland)“ eingefügt.
 
b)
wird nach 2.1.4.1 der vierte Anstrich wie folgt neu gefasst:
 
 
„–
Vereinbarung zur Wahl der Kulturart der Bestellung des Ackerrandstreifens im Einvernehmen zwischen Naturschutzbehörde und Bewirtschafter.“
 
c)
werden nach 2.1.5 im dritten Anstrich nach dem Wort „Antragstellung“ die Worte „oder Festlegung eines konkreten Vorhabens in der vertraglichen Vereinbarung.“ eingefügt.
 
d)
werden nach 2.1.11 nach den Worten „Erhalt historischer Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen“ die Klammerworte „(außer auf Grünland)“ eingefügt.
14.
In Nummer 4.5 Zuwendungsfähige Fläche wird im ersten Anstrich, der 2. Halbsatz nach den Worten „Freistaat Sachsen“ gestrichen.
Ein zweiter Satz wird neu eingefügt:
Bei den Maßnahmen: 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.7, 2.1.8 und 2.1.9 gehören die Landschaftselemente (laut Merkblatt) zur zuwendungsfähigen Fläche.
15.
In Nummer 5.2 Höhe der Zuwendung
 
a)
wird bei Maßnahmen nach 2.1
in Nummer 2.1.11 nach dem Wort „Flächen“ die Klammerworte „(außer auf Grünland)“ eingefügt.
 
b)
wird bei Maßnahmen nach 2.2
die Nummer 2.2.2.2 wie folgt neu gefasst:
„10 bis 16 Punkte4)    52 EUR/ha“.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Dresden, den 7. April 2005

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 18, S. 368

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006