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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2009 bis 29.02.2012

RL Verkehrsinfrastruktur

Vollzitat: RL Verkehrsinfrastruktur vom 7. Januar 2011 (SächsABl. S. 171), die durch Artikel 2 der Verwaltungsvorschrift vom 2. März 2012 (SächsABl. S. 291) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
(RL Verkehrsinfrastruktur)

Vom 7. Januar 2011

Inhaltsübersicht

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang der Zuwendungen, Höhe der Zuwendungen
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.
Verfahren
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2007 bis 2013 und dem Haushalt des Freistaates Sachsen für die Verkehrsinfrastruktur nach dieser Verwaltungsvorschrift und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), in der jeweils geltenden Fassung. Die Förderung erfolgt in Übereinstimmung mit den strategischen Leitlinien gemäß Mitteilung der Kommission „Die Kohäsionspolitik im Dienste von Wachstum und Beschäftigung, Strategische Leitlinien der Gemeinschaft für den Zeitraum 2007 bis 2013“vom 5. Juli 2005 (KOM[2005]299) Kapitel 4.1.1 „Ausbau und Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur“, den allgemeinen Verordnungen und den EFRE-Verordnungen (VO [EG] Nr. 1083/2006, VO [EG] Nr. 1080/2006 sowie VO [EG] Nr.1828/2006, in der jeweils geltenden Fassung).

Europarechtliche Bestimmungen, die vom Landesrecht abweichen sind zu beachten. Das betrifft insbesondere abweichende Aufbewahrungspflichten von Unterlagen, das Erstattungsprinzip, zu beachtende Publizitätsvorschriften und ergänzende Prüfrechte Dritter.

Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der verkehrswirtschaftlichen Nachfrage und Dringlichkeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie Integrierte Ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK), Regionale Entwicklungs- und Handlungskonzepte (REK) sowie Städtebauliche Entwicklungskonzepte (SEKo) dienen, sollen vorrangig gefördert werden.

2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Mit den Fördergegenständen unterstützt der Freistaat Sachsen Bereiche der Verkehrsinfrastruktur, die die Chancengleichheit zwischen den Verkehrsträgern verbessern. Mittels des Ausbaus der Verkehrstelematik, der Förderung des Kombinierten Verkehrs, der Binnenschifffahrt und der intensiveren Nutzung und Wiederbelebung von Gleisanschlüssen für den Gütertransport wirkt der Freistaat dem weiteren Anwachsen des Straßenverkehrs sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr entgegen. Ressourcen werden durch bessere Verkehrskoordinierung, bessere Vernetzung der verschiedenen Verkehrsträger und die Stärkung umweltfreundlicher Verkehrsmittel (ÖPNV, Schienenverkehr, Binnenschifffahrt) geschont. Insgesamt werden die Umweltbedingungen besonders in Ballungsgebieten verbessert (Verringerung Lärm-, Abgas- und Feinstaubbelastung). Der Anspruch einer nachhaltigen Entwicklung ist dabei zu erfüllen, beispielsweise durch zusätzlichen Güterumschlag auf umweltfreundliche Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße. Gefördert werden Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur und ergänzende Maßnahmen, die die Mobilität in Zukunft wirtschaftlich und umweltverträglich sichern, die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur effizienter für den Personen- und Güterverkehr nutzen und die Verkehrsträger noch besser miteinander vernetzen. Insgesamt soll die Förderung dazu beitragen, ein ausgewogenes Verhältnis der Verkehrsträger zu erreichen und die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt zu verringern.
2.2
Förderfähig sind folgende Vorhaben:
2.2.1
Die Entwicklung, Beschaffung und Installation beziehungsweise der Aufbau neuer verkehrstelematischer Anlagen wie zum Beispiel die Kommunikations- und Betriebsleitsysteme im ÖPNV sowie das Schnittstellenmanagement zur Vernetzung der Verkehrsträger insgesamt.
2.2.2
Maßnahmen zur Verbesserung des kombinierten Verkehrs. Das betrifft neben der Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene beziehungsweise auf die Wasserstraße auch neue Verkehre mit innovativen Ansätzen wie zum Beispiel den Ersatz von Lufttransporten durch schnelle Schienengüterverbindungen.
2.2.3
Innovative Maßnahmen (unter anderem Anlagen, Umschlagskonzepte) zur wirtschaftlichen, verkehrstechnischen und umweltschonenden Ertüchtigung der sächsischen Binnenhäfen.
2.2.4
Untersuchungen und Maßnahmen zum Erhalt, Ausbau und Bau von Gleisanschlüssen zur besseren Bedienung der Fläche im Schienengüterverkehr.
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse, Nahverkehrsunternehmen und Unternehmen in Privatrechtsform als Träger, Betreiber oder Nutzer von Infrastruktureinrichtungen beziehungsweise geplanten Infrastruktureinrichtungen sein.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine Finanzierung durch privates Kapital nicht gegeben ist beziehungsweise nicht zur Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen führt und der Wettbewerb nicht verzerrt wird. Bei Vorhaben nach den Nummern 2.2.2 bis 2.2.4 muss die Nutzung allen Nutzern diskriminierungsfrei zugänglich sein.
4.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die die Begriffsvoraussetzungen des „Unternehmens in Schwierigkeiten“nach den Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EG C 244 vom 1. Oktober 2004, S. 2) erfüllen.
4.3
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nachrangig gegenüber vergleichbaren Bundesförderungen.
4.4
Handelt es sich um ein investives Vorhaben und sind Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse Zuwendungsempfänger, ist die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft – VwV KommHHWi) vom 14. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. 2008 S. S 49), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400), in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.
5.
Art und Umfang der Zuwendungen, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart
 
Die Fördermittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung auf der Basis geltender fachspezifischer Vorschriften gemäß Nummer 7.5 gewährt.
5.2
Umfang der Zuwendungen
 
Förderfähig sind die Ausgaben grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind, das heißt, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Zuwendungsempfänger zu tragen sind. Nicht zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers sowie Ausgaben für den laufenden Unterhalt und Betrieb der geförderten Maßnahmen. In begründeten Einzelfällen sind Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers sowie Ausgaben für den laufenden Unterhalt und Betrieb der geförderten Maßnahme temporär zuwendungsfähig, wenn erkennbar ist, dass nach Ablauf der Förderung ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist.
5.3
Höhe der Zuwendungen
 
Es gelten folgende Fördersätze (inklusive Planungskosten in Höhe von bis zu 10 Prozent der Gesamtausgaben):
Förderung gemäß Nummer 2.2.1
bis zu 70 Prozent
Förderung gemäß Nummer 2.2.2
bis zu
 
70 Prozent für kleine Unternehmen
 
60 Prozent für mittelgroße Unternehmen
 
50 Prozent für sonstige Unternehmen.
 
im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36.)
Startbeihilfen können in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren maximal 30 Prozent der operativen Kosten eines neuen Verkehrsdienstes umfassen. Der Fördersatz beträgt im 1. Jahr 30 Prozent, im 2. Jahr 27,5 Prozent, im 3. Jahr 25 Prozent
Förderung gemäß Nummer 2.2.3
bis zu 50 Prozent
Für Startbeihilfen gelten die Regeln in Nummer 2.2.2.
Förderung gemäß Nummer 2.2.4
bis zu 50 Prozent
Die Fördersätze beziehen sich auf die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszweckes gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind beizufügen. Die geltenden fachspezifischen Vorschriften gemäß Nummer 7.5 sind zu beachten, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist. Der Notifizierungsbescheid der Kommission vom 10. Juni 2010 (Staatliche Beihilfe Nr. 640/2008 – Deutschland) ist zu beachten.

7.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
 
Die Vorhaben sind bei der zuständigen Bewilligungsstelle zu beantragen. Bewilligungsstelle ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Die Antragsunterlagen sind gemäß § 44 SäHO zu erstellen, soweit keine abweichenden Festlegungen in den geltenden fachspezifischen Vorschriften gemäß Nummer 7.5 getroffen wurden.
7.2
Bewilligungsverfahren
 
Das Bewilligungsverfahren erfolgt gemäß § 44 SäHO , soweit keine abweichenden Festlegungen in den geltenden fachspezifischen Vorschriften gemäß Nummer 7.5 getroffen wurden.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
 
Der Antrag auf Auszahlung der Zuwendungsmittel ist nach Muster 3 zu § 44 SäHO bei der Bewilligungsstelle zu stellen, soweit keine abweichenden Festlegungen in den geltenden fachspezifischen Vorschriften gemäß Nummer 7.5 getroffen wurden. Es gilt das Erstattungsprinzip, das heißt Auszahlung erfolgt nur auf der Grundlage vorliegender bezahlter und geprüfter Rechnungen.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
 
Für die Einzelmaßnahmen ist ein Verwendungsnachweis gemäß § 44 SäHO zu erstellen. Die geltenden fachspezifischen Vorschriften gemäß Nummer 7.5 sind zu beachten.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO . Ergänzend sind folgende fachspezifische Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten, sofern diese Richtlinie nichts Abweichendes regelt:
Verkehrstelematik:
 
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährleistung von Fördermitteln im Öffentlichen Personennahverkehr
 
Güterverkehr:
 
Richtlinie (Verwaltungsvorschrift des Bundes) zur Förderung des Neu- und Ausbaus sowie der Reaktivierung von privaten Gleisanschlüssen (Gleisanschlussförderrichtlinie)
 
Richtlinie (Verwaltungsvorschrift des Bundes) zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs
 
Richtlinie (Verwaltungsvorschrift des Bundes) zur Förderung neuer Verkehre im Kombinierten Verkehr auf Schiene und Wasserstraße
7.6
Hinweis auf subventionserhebliche Tatsachen
 
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 StGB darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
8.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 7. Januar 2011

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 4, S. 171
    Fsn-Nr.: 5535-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 29. Februar 2012