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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung und der Sächsischen Feuerwehrverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung und der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 9. November 2010 (SächsGVBl. S. 350)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung und der Sächsischen Feuerwehrverordnung

Vom 9. November 2010

Aufgrund von § 38 Abs. 3, § 51 Satz 4 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 10b des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsische Katastrophenschutzverordnung – SächsKatSVO) vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Katastrophenschutzeinheiten
 
(1) In den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden folgende Katastrophenschutzeinheiten aufgestellt:
 
1.
Katastrophenschutzeinheiten ABC-Gefahrenabwehr
 
 
a)
20 Gefahrgutzüge (KatS-GGZ),
 
 
b)
10 ABC-Erkundungszüge (KatS-ABC-ErkZ),
 
2.
Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz
 
 
a)
20 Löschzüge Retten (KatS-LZR),
 
 
b)
20 Löschzüge Wasserversorgung (KatS-LZW),
 
 
c)
3 Löschzüge Waldbrand (KatS-LZWb),
 
3.
Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen und Betreuung
 
 
a)
30 Einsatzzüge (KatS-EZ),
 
 
b)
3 Medizinische Task Force (MTF),
 
4.
4 Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr),
 
5.
2 Bergrettungsgruppen (KatS-BergRGr),
 
6.
2 Rettungshundestaffeln (KatS-RettHundSt),
 
7.
10 Führungsgruppen Brandschutz (FüGr BS),
 
8.
10 Führungsgruppen Sanitätswesen und Betreuung (FüGr San/Bt),
 
9.
10 Funktrupps (FuTr).
 
(2) Stärke und Gliederung der Katastrophenschutzeinheiten ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 9.
(3) Sofern die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sowie die Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und die privaten Hilfsorganisationen zusätzliche Einheiten mit eigenen Kräften und Mitteln zu den in Absatz 1 Aufgeführten aufstellen wollen, hat sich deren Stärke und Gliederung an den Vorgaben der Anlagen 1 bis 9 zu orientieren
(4) Im Erzgebirgskreis kann durch die in diesem Gebiet befindlichen Organisationseinheiten der Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und der privaten Hilfsorganisationen im Einvernehmen mit der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ein vierter Einsatzzug mit eigenen Mitteln aufgestellt werden.
2.
In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
3.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Anforderung von Kräften und Mitteln der Bundeswehr erfolgt ausschließlich durch den Verwaltungsstab der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde gegenüber der für Sachsen zuständigen territorialen Kommandobehörde. Davon ausgenommen sind Fälle der dringenden Nothilfe. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine abweichende Verfahrensweise festlegen.“
 
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
4.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Erstattungsanspruch nach § 62 Abs. 2 SächsBRKG für ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer sind, beträgt pro Stunde höchstens 24 EUR.“
5.
§ 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die bisher aufgestellten Katastrophenschutz-Löschzüge Retten, Katastrophenschutz-Löschzüge Retten-Beleuchten, Katastrophenschutz-Löschzüge Wasserversorgung, Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge, Katastrophenschutz-Sanitätszüge und Katastrophenschutz-Betreuungszüge sind spätestens zum 31. Dezember 2011 nach Art, Anzahl, Stärke und Gliederung in die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Maßgaben zu überführen.“
6.
Die Anlagen 1 bis 7 werden durch die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Anlagen 1 bis 10 ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung

In § 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), geändert durch Verordnung vom 8. März 2010 (SächsGVBl. S. 97), wird die Angabe „21,50“ durch die Angabe „24“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. November 2010

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anhang

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 14, S. 350
    Fsn-Nr.: 28

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Dezember 2010