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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 15.03.2020 bis 12.05.2021

Sächsisches Förderfondsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Förderfondsgesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 389), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist

Sächsisches Gesetz
zur Errichtung von Förderfonds
(Sächsisches Förderfondsgesetz – SächsFöFoG)

erlassen als Artikel 3 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012
(Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 “ HBG 2011/2012)

Vom 15. Dezember 2010

Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. März 2020

§ 1
Errichtung

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet

1.
den „Altlastenfonds Sachsen“,
2.
den „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“,
3.
die „Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I und II“,
4.
(aufgehoben)
5.
den „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“,
6.
den „Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen“,
7.
die „Mikrodarlehensfonds Sachsen I, II und III“,
8.
den „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“,
9.
den „Darlehensfonds zur Markteinführung innovativer Produkte Sachsen“ und
10.
(aufgehoben)
11.
den „Fusionsfonds Sachsen“

als nicht rechtsfähige Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

(2) Die Sondervermögen sind vom allgemeinen Geldbestand abgetrennte Vermögensmassen des Freistaates Sachsen ohne eigene Rechtsperson.1

§ 2
Zweck und Mittelverwendung

(1) Die Sondervermögen dienen der Förderung und Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen

1.
des „Altlastenfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 1,
2.
des „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 2,
3.
der „Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I und II“ entsprechend Anlage 3,
4.
(aufgehoben)
5.
des „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“ entsprechend Anlage 5,
6.
des „Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen“ entsprechend Anlage 6,
7.
der „Mikrodarlehensfonds Sachsen I, II und III“ entsprechend Anlage 7,
8.
des „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 8,
9.
des „Darlehensfonds zur Markteinführung innovativer Produkte Sachsen“ entsprechend Anlage 9 und
10.
(aufgehoben)
11.
des „Fusionsfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 11.

(2) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in Förderrichtlinien oder Verwaltungsvorschriften.

(3) Die Sondervermögen gemäß § 1 Absatz 1 mit Ausnahme der Fonds gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden als revolvierende Fonds ausgestaltet.

(4) Die Gewährung von Bürgschaften oder sonstigen Garantien durch die Sondervermögen ist nicht gestattet.2

§ 3
Finanzierung

(1) Die Sondervermögen können aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes und notwendigen Kofinanzierungsmitteln des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gespeist werden.

(2) Die Sondervermögen können weiter mit Mitteln der Kommunen, anderer öffentlicher Stellen und mit privaten Mitteln gespeist werden.

(3) Die Aufnahme von Krediten durch die Sondervermögen ist ausgeschlossen.

(4) 1Rückflüsse aus der Mittelverwendung und -verwaltung einschließlich Zinsen sowie sonstige Erträge aus der Mittelanlage bei den unter § 1 Absatz 1 genannten Sondervermögen fließen dem jeweiligen Sondervermögen zu. 2Unter Berücksichtigung bestehender Zweckbindungen werden nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Mittel der Sondervermögen an den Staatshaushalt zurückgeführt (Mittelrückfluss).3

§ 4
Fondsverwaltung und Haftung

1Die Sondervermögen werden durch die folgenden zuständigen Fachministerien verwaltet (Fondsverwalter):

1.
der „Altlastenfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,
2.
der „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern,
3.
die „Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I und II“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
4.
(aufgehoben)
5.
der „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
6.
der „Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
7.
die „Mikrodarlehensfonds Sachsen I, II und III“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
8.
der „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern,
9.
der „Darlehensfonds zur Markteinführung innovativer Produkte Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie
10.
(aufgehoben)
11.
der „Fusionsfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

2Die Verwaltung der Sondervermögen kann auf eine nachgeordnete Behörde, die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – oder einen Dritten übertragen werden.

(2) 1Die zur Verwaltung der Sondervermögen notwendigen Kosten können aus dem Fondsvermögen gedeckt werden, soweit anderweitige Vorschriften dem nicht entgegenstehen. 2Dazu zählen auch Kosten für konzeptionelle und planerische Vorarbeiten von Projekten.

(3) 1Fondsvermögen, das noch nicht für Fondszwecke benötigt wird, ist unter Wahrung des Anlagegrundsatzes „hohe Sicherheit“ zu bestmöglichem Ertrag anzulegen. 2Die Mittel müssen im Bedarfsfall verfügbar sein. 3Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift nähere Regelungen zur Anlage treffen.

(4) Das des „Fusionsfonds Sachsen“ verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.

(5) Für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Prüfung der Sondervermögen gelten die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(6) 1Die Mittel der Sondervermögen sind getrennt vom übrigen Vermögen des Freistaates Sachsen, der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – oder eines Dritten sowie getrennt von deren Rechten und Verbindlichkeiten zu halten. 2Für Verbindlichkeiten der Sondervermögen haftet ausschließlich das jeweilige Sondervermögen.4

§ 5
Wirtschaftsplan und Berichtswesen

(1) 1Der Fondsverwalter erstellt für jedes Sondervermögen getrennt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. 2Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.

(3) 1Die fachlich zuständigen Staatsministerien haben auf Anforderung des Landtages oder von Ausschüssen außerhalb der festgelegten Berichtstermine unmittelbar Bericht zu erstatten. 2Dem Staatsministerium der Finanzen sind in diesen Fällen zeitnah und ohne gesonderte Aufforderung die gleichlautenden Unterlagen zu übermitteln.5

§ 6
Jahresrechnung

(1) 1Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium legt zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres dem Staatsministerium der Finanzen die Jahresrechnung für das jeweilige Sondervermögen bis zum 30. Juni des Folgejahres vor. 2Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium übernimmt die Jahresrechnung als Anhang in die Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des jeweiligen Sondervermögens.

(3) Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

§ 7
(aufgehoben)6

§ 8
(aufgehoben)7

§ 9
Auflösung eines Fonds

1Ein in diesem Gesetz enthaltener Fonds kann unter folgenden Voraussetzungen durch Beschluss der Staatsregierung aufgelöst werden:

1.
Dem Fonds wurden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Mittel zugeführt.
2.
Aus dem Fonds wurden innerhalb von 2 Jahren nach der Zuführung von Mitteln gemäß § 3 Absatz 1 und 2 keine Zuschüsse oder Darlehen an Dritte gewährt.

2In allen anderen Fällen kann ein Fonds ausschließlich durch Gesetz aufgelöst werden.8

§ 10
(aufgehoben)9

§ 11
(aufgehoben)10

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Nummer 1)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Altlastenfonds Sachsen“

Der Fonds dient der Finanzierung, Ausgestaltung und Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Altlastensanierung.

Der Mitteleinsatz ist auf folgende Zwecke beschränkt:

1.
die Finanzierungsfolgen der Altlastenfreistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), mit Ausnahme der Altlastenfreistellung für Unternehmen, die Braunkohle gewinnen oder Folgelandschaften sanieren,
2.
die Erfüllung aller Finanzierungsverpflichtungen des Freistaates Sachsen, die sich aus dem Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Sachsen zwischen dem Freistaat Sachsen und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (Generalvertrag) vom 18. August 2008, und dessen Umsetzung ergeben; dazu gehören insbesondere:
 
a)
die bisherigen Verpflichtungen des Freistaates Sachsen, des Bundes und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus dem Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA Altlastenfinanzierung) vom 1. Dezember 1992 (BAnz. 1993 S. 2842), geändert durch das Verwaltungsabkommen vom 10. Januar 1995 (BAnz. S. 7905),
 
b)
die vollständige Übernahme und Ablösung aller privatisierungsvertraglichen Verpflichtungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, der Unternehmen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und der Treuhandnachfolgeeinrichtungen gegenüber Erwerbern von Unternehmen und Grundstücken oder Teilen davon im Zusammenhang mit ökologischen Belastungen oder Schäden bei im Freistaat Sachsen belegenen Grundstücken im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen (Übernahme der Altlastengewährleistung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben durch den Freistaat Sachsen),
 
c)
sämtliche gesetzlichen Verantwortlichkeiten für erforderliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr wegen ökologischer Schäden bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, den Unternehmen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und den Treuhandnachfolgeeinrichtungen im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen,
 
d)
die Übernahme des Vertragsmanagements der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, bezogen auf deren Altlastengewährleistung im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen.

Die Mittel aus dem Sondervermögen können nur zur Finanzierung von kofinanzierungspflichtigen Maßnahmen herangezogen werden.

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1 Nummer 2)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Wohnraumförderfonds Sachsen“

Der Fonds dient der Förderung der nachhaltigen und qualitativen Entwicklung des Wohnungsbestandes unter Berücksichtigung der Erfordernisse des demografischen Wandels, des Klimaschutzes und der städtebaulichen Belange.

Das Fondsvermögen dient darüber hinaus zur Abfinanzierung der Altverpflichtungen der bisherigen Bund-Länder-Wohnungsbauprogramme.

Anlage 3
(zu § 2 Absatz 1 Nummer 3)11

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I – EFRE-Förderperiode 2007 – 2013“ und „Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen II– EFRE-Förderperiode 2014 – 2020“

Die Fonds dienen der Förderung und Finanzierung von investiven Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU).

Das jeweilige Fondsvermögen soll in der Form von Darlehen zur Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten von Investitionsvorhaben von KMU eingesetzt werden. Dies entspricht den Bestrebungen der Europäischen Union, durch geeignete innovative Finanzierungsinstrumente Finanzierungslücken und Finanzierungshemmnisse besonders in KMU abzubauen.

Der Mitteleinsatz der Fonds ist auf Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der gewerblichen Wirtschaft, wie im Operationellen Programm (OP) des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) der jeweiligen Förderperiode der Europäischen Union definiert, und durch separate Buchungskreisläufe abgegrenzte Zwecke beschränkt.

Anlage 4
(aufgehoben)12

Anlage 5
(zu § 2 Absatz 1 Nummer 5)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“

Aus dem Fonds sollen Darlehen zur Liquiditätssicherung und zur Umstrukturierung von kleinen und mittleren sächsischen Unternehmen, die sich vorübergehend in Schwierigkeiten befinden, ausgereicht werden.

Anlage 6
(zu § 2 Absatz 1 Nummer 6)13

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen“

Aus dem Fonds sollen insbesondere Darlehen zur Finanzierung von Betriebsmitteln, Ersatz- und Neuinvestitionen gewährt werden, die der Existenzfestigung eines Unternehmens und der Stabilisierung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.

Anlage 7
(zu § 2 Absatz 1 Nummer 7)14

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Mikrodarlehensfonds Sachsen I – ESF-Förderperiode 2000 – 2006“, „Mikrodarlehensfonds Sachsen II – ESF-Förderperiode 2007 – 2013“ und „Mikrodarlehensfonds Sachsen III – ESF-Förderperiode 2014 – 2020“

Die Fonds dienen der Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln für Existenzgründer sowie für kleine und mittlere Unternehmen bis zu fünf Jahren nach ihrer Gründung durch die Gewährung von Mikrodarlehen.

Anlage 8
(zu § 2 Absatz 1 Nummer 8)15

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Stadtentwicklungsfonds Sachsen“

Der Fonds dient zur Umsetzung der von der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank und der Entwicklungsbank des Europarates gestarteten Initiative JESSICA (Joint European Support for Sustainable Investment in City Areas “ Gemeinsame europäische Unterstützung für Investitionen zur nachhaltigen Stadtentwicklung), um langfristig die Nachhaltigkeit des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage von revolvierenden Fonds, die auf Investitionen in die Stadtentwicklung spezialisiert sind, zu sichern. Grundlage für diese Ausgaben ist Artikel 44 der Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25, L 239 S. 248, L 145 vom 7. Juni 2007, S. 38, L 164 S. 36, L 301 vom 12. November 2008, S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 284/2009 (ABl. L 94 vom 8. April 2009, S. 10), der die Finanzierung von Stadtentwicklungsfonds im Rahmen eines Operationellen Programms durch Strukturfondsmittel zulässt. Das Operationelle Programm des Freistaates Sachsen für den EFRE sieht einen entsprechenden Mitteleinsatz vor.

Das Fondsvermögen wird insbesondere dazu eingesetzt, benachteiligte Städte und Stadtgebiete bei der Entwicklung und Umsetzung baulicher, infrastruktureller, energetischer und bildungsorientierter Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung städtebaulicher, demografischer, wirtschaftlicher, ökologischer, kultureller und sozialer Problemlagen im Rahmen eines integrierten Handlungskonzeptes zu unterstützen.

Anlage 9
(zu § 2 Absatz 1 Nummer 9)16

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Darlehensfonds zur Markteinführung innovativer Produkte Sachsen“

Der Fonds dient der Förderung von Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zur Markteinführung und Marktbearbeitung innovativer Produkte. Aus dem Fonds sollen Darlehen gewährt werden; die Darlehen können zur Finanzierung des Betriebsmittelbedarfs (und in geringem Umfang auch des Investitionsbedarfs) nach erfolgter Markteinführung, zum Produktionsaufbau und für das Marketing der neuen Produkte eingesetzt werden.

Anlage 10
(aufgehoben)17

Anlage 11
(zu § 2 Absatz 1 Nummer 10)18

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Fusionsfonds Sachsen“

Der Fonds dient der Förderung von Maßnahmen sächsischer Unternehmen zur Überwindung ihrer kleinteiligen Struktur durch endogenes oder exogenes Unternehmenswachstum wie zum Beispiel Unternehmenszusammenschlüsse, Unternehmensübernahmen, Nachfolgelösungen oder Investitionen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 16, S. 387, 389
    Fsn-Nr.: 55-3/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. März 2020

    Fassung gültig bis: 12. Mai 2021